Urteil
7 K 990/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1219.7K990.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1984 in I. (Russische Förderation) geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er stellte unter dem 07.11.2019 bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion. Er machte im Wesentlichen folgende Angaben: Seine Mutter sei die 1959 geborene C. H., geborene V.. Der Großvater mütterlicherseits sei der am 00.00.1936 in N. (Kanton YQ., Autonome Sozialistische Sowjetrepublik der Wolgadeutschen) geborene Deutsche P. V., der 1958 die Ehe mit U. X. geschlossen habe; hinsichtlich der Heiratsurkunde wird auf Blatt 67 der Beiakte verwiesen. Dieser Großvater sei 1941 zusammen mit dem Urgroßvater, T. V., in das Gebiet EH. (BG.) zwangsumgesiedelt worden. In der Geburtsurkunde des Klägers sind seine Eltern jeweils mit russischer Nationalität eingetragen. Auch der Kläger ist in der Urkunde vom 14.02.2015 über seine Hochzeit mit Frau K. Z. mit russischer Nationalität aufgeführt. In der Geburtsurkunde des 2016 geborenen Sohnes (J.) findet sich keine Eintragung zur Nationalität des Klägers. Mit dem Antrag reichte er ein 2001 ausgestelltes Duplikat der Geburtsurkunde des am 00.00.1936 in N. geborenen Herrn M. F. V. ein; als dessen Vater ist T. G. V. (Deutscher), als Mutter E. Q. V. (Deutsche) eingetragen. Daneben legte der Kläger im Jahr 2001 ausgestellte Duplikate der Geburtsurkunden des am 00.00.1897 in dem Dorf N. geborenen T. Q. Y. V., Sohn von O. G. und W. V., sowie der 1894 in D. geborenen B. R. A. S. (Tochter von E. XB. und O. Q. S.) vor. Dem Antrag fügte er weitere Unterlagen zum Nachweis des Vertreibungsschicksals der Familie bei; auf Blatt 75, 77, 79, 81, 83, 85, 87, 89, 91 der Beiakte wird insoweit verwiesen. Ende 2020 legte er erfolgreich die Prüfungen zur Erlangung des Sprachzertifikats B1 ab. Mit Beschluss des Gerichts des Bezirks Krasnosselskij vom 15.06.2021 wurden auf Antrag des Klägers die Geburtsurkunde seines Sohnes und die Heiratsurkunde, in denen er ursprünglich mit russischer Nationalität geführt wurde, hinsichtlich der Nationalitätseintragungen geändert und seine Nationalität dort jeweils mit deutsch angegeben; den Beschluss hob das Berufungsgericht mit Beschluss vom 09.11.2021 auf. Mit Bescheid vom 26.10.2021 lehnte das BVA den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1, 27 Abs. 1 BVFG seien nicht erfüllt. Das Bekenntnis zu einer Nationalität erfolge im Regelfall durch eine ausdrückliche Erklärung des Aufnahmebewerbers bei der Ausstellung von amtlichen Personenstandsdokumenten, wie beispielsweise dem Inlandspass oder der Geburtsurkunde eines Kindes. Von diesem Grundsatz abweichend könnten Antragsteller, die keine Möglichkeit zu einem ausdrücklichen Bekenntnis zur deutschen Nationalität hätten, das fehlende Bekenntnis ausnahmsweise auf andere Weise, beispielsweise durch ein Sprachzertifikat (B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) nachholen. Bei einem bestehenden ausdrücklichen Gegenbekenntnis sei unter Zugrundelegung aktueller Rechtsprechung darüber hinaus aber ein glaubhaftes Abrücken von dem Gegenbekenntnis erforderlich. Das bedeute, dass auch ein mit vier Modulen bestandenes B1-Zertifikat nicht ausreiche, um damit ein ursprünglich abgegebenes und weiterhin fortbestehendes ausdrückliches Bekenntnis zu einer anderen als der deutschen Nationalität aufzuheben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2021-1 C 5.20). Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass einem Sprachzertifikat, anders als Personenstandsdokumenten wie beispielsweise einem Inlandspass für gewöhnlich keine Außenwirkung gegenüber Dritten zukomme. Gemessen daran sei bei dem Kläger ein ernsthafter Bewusstseinswandel nicht zu erkennen. Aus der am 14.02.2015 ausgestellten Heiratsurkunde ergebe sich, dass er sich zur russischen Nationalität bekannt habe, sodass ein Gegenbekenntnis vorliege. Auch beide Elternteile hätten sich ausweislich der Geburtsurkunde des Klägers zur russischen Nationalität bekannt. Der Kläger erhob Widerspruch. Er verwies darauf, dass das Gericht des Bezirks Krasnoselskij das Standesamt verpflichtet habe, in seiner Heiratsurkunde und in die Geburtsurkunde seines Sohnes, die deutsche Nationalität einzutragen. Somit liege ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor. Seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen stehe fest, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch Eintragung seiner deutschen Nationalität in Personenstandsurkunden liege vor und die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, sei durch das Sprachzertifikat belegt. Insbesondere sei allein entscheidend, ob im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes das Bekenntnis vorliege. Sein Großvater habe ihm gern von seiner Kindheit erzählt, als seine Eltern in PO. wohnten, wo sie einen Bauernhof gehabt hätten. Seine Mutter sei Zeit ihres Lebens aufgrund ihrer Nationalität diskriminiert worden. Um sich zu schützen, habe sie beim Erhalt ihres Passes angegeben, dass sie Russin sei. Das habe auch sein Leben beeinflusst, so sei etwa in der Heiratsurkunde dann automatisch die russische Nationalität eingetragen worden. Zur weiteren Begründung legte der Kläger eine Kopie seines Militärausweises aus dem Jahr 2008 war, in dem zur Nationalität „Deutscher“ eingetragen ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2022 wies das BVA den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, der Kläger habe sich anlässlich seiner Eheschließung im Jahr 2015 zum russischen Volkstum bekannt daher seien besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntnisses behandelt und dessen äußerer Erkennbarkeit zu stellen. Er habe sich zwar im März 2021 an das Standesamt gewandt, um in die Heiratsurkunde und in die Geburtsurkunde seines Sohnes die deutsche Volkszugehörigkeit eintragen zu lassen. Dies stelle aber kein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum dar. Denn an der erforderlichen Ernsthaftigkeit späteren Bekenntniswandels und dessen äußerer Erkennbarkeit fehle es in aller Regel dann, wenn wie hier erst im Laufe des bereits anhängigen Aufnahmeverfahrens von einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis abgerückt werde. Am 09.02.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die zweite Instanz habe das Urteil vom 15.06.2021 zwar aufgehoben. Es liege aber ein ernsthaftes Bemühen vor, im Pass statt die deutsche Nationalität eintragen zu lassen. Es bedürfe auch keines durchgängigen Bekenntnisses. Die Behauptung, sein Bekenntniswandel sei nicht ernst, sei daher willkürlich. Er sei von seinem Bekenntnis objektiv und ausdrücklich durch positives Verhalten abgerückt. Seine Abstammung, die das BVA im Klageverfahren erstmals infrage stelle, sei nachgewiesen. P. sei die russische Variante von M., so dass die Beklagte nicht auf angebliche Unstimmigkeiten in den Urkunden verweisen könne. Die Abweichungen hinsichtlich des Geburtsjahres des Großvaters (1936/1935) beruhten auf Schreibfehler und stellten die Richtigkeit seiner Angaben nicht infrage. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens legte er eine Erklärung seiner Mutter zu ihrer Familiengeschichte vor sowie weitere Archivbescheinigungen und Urkunden. Auf Blatt 37, 122, und 126 f. der Gerichtsakte wird insoweit verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt im Wesentlichen weiter vor: Nach der Gesetzesänderung zum 23.12.2023 rücke das Tatbestandsmerkmal der Abstammung in den Fokus. Es stehe nicht fest, dass der Kläger biologisch von T. und E. V. abstamme. Zudem liege keine Geburtsurkunde des Großvaters P. aus dem Geburtsjahr 1936 vor. In der Geburtsurkunde sei zudem der Vorname M. angegeben (Bl. 64, 68 Beiakte). In der Heiratsurkunde sei sein Geburtsjahr mit 1935 angegeben. Auch stehe nicht fest, dass die Urgroßeltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Für T. und E. V. seien keine beweiskräftigen Unterlagen für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA und das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2022 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist gemäß § 4 Abs. 1 BVFG in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach den allgemeinen Regeln der Kläger darlegungs- und beweisbelastet. Er hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vollständige Angaben zu machen und gegebenenfalls anhand von Dokumenten die für ihn günstigen Tatsachen zu belegen. Bei den in seine eigene Sphäre fallenden Tatsachen muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Aufnahmeanspruch plausibel zu begründen. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19. April 2002 – 2 A 1432/00 –, juris Rn. 39 ff.; BayVGH, Beschluss vom 18. Juli 2017 – 20 ZB 17.30785 –, juris Rn. 5 zum AsylG. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BVFG nicht vor. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der Kläger im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 –, juris Rn. 12. Demnach könnte der Kläger seine deutsche Abstammung von seinen Urgroßeltern mütterlicherseits, dem 1897 T. V. und der 1894 geborenen E. V., ableiten sowie dem 1936 geborenen Großvater mütterlicherseits (M./P. V.). Jedoch hat der Kläger seine Abstammung von dieser 1941 aus PO. (Kanton YQ., Wolgarepublik) nach Kasachstan zwangsausgesiedelten Familie V. nicht belegt. Ausweislich der Geburtsurkunde des Klägers ist seine Mutter die 1959 geborene C. SB. V.. Deren Vater ist gemäß ihrer Geburtsurkunde P. F. V.. Somit ist bereits nicht anzunehmen, dass die Mutter des Klägers von dem 1936 geborenen und 1941 vertriebenen M. V. abstammt. Es spricht auch nichts dafür, dass P. V. und M. V. ein und dieselbe Person sind, wie der Kläger angibt. Soweit er dazu vorträgt, die Abweichung der Vornamen sei ganz einfach damit zu erklären, dass P. die russische Form von M. darstelle, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Denn insoweit liegt nicht lediglich eine phonetische Abweichung vor, sondern eine vollständige Namensänderung; es mag noch dahinstehen, ob diese offiziell kenntlich gemacht oder nachweisbar dokumentiert sein müsste. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass sowohl in des Großvaters Heiratsurkunde von 1958 als auch in die 1959 ausgestellte Geburtsurkunde der Mutter des Klägers die Angaben aus dem Geburtseintrag gemäß der Geburtsurkunde vom 24.02.2001 (Blatt 64 f. der Beiakte) übernommen wurden, diese Angaben sich also entsprechen; dann würde der Vorname des Großvaters aber M. lauten und nicht P.. Es kommt hinzu, dass nach dieser 2001 ausgestellter Geburtsurkunde Herr M. F. V. am 00.00.1936 in N. geboren sein soll. Die Heiratsurkunde der Großeltern des Klägers betrifft aber einen 1935 in PO. geborenen P. JP. V.. Dass es sich hinsichtlich der abweichenden Jahreszahlen um Schreibfehler handeln könnte, hält das Gericht demnach für ausgeschlossen. Auch die Auskunft der AG FU. BG. vom 29.03.2019 (Blatt 122 der Gerichtsakte) enthält - dem Inhalt der Heiratsurkunde der Großeltern entsprechende - Angaben zu EY. IF. V., geboren 1935, müsste aber ungeachtet der Verwendung des falschen Vornamens (P. statt M.) als Geburtsjahr 1936 (statt 1935) und als Geburtsort N. (nicht PO.) aufführen. Zudem gab der Kläger in seinem Antrag an, sein Urgroßvater sei T. V.. Allerdings umfasst sein Vortrag sowohl einen T. Q. WW. V. als auch einen T. G. V.. So betrifft nämlich die von dem Kläger vorgelegte Geburtsurkunde des angeblichen Urgroßvaters den am 00.00.1897 in dem Dorf N. geborenen T. Q. WW. V.. Dagegen ist laut der Geburtsurkunde von M. dessen Vater T. G. V.. Die Eintragung über die Deportation im Jahre 1941 (Transportzug 204, Bl. 126 der Gerichtsakte) betrifft T. G. ( T. FE. ) V. (aus IK., nicht: PO.), geboren 1897 in TB. . Auch die Archivbescheinigungen und die Rehabilitierungsbescheinigung verhalten sich zu T. G. V.. Damit sind sämtliche Angaben des Klägers zu Name, Wohnort und Geburtsort des angeblichen Urgroßvaters inkonsistent. Diese Widersprüche vermochte auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären. Dementsprechend kann der Kläger auch aus sämtlichen anderen Unterlagen zur Familie V., insbesondere den Bescheinigungen über die Rehabilitierungen, nichts für seine Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen ableiten. Zuletzt ist nicht plausibel, warum in dem Militärpass des Klägers die deutsche Nationalität eingetragen ist, obwohl beide Eltern russischer Nationalität sind. Da zudem dieser Eintrag der Nationalität nicht in der vorgesehenen Zeile, sondern im Unterschriftsfeld steht und das Schriftbild des Nationalitätseintrages jedenfalls von demjenigen der Eintragungen zum Namen abweicht, ist davon auszugehen, dass das Dokument hinsichtlich des Eintrages der deutschen Nationalität nachträglich verändert wurde. Dafür spricht auch, dass der Kläger dieses Dokument erst im Widerspruchsverfahren vorlegte, also nachdem das BVA die Ablehnung auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestützt hatte. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger sich mit der Vorlage des Militärpasses an den Verfahrensverlauf anpasste und ihm die Änderung im Zuges Antrages Vorteile verschaffen sollte. Das macht den Vortrag des Klägers insgesamt unglaubhaft. Von dem 1935 in PO. geborenen P. CM. V. - dem Vater seiner Mutter und seinem tatsächlichen Großvater - könnte der Kläger seine Abstammung ungeachtet dessen ebenfalls nicht ableiten. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung vom 19. Mai 1953. Nach dieser Vorschrift ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Das Bekenntnis muss im Zeitraum unmittelbar vor Beginn der gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen abgelegt worden sein. Diese Maßnahmen begannen in der ehemaligen Sowjetunion nach Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges am 22. Juni 1941. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris Rn. 20. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 BVFG a. F. besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich zum einen unmittelbar aus Tatsachen ergeben, die ein ausdrückliches Bekenntnis oder ein Bekenntnis durch schlüssiges Gesamtverhalten dokumentieren. Zum anderen kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG a. F. genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden. Zusammenfassend nur BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 – 9 C 392.94 –, juris Rn. 21. Bei einem generationenübergreifenden Abstammungszusammenhang von einem deutschen Volkszugehörigen kommt es für die Volkszugehörigkeit der an den nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtagen noch im Vertreibungsgebiet lebenden Bezugsperson, an welche die im Zeitpunkt der Geburt zu beurteilende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen anknüpft, überdies darauf an, ob sie bei Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen für ein Bekenntnis reif genug war (bekenntnisfähige Personen) oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekenntnisfähig (so genannte bekenntnisunfähige Frühgeborene) und erst nach diesem Zeitpunkt geboren (so genannte Spätgeborene) war. Siehe zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – 1 B 62.21 –, juris Rn. 5. Der 1935 geborene P. V. war zum Stichtag noch nicht bekenntnisfähig (sog. bekenntnisunfähiger Frühgeborener). Zur insoweit maßgeblichen Bekenntnislage seiner Eltern, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 1 C 43.18 – juris Rn. 29, ist schon nichts vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.