Urteil
7 K 4485/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K4485.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die 1954 in Kasachstan geborene Klägerin stellte erstmals am 24.07.1997 einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) für sich und ihren 1980 geborenen Sohn. Sie gab an, ihr Vater sei unbekannt, die Mutter sei die 1932 in O. geborene R. B., die ausweislich der Geburtsurkunde der Klägerin deutscher Nationalität war. Zu ihren Großeltern machte sie keine Angaben. Die deutsche Sprache habe sie als Kind im Elternhaus erlernt und gesprochen. Sie verstehe fast alles; ihr Deutsch reiche für ein einfaches Gespräch aus. In ihrem ersten Inlandspass ist die deutsche Nationalität eingetragen. Zu ihren beruflichen Tätigkeiten machte sie in dem Antragsformular unter anderem folgende Angaben: 1977-1979 Nähfabrik Sekretärin 1979-1987 Geschäft Kaderinspektorin 1987-1993 Zuchtstation Kaderingenieurin Am 20.05.1998 nahm sie bei der Deutschen Botschaft in Almaty an einem Sprachtest teil, der die Beurteilung „V“ (eine Verständigung war kaum möglich) ergab. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.01.1999 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 08.11.2013 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Sie verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Beim Sprachtest sei sie aufgeregt gewesen. Inzwischen habe sie auch mehr Übung und würde einen Sprachtest bestehen, weshalb sie um Einladung zu einer weiteren Anhörung bitte. Unter dem 19.06.2015 forderte das BVA die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen, unter anderem des kompletten Arbeitsbuches auf. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.03.2021 und vom 01.06.2021 bat die Klägerin mit Blick auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz um Fortführung des Verfahrens. Hierzu reichte sie diverse Unterlagen ein, unter anderem die erbetene notariell beglaubigte Kopie ihres Arbeitsbuches. Nach diesem wurde die Klägerin am 03.10.1977 zur Methodikerin für Sport versetzt und am 30.09.1979 auf eigenen Wunsch entlassen; der nächste Eintrag lautet dahin, dass sie am 16.11.1987 als Ingenieurin für Personalbestand bei der Gebietsviehzuchtvereinigung eingestellt wurde. Das BVA bat um Stellungnahme zu der „Lücke“ zwischen 1979 und 1987. Hierzu teilte die Klägerin mit, sie habe nach einer Fehlgeburt im Jahr 1979 ihre Arbeit aufgegeben und sich der Kindererziehung ihres im Mai 1980 geborenen Sohnes gewidmet. Auch die Mutter sei pflegebedürftig gewesen und erst ab 1987, mit der Einschulung des Sohnes, habe sie wieder gearbeitet. Das BVA wies sodann darauf hin, dass dies den Angaben der Klägerin im Antrag widerspreche. Darauf gab die Klägerin an, es liege ein Missverständnis vor. Sie habe tatsächlich gearbeitet, jedoch ohne Eintrag im Arbeitsbuch; es existiere hierzu aber eine Archivbescheinigung als Nachweis. Ausweislich dieser dem Schreiben beigefügten Archivbescheinigung des Stadtarchivs U. vom 00.00.2022 wurde sie 29.08.1979 als „Methodikerin für Sport“ aufgenommen, im Februar 1982 entlassen und dann als Verkäuferin eingestellt. Unter dem 14.03.2022 bat das BVA erneut um Klarstellung, worauf die Klägerin mitteilte, sie könne sich nicht erklären, warum der Eintrag im Arbeitsbuch dem Inhalt der Archivbescheinigung widerspreche. Sie legte ferner diverse ärztliche Atteste vor, wonach sie seit 2018 in Behandlung sei und an „diszirkulatorer Enzephalopathie der III. Stufe“ leide. Die Situation erschwere unter anderem auch das Erlernen von Sprachen. Mit Bescheid vom 23.05.2022 lehnte das BVA den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zu ihrer beruflichen Tätigkeit habe sie drei verschiedene Versionen vorgebracht, von denen keine durch Nachweise belegt sei. Die Archivbescheinigung könne nicht als Nachweis über ihre beruflichen Tätigkeiten angesehen werden, weil sie im Widerspruch zum Inhalt des Arbeitsbuchs stehe. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass sie im Sinne von § 5 Nr. 2 lit. b BVFG eine Funktion ausgeübt habe, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder es auf Grund der Umstände des Einzelfalles gewesen sei. Die Klägerin erhob Widerspruch. Sie sei offiziell für eine andere berufliche Tätigkeit eingestellt worden, die nach dem Stellenplan frei gewesen sei. Der Arbeitgeber habe bei der Einstellung offenbar keine freie Stelle als Kaderinspektorin gehabt. Ihre Angaben in dem Schriftsatz vom 23.11.2021 erkläre sie sich mit ihrer Erkrankung und Trauer um ihren verstorbenen geschiedenen Ehemann. Ab 29.08.1979 sei sie als Methodikerin für Sportarbeit und ab 12.02.1982 als Verkäuferin in dem Kaufhaus 0 eingestellt worden. Sie sei als Kaderinspektorin im Bereich Leichtathletik nur eine gewöhnliche Angestellte gewesen. Den Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2022 zurück. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt, dass ihren Angaben aufgrund der zahlreichen Widersprüche mit durchgreifenden Zweifeln begegnet werde. Die Archivbescheinigung dürfe auf Gefälligkeit beruhen. Die Argumentation der Klägerin zur Ausweisung der Stelle im Stellenplan erscheine lebensfern. Das gleiche gelte hinsichtlich des Umstandes, dass sie für acht Jahre auf Einträge im Arbeitsbuch und in der Folge auf Rentenansprüche verzichtet habe. Dass sie sich die ganze Sache selbst nicht erklären könne, gehe zu ihren Lasten. Es sei an ihr, darzulegen, dass die Ausschlussgründe nach § 5 BVFG nicht vorlägen. Es sei offen, welche Funktion sie ausgeübt habe; daher sei auch ihrem Vortrag, es spreche nichts für eine Funktionsausübung, nicht zu folgen. Am 02.08.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt unter teilweiser Wiederholung ihrer Angaben im Verwaltungsverfahren vor, die ursprünglich angegebene Tätigkeit als Kaderinspektorin habe sie tatsächlich ausgeübt. Sie sei chronisch krank, leide unter einer ausgeprägten kognitiven Störung vom Alzheimer-Typ und sei sehr schwerhörig. Ihr Zustand verschlechtere sich stetig, sie stürze oft. Sie sei permanent auf Hilfe angewiesen und müsse zwingend zu ihrem Sohn nach Deutschland. Die Annahme, sie könne eine Tätigkeit zur Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ausgeübt haben, sei unberechtigt. Es bedürfe einer Einzelfallprüfung, die das BVA gar nicht vorgenommen habe. Da sie infolge ihrer Erkrankung keine Fremdsprache erlernen könne, sei sie von der Vorlage eines Sprachzertifikates zu befreien. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 23.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Weil die Klägerin angebe, über ausreichende familiär vermittelte Sprachkenntnisse zu verfügen, sei es unerheblich, ob sie heute noch in der Lage sei, eine Sprache zu erlernen. Die altersbedingte Abnahme der Fähigkeit, eine Sprache zu erlernen, sei außerdem keine Krankheit, sondern ein natürlicher Vorgang und falle nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 BVFG. Die Vorschrift diene der Gleichstellung von Kranken und Behinderten. Die auszugleichende Benachteiligung liege nicht vor, wenn ein Aufnahmebewerber entweder die Möglichkeit familiären Spracherwerbs in der Kindheit oder die Möglichkeit des fremdsprachlichen Spracherwerbs im Erwachsenenalter über viele Jahre nicht nutzt, um sich schließlich auf eine altersbedingte Unmöglichkeit des Erlernens der deutschen Sprache zu berufen. Im Gegenteil sei die Möglichkeit, bei altersbedingten Erkrankungen vom Nachweis der Sprachfähigkeit befreit zu werden, eine ungerechtfertigte Privilegierung gegenüber denjenigen, die trotz aller Mühen wegen mangelnder Sprachbegabung auch in jüngeren Jahren einen Sprachtest nicht bestünden. Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 23.05.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 26 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) wird Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaussiedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 4, 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem Nachweis der (biologischen) Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Die einzige in Betracht kommende Person, von der die Klägerin ihre deutsche Abstammung ableiten könnte, ist ihre Mutter, die 1932 in O. (Ukraine) geborene Frau R. B.. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich sowohl im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 31. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953, BGBl. I S. 201 (im Folgenden: a. F.). Nach § 6 BVFG a. F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 - 9 C 392.94 -, BVerwGE 98, 367; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Mai 2022 – 11 A 2097/20 –, juris Rn. 35 f. Für die deutsche Volkszugehörige aus dem sogenannten Reichskommissariat Ukraine ist dabei für den Beginn der Vertreibungsmaßnahmen nicht auf den Stichtag 22.06.1941 - den Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges - abzustellen. Ab November 1943 wurden angesichts des Vorrückens der Roten Armee die Deutschen im ukrainischen Besatzungsgebiet mit Hilfe von „Trecks“ in mehreren Schüben nach Westen evakuiert. Bis Mitte 1944 gelangten ca. 200.000 Personen in den deutsch annektierten „Warthegau“ und das „Generalgouvernement“ sowie ca. 130.000 Deutsche in das „Altreich“. Von dort aus erfolgten 1945 die Deportationen, die anderenorts bereits 1941 begonnen hatten. Vgl. nur VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 7 K 4878/18 –, juris Rn. 73; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 4 B 170/04 –, juris Rn. 42 ff.; Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen Bundestages, WD 1 - 3000 - 020/23 (04.10.2023); BPB, Informationen zur politischen Bildung, 322, Heft 2/2014, Übersichtskarte IV. R. B. war in diesem Zeitraum noch keine 16 Jahre alt und damit nicht selbst bekenntnisfähig. Bei den sogenannten Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten - und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden -, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 41.87 -, BVerwGE 79, 73, juris Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 (73), juris Rn.14, vom 29. Oktober 2019 - 1 C 43.18 -, BVerwGE 167, 9, juris Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. September 2022 – 11 A 405/21 –, juris Rn. 48. Diese Zurechnung findet ihren Grund darin, dass das Kind mutmaßlich in das die Familie prägende Volkstum hineingewachsen wäre, wenn keine allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden hätten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 8. Dezember 2020 – 7 K 7429/18 –, juris Rn. 44. Gemessen daran liegt nichts dafür vor, dass R. B. deutsche Volkszugehörige war. Denn eine formale Zurechnung eines Bekenntnisses ist hier nicht möglich. Zu dem Großvater der Klägerin sind keine Angaben gemacht, so dass nur über die Großmutter der Klägerin eine entsprechende Bekenntnislage an R. B. vermittelt worden sein könnte. Hinsichtlich deren Identität oder Bekenntnislage ist weder vorgetragen noch liegen irgendwelche Urkunden vor. Es liegen auch keine ausreichenden Indizien für eine mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts vor. Wenn R. B. aufgrund ihrer deutschen Volkszugehörigkeit den gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Zwangsmaßnahmen unterlag und später unter Kommandanturüberwachung stand, wie die Klägerin vorträgt, könnte dies zwar den Schluss auf eine etwaige Bekenntnislage der Großmutter der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt erlauben. Bereits zu der angeblichen Zwangsumsiedelung der R. B. fehlt es aber an tragfähigen Angaben. In dem anwaltlichen Schriftsatz vom 27.02.2003 heißt es, die Mutter sei 1941 (also im Alter von neun Jahren) deportiert worden. Das entspricht den Angaben im Antrag der Klägerin (Seite 15 des Antrages: „1941 O. – Z.“). Es geht aus dem Vortrag der Klägerin nicht eindeutig hervor, wann R. B.´ Mutter starb. Allerdings soll sie (R.s Mutter) in der Ukraine ums Leben gekommen sein (Schreiben der Klägerin vom 02.07.2021, Blatt 149 der Beiakte: „Ich kann mich nicht erinnern, wann genau sie nach Kasachstan, der Stadt Z. deportiert war, ins Kinderheim gebracht, weil ihre Mutter in der Ukraine unter ungeklärten Umständen umgekommen war.“). Also ist davon auszugehen, dass R. B. Mutter spätestens 1941 verstarb und R. B. danach in das Waisenhaus in Kasachstan kam. Es spricht nichts dafür, dass dem eine gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Zwangsmaßnahme zugrunde lag. Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass sie aus anderen Gründen 1941 in ein kasachisches Kinderheim gebracht wurde. Denn nach dem oben Gesagten lässt es sich mit den historischen Gegebenheiten nicht in Einklang bringen, dass sie als Deutsche zwangsumgesiedelt wurde. Der Raum O. war 1941 noch deutsch besetzt. Außerdem soll sie 1948 (mit 16) zur Leiterin des Kinderheims als Hausmädchen gekommen sein und danach stets in Kasachstan in Familien gearbeitet haben. Das lässt die Angaben der Klägerin, R. B. habe unter Kommandanturüberwachung gestanden, als bloße Behauptung erscheinen. Somit liegt hier kein Anhalt dafür vor, dass R. B. eine Bekenntnislage im obigen Sinne vermittelt worden sein könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn man annimmt, dass sich die Klägerin in einem unverschuldeten Beweisnotstand befindet. Dafür spricht zwar, dass R. B. als Kind ins Waisenhaus kam und so nicht verlangt werden kann, dass sie über ihre Familienverhältnisse im Bilde war und dementsprechend auch keine Informationen zu ihrer Mutter an die Klägerin weitergeben konnte. Der Beweisnotstand lässt es zu, in großem Umfang auch Tatsachen festzustellen, die nur von dem Antragsteller vorgetragen worden sind. Das setzt aber voraus, dass das Gericht die volle Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit des Vortrags erlangt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1987 – 9 C 90.86 –, juris Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2010 – 12 A 2146/10 –, juris Rn. 9. Das ist nicht der Fall. Die Angaben der Klägerin sind derart vage, dass es nur den Schluss zulässt, dass sie allein aufgrund des Nationalitätseintrags in ihrer Geburtsurkunde und dem Umstand, dass ihre Mutter aus der Ukraine nach Kasachstan gelangte, hinsichtlich deren Schicksals ins Blaue hinein vorträgt und eine Vertreibung aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit zu konstruieren versucht. Auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Frage, ob die Klägerin eine Tätigkeit im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG ausgeübt hat, kam es demnach nicht an. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag war als unerheblich abzulehnen. Die unter Beweis zu stellende Tatsache konnte als wahr unterstellt werden, weil es auf sie nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich ankam. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.