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Urteil

4 K 2650/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1128.4K2650.24.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger, Einwohner und Bürger der Stadt G., begehrt von dem Beklagten die Einberufung des Rats der Stadt G.. Im November 2023 terminierte der Beklagte eine Sitzung des Rats der Stadt G. für den 22. Mai 2024. Im Dezember 2023 und Januar 2024 sowie im März und April 2024 reichte der Kläger bei dem Beklagten eine Vielzahl von ihm sogenannter Bürgeranträge zu verschiedenen Anliegen ein. Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Ratssitzung am 22. Mai 2024 ersatzlos entfalle. Er kündigte an, einen Teil der Anträge des Klägers zur nächsten Ratssitzung am 2. Juli 2024 in die Tagesordnung aufzunehmen. Der Kläger erhalte zu gegebener Zeit die Einladung mit einer Auflistung der für die Tagesordnung ausgewählten Anträge. Der Kläger hat am 13. Mai 2024 Klage erhoben. Zugleich hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten, den Rat der Stadt G. für den 22. Mai 2024 einzuberufen. Mit Beschluss vom 14. Mai 2024 (Aktenzeichen 4 L 877/24) hat das erkennende Gericht den Eilantrag mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrunds abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dem Beklagten hätten seinerzeit 43 von ihm eingereichte, unbeantwortete „Bürgeranträge“ vorgelegen, wozu noch mehrere Anträge anderer Bürger hinzukämen. Allein diese Gesamtzahl unbearbeiteter Vorgänge rechtfertige nicht nur die Durchführung der Ratssitzung am 22. Mai 2024, sondern mache sie zwingend notwendig. Zudem enthalte das Schreiben des Beklagten vom 6. Mai 2024 keine Begründung für den ersatzlosen Ausfall der Ratssitzung. Das Vorgehen des Beklagten stelle einen gravierenden, rechtswidrigen Verstoß gegen § 24 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) dar. Der Kläger beantragt wörtlich, die Stadt G. per Einstweiliger Anordnung/Verfügung zur für den 22. Mai 2024 lange geplanten Durchführung der Sitzung des Rates zu verurteilen; die Stadt G. wegen erneutem gravierenden Verstoß gegen § 24 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im Hinblick auf die wiederholte gezielte, provokante Nichtbeachtung bzw. -behandlung von form- und fristgerecht eingereichten Bürgeranträgen zu einer angemessenen Geldstrafe zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung trägt er vor, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da er weder aus der GO NRW noch aus der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt G. (GeschO Rat) eigene Rechte geltend machen könne. Die Klage sei zudem unbegründet. Der Klagegegenstand, eine Sitzung am 22. Mai 2024 abzuhalten, habe sich bereits durch Zeitablauf erledigt. Zudem stellten die im vergangenen Herbst vorgemerkten Sitzungstermine bis zum Versand der Einladung durch den Beklagten lediglich eine Planung ohne Verbindlichkeit dar. Im Übrigen habe sich der Beklagte einvernehmlich mit den Ratsmitgliedern und den Fraktionen darauf verständigt, die für den 22. Mai 2024 ursprünglich ins Auge gefasste Ratssitzung ersatzlos entfallen zu lassen. In seiner Sitzung am 2. Juli 2024 behandelte der Rat der Stadt G. laut Tagesordnung insgesamt 14 der von dem Kläger (mit-)eingereichten „Bürgeranträge“. Mit Schreiben vom 14. November 2024 sowie vom 21. November 2024 haben die Beteiligten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und in dem Verfahren 4 L 877/24 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Durchführung der für den 22. Mai 2024 geplanten Ratssitzung der Stadt G. bzw. die Einberufung des Rats durch den Beklagten begehrt, ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sich sein Begehren im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (28. November 2024) durch Zeitablauf erledigt hat. Hinzu kommt, dass der Rat in seiner Sitzung am 2. Juli 2024 jedenfalls einen Teil der bis dahin eingereichten Anträge des Klägers behandelt hat. Darüber hinaus ist der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann nicht geltend machen, durch die Absage bzw. Nichtdurchführung der Ratssitzung am 22. Mai 2024 in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Denn ihm steht weder nach der GO NRW noch der GeschO Rat ein Anspruch gegen den Beklagten auf Einberufung des Rats der Stadt G. zu. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses vom 14. Mai 2024 unter dem Aktenzeichen 4 L 877/24 (S. 2 f. des Beschlussabdrucks) Bezug genommen. II. Der Klageantrag zu 2), mit dem der Kläger die Verurteilung der Stadt G. zu einer angemessenen Geldstrafe begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die GO NRW sieht derartige Sanktionen nicht vor. Dass etwaige andere Rechtsgrundlagen in Betracht kommen, hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne der § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer beziffert beide Klageanträge zusammenfassend mit dem Auffangstreitwert. Insbesondere ergaben sich aus dem zu Ziffer II. formulierten Antrag des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Erhöhung des Streitwerts. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.