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Urteil

22 K 1971/21.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0120.22K1971.21A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2021 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. September 0000 in Adiyaman in der Türkei geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige islamischer Religionszugehörigkeit. Sie ist seit dem 00. Mai 0000 mit Herrn W., geboren am 00. Januar 0000, verheiratet. Er verließ die Türkei bereits am 28./29. September 2017 und reiste am 00. Oktober 0000 in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 19. Oktober 2017 stellte er einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Mit Bescheid vom 29. Dezember 2017 (Gz. N02) wurde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und den beiden gemeinsamen Kindern R., geboren am 00. März 0000 in Sanliurfa und G., geboren am 00. Januar 0000 in Sanliurfa zusammen und übt das Sorgerecht aus. Sie verfügt über eine Aufenthaltserlaubnis. Die Klägerin reiste mit den beiden Kindern am 18. Oktober 2018 über Griechenland in die BRD ein und stellte am 8. Juni 2020 beim Bundesamt einen Asylantrag. Am 11. Dezember 2020 wurde die Klägerin beim Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, am 10. August 2016 habe es eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung in Batman gegeben, daher seien sie im September 2016 nach Sanilurfa gezogen. In der Wohnung, die ihre Schwiegereltern angemietet hätten, habe sie bis 2018 gelebt. Sie seien aber unter der Adresse der Schwiegereltern gemeldet gewesen. Sie habe sich die beiden Jahre versteckt, da ihr Ehemann bei dem Verein Z. gearbeitet habe und Freundinnen und Bekannte, deren Männer die gleiche Tätigkeit ausgeübt hatten, verhaftet und gefoltert worden seien. Zudem habe sie ein Konto bei der Bank Aysa gehabt und habe als Ehrenamtliche in der Zweigstelle des Vereins Z. geholfen. Ihre beiden Kinder seien in der Zeit auch in die Schule gegangen. Im Februar 2017 habe sich ihr Sohn den Arm gebrochen und sie sei mit ihm im Krankenhaus gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe wahrscheinlich noch nichts gegen sie vorgelegen, weswegen sie in das Krankenhaus habe gehen können. Im Juni 2018 habe sie wegen der Schulferien ihre Mutter besuchen wollen, aber ihr Ehemann habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass gegen sie Ermittlungsverfahren laufen würden. Daher sei sie mit den Kindern nach Antep zu ihrer Schwester gegangen und von dort aus nach Istanbul und dann nach Griechenland, bis sie schließlich im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland gelangt seien. Kurz vor der Ausreise habe sie noch für ihre beiden Kinder neue Personalausweise beantragt und diese an die Adresse der Schwiegereltern schicken lassen, da ihr Ehemann gesagt habe, dass sie diese in Deutschland brauchen würden. Nur daher sei sie das Risiko eingegangen. Die Klägerin reichte unter anderem folgende Unterlagen beim Bundesamt ein: - Bild ihrer Mastercard der Bank Aysa, gültig bis Oktober 2019 - Heiratsurkunde - Bildschirmausschnitte vom 29. Mai 2018 zu anhängigen Verfahren im UYAP System samt Übersetzungen Auf den Inhalt der Dokumente wird im einzelnen Bezug genommen. Den beiden Kindern wurde mit Bescheid vom 3. März 2021 abgeleitet vom Vater W. (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Gz. N06). Mit Bescheid vom 17. März 2021, zugestellt am 31. März 2021 (Gz. N03), lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffern 1 und 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf einen Monat ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Vortrag der Klägerin sei nicht glaubhaft und die lediglich vorgelegten Bildschirmausschnitte seien nicht als Nachweis etwaiger Ermittlungsverfahren geeignet. Für eine vom Ehemann abgeleitete Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fehle es an der Unverzüglichkeit der Antragstellung. Die Klägerin hat am 9. April 2021 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage bezieht sich die Klägerin zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und trägt ergänzend vor, türkische Zivilfahnder hätten zwischenzeitlich bei Verwandten nach ihr gefragt. Sie habe nach außen wahrnehmbar der Gülen-Bewegung angehört. Daher seien gegen sie zwei Strafverfahren eingeleitet worden. Die Klägerin legt ergänzend folgende Dokumente vor: - Bildschirmausschnitt vom 26. Juli 2021 aus dem UYAP System samt Übersetzung - Schreiben der Rechtsanwältin B. vom 9. Oktober 2024 - Geheimhaltungsbeschluss der 4.Abteilung des Friedensgerichtes Sanliurfa vom 3. November 2020, Az.N04 betreffend das Ermittlungsverfahren N05 samt Verifizierung - Akteneinsichtsantrag des Rechtsanwalts V. vom 9. Januar 2025 - Screenshot des Rechtsanwaltes V. vom 9. Januar 2025 aus dem Justiz-UYAP - Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages durch die Generalstaatsanwaltschaft Sanliurfa vom 13. Januar 2025 unter Bezugnahme auf den Geheimhaltungsbeschluss vom 3. November 2020 Auf den Inhalt der vorgelegten Dokumente wird Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2021, zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend das Verfahren der Klägerin, ihres Ehemannes und der beiden Kinder sowie die Ausländerakte der Klägerin beim Rhein-Erft-Kreis ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. März 2021 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; im Übrigen ist er rechtmäßig. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG steht ihr nicht zu (dazu II.). Aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides aufzuheben (dazu III.). I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Augusst 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Klägerin bei Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Das Bundesamt ist auf Grundlage des nunmehrigen Sach- und Erkenntnisstands im Zeitpunkt der der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse. Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar: Im Hinblick auf politisierte Strafverfahren – wie vorliegend aufgrund der Zurechnung zur Gülen-Bewegung – ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass die türkischen Gerichte keine Unabhängigkeit besitzen und ein rechtsstaatlichen Grundsätzen genügendes Verfahren bzw. eine faire Prozessführung nicht gewährleistet ist. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 62 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung des BFA zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 18. Oktober 2024, Version 9, S. 71 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin bei Rückkehr in die Türkei eine Festnahme und die Verhängung einer Gefängnisstrafe wegen des Vorwurfs, Mitglied in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY zu sein, drohen. Es steht ferner zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die bisher gegen die Klägerin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf dem klägerischen Vortrag sowie der im Verfahren vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung verifizierten Unterlagen, insbesondere auf dem Geheimhaltungsbeschluss der 4.Abteilung des Friedensgerichtes Sanliurfa vom 3. November 2020, Az.N04 betreffend das Ermittlungsverfahren N05 wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und der Zurückweisung des Akteneinsichtsantrages des Rechtsanwaltes V. durch die Generalstaatsanwaltschaft Sanliurfa vom 13. Januar 2025 unter Bezugnahme auf den Geheimhaltungsbeschluss vom 3. November 2020. Die Echtheit der von der Klägerin überreichten Dokumente steht fest. Sie wurden anhand der auf den Dokumenten vorhandenen UYAP-Codes in der mündlichen Verhandlung online über das UYAP-System verifiziert. Dabei gilt es zu beachten, dass Dokumente der Jandarma, der Staatsanwaltschaft sowie anderer Stellen der türkischen Polizei bzw. Sicherheitskräfte zwar in UYAP eingestellt sind, diese für den Beschuldigten aber erst dann einsehbar sind, wenn ein Gericht die Anklage zugelassen hat und der Beschuldigte formal die Rolle des Angeklagten zugewiesen bekommt. Solange sich das Verfahren – wie hier – noch im Ermittlungsverfahren befindet, sind die entsprechenden Dokumente nur für türkische Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen einsehbar. Daher konnte die Klägerin die Dokumente in UYAP nicht einsehen und nur über ihren Rechtsanwalt V. erhalten und in das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren einführen. II. Soweit die Klägerin neben ihrem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 17. März 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben über Griechenland in die Bundesrepublik ein. Eine Ableitung des Schutzes von ihrem Ehemann oder ihren Kindern kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unabhängig vom Verbot der Kettenableitung wurde diesen auch lediglich die Flüchtlingseigenschaft, nicht aber die Asylberechtigung nach Art. 16 a GG zuerkannt. III. Über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG braucht nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.