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Urteil

7 K 5752/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1112.7K5752.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.1971 in B. im Gebiet Dnepropetrowsk in der Ukraine geboren. Er ist seit 1991 mit Frau J. D. verheiratet. Die Eheleute haben einen Sohn, den am 00.00.1992 geborenen Herrn F. D.. Als Eltern des Klägers sind die am 00.00.1941 geborene Frau A. U., geb. Z. und Herr I. D. (ohne Geburtsdatum) angeben. Als Großeltern mütterlicherseits sind die am 00.00.1900 geborene Frau W. K., geb. R. und der 1904 geborene Herr P. K. angegeben. In der Ukraine war der Kläger im Bergbau tätig. Der Kläger beantragte mit Datum vom 17.04.2019 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er stamme mütterlicherseits von deutschen Volkszugehörigen ab. Er habe als Kind im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache sei ihm von seiner Mutter und der Großmutter mütterlicherseits vermittelt worden. Außerdem verwies der Kläger auf Deutschkurse außerhalb des Elternhauses. Er verstehe fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Über ein Sprachzertifikat B 1 verfüge er nicht. Am 26.01.2023 reiste der Kläger aus der Ukraine nach Deutschland ein und wurde wenige Tage später als Flüchtling registriert. Er erhielt einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG. Mit Bescheid vom 25.07.2023 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Hinsichtlich des fehlenden Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet ging die Behörde dabei von einem Härtefall aus, da es aufgrund der Kriegssituation in der Ukraine nachvollziehbar sei, dass der Kläger das Aufnahmeverfahren nicht von dort aus habe abwarten können. Der Kläger erfülle aber die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht. Denn es fehle an einem wirksamen Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger habe ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben, indem er in der Geburtsurkunde seines Sohnes F. die ukrainische Nationalität habe eintragen lassen. Hierauf sei er bereits unter dem 17.12.2020 schriftlich hingewiesen worden. Eine Reaktion hieraus sei seit der Einreise nicht erfolgt. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben an das BVA vom 31.07.2023. Er habe bereits 2021 einen Anwalt kontaktiert, um die Nationalität zu ändern. Da dies nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der Ukraine aus dem Jahre 2019 nicht möglich sei, sei dieser Versuch ergebnislos geblieben. Die B 1-Prüfung in Kiew habe er wegen der Corona-Pandemie und der Kriegssituation nicht ablegen können. Am 24.06.2023 habe er nunmehr die Prüfung in allen Modulen bestanden. In einer anwaltlichen Begründung verwies der Kläger darauf, dass ein Bekenntnis durch Nationalitätseintrag in amtlichen Dokumenten in der Ukraine bereits seit 1999 nicht mehr möglich sei. Der Antrag beim Standesamt sei deshalb erwartungsgemäß abgelehnt worden. Er habe einen Rechtsanwalt mit einer Klage beauftragt. Es sei jedoch zu erwarten, dass diese Klage abgewiesen werde. Das Sprachzertifikat B 1 habe er binnen 6 Monaten nach der Einreise vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2023 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Sowohl der Erwerb des Sprachzertifikats als auch die Änderungsbemühungen hinsichtlich des Nationalitätseintrages datierten nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Sie seien nicht geeignet, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes bzw. ein Abrücken von einem Gegenbekenntnis nachzuweisen. Der Kläger hat am 13.10.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Es sei nicht seine Absicht gewesen, vorzeitig nach Deutschland einzureisen. Angesichts der Umstände sei er dazu gezwungen gewesen. Das Gebiet Dnepropetrowsk grenze an das Gebiet Donezk an und es sei nicht mehr erträglich gewesen, unter Artilleriebeschuss zu leben. Die vorzeitige Einreise könne ihm nicht im Hinblick auf die Volkstumsvoraussetzungen entgegengehalten werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hebt hervor, dass das Kläger erst acht Monate nach der Einreise einen Versuch zur Änderung des Nationalitätseintrages unternommen habe. Auch das B 1-Zertifikat stamme aus Juli 2023. Der Kläger habe Wohnsitz im Bundesgebiet begründet. Da er gemeinsam mit seiner Ehefrau im Februar 2023 um Asyl nachgesucht habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er seinen Wohnsitz nicht mehr in der Ukraine habe und auf unabsehbare Zeit nicht dahin zurückkehren wolle. Durch die Berufung auf einen Härtefall bestätige der Kläger dies letztlich selbst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 25.07.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG insbesondere, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Ein solches Bekenntnis zum deutschen Volkstum ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Der Kläger ist damit kein deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seines eigenen Vorbringens war der Kläger in der Geburtsurkunde seines Sohnes F. mit ukrainischer Nationalität eingetragen und hat diese Eintragung lange Jahre beibehalten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 22. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Aufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet die tatsächliche Möglichkeit hatte, sich in amtlichen Urkunden mit deutscher Nationalität eintragen zu lassen. Mit Blick auf die Ausstellung eines russischen Inlandspasses dazu OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 11 A 3038/21, juris Rn. 11 ff. Ausgehend davon kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er eine Änderung der Eintragung der ukrainischen Nationalität in der Geburtsurkunde seines Sohnes zu bewirken versucht hat, dies aber an den Gegebenheiten der ukrainischen Rechtslage gescheitert ist. Diesbezüglich verhilft auch die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG seiner Klage nicht zum Erfolg. Zwar gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeber wollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 390) in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 -, juris, bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber zur „früheren Verwaltungspraxis […] [zurückkehren]. Diese erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen. BT-Drs. 20/8537, S. 1. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte. Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zweck abgelegt wurde, in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 29. Diese Maßstäbe gelten auch dann, wenn die Änderungsbemühungen – wie vorliegend – erfolglos blieben. Soweit Satz 3 der Vorschrift bloße Bemühungen ausreichen lässt („können ... genügen“) werden auch insofern „ernsthafte“ Bemühungen vorausgesetzt. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen in Bezug auf die Motivation des Tuns keine anderen sind als im Fall erfolgreicher Änderungen. Ausgehend von diesen Maßstäben fehlt es im Falle des Klägers an der erforderlichen Ernsthaftigkeit seiner sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärungen. Dies hat zur Folge, dass er auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat. Denn nachdem er nach Aktenlage im Jahre 1992 ein Bekenntnis zum ukrainischen Volkstum abgegeben hat – dieses entsprach mit größter Wahrscheinlichkeit auch der Passnationalität, denn der Kläger muss 1987 seinen sowjetischen Inlandspass erhalten haben, verschweigt Angaben hierzu aber im Antragsformular – hat er an diesem Bekenntnis bis zum Jahre 2021 festgehalten und erst nach Stellung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz 2019 eine Änderung der Eintragung zu bewirken versucht. Der erste Kontakt zu einem Anwalt in der Ukraine fand eigenem Bekunden zufolge erst 2021 statt. Auslöser hierfür waren nicht intrinsische Motive, sondern war vielmehr ein Informationsschreiben des BVA vom 17.12.2020. Der Versuch, amtliche Eintragungen nachträglich ändern zu lassen, kann vor diesem Hintergrund nur als bloßes Lippenbekenntnis gewertet werden, nicht als ein ernsthaftes Bemühen im Sinne der aktuellen gesetzlichen Regelung. Zu Änderungen von Eintragungen der Nationalität in amtlichen Dokumenten erst während eines bereits laufenden Aufnahmeverfahrens etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. 06.2022 - 11 A 3038/21 -, juris Rn. 26. Weitere Anhaltspunkte, die für die Ernsthaftigkeit der vom Kläger bewirkten Eintragungen der deutschen Volkszugehörigkeit sprechen, sind im Übrigen weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das nunmehr vorgelegte Sprachzertifikat B 1 berufen. Denn durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse hat sich der Kläger nicht wirksam auf andere Weise im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1, 4 BVFG zum deutschen Volkstum bekannt. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise anzunehmen. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 29.08.1995 - 9 C 391.94 -, juris Rn. 25. Insoweit folgt nichts anderes aus § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG, obschon das Bundesverwaltungsgericht auch in seiner Anlass zur Einfügung dieser Vorschrift gebenden Entscheidung darauf abgestellt hat, dass ein Bekenntnis auf andere Weise durch den Nachweis von Deutschkenntnissen nur erbracht werden kann, wenn der Betroffene kein ausdrückliches Bekenntnis zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 - 1 C 5.20 -, juris Rn. 21. Denn im Gesetzgebungsverfahren war ausdrücklich erwogen worden, die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch auf ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise zu erstrecken. BT-Drs. 20/9347, S. 3, 10 f. Dieser Regelungsvorschlag ist indes gerade nicht Gesetz geworden. Ofen bleiben kann vor diesem Hintergrund, wie es sich auswirkt, dass der Kläger das Sprachzertifikat zwar deutlich nach der Einreise vorgelegt, aber wohl binnen sechs Monaten danach erworben hat. Der Bekenntnissachverhalt muss grundsätzlich schon im Herkunftsgebiet vorliegen. Dies gilt auch für die Sprachfertigkeiten als bestätigendes Merkmal des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, der (selbst) in Härtefällen auf die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, im Zeitpunkt der Einreise abstellt. Auch dieses Merkmal hat der Kläger nicht nachgewiesen. Ob an diesem Erfordernis die KrWoFGV vom 15.08.2024 (BGBl. I, Nr. 261) etwas ändert, muss nicht abschließend geklärt werden. Sie verknüpft in ihrem § 1 Abs. 2 für Aufnahmebewerber aus der Ukraine, die nach dem 23.02.2022 eingereist sind, die Fiktion eines fortbestehenden Wohnsitzes in der Ukraine mit den Voraussetzungen des Härtefallantrages nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Suspendiert werden damit zuvörderst die Voraussetzungen des fortbestehenden Wohnsitzes in der Ukraine, nicht die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit. Allerdings geht auch das BVA in seinem weiterhin verwendeten Merkblatt von Juni 2023 von der Möglichkeit eines sprachlichen Nacherwerbs aus. Fehlt es jedoch im Falle des Klägers an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, kommt die Erteilung eines Aufnahmebescheides auch im Härtefallverfahren nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.