Beschluss
22 L 2394/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1206.22L2394.24A.00
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 7888/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. November 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid ist der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich Blatt 166 des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts (Beiakte 1) am 1. Dezember 2024 zugestellt worden. Am 4. Dezember 2024 und damit innerhalb der Antrags- und Klagefrist hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antrag ist unbegründet. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zuungunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers allerdings nur im Ergebnis zu Recht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Der Substantiierungsmangel muss sich jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Nicht von Belang ist danach insbesondere ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war der Vortrag des Antragstellers hier im Ergebnis als belanglos anzusehen. Denn der Vortrag des Antragstellers ist nach Ansicht des Einzelrichters derart unsubstantiiert, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus ihm ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Der Vortrag enthält lediglich pauschale und allgemeine Ausführungen zu den von türkischen Zivilpolizisten durchgeführten Personenkontrollen in S., der Heimatstadt des Antragstellers. Zu seinen persönlichen Erfahrungen trägt der Antragsteller lediglich vor, dass er von der Polizei mehrfach zu seinem Onkel befragt worden sei. Auch sei er deswegen mehrfach auf das Polizeirevier mitgenommen worden. Allerdings sei er jedes Mal auch wieder freigelassen worden. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert, weil der Antragsteller keine Zeiträume benennt, in denen die vermeintlichen Mitnahmen zum Polizeirevier stattgefunden haben sollen. Der Vortrag ist überdies auch deshalb belanglos, weil die bloße Befragung durch die Polizei offensichtlich keine asylrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen darstellen. Soweit der Antragsteller vorträgt, etwa eine Woche vor seiner Ausreise von der Polizei geschlagen worden zu sein, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung. Der Vortrag ist ebenfalls unsubstantiiert. Der trägt abgesehen von dem Zeitpunkt (eine Woche vor der Ausreise) keine Details zu diesem Vortrag vor. So trägt er weder etwas zu den Hintergründen noch zur Art und Weise der vermeintlichen Schläge aus. Ob diesem Ereignis eine asylrechtliche Relevanz zukommt, ist aus dem Vortrag nicht ersichtlich. Auf die im Bescheid wiedergegebene Begründung kann sich das Gericht jedoch nicht stützen. Die Einschätzung des Bundesamts, dass der Vortrag des Antragstellers realitätsfern sei und entworfen wirke, teilt das Gericht nicht. Der Vortrag ist, wie dargestellt, in hohem Maße unsubstantiiert, aber nicht realitätsfern. Dass die türkische Polizei gegenüber HDP-Mitgliedern und -Sympathisanten Strafverfolgungsmaßnahmen wie zum Beispiel Befragungen durchführt, lässt sich den einschlägigen Erkenntnismitteln zum Herkunftsland Türkei entnehmen und ist alles andere als realitätsfern. Auch die Aussage, dass sich den Ausführungen des Antragstellers nicht entnehmen lasse, aus welchem Grund die Polizei ein Interesse an ihm haben sollte, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Dem Vortrag lässt sich überaus deutlich entnehmen, dass die Polizei den Antragsteller nach dessen Onkel sowie weiteren Mitgliedern der HDP befragt habe. Auch ist der Vortrag des Antragstellers entgegen der Einschätzung des Bundesamts nicht widersprüchlich, sondern unsubstantiiert. Den oben dargestellten hohen Anforderungen, die das Gesetz an die Begründung für eine ou-Entscheidung stellt, wird der hier streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht. Da die ou-Entscheidung aber im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, wirkt sich dieser Begründungsmangel nicht zugunsten des Antragstellers aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).