Urteil
7 K 1824/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0204.7K1824.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Unter dem Datum des 7. November 2020 beantrage die Klägerin die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Dabei gab sie insbesondere an, in ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen worden zu sein. Des Weiteren machte sie geltend, dass ihr im Jahre 1931 geborener Vater und dessen Eltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien und in den Jahren von 1939 bis 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden hätten. Ein am 15. September 2020 erstellter Auszug auf dem Staatsregister für Inlandspässe der Staatsangehörigen der Kirgisischen Republik enthält für die Klägerin eine Eintragung der deutschen Nationalität. Die im Jahre 1959 ausgestellte Geburtsurkunde der Klägerin weist für deren Vater ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität aus. Gleiches gilt für am 18. Juni und am 21. August 2020 ausgestellte Auszüge aus dem Geburtenregister. Eine (undatierte) Bescheinigung des Staatlichen Registrationsdienstes bei der Regierung der Kirgisischen Republik gibt überdies darüber Auskunft, dass die Klägerin im Jahre 2020 ihre Nationalität von vormals „russisch“ habe ändern lassen und für sie fortan die deutsche Nationalität vermerkt worden sei. Eine am 15. September 2020 ausgestellte Heiratsurkunde enthält ebenfalls eine Eintragung der deutschen Nationalität für die Klägerin. Gleiches gilt für eine am 8. September 2020 ausgestellte Geburtsurkunde der im Jahre 1982 geborenen Tochter der Klägerin sowie eine am 21. September 2020 ausgestellte Vaterschaftsfeststellungsurkunde betreffend die Tochter der Klägerin. Ihrem Antrag fügte die Klägerin schließlich ein am 27. Oktober 2020 ausgestelltes Goethe-Zertifikat B1 betreffend das Modul Sprechen bei. Mit Bescheid vom 25. August 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Klägerin angegeben habe, in ihren ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen zu sein. Eine Eintragung der russischen Volkszugehörigkeit sei auch in die Geburtsurkunde der Tochter der Klägerin erfolgt. Erst im Jahre 2020 habe sich die Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz zum deutschen Volkstum bekannt. Dadurch sei die Klägerin nicht wirksam von ihrem vormaligen Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum abgerückt. Auch habe die Klägerin keine weiteren Angaben gemacht, die einen ernsthaften Bekenntniswandel zum deutschen Volkstum erkennen ließen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8. September 2022 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie vornehmlich aus, dass sie durch die Vorlage eines Sprachzertifikates ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. Ferner seien ihre Großeltern deutsche Volkszugehörige gewesen, bei denen sie – die Klägerin – ihre Freizeit verbracht habe und die ihr die deutsche Sprache beigebracht hätten. Ferner sei sie mit deutschen Traditionen aufgewachsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2023 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie im Wesentlichen die Ausführungen in der Begründung des Bescheides vom 25. August 2022. Insbesondere wies sie die Klägerin darauf hin, dass ein Bekenntnis durch die Vorlage eines Sprachzertifikates nur im Falle des Erwerbs eines vollständigen Goethe-Zertifikates in Betracht komme. Die Pflege des deutschen Volkstums in der Familie stelle ebenfalls kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Das Vorbringen der Klägerin, dass sie mit ihren Großeltern Deutsch gesprochen habe, widerspreche schließlich bereits deren Angaben in ihrem Aufnahmeantrag. Am 5. April 2023 hat die Klägerin Klage erhoben Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2023 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie trägt vor, dass sich im Falle der Klägerin nicht positiv feststellen lasse, dass diese sich rechtswirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Nach eigenem Bekunden sei die Klägerin bis zum Jahre 2020 behördlicherseits mit russischer Nationalität geführt worden. Grundsätzlich sei es möglich, von einem derartigen Bekenntnis zum russischen Volkstum abzurücken. Allerdings reiche es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hierfür nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens habe rechtfertigen können, lediglich beibehalten worden sei. Vielmehr bedürfe es eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Erforderlich sei danach der Nachweis eines nach Ablegen des Gegenbekenntnisses eingetretenen konkreten Ereignisses, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. Zudem müsse sich der Wandel des Volkstumsbewusstseins auch in der äußeren Lebensführung des Betreffenden niedergeschlagen haben. Der von der Klägerin im Jahre 2020 veranlassten Nationalitätenänderung im Passregister sowie verschiedenen Personenstandsurkunden komme daher durchaus Bekenntnischarakter zu. Allerdings könne ein solcher Bekenntnischarakter nicht schlechthin angenommen werden, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Derartige Anhaltspunkte lägen in der Person der Klägerin aber vor. So sei bei Erwachsenen von einem verfestigten Volkstumsbewusstsein auszugehen. Je älter jemand bei Abgabe einer späteren Erklärung sei, doch oder nunmehr Angehöriger des deutschen Volkes zu sein, umso geringer sei die Wahrscheinlichkeit, dass dies auf einem inneren Wandel seines Volkstumsbewusstseins beruhe. Im Falle der Klägerin komme hinzu, dass sie sich erst sich kurz vor der Stellung ihres Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz dazu entschlossen habe, auf eine Änderung ihrer nationalen Zuordnung hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund sei die gegenüber den kirgisischen Behörden abgegebene Erklärung, nunmehr der deutschen Nationalität angehören zu wollen, keinesfalls Ausdruck eines inneren Bewusstseinswandels, sondern lediglich ein bloßes Lippenbekenntnis, das nur dem Zweck diene, die Voraussetzungen für die vertriebenenrechtliche Aufnahme zu schaffen. Nach alledem könne dahinstehen, ob die Klägerin das Abstammungserfordernis des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erfülle. Jedenfalls seien die lückenhaften Antragsangaben zu den Eltern und Großeltern väterlicherseits der Klägerin sowie die wenigen vorgelegten Urkunden nicht geeignet, eine deutsche Abstammung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes hinreichend zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 25. August 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist, die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat und zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Die deutsche Volkszugehörigkeit setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG eine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 12. Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann allerdings nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 23 f. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris, Rn. 21. Ausgehend davon kann die Klägerin eine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zunächst nicht allein von ihrem im Jahre 1931 geborenen Vater herleiten. Denn bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris, Rn. 5. Der Vater der Klägerin war nach § 6 BVFG a. F. sogenannter Frühgeborener, da er zum Zeitpunkt des Beginns der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen noch nicht selbst bekenntnisfähig war. Zum Begriff des Frühgeborenen zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn.15; eingehend zur Bekenntnisfähigkeit überdies etwa BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 9 C 78.87 –, juris, Rn. 9. Bei Frühgeborenen, die ein Volkstumsbekenntnis noch nicht ablegen konnten und daher von § 6 BVFG a. F. nicht erfasst wurden, war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. Maßgebend war daher, ob sich die Eltern oder der die Familie zu diesem Zeitpunkt prägende Elternteil kurz vor Beginn der Vertreibungsmaßnahmen zum deutschen Volkstum bekannt haben. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, juris, Rn. 11 f., vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, juris, Rn.14, vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris, Rn. 29, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26. Das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind ist dann gegebenenfalls auf Grund bloßer Zurechnung des elterlichen Bekenntnisses ohne weiteres deutscher Volkszugehöriger. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 – 9 C 77.90 –, juris, Rn. 16. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob das frühgeborene bekenntnisunfähige Kind nach einer späteren Fassung des § 6 BVFG als deutsche Volkszugehörige anzusehen gewesen wäre. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, juris, Rn. 26 f. Nach diesen Maßstäben vermag die Klägerin eine deutsche Abstammung nur unter Berücksichtigung ihrer im Jahre 1902 geborenen Großeltern väterlicherseits herzuleiten, wobei die Klägerin insoweit bereits keine Nachweise darüber erbracht hat, dass diese zu dem nach § 4 Abs. 1 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und ihren Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatten. Im Hinblick auf ihre Großeltern väterlicherseits hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen, dass ihr Vater in den Jahren 1939 bis 1954 unter Kommandanturbewachung gestanden habe, in Ansehung des seinerzeitigen Alters ihres Vaters zudem allenfalls mittelbar geltend gemacht, dass auch ihre Großeltern väterlicherseits ein Vertreibungsschicksal erlitten haben. Diesbezüglich erschließt sich allerdings bereits nicht, warum der Vater der Klägerin und gegebenenfalls auch dessen Eltern bereits ab dem Jahre 1939 unter Kommandanturbewachung gestanden haben sollen, da die gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen in der ehemaligen Sowjetunion erst nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941 begannen. Des Weiteren hat die Klägerin auch keine Dokumente vorgelegt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für das von ihr behauptete Vertreibungsschicksal ihres Vaters sowie ein Vertreibungsschicksal ihrer Großeltern väterlicherseits ergeben. Gleiches gilt im Hinblick auf ein Bekenntnis der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen. Soweit sich die Klägerin insoweit darauf beruft, dass ihr Vater in ihre am 16. Dezember 1975 ausgestellte Geburtsurkunde und überdies in am 16. Juni und am 21. August 2020 ausgestellte Auszüge aus dem Geburtenregister mit deutscher Nationalität eingetragen ist, vermag dies ihrer Klage ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn abgesehen davon, dass die Geburtsurkunde der Klägerin zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurde, in dem die Klägerin bereits sechszehn Jahre alt und ihr Vater wohl schon verstorben war, und die Auszüge aus dem Geburtenregister nicht erkennen lassen, ob die darin enthaltene Eintragung der deutschen Nationalität bereits zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin Eingang in das Geburtenregister gefunden hat und ob die betreffenden Eintragungen nachträglich geändert wurden, erlauben diese nämlich jedenfalls keinen Rückschluss auf ein unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgegebenes Bekenntnis der Großeltern väterlicherseits der Klägerin zum deutschen Volkstum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.