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Urteil

8 K 799/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1209.8K799.23A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin stellte im Mai des Jahres 2022 einen Asylantrag. Sie wurde über die Zustellvorschriften gemäß § 10 AsylG belehrt. Nach ihrer Angabe zog die Klägerin Mitte November jenes Jahres in ein Mehrparteienhaus mit der Adresse E.-straße 000, 00000 Z., welches über einen Briefkasten, der von außen mit den Namen der Bewohner versehen werden kann, und ein nicht beschriftetes Klingelschild verfügt. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 14. Dezember 2022 lehnte die Beklagte den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie hinsichtlich der Asylanerkennung ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und forderte auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. unanfechtbaren Abschlusses eines Klageverfahrens auszureisen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Somalia an. Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Jener Bescheid war an die Adresse E.-straße 000, 00000 Z., gerichtet und ging am 16. Dezember 2022 in die Zustellung. Ausweislich Zustellurkunde habe der Zusteller am 20. Dezember 2022 die Klägerin unter der Adresse E.-straße 000, 00000 Z., nicht ermitteln können. Am 11. Januar 2023 ging bei der Außenstelle des Bundesamts Unna ein Schreiben der Klägerin ein, wonach sie „jetzt“ in der K.-straße 000, 00000 Z., wohne. Das Bundesamt teilte der Ausländerbehörde unter dem 31. Januar 2023 den unanfechtbaren Abschluss des Verfahrens mit. Die Ausländerbehörde schrieb die Klägerin unter dem 3. Februar 2023 wegen unanfechtbaren Abschlusses ihres Asylverfahrens an. Daraufhin wandte sich die Klägerin am 9. Februar 2023 durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten an das Bundesamt und teilte mit, ein abschließender Bescheid sei bei der Klägerin nicht bekannt. Die Klägerin hat am 13. Februar 2023 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der Klagefrist beantragt. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei im fraglichen Zustellungszeitpunkt bereits seit einigen Tagen im Objekt wohnhaft gewesen. Der Postzusteller habe daher vor Ort nachfragen müssen, ob sie dort wohne, obwohl sie ihren Namen erst am 30. Dezember 2022 an der Tür angebracht habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Dezember 2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten und des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 VwGO hingewiesen worden waren. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist infolge der nach Ablauf der gemäß § 74 Abs. 1 AsylG zweiwöchigen Klagefrist am 30. Dezember 2023 erst am 13. Februar 2023 erfolgten Klageerhebung bereits unzulässig. Die Klagefrist begann vorliegend bereits mit der Aufgabe des Bescheids zur Post durch die Beklagte am 16. Dezember 2022, denn ab dann gilt der Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG rückwirkend als zugestellt. Nach § 10 Abs. 1 AsylG hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er diesen Stellen jeden Wechsel seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen. § 10 AsylG begründet keine Rechtspflichten, sondern besondere Vorsorge- und Mitwirkungsobliegenheiten, bei deren Verletzung der Ausländer mit für ihn nachteiligen rechtlichen Konsequenzen rechnen muss. Verletzt der Ausländer diese – ihm auch in seinem Interesse an einer zügigen Bearbeitung seines Asylantrags auferlegten – Obliegenheit, muss er damit rechnen und über die Regelungen in § 10 Abs. 2 AsylG hinnehmen, dass ihm Mitteilungen im Asylverfahren normativ zugerechnet werden, die ihn tatsächlich nicht erreicht haben, ohne dass er sich hierauf berufen kann. Insbesondere muss er nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (Satz 2). Kann eine Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung (rückwirkend) mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (Satz 4). Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen (Absatz 7). Ausgehend davon gilt der Bescheid am 16. Dezember 2022 als zugestellt. Vorliegend ist ausweislich der Adressierung an die zutreffende Anschrift jene dem Bundesamt durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden. Der Zustellfiktion steht auch nicht etwa entgegen, dass der Postzusteller womöglich nicht vor Ort geklingelt und nach der Klägerin gesucht hat. Derartige Ermittlungen waren vorliegend jedenfalls deshalb nicht erforderlich, weil an der Unterkunft keine Anhaltspunkte darauf hindeuteten, dass die Klägerin dort wohnhaft sei. Erkennbar an der Beschriftung des Briefkastens mit einer Vielzahl an Namen, handelte es sich um ein Mehrparteienhaus. Der Name der Klägerin war dort jedoch nicht zu finden. Ebenso wenig war das Klingelschild beschriftet; eine individuelle Aufschrift sei dort nicht vorhanden gewesen. Ausgehend davon und der oben dargestellten Erreichbarkeitsobliegenheit, musste der Postzusteller in der vorliegenden Konstellation keine weiteren Ermittlungen durch Erfragen des Aufenthalts der Klägerin vornehmen. Vgl. für nicht beschriftete Klingelschilder und nicht entsprechend beschrifteten Briefkasten: Hess. VGH, Beschluss vom 8. Januar 2024 – 4 B 1668/23 –, juris, Rn. 6 sowie zur dahingehenden Obliegenheit: Preisner, in: BeckOK AuslR, 42. Ed., § 10 AsylG, Rn. 13 m. w. N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2020 – OVG 3 B 2/20 –, juris, Rn. 19. Auch der Vortrag, die Klägerin habe erst seit kurzem in jenem Haus gelebt, gebietet nichts anderes. Hinsichtlich einer „unverzügliche“ Anzeige eines Wechsels der Anschrift im Sinne des § 10 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG wird eine Frist von zwei Wochen ab dem tatsächlichen Umzugstag bis zum Eingang der Anzeige zugebilligt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 –, juris, Rn. 19. Ungeachtet der Frage, ob diese Frist auf das Anbringen des eigenen Namens am Briefkasten bzw. Klingelschild überhaupt übertragbar ist, ablehnend: VG Ansbach, Beschluss vom 18. November 2022 – AN 17 S 22.50293 –, Rn. 20 - 24, juris, wäre eine solche Frist vorliegend bereits vor dem Zustellungsversuch überschritten worden, da die Klägerin bereits Mitte November einzog, ihren Namen jedoch erst am 30. Dezember 2022 anbrachte, sodass der Fehlschlag der Zustellung vorliegend – ungeachtet der Frage der Erforderlichkeit, diese Frage offen lassend: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 1 C 40.20 –, juris, Rn. 32 – auch auf der Obliegenheitsverletzung beruht. Die Klägerin ist über diese Fiktion und ihre Obliegenheit auch belehrt worden. Eine konkrete „Ausbuchstabierung“ im Hinblick auf die Beschriftung des Briefkastens war dabei angesichts der Vielgestaltigkeit der möglichen Obliegenheiten nicht zu fordern und angesichts des Umfangs und der Komplexität einer solchen Darstellung auch nicht angezeigt. Der Klägerin war auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag oder auch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gründe für ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der obliegenheitsverletzungsbedingten Versäumung der Klagefrist sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen. Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.