Beschluss
22 L 2553/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0115.22L2553.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 23. Dezember 2024 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 8224/24.A gegen die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. Dezember 2024 (Gesch.-Z.: 00000000-000) hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die ein Beschluss über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Eine im vorbezeichneten Sinne beachtliche Veränderung der Sach- und Rechtslage, die eine Änderung des im Verfahren 22 L 2481/24.A ergangenen Beschlusses rechtfertigen würde, machen die Antragsteller schon nicht geltend. Die Begründung des vorliegenden Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO enthält zwei Aspekte. Zum einen sei der Beschluss vom 23. Dezember 2024 zu früh ergangen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hätten den Verwaltungsvorgang des Bundesamts zwar bereits am 19. Dezember 2024 übersandt bekommen, jedoch erst am 23. Dezember 2024 zur Kenntnis genommen. Darin liege ein Gehörsverstoß. Zum anderen ergäben sich aus dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts neue Tatsachen und Beweismittel, die nun berücksichtigt werden müssten. Beide Aspekte können dem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Gehörsverstoß kann nicht im Abänderungsverfahren geltend gemacht werden. Insoweit steht den Antragstellern allein die Gehörsrüge nach § 152a VwGO zur Verfügung. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 80, Rn. 183. Selbst wenn man den Abänderungsantrag in eine Gehörsrüge umdeuten wollte, wäre diese ebenfalls unbegründet. Mit Eingangsverfügung vom 18. Dezember 2024 hat das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller eine Frist von drei Tagen gesetzt, um den Eilantrag näher zu begründen. Diese Frist lief am 21. Dezember 2024 ab. Da es sich bei diesem Tag um einen Sonntag handelte, endete die gerichtlich gesetzte Stellungnahmefrist somit am darauffolgenden Montag, den 22. Dezember 2024 ab. Wie die Prozessbevollmächtigten selbst vorgetragen haben, lag ihnen der Verwaltungsvorgang des Bundesamts bereits seit dem 19. Dezember 2024 vor. Es wäre ihnen also ohne weiteres möglich gewesen, innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist vorzutragen. Auch die Kenntnisnahme des Inhalts des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts durch die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 23. Dezember 2024 stellt keine veränderte Sach- und Rechtslage dar. Dem Gericht lag der Verwaltungsvorgang im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor und wurde bei der Beschlussfassung umfassend berücksichtigt. Soweit die Prozessbevollmächtigten in Kenntnis des Inhalts des Verwaltungsvorgangs nunmehr die Rechtsauffassung vertreten, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestünden, stellt auch dies offenkundig keine veränderte Sach- oder Rechtslage dar. Der Vortrag der Antragsteller beschränkt sich dabei auf den Vorwurf, dass der ursprüngliche Beschluss rechtsfehlerhaft sei. Das Abänderungsverfahren stellt aber kein Rechtsbehelfsverfahren dar. Im Abänderungsverfahren wird die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 getroffenen Entscheidung geprüft, nicht deren ursprüngliche Richtigkeit. Puttler, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, VwGO § 80, Rn. 183. Ungeachtet dessen erweist sich der Abänderungsantrag auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Antragsteller als unbegründet. Die Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Antragsteller ist vom Bundesamt zutreffend als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen worden. Der Gesetzgeber hat mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Vorschrift des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Abl. L 180/60 vom 29. Juni 2013 (Neufassung)) umgesetzt. Unter den Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 8 Asylverfahrensrichtlinie sind die Mitgliedstaaten berechtigt, das Asylverfahren beschleunigt durchführen, d.h. insbesondere nach Art. 32 Abs. 2 Asylverfahrensrichtlinie einen Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten. Der Asylantragsteller darf danach bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang sind. „Belanglos“ müssen diese Umstände also im Hinblick auf die Voraussetzungen beider Schutzgewährungen, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes, sein. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn es von vorneherein keinen Bezug zu den die Schutzgewährung auslösenden Gefahren für den Schutzsuchenden beinhaltet, sich also als „asylfremd“ bezeichnen lässt. So VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. Juli 2024 – 7 L 1798/24.A –, juris, Rn. 22 ff., und vom 21. August 2024 – 14 L 2208/24.A –, juris, Rn. 14; ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris: wenn der Vortrag des Antragstellers nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpfe. Darüber hinaus sind die vom Asylantragsteller vorgebrachten Umstände nach allgemeinem Sprachverständnis aber auch dann für die Prüfung des Antrags „nicht von Belang“, wenn ihnen bei dieser Prüfung nicht weiter nachgegangen werden muss. Das gilt nicht nur für per se asylfremde Gründe, sondern auch dann, wenn aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ohne vorherige Prüfung der Glaubhaftigkeit wie auch der Übereinstimmung mit aktuellen Erkenntnismitteln zu Gefahren im Herkunftsland, mit anderen Worten also bei Wahrunterstellung, kein Schutzstatus nach Artikel 16a Grundgesetz, § 3 oder § 4 AsylG folgen kann. So auch VG Köln, Beschluss vom 11. September 2024 – 27 L 1541/24.A –, juris, Rn. 14; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m. w. N. Dies ist auch dann der Fall, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 10. Oktober 2024 – W 8 S 24.31970 –, juris, Rn. 30; VG Augsburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – Au 6 K 24.30308 –, juris, Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, Beschluss vom 16. April 2024 – 3 L 186/24.A –, juris, Rn. 20; kritisch VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2024 – 7 L 1825/24.A –, juris, Rn. 28 f. Umstände, die dafürsprächen, lediglich per se asylfremdes Vorbringen als belanglos i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu werten, bestehen nicht. Namentlich dem schon im Wortlaut des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a Asylverfahrensrichtlinie zum Ausdruck kommenden Sinn und Zweck der Norm, Prüfverfahren „beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen“ durchzuführen, ist Rechnung getragen, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auch bei Wahrunterstellung nicht zum Erfolg des Antrags führen kann und deswegen keinen Anlass für eine weitergehende – ggf. zeitaufwändige – Prüfung bietet. Hinzu kommt noch, dass bei einer Verengung des Anwendungsbereichs des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG auf per se asylfremde Umstände die Norm praktisch weitgehend ohne praktische Relevanz sein dürfte. Ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. September 2024 – 15 L 1556/24.A –, juris, Rn. 17 ff. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war das Vorbringen der Antragsteller als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Denn auch bei Wahrunterstellung des Vortrags der Antragsteller ergibt sich nichts, was zu einem Anspruch auf Asyl oder auf Zuerkennung internationalen Schutzes führen könnte. Entgegen dem neuerlichen Vortrag der Antragsteller haben diese beim Bundesamt nicht von „klassischen“ Verfolgungsmaßnahmen berichtet. Denn die behaupteten Wohnungsdurchsuchungen waren nicht gegen die Antragsteller gerichtet, sondern gegen dritte, den Antragstellern nach eigenem Vortrag unbekannte Personen. Auch der Vortrag in Bezug auf die Wahl der HDP ist belanglos. Die behauptete Mitnahme zum Polizeirevier und die Abfrage des facebook-Accounts haben sich nach dem Vortrag des Antragstellers zu 1 vor vier Jahren ereignet. Damit können diese Ereignisse schon in zeitlicher Hinsicht nicht fluchtauslösend gewesen sein. Im Übrigen haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen, dass diese Ereignisse fluchtauslösend gewesen seien. Vielmehr seien sie für eine bessere Zukunft ihrer Kinder, also der Antragsteller zu 3 bis 5, nach Deutschland gekommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.