OffeneUrteileSuche
Beschluss

23 L 1679/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1115.23L1679.24.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen AM+B+BE+L vorläufig zu erteilen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO trifft das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Einzelnen voraus, dass der zu regelnde Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Entsprechend dem Sicherungszweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens darf dabei in aller Regel die Hauptsache nicht vorweggenommen werden, es sei denn, es bestehen besondere Gründe hierfür. Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob die Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis möglich ist; die Fahrerlaubnisverordnung kennt eine solche nicht. Die Möglichkeit der Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis offenbar bejahend OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –, juris Rn. 3 Selbst wenn man eine Vorwegnahme der Hauptsache mit Blick auf die bloße Vorläufigkeit einer Regelung nicht annehmen würde, wäre gleichwohl die staatliche Schutzpflicht für das Leben und die Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in den Blick zu nehmen, da das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge im Straßenverkehr mit erheblichen Gefahren für diese Rechtsgüter einhergeht, wenn der Betroffene nicht fahrgeeignet ist, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2023 – 11 CE 23.1306 –, juris Rn. 13. Insbesondere reicht nicht (stets) schon der hohe Stellenwert der umfassenden und selbständigen Benutzung von Kraftfahrzeugen und der damit einhergehenden Mobilität in der heutigen Gesellschaft und speziell im modernen Arbeits- und Wirtschafsleben. Vielmehr muss ein über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehendes Angewiesensein auf die ständige Benutzbarkeit eines Kraftfahrzeuges verdeutlicht werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 16 B 1465/17 –, juris Rn. 5. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, als Staplerfahrer beruflich ganz wesentlich auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein und überdies darauf verwiesen, dass die Fahrerlaubnis für die meisten Bürger das Wirtschaftsgut Nummer eins sei, weil neben Aspekten der persönlichen Freiheit hiervon auch eine berufliche Notwendigkeit abhänge. Diese Argumentation ist nicht geeignet, ein besonderes – über das allgemeine Mobilitätsinteresse hinausgehende – Angewiesensein auf die Fahrerlaubnis aufzuzeigen. Auch der Verweis auf den Beruf als Gabelstaplerfahrer verfängt nicht. So verfügt der Antragsteller seit über 4,5 Jahren nicht mehr über eine Fahrerlaubnis. Es erschließt sich von daher bereits nicht, inwieweit die Berufsausübung ohne die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis nunmehr gefährdet sein soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.