Beschluss
10 L 2344/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0128.10L2344.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs, nämlich der Klage 10 K 7715/24 gegen die Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 ist zulässig. Er ist statthaft. Das Schreiben der Antragsteller vom 27.11.2024 an das Verwaltungsgericht, mit dem sie „Widerspruch“ gegen die später vorgelegten vier Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 einlegten, ist, jedenfalls zugunsten der Antragsteller, als Klage gegen diese Ordnungsverfügungen zu verstehen, sodass die Ordnungsverfügungen nicht bestandskräftig geworden sind. Der Antrag ist auch insoweit statthaft, als mit der Klage die Nummern 1 der Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 angefochten werden. Jeweils in Nr. 1 werden beide Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erneut aufgefordert, für eine regelmäßige Teilnahme ihres Kindes (D. bzw. A.) am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule zu sorgen und dies bis zum 27.11.2024 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen. Diese Aufforderungen sind Verwaltungsakte und nicht bloße wiederholende Verfügungen im Sinne eines reinen Hinweises auf die Nummern 1 der bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 26.08.2024, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 29. November 2021 – 19 B 1492/21 und 19 E 925/21 –juris Rn. 14; diese und nachfolgend genannte Entscheidungen recherchierbar unter www.nrwe.de. Denn im Gegensatz zu diesen Ordnungsverfügungen, mit denen die Antragsteller noch aufgefordert wurden, D. an einer Schule bzw. A. an der Schule anzumelden, sind die Aufforderungen in den Nrn. 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 wie folgt differenziert: Die Antragsteller werden erneut aufgefordert entweder dafür zu sorgen, dass D. bzw. A. regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Städtischen L. bzw. der Städtischen S. teilnimmt oder die Anmeldung der Tochter D. bzw. des Sohnes A. an einer anderen Schule, an der die Vollzeitschulpflicht erfüllt werden kann, sowie die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen dieser Schule nachzuweisen. Ausweislich der Begründung zu Nr. 1 weist der Antragsgegner einerseits darauf hin, dass D. die Primarstufe noch nicht abgeschlossen habe, sodass sie ihre Schulpflicht an einer Grundschule zu erfüllen habe. Andererseits nimmt er D. Alter in den Blick und bietet aus pädagogischen Gründen an, dass D. die Schulpflicht an der U.Schule, einer Gemeinschaftshauptschule, erfüllen könne. Entsprechend werden die Antragsteller alternativ aufgefordert, Elinas Anmeldung an einer anderen Schule und den Unterrichtsbesuch dort nachzuweisen. Betreffend A. nimmt der Antragsgegner nunmehr in den Blick, dass er aufgrund des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs seine Schulpflicht an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule mit „Gemeinsamen Lernen“ oder an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung zu erfüllen hat. Entsprechend wird den Antragstellern alternativ aufgegeben, Emils Anmeldung an einer anderen Schule und den Unterrichtsbesuch dort nachzuweisen. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist rechtmäßig. Das Schulamt für die Stadt Köln, das die Ordnungsverfügungen erlassen hat, hat auf Grundlage von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der in Nummern 1 genannten Aufforderungen (Nrn. 3 der Ordnungsverfügungen) angeordnet und das besondere Interesse daran gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Es hat insbesondere ausgeführt, das Kind der Antragsteller habe einen Anspruch auf Teilhabe an den schulischen Bildungs- und Fördermöglichkeiten sowie auf soziales Lernen in der Gruppe. Ein weiteres Fernbleiben des Kindes von der Schule könne dessen persönliche und schulische Entwicklung nachhaltig gefährden. Eine Wiedereingliederung in eine Klassengemeinschaft müsse deshalb möglichst zeitnah erfolgen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden mehrmonatigen Absenz des Kindes. Damit hat die Behörde im Einzelnen und konkret die für sie maßgeblichen Gründe für das besondere Vollzugsinteresse dargelegt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 überwiegt das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Verwaltungsakte verschont zu werden. Denn die Ordnungsverfügungen erweisen sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Nummern 1 der Ordnungsverfügungen haben ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW. Danach können die Eltern von der Schulaufsichtsbehörde durch Zwangsmittel gemäß §§ 55 bis 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Abs. 1 angehalten werden. Diese Bestimmung ermächtigt die Schulaufsichtsbehörde, die Elternpflichten aus Abs. 1 durch Erlass eines Grundverwaltungsaktes einzelfallbezogen zu konkretisieren, der eigenständiger Geltungsgrund und zugleich Vollstreckungstitel für die in §§ 55 bis 65 VwVfG NRW bezeichneten Vollstreckungsmaßnahmen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 – 19 B 666/24 –, juris Rn. 2, und vom 3. April 2023 – 19 B 191/23 –, juris Rn. 11, mit weiteren Nachweisen. Ins Leere geht daher der Einwand der Antragsteller, es fehle an einer Rechtsgrundlage, weil das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung aufgehoben worden seien. Die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 5 SchulG NRW sind erfüllt. Die Antragsteller erfüllen ihre Pflichten nach § 41 Abs. 1 SchulG NRW nicht. Danach melden die Eltern ihr schulpflichtiges Kind bei der Schule an und ab und sind dafür verantwortlich, dass es am Unterricht und den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt, und statten es angemessen aus. Im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Kinder der Antragsteller gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW schulpflichtig sind. Nach dieser Bestimmung ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der nach Beschlussfassung eingetretene Umstand des Postrücklaufs und das Ergebnis der Meldeportalanfrage, wonach die derzeitige Anschrift der Antragsteller „Schweiz“ lautet, führt nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher zu einem anderen Ergebnis. Es fehlt danach mangels konkreter Adresse an einem anderen Wohnsitz. Die Antragsteller selbst haben dem Verwaltungsgericht keine Adressänderung und auch keine Wohnsitzverlegung aus dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners heraus mitgeteilt. Außerdem ist den Antragstellern, worauf sie im vorliegenden Verfahren selbst hingewiesen haben, familiengerichtlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder D. und A. entzogen worden. Die Aufforderungen in Nrn. 1 sind hier geeignet, die Antragsteller zur Erfüllung ihrer Elternpflichten gemäß § 41 Abs. 1 SchulG NRW, für eine regelmäßige Teilnahme ihrer Kinder am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule zu sorgen, anzuhalten. Dem steht nicht entgegen, dass den Antragstellern das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten und das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet worden ist, s. Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.08.2023, Beiakte 1 Bl. 69 ff. Weitere Auflagen, wie bspw. die Herausgabe der Kinder, oder Ermächtigungen des Ergänzungspflegers, wie die Herausgabe mit Zwang durchsetzen zu dürfen, sind nicht erlassen worden. Die Kinder sind auch nicht von den Antragstellern getrennt worden, sondern leben vielmehr mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft. Dies gibt den Antragstellern weiterhin die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit auf ihre Kinder erzieherisch einzuwirken, sie für den Schulbesuch, insbesondere morgens, rechtzeitig auszustatten und sie zur bisherigen Schule zu schicken, und hebt ihre diesbezügliche Verpflichtung nicht auf. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller alternativ in Nrn. 1 b) aufgefordert werden, die Anmeldung an einer anderen Schule und den Schulbesuch dort nachzuweisen. Sie können zwar rechtlich nicht ein neues Schulverhältnis begründen, aber dies wird von ihnen auch nicht gefordert. Nach Schulanmeldung durch die Ergänzungspflegerin können sie die Anmeldung und den Schulbesuch nachweisen, wie in Nrn. 1 b) gefordert. Hinsichtlich der Wahl einer anderen Schule, an der die Schulpflicht erfüllt werden kann, sind außerdem die Ergänzungspflegerin und die Eltern entsprechend §§ 1813 Abs. 1, 1792 Abs. 2 BGB zur gegenseitigen Zusammenarbeit im Interesse der Kinder zu deren Wohl verpflichtet. Der Geeignetheit der Schulbesuchsaufforderungen in Nrn. 1 der Ordnungsverfügungen, aber auch der Nrn. 2 und 4 betreffend Zwangsmittel, steht weiter nicht das Vorbringen der Antragsteller entgegen, dass sie gegenüber ihren Kinder Gewalt anwenden müssten, um ihre Kinder zum Schulbesuch zu bewegen. Dasselbe gilt für ihren Verweis auf Art. 1 und 6 GG. Diesbezüglich ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch der von dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützte Kindeswille nicht absolut gilt, sondern als Verfassungsnorm durch konkurrierendes Verfassungsrecht beschränkt wird, namentlich durch das Elternrecht, den staatlichen Erziehungsauftrag und das Recht auf Bildung. Die Annahme der Antragsteller, das ihnen auferlegte Verhalten sei offensichtlich rechtlich und tatsächlich unmöglich, weil sie zwingend physische Gewalt anwenden müssten, um den insoweit entgegenstehenden Willen ihrer Kinder zu beugen, trifft nicht zu. Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebenso wenig vereinbar wie die von den Antragstellern beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2024 – 19 B 666/24 –, juris Rn. 11 und vom 2. August 2023 – 19 B 657/23 –, juris Rn. 4. Die Antragsteller kommen ihrer Pflicht zu einer gewaltfreien erzieherischen Einwirkung auf ihre Kinder im Hinblick auf den Schulbesuch nicht nach und lassen auch eine Bereitschaft hierzu nicht erkennen. Auch die Zwangsmittelfestsetzungen in den Nummern 2 der Ordnungsverfügungen vom 08.11.2024 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 64 VwVG NRW setzt die Behörde das angedrohte Zwangsgeld fest, wenn der Pflichtige die Verpflichtung nicht erfüllt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Zwangsgeld ist mit den bestandskräftigen Ordnungsverfügungen vom 26.08.2024 angedroht worden. Die Antragsteller haben seitdem und bis heute, somit auch bis zum Ablauf der nochmals gesetzten Frist zum 27.11.2024, nicht für einen Schulbesuch ihrer Kinder gesorgt. Die Androhungen der weiteren Zwangsgelder in Nummern 4 der Ordnungsverfügungen für den Fall, dass die Antragsteller der Aufforderung in Nummern 1 der Ordnungsverfügungen auch bis zum 13.12.2024 nicht nachkommen, sind ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 41 Abs. 5 SchulG NRW i. V. m. §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 VwVG NRW. Die in den Zwangsgeldandrohungen bestimmten Fristen sind angemessen (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwVG NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei Folgendes berücksichtigt wurde: Für die Anordnung in Nummern 1 in den vier Ordnungsverfügungen wird in der Hauptsache jeweils der Auffangstreitwert (5.000 Euro) zugrunde gelegt, der hier wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert wird, also 2.500 €, insgesamt also 10.000 €. Bezüglich der in Nummern 2 der vier Ordnungsverfügungen festgesetzten Zwangsgelder in Höhe von 2.500 €, also insgesamt 10.000 €, entspricht der Streitwert im Hauptsacheverfahren der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog, und beträgt im Eilverfahren ein Viertel des Streitwerts der Hauptsache, Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog, und damit hier insgesamt 2.500 €. Die weiter angedrohten Zwangsgelder in Nummern 4 der Ordnungsverfügungen bleiben außer Betracht, vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkataloges. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.