Urteil
10 K 2349/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0205.10K2349.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.00.0000 in Szolnok, Ungarn, geborene Kläger beantragte am 04.09.2018 die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Die deutsche Volkszugehörigkeit leitete er von seiner Mutter, der Klägerin des Verfahrens 10 K 2348/22, und deren 1939 und 1937 geborenen Eltern, E. und L. geborene W., ab. Diese seien 1941 zwangsumgesiedelt worden. Die Kläger legte u.a. Archiv- und Rehabilitierungsbescheinigungen sowie seine am 01.11.2017 und am 23.06.1986 ausgestellten Geburtsurkunden in Kopie vor. In letzterer ist unter Eintragungsstelle die Stadt Budapest eingetragen und „Konsularabteilung der Botschaft der UdSSR in UVR“ eingestempelt, seine Mutter ist mit russischer Nationalität erfasst. In der 2017 ausgestellten Geburtsurkunde ist sie mit deutscher Nationalität eingetragen. Weiter legte der Kläger ein Goethe-Zertifikat B1 über vier Module vom 08.10.2020 vor. Der Kläger absolvierte am 11.09.2019 einen Sprachtest bei der Deutschen Botschaft Moskau. Mit Bescheid vom 03.09.2021 lehnte das Bundesverwaltungsamt der Beklagten es ab, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung führte es aus, dass sein Vater in der Zeit von August 1984 bis Juli 1990 für das Sowjetische Militär tätig gewesen sei und seine Tätigkeiten bedeutsam und geeignet für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewesen seien. Aufgrund der beruflichen und gesellschaftlichen Stellung seines Vaters werde der Kläger vom Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2c BVFG erfasst. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er keine drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt habe, als dieser noch in Ungarn Militärdienst geleistet habe. Er nahm Bezug auf das Widerspruchsvorbringen seiner Mutter in deren Aufnahmeverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beklagten zum Vorliegen des Ausschlusstatbestandes zu ändern. Außerdem habe der Kläger kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die Vorlage des Sprachzertifikats B1 vermöge hieran nichts zu ändern. Dieses diene wie auch seine 2017 neu ausgestellte Geburtsurkunde nur dem Zweck der Förderung des Aufnahmeverfahrens und sei kein Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins. Mit seiner am 14.04.2022 erhobenen Klage trägt der Kläger weiter vor, er habe nicht drei Jahre mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft während dessen Militärdienst in Ungarn gelebt. Vielmehr sei seine Mutter wegen ihres Gesundheitszustandes mit ihm, dem Kläger, im Herbst 1986 aus dem Militärtrupp in Ungarn zu ihren Eltern nach Russland gereist, wo sie sich dauerhaft aufgehalten hätten. Die häusliche Gemeinschaft mit seinem Vater sei erst wieder nach dessen Rückkehr in die Sowjetunion im Herbst 1989 wiederhergestellt worden. Der Kläger beantragt hierzu hilfsweise die Vernehmung seiner Großmutter, seines Onkels und seines Vaters als Zeugen, wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger trägt vor, er habe keine Unterlagen, die eine fehlende häusliche Gemeinschaft mit seinem Vater beweisen könnten, die möglichen Meldeunterlagen würden für die Anforderung an die Beweisführung nicht ausreichen. Weiter macht der Kläger geltend, dass die Stellung seines Vaters im unteren Offiziersgrad offensichtlich keine für die Aufrechterhaltung des Herrschaftssystems bedeutsame Funktion gewesen sei. Von August 1984 bis Mai 1986 sei sein Vater lediglich stellvertretender Zugführer gewesen. Er habe viele Musikinstrumente spielen können und den Soldaten nicht Ideologie, sondern Musikunterricht angeboten. Der Kläger bringt vor, er habe sich zum deutschen Volkstum bekannt. Ein Gegenbekenntnis habe er niemals abgegeben. Er habe keine Möglichkeit zu einem ausdrücklichen Bekenntnis durch eine Nationalitätenerklärung gehabt. Er habe das Bekenntnis auf andere Weise, nämlich durch das B1 Sprachzertifikat erbracht. Zudem habe er beim Sprachtest in der deutschen Auslandsvertretung unter Beweis gestellt, dass ihm die deutschen Sprachkenntnisse u.a. familiär vermittelt worden seien. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf den Vortrag seiner Mutter in ihrem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 10 K 2348/22. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamtes vom 03.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Ausschlusstatbestand liege vor. Der Vater des Klägers habe als Politoffizier und auch als hauptamtlicher Funktionär der Jugendorganisation der KPdSU Funktionen ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam anzusehen seien. Weder die Antragsangaben noch die vorgelegten Unterlagen enthielten einen Hinweis darauf, dass der Vater des Klägers außerhalb der UdSSR stationiert gewesen sein könnte. Es fehle an belastbaren Belegen für den Vortrag des Klägers, er habe sich mit seiner Mutter bei deren Eltern aufgehalten, während sein Vater in Ungarn Militärdienst geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 10 K 2348/22 der Mutter des Klägers sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 03.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.03.2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten ein Aufnahmebescheid erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Der Kläger kann die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht erwerben, weil § 5 Nr. 2 c) BVFG entgegensteht. Nach § 5 Nr. 2 Buchst. c) BVFG erwirbt die Rechtsstellung eines Spätaussiedlers nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b) BVFG in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Gemäß dieser Vorschrift erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Vater des Klägers hat eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 Buchst. b) BVFG ist nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung und der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des Herkunftslandes festzumachen. Das Gesetz billigt auch einem deutschen Volkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten eine herausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der Staatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in der früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in anderen, nicht kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam angesehen werden. Die Frage, welche Funktionen gewöhnlich als bedeutsam galten, beantwortet sich nach den zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems herrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. Diese waren in der früheren Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die der KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Zu deren Durchsetzung hatte sich die Partei mit einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten Apparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des kommunistischen Herrschaftssystems bildete. Hauptamtlich tätige Parteifunktionäre der KPdSU übten daher eine Funktion aus, die in der Sowjetunion für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Unter den Ausschlusstatbestand kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch die Ausübung einer Funktion mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz in staatlichen, wirtschaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zählen, insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurde. Vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. März 2001 – 5 C 15.00 –; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 B 88.18 – beide juris. Nach diesen Maßstäben hat der Vater des Klägers ausweislich der Eintragungen in seinem Militärausweis und seinen eigenen Angaben während seines Dienstes als Politoffizier und Komsomolsekretär in den Streitkräften der UdSSR in der Zeit von August 1984 bis Januar 1990 eine Funktion ausgeübt, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt. Die Stellung eines Politoffiziers in den Streitkräften der ehemaligen UdSSR war mit der Aufgabe verbunden, dem Willen und Machtanspruch der kommunistischen Partei in den Streitkräften Geltung zu verschaffen und die Armee an die Partei zu binden, vgl. für einen Politoffizier zuletzt im Range eines Obersts BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 24/00 – juris. Ohne durchgreifenden Erfolg macht der Kläger geltend, dass sein Vater nur einen niedrigen Dienstgrad als Leutnant bzw. Oberleutnant innegehabt habe, was eine Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ausschließe, und auch seine militärische Position als stellvertretender Zugführer bzw. stellvertretender Batteriechef hierfür unbedeutend gewesen sei; außerdem habe sein Vater den Soldaten nicht Ideologie, sondern Musikunterricht angeboten. Denn nach dem im Verfahren beigezogenen Gutachten von I. vom 27.02.2006 (VG Minden, 10 K 1449/03) ist davon auszugehen, dass die Funktionen in der politischen Verwaltung der Streitkräfte auch in den unteren Einheiten bis zur Ebene der Kompanie eine systemstützende Bedeutung hatten. Das Militär bildete wegen seiner faktischen Fähigkeit zur Gewalt- und Machtausübung innerhalb des kommunistischen Herrschaftssystems den bedeutendsten Machtfaktor neben der Partei (Gutachten, S. 6). Daher bedurfte es einer Durchsetzung des Parteiwillens auch auf den untersten Ebenen der Armee, um die volle Wirksamkeit zu entfalten, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.03.2001 - 5 C 26.00 - und Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 23.08.2002 - 2 A 4618/99 - und vom 09.11.2005 - 2 A 3385/05 - für die Funktionen auf den unteren Ebenen der Partei-, der Gewerkschafts- und der Komsomol-Organisationen. Dementsprechend verstärkte und verschärfte die sowjetische Führung die Parteiarbeit und die politische Propaganda in den Streitkräften seit Ende der 60er Jahre des letzten Jahrhunderts. Für die Ausbildung von Politoffizieren wurden eigenständige höhere militärische Lehranstalten geschaffen, der Politoffizier wurde bis auf die Kompanieebene herunter wiedereingeführt. Die offizielle Bezeichnung dieser Funktion lautete Stellvertreter des Kommandeurs für die politische Arbeit. In allen sowjetischen Streitkräften und ihren Einheiten bestand neben dem militärischen Befehlsstrang im engeren Sinn ein zweiter, paralleler Befehlsstrang der politischen Offiziere. (Gutachten, S. 5). Der Kommandeur war zuerst für die militärische Ausbildung und sein Stellvertreter zuerst für die politische Ausbildung verantwortlich (Gutachten, S. 7). Die politischen Offiziere waren das innere Bindeglied zwischen kommunistischer Partei und militärischem Establishment im engeren Sinn. (Gutachten, S. 6). Nach dem maßgeblichen sowjetischen Schrifttum hatte der Stellvertreter des Kompaniechefs für die politische Arbeit die unmittelbare Verantwortung für die Organisation und den Zustand der parteipolitischen Arbeit in der Einheit. Er war dazu verpflichtet, politische Arbeit zu leisten, insbesondere die tägliche politische Ausbildung der Soldaten zu leiten und die Propaganda- und Agitationsarbeit durchzuführen mit dem Ziel, dass die Angehörigen der Einheit geschlossen hinter der Kommunistischen Partei und der sowjetischen Führung standen. Der Politoffizier leitete die tägliche politische Ausbildung der Soldaten, führte Propaganda- und Agitationsarbeit durch sowie kulturelle und sportliche Arbeit, er organisierte künstlerische Laiengruppen. (Gutachten, S. 8). Großer Wert wurde auf die individuelle Arbeit des Politoffiziers mit den Angehörigen der Einheit gelegt, u.a. studierte er die politischen und dienstlichen Qualitäten, Bedürfnisse und Stimmungen jedes Soldaten. (Gutachten S. 9). Dieser Beschreibung entsprechend hat der Vater des Klägers von 1980 bis 1984 die Nowosibirsker militärpolitische Truppenhochschule besucht und als Offizier abgeschlossen (s. sein Diplom, Bl. 113 Beiakte 1 zu 10 K 2348/22). Auch die Angaben des Vaters des Klägers zu seinem Militärdienst entsprechen den Ausführungen im Gutachten. Der Vater des Klägers hat angegeben, als stellvertretender Kompanie- bzw. Batteriechef „für militärpolitische (Erziehungs-) Arbeit“ folgende Hauptverpflichtungen gehabt zu haben: „genaue Informationen über den Personalbestand der Kompanie, den Familienstand, das Bildungsniveau und die Religion haben. Individuelle Gespräche mit jedem führen, dringende Probleme von allen genau wissen; Maßnahmen zur Stärkung der Disziplin, zur Verhinderung von Straftaten, zur Kenntnis der Bedürfnisse und Anforderungen des Personalbestands, zur sofortigen Beantwortung der Anfragen, Vorschläge und Beschwerden, zur Kontaktaufnahme mit den Familien und Freunden, den Institutionen, in denen sie studiert und gearbeitet haben, durchführen; Maßnahmen zur moralischen, ästhetischen Erziehung durchzuführen. Organisation der Freizeitgestaltung des Personals, Sportveranstaltungen. Da ich einen Vorführschein habe, ließ ich am Wochenende Filme abrollen, leitete künstlerische Selbstbetätigung der Kompanie.“ Zudem wies er darauf hin, dass er in allen Militäreinheiten Musikensembles gegründet habe. (Bl. 131 f. Beiakte 1 zu 10 K 2348/22). Weiter ist davon auszugehen, dass der Kläger, wie von § 5 Abs. 2 c) BVFG vorausgesetzt, ab seiner Geburt am 00.00.0000 mit seinem Vater während dessen Tätigkeit als Politoffizier und Komsomolsekretär für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Der Vortrag des Klägers, dass er ab Herbst 1986 in Russland bei seinen Großeltern gelebt habe, während sein Vater seinen Militärdienst in Ungarn abgeleistet habe, ist dermaßen detailarm, dass er zur Überzeugung der Einzelrichterin die Annahme einer über die ersten Lebensmonate des Klägers hinaus andauernden häuslichen Gemeinschaft nicht zu widerlegen vermag. Allein die Geburt des Klägers in Ungarn kann auf eine Stationierung seines Vaters in diesem Land hinweisen. Es fehlt aber jeglicher Vortrag dazu, wo genau und wie lange und während welcher Dienstposten der Vater seinen Militärdienst in Ungarn abgeleistet hat. Aus dem am 01.10.1992 ausgestellten Militärausweis geht dies nicht hervor, hier sind ohne Angabe von Gründen Dienste und Dienstposten nachgetragen. Der Vater des Klägers hat sehr detaillierte Angaben zu den Aufgaben seiner Dienstposten gemacht. Es hätte nahegelegen, dass er zu einer Stationierung im Ausland und den damit verbundenen Gegebenheiten eingegangen wäre. Es fällt auf, dass das Arbeitsbuch seiner Mutter eine Lücke im Zeitraum vom 02.01.1985 bis zum 18.09.1990 aufweist. Dies könnte auf einen Aufenthalt und gemeinsamen Haushalt an einem Dienstsitz ihres Ehegattens in Ungarn hinweisen. Die seit Geburt bestehende chronische Erkrankung seiner Mutter erklärt jedenfalls diese Lücke nicht hinreichend, da sie der Absolvierung einer Ausbildung und einer Arbeitstätigkeit zuvor und später nicht entgegenstand. Auch dem Vortrag des Klägers zum Aufenthalt bei seinen Großeltern fehlt es an lebensnahen Details, obwohl beide Lebensumstände, nämlich der seinerzeitige Aufenthalt des Vaters in Ungarn und des Klägers in Russland, in der Sphäre des Klägers liegen. Hinzukommt, dass der Kläger im Widerspruch zu diesem Vortrag in seinem Sprachtest angegeben hat, in Ungarn geboren zu sein und mit drei Jahren nach Nowosibirsk und mit 20 Jahren nach Moskau gezogen zu sein (Bl. 119 Beiakte 1). Nach alldem war der Beweisanregung des Klägers auf Vernehmung seiner Familienangehörigen als Zeugen nicht nachzugehen. Die Zeugenvernehmungen sollen offensichtlich den unsubstantiierten Vortrag und die fehlenden eigenen Darlegungen des Klägers ersetzen. Dies führt auf einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Hinzukommt das widersprüchliche Vorbringen des Klägers zu seinem Aufenthalt in seinen ersten Lebensjahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.