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Urteil

13 K 1503/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0130.13K1503.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 27. Mai 2021 freien Zugang zu den Informationen zu gewähren über:

-       das von der W. GmbH vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben;

-       die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensverhinderungs- sowie Schadensminderungsmaßnahmen der W. GmbH;

-       die Nachweise der W. GmbH über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG;

-       sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 sowie nachfolgenden Störungen der Netzanbindung des J. Windpark R. im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Bundesnetzagentur, Korrespondenz, Änderungswünsche der Bundesnetzagentur, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der W. GmbH,

wobei personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt werden können.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2022 verpflichtet, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 27. Mai 2021 freien Zugang zu den Informationen zu gewähren über: - das von der W. GmbH vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben; - die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensverhinderungs- sowie Schadensminderungsmaßnahmen der W. GmbH; - die Nachweise der W. GmbH über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG; - sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 sowie nachfolgenden Störungen der Netzanbindung des J. Windpark R. im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Bundesnetzagentur, Korrespondenz, Änderungswünsche der Bundesnetzagentur, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der W. GmbH, wobei personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt werden können. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) im Hinblick auf die verzögerte Herstellung des Offshore-Netzanbindungssystems DolWin1 und insbesondere auf das diesbezügliche Schadensminderungskonzept der W. GmbH als zuständige Netzbetreiberin. Mit Schreiben vom 4. Januar 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten bereits – gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) – entsprechende Einsichtnahme. Gegen den teilablehnenden (Widerspruchs‑)Bescheid der Beklagten erhob die Klägerin Verpflichtungsklage bei dem erkennenden Gericht, das der Klage mit Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 1876/19 – (juris) vollumfänglich stattgab. Das von der Netzbetreiberin (in ihrer Rolle als dortige Beigeladene) angestrengte Berufungsverfahren ist derzeit am Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) anhängig (15 A 978/24). Zudem focht die Netzbetreiberin den teilablehnenden (Widerspruchs‑)Bescheid in einem weiteren Klageverfahren an. Das erkennende Gericht wies die Klage mit Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 1947/19 – (juris) vollumfänglich ab. Auch das diesbezügliche Berufungsverfahren ist am OVG NRW anhängig (15 A 979/24). Unter dem 27. Mai 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten – nun gestützt auf das Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) – Informationszugang zu folgenden, im Wortlaut hinsichtlich des Antrages vom 4. Januar 2017 weitestgehend identischen Unterlagen: - das von der W. GmbH vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben; - die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensverhinderungs- sowie Schadensminderungsmaßnahmen der W. GmbH; - die Nachweise der W. GmbH über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG; - sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 sowie nachfolgenden Störungen der Netzanbindung des J. Windpark R. im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Beklagten (sic), Korrespondenz, Änderungswünsche der Bundesnetzagentur, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der W. GmbH. Sollten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sein, könne die Beklagte entsprechende Schwärzungen oder Weißungen, Anonymisierungen oder Pseudonymisierungen anbringen. Zur Begründung ihres Antrages führte die Klägerin aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG. Es gehe um ein gewaltiges Energie-Infrastrukturprojekt, das sich sowohl auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG als auch auf Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirke. Wie § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG zeige, gehörten auch wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung solcher Maßnahmen verwendet würden, zu den Umweltinformationen. Der Begriff der Umweltinformation sei umfassend auszulegen. Für die Abwägung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 UIG mache sie darauf aufmerksam, dass mangels Netzanbindung Generatoren mit Dieselaggregaten haben betrieben werden müssen. Es unterliege daher einem erheblichen öffentlichen Interesse, wie es hierzu habe kommen können und welche Vorkehrungen dagegen getroffen worden seien. Eine Ablehnung des Antrages wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse scheide bereits deswegen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG aus. Mit Bescheid vom 28. Juni 2021 lehnte die Beklagte – ohne Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens – den vorgenannten Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Abs. 1 UIG bestehe nicht. Er sei nach Maßgabe des § 8 UIG ausgeschlossen, da schützenswerte öffentliche Belange entgegenstünden. Zunächst sei der Anspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ausgeschlossen, da die Gewährung des Informationszugangs nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung laufender Gerichtsverfahren habe und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen auch nicht überwiege. Den Gerichtsverfahren 13 K 1876/19 und 13 K 1947/19 lägen nahezu wortgleiche Anträge zugrunde, die im Ergebnis auf denselben Informationszugang gerichtet seien. Bis zum rechtskräftigen Abschluss der Gerichtsverfahren könne ein Informationszugang nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes nicht gewährt werden, da sämtlichen Sach- und Rechtsfragen vorgegriffen würde. Der Informationszugang liege insoweit auch nicht im öffentlichen Interesse. Soweit die Klägerin Dieselgeneratoren in Bewegung halten müsse, sei sie für die damit verbundenen Umweltbeeinträchtigungen selbst verantwortlich. Daneben sei der Anspruch auf Informationszugang nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ausgeschlossen, da er offensichtlich missbräuchlich gestellt worden sei und auch insoweit das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Information nicht überwiege. Der Antrag sei nicht auf die vom Umweltinformationsgesetz verfolgten Ziele der Öffentlichkeit von Umweltinformationen und damit des Umweltschutzes gerichtet, sondern ziele erkennbar einzig darauf, einen schnelleren Zugang zu den begehrten Informationen zu erwirken, um diese sodann in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit der W. GmbH nutzbar zu machen. Ob ferner Belange des § 9 UIG entgegenstünden, könne daher offen bleiben. Am 6. Juli 2021 erhob die Klägerin gegen den vorgenannten Bescheid Widerspruch. Diesen begründete sie dahingehend, dass mit einer „nachteiligen Auswirkung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht die Informationserteilung als solche gemeint sein könne, da der Ablehnungsgrund sonst einem Zirkelschluss gleichkäme. Vielmehr gehe es um Auswirkungen, die dem Schutzzweck der Vorschrift – der Umwelt – zuwiderliefen. Insoweit sei nicht erheblich, ob sich ein gerichtliches Verfahren dadurch erledige; eine solche Erledigung diene sogar der Prozessökonomie. Könne der Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz nicht neben dem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerichtlich geltend gemacht werden, führte dies letztlich zu einer europarechtswidrigen Verdrängung des Anspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz. Hinsichtlich § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG sei anerkannt, dass ein sogenannter verwendungsbezogener Missbrauch nicht schon deshalb vorliege, weil der Antragsteller die begehrten Informationen auch für seine Zwecke nutzen möchte. Ein mittelbarer Nutzen der Umwelt stehe angesichts des Betriebs von Dieselgeneratoren aber außer Frage. Zudem wäre ein solcher Missbrauch schon nicht offensichtlich; die Darlegungslast hierfür liege bei der informationspflichtigen Stelle. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2022 wies die Beklagte den vorgenannten Widerspruch zurück. Zur Begründung bezog sie sich überwiegend auf den Ausgangsbescheid und führte ergänzend aus, Zweck des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei der Schutz der Rechtspflege. Schutzgut sei der Ablauf des Gerichtsverfahrens als Institut der Rechtsfindung, nicht jedoch der Schutz eines Beteiligten. Auch solle vermieden werden, dass durch die Offenlegung von Informationen Druck auf Entscheidungsträger ausgehe. Der Gesetzgeber könne demnach auch im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung nicht gewollt haben, dass eine Verwaltungsbehörde in der vorliegenden Konstellation nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes den Informationszugang gewähre. Eine Berufung auf den Ablehnungsgrund gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG sei ferner nicht europarechtswidrig, da Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren gewähre. Das öffentliche Interesse an einer Bekanntgabe könne auch deswegen nicht überwiegen, da in Fällen besonderer Dringlichkeit die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gegeben sei. Im Übrigen sei der Antrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da keine Restzweifel bestünden, dass die Klägerin den Antrag gestellt habe, um sich einen schnelleren Zugang zu Informationen – und damit einen ungerechtfertigten Vorteil – zu verschaffen. Am 7. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sie sich auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, bei den begehrten Informationen handele es sich um solche im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Schon aus den Erwägungsgründen der Umweltinformationsrichtlinie, aber auch aus der nachfolgend ergangenen Rechtsprechung folge eine weite Auslegung des Begriffs der Umweltinformation. Selbst Kosten-/Nutzenanalysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von umweltrelevanten Maßnahmen verwendet würden, seien dabei als Umweltinformationen zu verstehen. Hierzu gehörten auch Maßnahmen und Verfahren zur Beschleunigung der Werkanbindung, da es letztlich um Energieversorgung gehe. Demgegenüber fordere § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG keineswegs einen „Einfluss auf die Umwelt“, wie die Beklagte meine. In der Offenlegung der begehrten Informationen liege darüber hinaus keine Beeinträchtigung der Rechtspflege im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Der europäische Gesetzgeber habe gewollt, dass der Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz weitreichender sei als der Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz und folglich auch zu schnelleren Ergebnissen führen könne. Eine Verdrängung des Anspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz sei indes gerade nicht ersichtlich, wie bereits § 1 Abs. 3 IFG zeige. Von einem Missbrauch des Informationsrechts könne darüber hinaus nicht einmal im Ansatz die Rede sein. Für einen Umweltbezug sprächen vielmehr die direkten Emissionen der genannten Dieselgeneratoren. Diese müssten regelmäßig bevorratet werden, was mittels dreier Tanks mit einem Volumen von insgesamt 150.000 Litern Diesel geschehe. Bei einem – wie zu diesem Zeitpunkt angekündigten – Netzausfall von zwei Monaten ergäben sich Umweltemissionen von ca. 1585 t Kohlenstoffdioxid. Auch müsse der Treibstoff mit Schiffen verbracht werden, wodurch wiederum Emissionen verursacht würden. Ohne Einspeisung müsse der bereits auf dem Markt angebotene Strom zudem aus ggfs. nicht erneuerbaren Energien ausgeglichen werden. Es sei im Übrigen nicht verwerflich, wenn sie sich des im Vergleich zum Informationsfreiheitsgesetz stärkeren Rechts nach dem Umweltinformationsgesetz bediene, um schnelleren Zugang zu den begehrten Informationen zu erhalten. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 7. Februar 2022 zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 27. Mai 2021 freien Zugang zu den Informationen zu gewähren über: - das von der W. GmbH vorgelegte Schadensminderungskonzept nebst den jeweiligen aktualisierten Fassungen desselben; - die Dokumentation über die tatsächlich ergriffenen Schadensverhinderungs- sowie Schadensminderungsmaßnahmen der W. GmbH; - die Nachweise der W. GmbH über die Durchführung aller möglichen und zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen zur Erlangung des Belastungsausgleichs nach § 17f Abs. 3 Satz 4 EnWG; - sowie sämtlicher mit der verzögerten Herstellung der Offshore-Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung DolWin1 sowie nachfolgenden Störungen der Netzanbindung des J. Windpark R. im Zusammenhang stehenden Dokumente wie Besprechungsprotokolle, interne Notizen und Memoranden der Beklagten, Korrespondenz, Änderungswünsche der Beklagten, mögliche Abstimmungsdokumente mit anderen Behörden und Erläuterungsberichte der W. GmbH, wobei personenbezogene Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt werden können, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, es handele sich bei den begehrten Unterlagen schon nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG. Ein mittelbarer oder unmittelbarer Umweltbezug, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung voraussetze, könne mit Blick auf das Schadensminderungskonzept nicht festgestellt werden. Weder die Umweltinformationsrichtlinie noch § 2 Abs. 3 UIG bezweckten ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem Umweltgut aufwiesen. Die Informationen im Schadensminderungskonzept seien als solche schon nicht geeignet, das allgemeine Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksame Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsfindungen in Umweltfragen zu ermöglichen und auf diese Weise den Umweltschutz zu verbessern. Sie beträfen vielmehr Maßnahmen und Verfahren zur Beschleunigung der Netzanbindung. Darüber hinaus enthielten sie Angaben über Ursachen der Verzögerung, die hauptsächlich strategischer Natur seien. Auch wenn mit der Netzanbindung eines Offshore-Windparks umweltrelevante Maßnahmen einhergingen, sei insbesondere die Entscheidung zur Errichtung des Windparks und dessen Netzanbindung in vorgelagerten Entscheidungsprozessen getroffen worden. Umweltrechtliche Belange seien im Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geprüft worden. Durch die im Schadensminderungskonzept enthaltenen Schadensminderungsmaßnahmen erfolge kein Einfluss auf die Umwelt, da es lediglich Ausführungen dazu enthalte, wie die umweltrechtlich bereits genehmigte Netzanbindung schnellstmöglich hergestellt werden könne. Gerade Maßnahmen zur Energieversorgung stellten im Gegensatz zu Maßnahmen der Erzeugung und Nutzung von Energie keinen Faktor im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG dar. Eine erneute Abwägung mit umweltrechtlichen Belangen sei demnach nicht vorgenommen worden. Gerade der Einsatz von Dieselgeneratoren durch die Klägerin habe keine Auswirkungen auf die im Schadensminderungskonzept enthaltenen Maßnahmen und Tätigkeiten gehabt. Missbräuchlich sei die Antragstellung auch deswegen, weil die Klägerin ihren Antrag vom 27. Mai 2021 unter anderem durch ihr Einverständnis mit einer Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beschränkt habe, wogegen sie jedoch im Verfahren 13 K 1876/19 klage. Ferner sei die Sache nicht spruchreif, da bislang nicht festgestellt worden sei, ob schutzwürdige Belange der W. GmbH durch eine Informationsgewährung betroffen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 28. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Klägerin kommt ein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) zu. Hiernach hat jede Person nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den von der grundsätzlich anspruchsberechtigten Klägerin begehrten Informationen handelt es sich um Umweltinformationen (hierzu unter I.). Auch stehen insbesondere die von der Beklagten angenommenen Ausschlussgründe dem Anspruch nicht entgegen (hierzu unter II.). I. Bei den begehrten Informationen hinsichtlich des Schadensminderungskonzepts der W. GmbH und weiteren damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten um Umweltinformationen. Der Begriff der Umweltinformationen ist grundsätzlich sehr weit und umfassend zu verstehen. Vgl. jüngst etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1.22 –, juris Rn. 14 – für die Festlegung von Erlösobergrenzen von Netzentgelten; aber auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 35 ff. und Rn. 66: Informationen über Zahlungen aus dem EU-Agrarhaushalt einschließlich näherer Angaben über Fördersumme und -empfänger sind regelmäßig Umweltinformationen, weil ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang zwischen gewährten Agrarsubventionen und dem Zustand von Umweltbestandteilen besteht. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über (1.) den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen oder (2.) Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Nach dem hier für die in Rede stehenden Schadenminderungsmaßnahmen einschlägigen § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) UIG sind unter anderem Umweltinformationen unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder auf Faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Dabei soll der Begriff „Maßnahmen“ nur klarstellen, dass zu den Handlungen, die unter die den Erlass des Umweltinformationsgesetzes vorgebende und die Begrifflichkeiten europarechtlich ausprägende Richtlinie, vgl. Art. 2 Nr. 1 lit. c) Variante 1 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 S. 26) – UIRL –, fallen, sämtliche Formen der Verwaltungstätigkeit zu zählen sind. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 17. Juni 1988 – C‑321/96 –, juris Rn. 20 zur Vorgängerrichtlinie 90/313/EWG; BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 ‑ 10 C 1.22 –, juris Rn. 11 und Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber (hier: die W. GmbH) bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein – wie hier streitgegenständliches – Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Dies folgt der Pflicht des Übertragungsnetzbetreibers aus § 17d Abs. 1 Satz 1 EnWG, Offshore-Anbindungsleitungen zu errichten und zu betreiben, sowie seiner Pflicht aus § 17f Abs. 3 Satz 1 EnWG, in diesem Zusammenhang alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Es drängt sich dem Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten aus dem hiesigen und den Verfahren 13 K 1876/19 und 13 K 1947/19 nicht auf, dass die in dem Schadensminderungskonzept vorgesehenen Maßnahmen zur Minimierung, Beseitigung und Vermeidung von Schäden bei der Errichtung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen in der Nordsee keine Bezüge zu Faktoren wie Lärm und Emissionen oder den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Wasser und Boden aufweisen. Ungeachtet der Frage, inwieweit das Schadensminderungskonzept der W. GmbH Bezug auf einen etwaigen Einsatz von Dieselgeneratoren durch die Klägerin aufgrund einer verzögerten Netzanbindung nimmt oder nehmen muss, zeigt sich jedenfalls ein mittelbarer Zusammenhang zwischen den im Schadensminderungskonzept niedergelegten Maßnahmen und den aus einer verspäteten Netzanbindung resultierenden Umweltauswirkungen. Angesichts der Größenordnung entsprechender Offshore-Windparks handelt es sich hierbei auch nicht von vornherein um gänzlich unerhebliche und im Hinblick auf die Umwelt vernachlässigbare Handlungen; vielmehr besteht nach dem Vorstehenden ein hinreichend wahrscheinlicher potenzieller Wirkungszusammenhang zwischen den im Konzept beschriebenen Maßnahmen und dem Zustand von Umweltbestandteilen. So nennt bereits die Gesetzesbegründung als eine Möglichkeit der Schadensminderung die Netzanbindung über eine benachbarte Anschlussleitung, vgl. BTDrucks. 17/10754, S. 31, womit der Umweltbezug der Maßnahme für das Gericht auf der Hand liegt. Es erschließt sich nicht, dass – wie die Beklagte meint – Angaben über Maßnahmen und Verfahren zur Beschleunigung der Netzanbindung sowie über Ursachen der Verzögerung im Rahmen eines solchen Projektes nicht geeignet seien, das Umweltbewusstsein zu schärfen und der Öffentlichkeit eine wirksame Teilnahme an Entscheidungsfindungen in Umweltfragen zu ermöglichen. Die übrigen begehrten Unterlagen stehen jedenfalls in einem solchen Zusammenhang mit dem Schadensminderungskonzept, dass sie von ihm nicht ohne Weiteres trennbar sind. Damit besteht auch ein hinreichend wahrscheinlicher potentieller Wirkungszusammenhang zwischen den Schadensminderungsmaßnahmen und dem Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung. II. Dem Anspruch stehen auch die von der Beklagten angenommenen Ausschlussgründe nicht entgegen. Denn weder hat das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren bzw. den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren noch ist der Antrag offensichtlich missbräuchlich gestellt worden. 1. Das Bekanntgeben der begehrten Informationen hat zunächst keine nachteiligen Auswirkungen auf die beim erkennenden Gericht anhängig gewesenen Verfahren 13 K 1876/19 und 13 K 1947/19 bzw. die daraus resultierten Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 15 A 978/24 und 15 A 979/24. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG ist der Antrag unter anderem dann abzulehnen, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Schutzbereich der Norm entspricht der inhaltsgleichen Regelung in § 3 Nr. 1 lit. g) des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), der dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen dient. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens vor Nachteilen geschützt werden. Nicht geschützt sind dagegen die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht. Nachteilige Auswirkungen liegen vor, wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Schutzguts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 10 B 1.24 –, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 94 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend selbst dann nicht erfüllt, wenn sich durch die Bekanntgabe der hier streitgegenständlichen Informationen die Verfahren 15 A 978/24 und 15 A 979/24 erledigten, weil der Klagegrund für die Klägerin entfiele. Denn unabhängig von dem Umstand, dass es sich bei einer im Zuge der Erledigung ggfs. erfolgenden Verfahrenseinstellung um eine legitime und von der Verwaltungsgerichtsordnung ohne Weiteres gestützte Form der Verfahrensbeendigung handelt, obliegt die Entscheidung zur Abgabe entsprechender Erledigungserklärungen allein den Beteiligten selbst. Letztlich würde die Klägerin durch die – auf ihren hiesigen Antrag und damit ihre Veranlassung erfolgte – Erledigung ohne weitere prozessuale Reaktion nur die Unzulässigkeit ihrer eigenen Klagen herbeiführen. Darüber hinaus steht es den Beteiligten – unter den entsprechenden Voraussetzungen – frei, noch im Falle der Erledigung eine gerichtliche Entscheidung in der Sache herbeizuführen, etwa mittels einer Fortsetzungsfeststellungklage oder im Rahmen des sog. Erledigungsstreits. Auch dem einzelnen Verfahrensbeteiligten ist es insoweit und im Hinblick auf Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht unzumutbar, die Verfahren 15 A 978/24 und 15 A 979/24 ggfs. nicht in ihrer jetzigen prozessualen Gestalt fortführen zu können. Dass aufgrund der Bekanntgabe der streitgegenständlichen Informationen Druck auf die zuständigen Entscheidungsträger zulasten ihrer Unabhängigkeit ausgeübt werden könnte, ist hiernach nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr führte die Kenntnis der streitgegenständlichen Informationen zu einer eingehenderen Beurteilung der in den jeweiligen Verfahren geltend gemachten Ausschlussgründe und damit zu einer Förderung der Wahrheitsfindung. Unabhängig davon bliebe das um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzte Schadensminderungskonzept inhaltlich hinter der im Parallelverfahren erreichbaren Version zurück, sodass ohnehin keine vollständige Erledigung zu erwarten wäre. 2. Ferner ist der Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz durch die Klägerin nicht missbräuchlich gestellt worden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG ist ein offensichtlich missbräuchlich gestellter Antrag abzulehnen, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Von einem offensichtlichen Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG kann gesprochen werden, wenn der Antragsteller unter Formenmissbrauch des Umweltinformationsgesetzes ausschließlich zweckfremde, nicht umweltbezogene eigene Interessen verfolgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 105 m.w.N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ablehnungsgründe eng auszulegen sind. Missbräuchlich ist ein Antrag, der die Arbeitsfähigkeit und ‑effektivität der Behörde beeinträchtigt („behördenbezogener Missbrauch“). Die Arbeitskraft der Behörde wird auch dann missbräuchlich in Anspruch genommen, wenn ein Antrag zu Zwecken gestellt wird, die vom Gesetz nicht gedeckt sind. Der „verwendungsbezogene Missbrauch“ kann sich deshalb zugleich als „behördenbezogener Missbrauch“ darstellen. Die Darlegungslast für den Ausschlussgrund liegt bei der informationspflichtigen Stelle. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 70; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, juris Rn. 38. Vor diesem Hintergrund finden sich für eine im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG offensichtlich missbräuchliche Antragstellung durch die Klägerin keine Anhaltspunkte. Auch wenn die Klägerin mit den begehrten Informationen (unter anderem) privatwirtschaftliche Interessen verfolgen mag, ist dem Antrag nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt abzusprechen, dass er hinsichtlich der potenziellen Umweltauswirkungen von Schadensminderungsmaßnahmen die vom Umweltinformationsgesetz bezweckte Transparenz und Teilhabe der Öffentlichkeit fördern kann. Ein anderes Ergebnis folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits einen entsprechenden Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt hat. § 3 Abs. 1 Satz 2 UIG stellt – im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz – klar, dass andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt bleiben. Es steht der Klägerin insoweit frei, ihr Zugangsbegehren auf verschiedene Rechtsgrundlagen zu stützen, zumal sich nicht nur inhaltlich, sondern auch aufgrund der in zeitlicher Hinsicht wirkenden Zäsur der Antragstellung verschiedene Streitgegenstände ergeben. Vgl. zu Letzterem: Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 14. März 2024 – 13 K 1876/19 –, juris Rn. 92. Insoweit fällt auch nicht ins Gewicht, dass die Klägerin ihren Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz gegenüber ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz inhaltlich beschränkt hat. Gemäß der Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstreckt sich ihr hiesiges Interesse – wie auch aus dem Tenor ersichtlich – nicht auf in den begehrten Unterlagen enthaltene personenbezogene Daten und Betriebs- sowie Geschäftsgeheimnisse. Im Übrigen folgt aus dem Rechtsgedanken, dass die informationspflichtige Behörde ohne ausdrückliche Regelung keine Pflicht zur Informationsbeschaffung trifft, eine Begrenzung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Aktenbestände der Bundesnetzagentur. Vgl. im Hinblick auf das IFG etwa: VG Köln, Urteil vom 9. November 2023 – 13 K 4761/18 –, juris Rn. 21 f. m.w.N. Anderweitige Ausschlussgründe sind weder vorgetragen noch sonst – auch mit Blick auf das von den Beteiligten geführte Parallelverfahren 13 K 1876/19 – ersichtlich. Einer Entscheidung, ob sich ein entsprechender Informationszugangsanspruch auch aus § 67 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ergibt, bedurfte es nicht, da ein solcher Anspruch dem Anspruch nach dem Umweltinformationsgesetz bereits aufgrund dessen europarechtlichen Prägung und ausweislich der Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung von § 67 Abs. 5 EnWG, vgl. BT-Drucks. 20/7310, S. 114 f., jedenfalls nicht vorgeht bzw. diesen nicht ausschließt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Zudem war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Vgl. etwa Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 162 Rn. 29 f. Das Gericht hat insbesondere angesichts der im Ausgangsbescheid vom 28. Juni 2021 von der Beklagten vertretenen Auffassung, der Antrag der Klägerin nach dem Umweltinformationsgesetz sei insgesamt rechtsmissbräuchlich gestellt worden, keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der (Nicht‑)Anwendung von § 67 Abs. 5 EnWG grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Mün-ster schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die Berufung ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.