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Beschluss

12 L 2388/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0204.12L2388.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

  • 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 4. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 4. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist nach Aktenlage am 00.00.1988 in Q. geboren und somalischer Staatsangehöriger. Er spricht nach Aktenlage die somalische Sprache, wobei der genaue Umfang seiner Sprachkenntnisse in Wort und Schrift zwischen den Beteiligten streitig ist, wie es etwa seine Ausführungen im Schriftsatz vom 20.12.2024, Seite 3 (Bl. 55 GA) sowie die der Antragsgegnerin in der Ausweisungsverfügung vom 06.05.2013, Seite 6 (Bl. 323 BA001) erkennen lassen. Er ist Proband des Programms KURS NRW (Konzeption zum Umgang mit rückfallgefährdeten Sexualstraftätern in Nordrhein-Westfalen) und steht unter Führungsaufsicht, Bl. 844 BA001. Derzeit befindet er sich in Untersuchungshaft, Bl. 2019, 2112 BA002. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 25.08.2023 weist 8 Eintragungen auf, Bl. 1755 ff. BA002. Der Antragsteller reiste erstmalig 1996 gemeinsam mit seinen Eltern und Schwestern in die Bundesrepublik ein. 2001 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG erteilt. Er hat im Bundesgebiet keinen Schul- oder Berufsabschluss erworben und ist nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Einen Asylantrag hat er nie gestellt. Bis auf seine Mutter haben seine vorgenannten Familienangehörigen inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Mit Urteil des Landgerichts M. vom 23.03.2011 wurde der Antragsteller wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung sowie schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Ausweislich des Urteils bedrohte er bei der zugrundeliegenden Tat unter Alkohol-, Cannabis- und Kokaineinfluss zunächst eine Mitarbeiterin eines Kiosks in M. mit einer abgebrochenen Flasche, die er ihr an den Hals hielt, und drängte sie unter der Drohung, sie zu töten, in einen Lagerraum. Unter der wiederholten Androhung, sie zu töten, wies er sie an, sich auf den Boden zu legen, wobei er ihr erneut die zerbrochene Flasche an den Hals hielt. Er drang sodann zunächst mit seinem Finger und anschließend mit der Penisspitze in ihre Vagina ein. Anschließend ließ er von ihr ab und verließ den Kiosk, nachdem er sich noch das Kleingeld aus der Kasse hatte aushändigen lassen. Mit Schreiben vom 07.12.2012 bestellte sich Rechtsanwalt T. für den Antragsteller unter dem Betreff „Aufenthalt des somalischen Staatsangehörigen […]“ zur „weiteren Wahrnehmung seiner Interessen“ gegenüber der Antragsgegnerin, Bl. 380 BA001. Die beigefügte Vollmacht vom 28.11.2012 war nicht auf einen konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt, sondern wurde „in Sachen W. J. H. ./. Stadt M.“ erteilt und umfasste „Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art und Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen“ einschließlich „Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen“, Bl. 381 BA001. Anlässlich der Verurteilung vom 23.03.2011 wurde der Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 06.05.2013 ausgewiesen, wobei die Wirkungen der Ausweisung nach damaliger Rechtslage auf fünf Jahre befristet wurden, Bl. 1912 ff. BA002. Eine gegen die Ordnungsverfügung durch Rechtsanwalt T. geführte Klage (12 K 3465/13) nahm der Antragsteller am 16.09.2014 zurück. Mit Urteil des Landgerichts M. vom 25.02.2016 wurde der Antragsteller wegen versuchter schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt und zugleich seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Tat stellte das Gericht fest, dass er im betrunkenen Zustand eine Wohnung im Erdgeschoss einer Wohnsiedlung entdeckt hatte, bei der die Terrassentür geöffnet war und die Geschädigte die Fenster putzte. Er drang in die Wohnung ein, hielt der Geschädigten den Mund und zu und rang sie zu Boden. Dabei bedrohte er die Geschädigte mit einem Schlüssel, damit sie sich ruhig verhält. Er zerrte die Geschädigte auf das im Wohnzimmer befindliche Sofa und öffnete seine Hose und forderte sie zum Oralsex auf. Als sie sich weigerte, zog er die Jogginghose der Geschädigten herunter und fassten ihre Vulva an. Aus Angst kotete die Geschädigte sich dabei ein, was ihn veranlasste, aufzuhören und aus der Wohnung zu flüchten. Mit Schreiben vom 17.12.2018 an die Antragsgegnerin nahm Rechtsanwalt T. auf die 2012 vorgelegte Vollmacht Bezug und teilte mit, dass er nach wie vor in Kontakt mit dem Antragsteller stehe und „nach wie vor mit der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht beauftragt“ sei, dies habe ihm der Antragsteller im Rahmen eines Telefonats am 13.Í2.2018 nochmals ausdrücklich bestätigt, Bl. 695 BA001. Mit Ordnungsverfügung vom 29.10.2021 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung nach Somalia an, Bl. 1624 BA002. Die Ordnungsverfügung wurde an Rechtsanwalt T. am 04.11.2021 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, Bl. 831 f. BA001. Mit Ordnungsverfügung vom 18.11.2021, ebenfalls per Postzustellungsurkunde an Rechtsanwalt T. zugestellt, verlängerte die Antragsgegnerin das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisungsverfügung vom 06.05.2013 um drei Jahre auf eine Gesamtdauer von acht Jahren, Bl. 833 ff. BA001. Im Rahmen einer Vorsprache bei der somalischen Botschaft in Berlin am 24.04.2023 teilten die Eltern des Antragstellers im Beisein einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin mit, dass ein Onkel des Antragstellers in Q. lebe und diesen im Falle seiner Rückkehr dort aufnehmen sowie ihm einen Arbeitsplatz in seinem Unternehmen bereitstellen werde (Bl. 1163 f. BA002). Mit Ordnungsverfügung vom 30.05.2023 ordnete die Antragsgegnerin u.a. eine wöchentliche Meldepflicht und eine Wohnsitzauflage gegenüber dem Antragsteller an, Bl. 1521 BA002. Die Ordnungsverfügung wurde an Rechtsanwalt T. am 31.05.2023 zugestellt, was dieser per Empfangsbekenntnis vom 01.06.2023 bestätigte, Bl. 1582 BA002. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 17.01.2024 wurde der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen illegalen Aufenthalts, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Zuletzt wurde dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 03.06.2024 erneut u.a. eine wöchentliche Meldepflicht und eine Wohnsitzauflage auferlegt, Bl. 1925 ff., 1940 BA002. Seiner Meldepflicht kam er ausweislich der Anklageschrift vom 15.10.2024 (Bl. 1972 ff. BA002) bereits in der Woche nach der Haftentlassung aus dem Urteil vom 17.01.2024 nicht nach. Die Staatsanwaltschaft M. erklärte mit Schreiben vom 06.11.2024 ihr Einvernehmen zur Abschiebung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, Bl. 1988 BA002. Mit Schreiben vom 07.11.2024 bescheinigte die JVA M., dass aus ihrer Sicht Flug- und Transportfähigkeit und keine (medizinischen) Bedenken gegenüber einer Abschiebung des Antragstellers bestünden, Bl. 2006 BA002. Mit Beschlüssen vom 22.11.2024 genehmigte das Amtsgericht M. die Ausantwortung des Antragstellers an die Antragsgegnerin zur Durchführung der Abschiebung (Bl. 2108 f. BA002). Die somalischen Behörden stellten für den Antragsteller nach einer Botschaftsvorführung ein Passersatzpapier mit Gültigkeit bis zum 18.02.2025 aus, Bl. 2068 BA002. Ein für den 26.11.2024 gebuchter Abschiebeflug wurde mangels Zustimmung der Fluggesellschaft auf den 05.12.2024 verschoben. Der Antragsteller hat am 04.12.2024 Klage erhoben auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für seine Abschiebung nicht vorliegen, die versuchte Abschiebung am 25.11.2024 rechtswidrig war und ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliege (Az. 12 K 7868/24) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Das Gericht hat mit Beschluss vom 05.12.2024 im vorliegenden Eilverfahren eine Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) getroffen, wonach der Antragsgegnerin vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren untersagt wurde, den Antragsteller abzuschieben, Bl. 22 ff. GA. Im Zuge des gescheiterten Abschiebeversuchs am 05.12.2024 hat der Antragsteller ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks aus der JVA M. mit seiner Mutter in einer fremden Sprache telefoniert, um sie zu instruieren, die in Q. lebenden Verwandten über seine baldige Ankunft in Kenntnis zu setzen, Bl. 38 GA. Zur Begründung seines Eilantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die Ordnungsverfügungen seien zu Unrecht an Rechtsanwalt T. zugestellt worden. Mit diesem habe er seit ca. zehn Jahren keinen Kontakt mehr. Dieser habe die Ordnungsverfügungen auch nicht an ihn weitergeleitet. Die fehlende Bevollmächtigung habe sich der Antragsgegnerin auch aufdrängen müssen, spätestens als am 14.06.2019 die D.-Klinik gegenüber Frau A. von ihrer Schweigepflicht entbunden worden sei. Dazu hätte keine Notwendigkeit bestanden, wenn der Antragsteller weiterhin einen Verfahrensbevollmächtigten gehabt hätte. Das Mandat eines Bevollmächtigten sei begrenzt durch den entsprechenden Auftrag. Die Vollstreckung einer Abschiebungsandrohung aus 2021 sei nicht mehr zulässig. Es bestehe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Ihm, dem Antragsteller, drohe im Falle einer Abschiebung die Verelendung. Er spreche nicht gut Somali, kenne in Somalia keine Personen und sei in seinem Erwachsenenleben nie dort gewesen. Er habe keine finanziellen Rücklagen, keinen Anlaufpunkt und keinerlei Bezug zu dem Land. Die Verwertung des Telefonvermerks vom 05.12.2024 sei unzulässig. Im Übrigen sei Inhalt des Telefonats gewesen, dass er, der Antragsteller, seine im Bundesgebiet lebenden Verwandten über seine Abschiebung informieren wollte. Im Falle seiner Abschiebung sei angedacht, ihn in einem Dorf unterzubringen, in dem an dem Antragsteller Rituale des Exorzismus durchgeführt werden sollen. Ein Abschiebungsverbot folge auch aus der von dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochenen Reisewarnung für Somalia. Die Abschiebung mittels eines Fluges mit Zwischenlandung sei unzulässig. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Akteninhalt. Die Ordnungsverfügungen seien durch Zustellung an Rechtsanwalt T. ordnungsgemäß bekanntgegeben worden. Letzterer sei ihr gegenüber seit 2012 als Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten. Eine Beendigung der unbefristeten Bestellung als Verfahrensbevollmächtigter sei ihr gegenüber weder durch Rechtsanwalt T. noch den Antragsteller selbst erklärt worden. Die Identität des Antragstellers sei geklärt und ein Passersatzpapier liege vor. Abschiebungshindernisse folgten nicht aus Art. 3 EMRK. Der Antragsteller habe hinreichende somalische Sprachkenntnisse. Die Abschiebung nach Somalia sei auch nicht (mehr) gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen. Der Vortrag zum Exorzismus sei weder anhand des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes zu Somalia vom 23.08.2024 nachvollziehbar noch hätten der Antragsteller oder seine Verwandten ähnliches gegenüber der Antragsgegnerin je vorgetragen. Nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen des Landes NRW in Bielefeld bedürfe es bei einem Zwischenstopp eines Abschiebefluges keiner gesonderten Erlaubnis zur Durchbeförderung, da diese lediglich in Transitländern innerhalb Europas erforderlich sei. Die Antragsgegnerin hat am 12.12.2024 eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 vorgelegt, wonach im Falle des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG für Somalia vorliegen, Bl. 41 ff. GA. Darin legt das Bundesamt u. a. zugrunde, dass der Antragsteller einen Onkel in Somalia hat, der ihm einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen werde. Der Antragsteller hat am 20.01.2025 eine mit dem Namen seiner Mutter unterschriebene Erklärung vom 17.01.2025 eingereicht, wonach er „keine Bezugspunkte zu Somalia“ habe und dort keine Verwandten (mehr) lebten. Ein Cousin der Mutter habe dort gelebt, sei aber „nach Amerika gezogen“, Bl. 132 GA. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 12 K 7868/24 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 1. Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten i.S.v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bietet. 2. Der Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sowohl das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen. Nach § 294 ZPO wird die Glaubhaftmachung bestimmter Tatsachen (nur) durch präsente Beweismittel oder durch eine eidesstattliche Versicherung bewirkt, sodass im regelmäßig schriftlichen Eilverfahren unter den Mitteln der Glaubhaftmachung der eidesstattlichen Versicherung die größte Bedeutung zukommt, vgl. Schoch/Schneider/Schoch, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn. 92, beck-online; BeckOK VwGO/Kuhla, 71. Ed. 1.7.2024, VwGO § 123 Rn. 66, beck-online. Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 und § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch zusteht, weil seine Abschiebung unzulässig wäre (dazu a.) bzw. er einen Duldungsanspruch hätte (dazu b.). a. Aus dem geltend gemachten Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Abschiebung, hier insbesondere dem Fehlen einer wirksamen Abschiebungsandrohung, folgt kein Anordnungsanspruch. Die Abschiebungsandrohung vom 29.10.2021 wurde dem Antragsteller wirksam bekannt gegeben (dazu aa.). Sie ist auch noch hinreichend aktuell (bb.). aa. Die Abschiebungsandrohung vom 29.10.2021 wurde dem Antragsteller, der nach wie vor nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels oder -rechts und vollziehbar ausreisepflichtig gemäß §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG ist, ordnungsgemäß bekannt gegeben und ist in Bestandskraft erwachsen. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt (§ 41 Abs. 5 VwVfG NRW). Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 und 4 VwVfG NRW soll sich die Behörde an den Bevollmächtigten wenden, wenn für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt ist, wobei die Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte unberührt bleiben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW sind Zustellungen an den Verfahrensbevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Die Abschiebungsandrohung vom 29.10.2021 wurde dem im Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt des Antragstellers nach diesen Maßgaben am 04.11.2021 gegen Postzustellungsurkunde gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW ordnungsgemäß zugestellt und damit dem Antragsteller bekanntgegeben, Bl. 831 f. BA001. Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Antragstellers, die Bekanntgabe sei fehlerhaft gewesen, weil Rechtsanwalt T. keine Vollmacht mehr gehabt habe. Denn dieser hatte sich mit Schreiben vom 07.12.2012 wirksam für den Antragsteller bei der Antragsgegnerin bestellt, § 14 Abs. 1 VwVfG NRW. Die Formulierung, er sei unter dem weit gefassten Betreff „Aufenthalt des somalischen Staatsangehörigen […]“ zur „weiteren Wahrnehmung seiner Interessen“ gegenüber der Antragsgegnerin bestellt (Bl. 380 BA001), hat die Antragsgegnerin zu Recht als umfassende, zeitlich unbeschränkte Bestellung verstanden. Auch die beigefügte Vollmacht vom 28.11.2012 war nicht auf einen konkreten Verfahrensgegenstand beschränkt. Sie wurde offen „in Sachen W. J. H. ./. Stadt M.“ erteilt und umfasste „Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art und Prozessvollmacht für alle Verfahren in allen Instanzen“ einschließlich „Entgegennahme und Bewirken von Zustellungen und sonstigen Mitteilungen“, Bl. 381 BA001. Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt T. auch noch im Jahr 2018 mit Schreiben vom 17.12.2018 der Antragsgegnerin ausdrücklich mitgeteilt hat, weiterhin den Antragsteller zu vertreten. Schließlich hat Rechtsanwalt T. die gegen PZU zugestellten Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 29.10.2021 und vom 18.11.2021 kommentarlos entgegengenommen und der Antragsgegnerin im insoweit allein maßgeblichen Außenverhältnis (vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW) nicht mitgeteilt, dass keine Bevollmächtigung mehr bestehe. In Anbetracht dieser Umstände bestand für die Antragsgegnerin kein Anlass, an einer fortbestehenden Bevollmächtigung zu zweifeln. Im Übrigen hat Rechtsanwalt T. das Empfangsbekenntnis für die Zustellung der Ordnungsverfügung vom 30.05.2023 am 01.06.2023 gegenüber der Antragsgegnerin vollzogen und damit sogar noch nach der besagten Abschiebungsandrohung vom 29.10.2021 aktiv Handlungen aus dem Vertretungsverhältnis vorgenommen. Aus einer Schweigepflichtentbindung für eine mögliche weitere Bevollmächtigte (Frau A.) musste die Antragsgegnerin ebenfalls keinen Rückschluss auf eine fehlende Bevollmächtigung von Rechtsanwalt T. ziehen. Zum einen kommt es auf das Fortbestehen des Mandatsverhältnisses im Innenverhältnis nicht an, vgl. auch § 14 Abs. 1 Satz 4 VwVfG NRW, wonach ein Widerruf der Vollmacht der Behörde gegenüber erst wirksam wird, wenn er ihr zugeht. Zum anderen ist es im Verwaltungsverfahren möglich, mehrere Bevollmächtigte zu haben. Auf die tatsächliche Kenntnis des Antragstellers von der Ordnungsverfügung kommt es mithin nicht an. Er muss sich ein etwaiges Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich eines etwaigen Unterbleibens der Weiterleitung der Ordnungsverfügung nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die anwaltliche Verschuldenszurechnung gilt auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welche höchstpersönliche Rechtsgüter betreffen, und ist mit dem Grundgesetz vereinbar, vgl. zum Asylverfahren BVerwG, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 B 113.17 –, juris, Rn. 6 f. bb. Es ist schließlich auch keine erneute Abschiebungsandrohung oder Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise erforderlich, weil die Antragsgegnerin von der Abschiebungsandrohung aus dem Jahr 2021 seit über drei Jahren keinen Gebrauch gemacht hat, wie der Antragsteller moniert. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt tauglicher Gegenstand einer Verwirkung sein kann. Denn die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist nicht bloß ein „Recht“ der Behörde, sondern eine ihr kraft Gesetzes obliegende Verpflichtung, da gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ein Ausländer abzuschieben ist, wenn die weiteren dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 18 B 1967/04 –, Rn. 12, juris. Dessen ungeachtet liegen die Voraussetzungen einer Verwirkung hier jedenfalls nicht vor, da der Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden konnte, nicht abgeschoben zu werden. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Aufenthalt über mehrere Jahre geduldet worden ist, kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass seine Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchgesetzt werden wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2005 – 18 B 1967/04 –, Rn. 12, juris. So liegt es auch hier, zumal sich der Antragsteller seit Erlass der Abschiebungsandrohung über weite Zeiträume in Strafhaft befand. b. Der Antragsteller hat auch keinen der Abschiebung entgegenstehenden Duldungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Duldung folgt insbesondere nicht aus einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Auf die von der Antragsgegnerin im Eilverfahren vorgelegte ausführliche Stellungnahme des mit entsprechender Expertise ausgestatteten Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.12.2024 (Bl. 42 ff. GA), mit der ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG für den Antragsteller verneint wird, wird Bezug genommen. Dieser sachkundigen wie aktuellen und konkret-individuell auf den Antragsteller bezogenen Bewertung der Rückkehrsituation ist dieser nicht mit dem erforderlichen Substantiierungsgrad und/oder mit den im einstweiligen Anordnungsverfahren zu Gebote stehenden prozessualen Mitteln der Glaubhaftmachung durchgreifend entgegengetreten. Ohne Erfolg macht er geltend, dass er in Somalia – anders als von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angenommen – auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen könne. Diese Annahme hat der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag nicht mit dem erforderlichen und ihm auch zumutbaren Substantiierungsgrad entkräftet oder gar Gegenteiliges glaubhaft gemacht. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zu vor Ort vorhandenen Familienmitgliedern sind anhand der Aktenlage nachvollziehbar. Sie geht nach Angaben, die die Eltern des Antragstellers 2023 gegenüber dem somalischen Konsulat gemacht haben, davon aus, dass ein Onkel des Antragstellers in Q. lebt und ein Geschäft betreibt, in dem der Antragsteller potentiell eine Anstellung finden kann, vgl. Bl. 1163 BA002. Der Vortrag des Antragstellers im Eilverfahren, bei dem „Onkel“ handele es sich in Wahrheit um einen Cousin seiner Mutter, der inzwischen nach „Amerika“ verzogen sei, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Antragsteller hat schon nicht näher dargelegt, wie es zu der Verwechselung gekommen sein soll, weiter gibt er keinen Namen der besagten Person(en) an, ferner fehlen konkrete Angaben dazu, wann der Verwandte aus welchem Anlass wohin genau umgezogen sein soll. Insgesamt fehlt es an einer detaillierten Einlassung, dass der Antragsteller in Somalia anders als noch im Jahr 2023 auf keinerlei (ggf. auch Clan-) Netzwerk zurückgreifen kann. Unabhängig davon hat der Antragsteller seine Angaben entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 und § 920 Abs. 2 ZPO auch nicht eidesstattlich versichert. Die schriftliche Erklärung der Mutter des Antragstellers vom 17.01.2025, wonach der Antragsteller zu Somalia keine Bezugspunkte habe und dort keine Verwandten lebten, erfüllt die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung ebenfalls nicht. Es handelt sich schon um keine eidesstattliche Versicherung im Sinne von § 294 ZPO, sondern eine einfache schriftliche Erklärung. Bei der Versicherung an Eides statt handelt es sich um eine Erklärung, bei der der Erklärende die Wahrheit seiner Angaben unter Verwendung der Worte „an Eides statt“, „eidesstattlich“ oder anderer gleichbedeutender Ausdrücke unmittelbar bekräftigt. Es muss jeweils eindeutig zum Ausdruck kommen, dass der Versichernde mit entsprechender Intention eine Erklärung an Eides statt unmittelbar abgibt. Vgl. MüKoStGB/H. E. Müller, 4. Aufl. 2021, StGB § 156 Rn. 9, beck-online. Eine solche Formulierung enthält die vorgelegte Erklärung nicht. Dies ist insofern relevant, als die fehlende Versicherung „an Eides statt“ die Warnfunktion beeinträchtigt, die die besondere Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherung begründet. Mangels Versicherung an Eides statt fehlt es bei der vorgelegten Erklärung der Mutter des Antragstellers auch an einer Strafbarkeit bei falscher Erklärung nach § 156 StGB. Auch inhaltlich ist das wenige Zeilen umfassende Schriftstück nicht hinreichend aussagekräftig. Es bezeichnet etwa nicht – was nahegelegen hätte – den Namen und die Adresse des Cousins / Onkels und beinhaltet keine Angaben dazu, wann, warum und wohin genau der Umzug erfolgte. Ebenfalls nahegelegen hätte es, eine entsprechende Erklärung oder sogar eidesstattliche Versicherung des – namentlich nach wie vor nicht benannten – Cousins / Onkels vorzulegen oder Hinderungsgründe mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als die Aussage, der Antragsteller habe keinerlei Kontakte in Somalia, teils im Widerspruch steht zu bisherigen Äußerungen, einschließlich etwa der Angabe gegenüber Mitarbeitern der Antragsgegnerin vom 30.05.2023, wonach er lediglich Zweifel äußerte daran, in Somalia familiär und sozial Fuß fassen zu können, Bl. 1565 f. BA002. Angesichts der zeitlichen Abläufe und der Zwischenentscheidung der Kammer im vorliegenden Eilverfahren vom 05.12.2024 hat zur entsprechenden Glaubhaftmachung auch genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Ungeachtet dessen ist auch deswegen davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr nach Somalia nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine auf ein Abschiebungsverbot führende Situation der Verelendung gerät, weil er die Möglichkeit hat, finanzielle Unterstützung durch seine in Deutschland lebenden unmittelbaren Verwandten, namentlich seine Eltern und Schwestern, die bis auf die Mutter alle eingebürgert sind, zu erhalten. Darauf hat auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der dem Antragsteller übermittelten Stellungnahme vom 10.12.2024 hingewiesen (Bl. 42 ff. GA). Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Auf die am 04.02.2025 von der Antragsgegnerin übersandte ergänzende Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.02.2025 kommt es für die vorliegende Eilentscheidung mithin nicht an. Die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung des Antragstellers durch Familienmitglieder in der Bundesrepublik war schon Gegenstand der vorausgegangenen, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 13.12.2024 übersandten Stellungnahme vom 10.12.2024. Eine von dem Auswärtigen Amt für deutsche Staatsangehörige ausgesprochene Reisewarnung lässt entgegen der Auffassung des Antragstellers ersichtlich keinen Rückschluss auf das Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse für somalische Staatsangehörige zu. c. Ein Duldungsanspruch des Antragstellers folgt auch nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG oder 8 EMRK. Art. 6 GG würde durch eine Abschiebung des Antragstellers nicht verletzt. Sämtliche in der Bundesrepublik lebende Familienmitglieder des Antragstellers sind nach seinem Vortrag volljährig, was auch für den Antragsteller gilt. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich oder vorgetragen, dass sie trotz der Volljährigkeit aufeinander in besonderem Maße angewiesen wären. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK zwar eröffnet, eine Verletzung liegt aber offensichtlich nicht vor. Der ledige, kinderlose Antragsteller ist angesichts der von ihm begangenen Straftaten wie auch seiner Erwerbsbiografie nicht stark im Bundesgebiet verwurzelt. Er spricht – zumindest in Ansätzen – Somali, sodass er sich – ggf. unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel wie Übersetzungssoftware für die Anfangszeit, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 02.07.2024 – 2 BvR 678/24 –, juris, im Herkunftsstaat verständigen können wird. d. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers zu einem ihm in Somalia bevorstehenden Exorzismus sowie der Rechtmäßigkeit eines Zwischenstopps des Abschiebefluges wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin verwiesen. Dem ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.