Urteil
7 K 5661/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1112.7K5661.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der 1975 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er stellte am 22.03.2021 bei dem Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Aufnahmeantrag. Unter Vorlage verschiedener Urkunden machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Seine Urgroßeltern väterlicherseits seien E. U. und S. U. (geborene N.). Seine Großmutter väterlicherseits sei I. O. T., geborene U.; sie sei am 00.00.1923 in Schilling (Kanton Balzer, Gebiet Saratow) geboren worden. Sein Vater, F. M., sei am 00.00.1951 in dem Dorf Prochorkino zur Welt gekommen. Hierzu legte der Kläger eine am 25.01.1995 erstellte Abschrift der am 00.00.1969 ausgestellten Geburtsurkunde seines Vaters vor; aus dieser geht hervor, dass der Eintrag in das Geburtenregister am 00.00.1951 erfolgte. In der Geburtsurkunde sind I. J. T. (Deutsche) und X. G. M. (Russe) als Eltern eingetragen. R. U. und X. N. M. (geboren 1921, Russe) heirateten ausweislich der hierzu vorgelegten Heiratsurkunde vom 00.00.1969 am 00.00.1969. Außerdem legte der Kläger eine Bescheinigung vom 00.01.1995 über die Rehabilitation von I. O. U. vor, wonach diese als Person deutscher Nationalität im Jahr 1941 aus dem Gebiet Saratow ins Gebiet Tomsk umgesiedelt worden sei, sowie eine Bescheinigung über ihre Streichung aus der Liste der zwangsweisen Ansiedlung von 27.01.1956. In der eigenen Geburtsurkunde des Klägers sind beide Eltern jeweils mit russischer Nationalität aufgeführt. In den Geburtsurkunden seiner 1994 und 1995 geborenen Kinder ist für den Kläger jeweils die russische Nationalität eingetragen. Mit Bescheid vom 27.07.2023 lehnte das BVA den Antrag ab. Es könne dahinstehen, ob der Kläger das Kriterium der deutschen Abstammung erfülle, da er kein anerkennungsfähiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe. In den Geburtsurkunden seiner Kinder sei er mit russischer Nationalität eingetragen. Ein Abrücken von diesem Gegenbekenntnis sei nicht ersichtlich. Der Kläger erhob am 11.08.2023 Widerspruch. Er führte aus, es sei unerheblich, ob er in den Geburtsurkunden der Kinder mit russischer Nationalität eingetragen sei. Das Bekenntnis müsse bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erfolgen und er habe das Aussiedlungsgebiete noch nicht verlassen. Er habe einen Titel erwirkt, mit dem ein Gericht seiner Klage auf Nationalitätsänderung stattgegeben habe. In Kürze werde auch die deutsche Nationalität in den Geburtsurkunden eingetragen und die geänderten Urkunden würden dem BVA übersandt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2023 wies das BVA den Widerspruch zurück. Bis dato habe der Kläger kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben. Die vorgetragenen Bemühungen, den Nationalitätseintrag in den Personenstandsurkunden zu ändern, seien nicht bewiesen. Da § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG jedoch kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum mehr voraussetze, sei es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nicht deutschen Nationalität durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Dafür reiche es allerdings nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten werde. Vielmehr bedürfe es eines darüberhinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergebe, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei könne auf die zu § 6 in der Fassung von 1993 ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. In seinem Fall sei also der Nachweis eines nach Ausstellung des ersten Inlandspasses eingetretenen konkreten Ereignisses erforderlich, aus dem sich schlüssig ein Wandel des Volkstumsbewusstseins herleiten lasse. In seinem Fall lasse sich das aber ausschließen. Er habe schon wesentlich früher die Gelegenheit gehabt, in den Geburtsurkunden seiner Kinder die deutsche Nationalität eintragen zu lassen, diese Möglichkeiten jedoch verstreichen lassen. Die späteren Änderungsbemühungen stellten sich eindeutig als Unterfangen dar, die eigene vertriebenenrechtliche Aufnahme zu fördern und seien kein Ausdruck eines gewandelten Volkstumsbewusstseins. Je länger jemand in amtlichen Dokumenten mit nicht-deutscher Nationalität eingetragen gewesen sei, umso weniger könne man von einem inneren Bewusstseinswandel ausgehen. Am 10.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, obwohl sein Vater sich wegen Verfolgung gezwungen gesehen habe, seine Nationalität von Deutsch zu Russisch zu wechseln und den Nachnamen U. in M. zu ändern, hätten er und seine Schwester in der Kindheit hauptsächlich Deutsch gesprochen. Sie hätten auch viel Zeit mit der Großmutter verbracht. Vater und Großmutter hätten ihm nicht nur die Sprache und die Traditionen vertraut gemacht, sondern auch deutsche Werte und Mentalitäten vermittelt. Als die Kinder zur Welt gekommen seien, habe er die deutsche Nationalität in ihre Geburtsurkunden eintragen lassen wollen; aber in beiden Fällen sei sein Wille von den Behörden nicht berücksichtigt und die russische Nationalität standardmäßig eingetragen worden. Seine Enttäuschung sei groß gewesen. Über Jahre hinweg habe er Dokumente gesammelt, die seine deutsche Abstammung bewiesen. Auch in Russland habe er dann die Geburtsurkunden endgültig ändern lassen wollen, was wiederum gescheitert sei. Der Gesetzgeber habe zum einen den Zeitpunkt eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum festgesetzt - bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete - und zum anderen, wie ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum erfolgen soll - durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise. Er, der Kläger, habe aber das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen und dürfe von daher von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen. Gegenwärtig sei seine deutsche Nationalität in allen Personenstanddokumenten eingetragen. Hierzu hat der Kläger seine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden seiner Kinder vorgelegt, in denen 2023 jeweils seine Nationalitäteneintragungen zu „deutsch“ geändert wurde sowie das Goethe-Zertifikat über das Modul B1/Sprechen vom 20.02.2023. Auf Bitten der Beklagten hat er ferner einen unter dem 12.07.2024 ausgestellten Geburtsausweis seines Vaters vorgelegt, in dem als dessen Eltern X. M. und I. B. aufgeführt sind und in dem es unter „Sonstige Angaben“ unter anderem heißt, zum Zeitpunkt der Geburtseintragung sei die Mutter nicht verheiratet gewesen; die Angaben zum Vater seien aufgrund des Bescheides des Balkanskij Standesamtes vom 00.12.1969 ergänzt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2023 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid und trägt vor, auch seine deutsche Abstammung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Geburtsurkunde seines Vaters, F. M., stamme aus dem Jahr 1969, sei also 18 Jahre nach dessen Geburt ausgestellt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob es sich um eine wiederholte Ausstellung der Urkunde handele. Die Echtheit des Geburtsausweises vom 00.00.2024 werde bezweifelt. Denn in den sonstigen Angaben sei nicht vermerkt, dass die Mutter, I. T. und ihr Sohn, F. M., bis zur Eheschließung am 00.00.1969 bzw. bis zur Neuausstellung der Geburtsurkunde am 00.00.1969 noch beide den Familiennamen U. trugen. Auch sei kein Geburtsort für das Kind (F.) eingetragen, obwohl das Formular dies vorsehe und in der Geburtsurkunde vom 00.00.1969 das Dorf Prochorkino als Geburtsort angegeben sei. Sowohl die Geburtsurkunde als auch der zuletzt vorgelegte Auszug aus dem Geburtenregister müssten aber auf der gleichen Eintragung, nämlich derjenigen vom 00.00.1951 beruhen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des BVA. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.07.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Bundesvertriebenengesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des BVFG ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte, er vor dem 01.01.1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 BVFG erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31.03.1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben. Wer nach dem 31.12.1923 geboren worden ist, ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. a) Der Kläger erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG nicht. Es fehlt bereits an einem tragfähigen Nachweis der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. In Bezug auf die deutsche Abstammung des Klägers kommt als Bezugsperson ausschließlich die angebliche Großmutter väterlicherseits, die am 00.00.1923 geborene V. U., in Betracht. Es ist jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass I. B., die Mutter seines Vaters, und die ausweislich der Rehabilitationsbescheinigung 1941 vertriebene I. U. dieselbe Person sind. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass der Vater des Klägers, F. M., der Sohn von I. T. ist. F. M. kam am 00.00.1951 zur Welt. Seine Geburt wurde am 00.00.1951 in das Geburtenregister eingetragen. Da die Mutter, I., 1951 noch nicht mit X. M. verheiratet war, müsste F. zunächst ihren Namen getragen haben (U.); das passt zu den - nicht näher ausgeführten - Angaben des Klägers, der Vater habe seinen Namen von P. in M. ändern müssen. Gemäß F. H. Geburtsurkunde vom 00.00.1969 lautete sein (F.) Nachname aber M.. In F. H. Geburtsurkunde ist zudem I. nicht mit ihrem Mädchennamen (I. O. U.), sondern bereits als I. M. eingetragen. Die zu irgendeinem Zeitpunkt erfolgten Namensänderungen sind nicht nachvollziehbar belegt. Hierzu hat der Kläger auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts keine plausiblen Angaben machen können. Der ergänzend vorgelegte Geburtenregisterauszug zur Person F. M. von Juli 2024 weckt zusätzliche Zweifel. Daraus ergibt sich nämlich nur, dass die Angaben zum Vater (X.) am 00.12.1969 ergänzt worden seien und dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt von F. (1951) nicht verheiratet gewesen sei. Dass sie ihren Namen von U. in M. geändert hat, lässt sich also ebenso wenig nachvollziehen wie der Vortrag des Klägers, sein Vater F. habe (wegen Verfolgung) seinen Namen von U. in B. ändern müssen. Der Kläger kann demnach nichts daraus ableiten, dass die Großmutter I. T. in der Geburtsurkunde von F. M., dem Vater des Klägers, als Deutsche geführt wird. Denn allein bei I. U. könnte von dem notwendigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum zum Stichtag auszugehen sein, da sie aus Saratow in dem mehrheitlich von Deutschen besiedelten Wolgagebiet stammte und als Wolgadeutsche den im August 1941 beginnenden Vertreibungsmaßnahmen unterlag. b) Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Spätaussiedler gehört gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ferner, dass sich der Betreffende bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Daran fehlt es im Falle des Klägers. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen wurde er in die Geburtsurkunden der 1994 und 1995 geborenen Kinder bei deren Ausstellung mit russischer Nationalität eingetragen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 –, BVerwGE 171, 210, juris Rn. 22. Ausgehend davon kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG berufen. Danach gehen vor Verlassen des Aussiedlungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Der Gesetzgeberwollte mit dieser mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge vom 20.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 390, in das Bundesvertriebenengesetz eingefügten Vorschrift erklärtermaßen eine Abkehr von der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß dem Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 C 5.20 – bewirken, wonach es im Falle eines Gegenbekenntnisses zu einem anderen Volkstum eines glaubhaften Abrückens von diesem Gegenbekenntnis bedurfte. Die Vorgaben der Rechtsprechung, wonach ein innerer Bewusstseinswandel in doppelter Hinsicht glaubhaft gemacht werden sollte (Umstände des Bekenntniswechsels und dessen äußerliches in Erscheinung treten), wenn ein Gegenbekenntnis vorlag, sollten mit dem neuen § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG entfallen. Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 11, 14; hierzu bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 –, juris Rn. 19 ff. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber damit zur „früheren Verwaltungspraxis“ und „vormaligen Praxis“, also zu derjenigen „vor Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts“ zurückkehren. Der Nachweis des Bewusstseinswandels sollte dem Antragsteller zukünftig erspart bleiben. Bereits die frühere Verwaltungspraxis erlaubte eine Änderung des Bekenntnisses durch bloße Änderung der Volkszugehörigkeit in allen amtlichen Dokumenten (Nationalitätenerklärungen) bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete (ernsthafte, aber erfolglose Bemühungen um eine Änderung der eingetragenen Volkszugehörigkeit konnten ausreichen). Vgl. BT-Drs. 20/8537, S. 1, 11, 13, 14. Diese Verwaltungspraxis beruhte auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die anerkannt hatte, dass in einer veranlassten Änderung der Nationalität ein Abrücken von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität liegen konnte . Dies galt nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängten. Die Erklärung gegenüber staatlichen Stellen, der deutschen Nationalität zuzugehören, konnte daher ein bloßes Lippenbekenntnis darstellen, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, während das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Aussiedlungsgebiet gerade mit dem Ziel abgelegt worden sein musste, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden. Die Ernsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volkstum darstellenden Erklärung war dann besonders nachzuweisen. Dieser Nachweis war erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt war, dass aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hatte. In dieser Hinsicht konnte von Bedeutung sein, dass sich jemand bereits geraume Zeit vor dem Aussiedlungsentschluss um eine Änderung des Nationalitäteneintrags bemüht hatte, diese Bemühungen aber zunächst ohne Erfolg geblieben waren. Ständige Bemühungen um eine Änderung eines Nationalitäteneintrags, die in keinem Zusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren standen, belegten nämlich regelmäßig die Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für sich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen waren. Grundlegend dazu BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, juris, Rn. 29. Ausgehend von diesen Maßstäben genügt das reine „Umschreiben“ der Personenstandsunterlagen, das der Kläger während des Aufnahmeverfahrens veranlasst hat, nicht für ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Dies hat zur Folge, dass er auch nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 S. 2 BVFG kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG abgegeben hat. Die Veranlassung der Änderungen ihrer Nationalitätseintragungen ist zwar nach dem oben Gesagten nach außen hin eine Erklärung zur deutschen Nationalität. Im allgemeinen kann auch ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass hinter einem solchen äußeren Erklärungsinhalt auch subjektiv der Wille und das Bewusstsein stehen, ausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter Kulturgemeinschaft anzugehören. Das gilt jedoch nach dem oben Gesagten nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn sich keine Anhaltspunkte für andere Beweggründe aufdrängen. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 29. Letzteres ist hier der Fall. Denn der Klägerin hat die betreffenden Eintragungen der deutschen Nationalität erst nach Ablehnung seines Antrags auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz bewirkt. Das legt den Schluss nahe, dass es sich um ein taktisches Verhalten handelt, das nur zu dem Zwecke abgelegt wurde, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 – 9 C 391.94 –, BVerwGE 99, 133, juris Rn. 29. Anhaltspunkte dafür, dass auch eine innere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat, sind dagegen nicht ersichtlich. c) Darüber hinaus fehlt es auch an der Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG, wonach das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG bestätigt werden muss durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX nicht besitzen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, setzt voraus, dass sich ein Aufnahmebewerber über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z. B. Kindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und Bedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u. ä.) oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung – ohne dass es dabei auf exakte Fachbegriffe ankäme – unterhalten kann. In formeller Hinsicht genügt für ein einfaches Gespräch eine einfache Gesprächsform. Dafür sind nicht ausreichend das Aneinanderreihen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber weder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen, noch in grammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler sprechen können, noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene hinausgehende Sprachfähigkeit besitzen. Erforderlich ist zum einen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die Sachverhalte im vorbezeichneten Sinne in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und einfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht schädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Erforderlich ist zum andern ein einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. Vgl. bereits VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris Rn. 28 ff.; BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, juris Rn. 17 f. Diese Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides liegt im Falle des Klägers ebenfalls nicht vor. Denn einen Nachweis über die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, hat er nicht erbracht. Ein Nachweis im vorbezeichneten Sinne kann zwar grundsätzlich mit einem Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 BVFG erbracht werden. Siehe etwa OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris, Rn. 51; grundlegend dazu, dass ein Goethe-Zertifikat A1 keine hinreichenden Sprachkenntnisse im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG belegt, OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris, Rn. 87. Ein solcher Nachweis ist ferner jedenfalls dann erbracht, wenn ein Goethe-Zertifikat B1 für die vier Module „Lesen“, „Hören“, „Schreiben“ und „Sprechen“ erworben worden ist. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris Rn. 44. Im Falle des Klägers liegt indes lediglich ein Goethe-Zertifikat B1 vom 17.02.2023 für das Modul „Sprechen“ vor. Demzufolge hat er nicht nachgewiesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG führen zu können. Denn im Hinblick auf ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 4 BVFG hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Antragsteller, der ein oder mehrere der vier Module des Goethe-Zertifikats B1 nicht bestanden hat, auch insgesamt nicht den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse geführt hat und nur im Einzelfall aus dem Verfehlen eines positiven Ergebnisses beim Ablegen einzelner Modul-Prüfungen im Rahmen des Zertifikats B1 dann nicht auf insgesamt nicht ausreichende Deutschkenntnisse geschlossen werden kann, wenn das Nichtbestehen nicht mangelnden Sprachkenntnissen, sondern gesundheitlichen Gründen geschuldet ist. OVG NRW, Urteil vom 13. November 2019 – 11 A 1665/17 –, juris Rn. 45. Entsprechendes hat auch für die Fähigkeit im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG zu gelten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass ein Nachweis dieser Fähigkeit bereits mit einem erfolgreichen Abschluss des Moduls „Sprechen“ auf dem Niveau B1 erbracht wird. VG Köln, Urteil vom 19. März 2024 – 7 K 1405/23 -, juris. Nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen erfordert das Niveau B1: „Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Kann die meisten Situationen bewältigen, denen man auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Kann sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern. Kann über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben.“ Dass diese Erfordernisse, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – wie gezeigt – mit denjenigen des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG übereinstimmen, bereits mit einem Goethe-Zertifikat betreffend allein das Modul „Sprechen“ erfüllt werden, ist schon deswegen nicht anzunehmen, weil den Modulen „Lesen“, „Hören“, und „Schreiben“ dadurch jede Bedeutung abgesprochen würde. Ganz in diesem Sinne dokumentiert ausweislich der Vorbemerkung der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 die (gesamte) Prüfung „die dritte Stufe – B1 – der im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) beschriebenen sechsstufigen Kompetenzskala und damit die Fähigkeit zur selbstständigen Sprachverwendung.“ Zum Modul „Sprechen“ enthält § 3 der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 überdies folgende Regelungen: „Zu Beginn begrüßen die Prüfenden die Teilnehmenden und stellen sich selbst kurz vor. Der/Die Moderator/-in führt ein kurzes Gespräch mit den Prüfungsteilnehmenden zum Kennenlernen. Die Prüfenden erläutern vor jedem Prüfungsteil kurz die Aufgabenstellung. 1. In Teil 1 planen die Teilnehmenden (bzw. bei Einzelprüfungen der/die Teilnehmende und ein/eine Prüfende/-r) etwas gemeinsam. 2. In Teil 2 präsentieren die Teilnehmenden nacheinander ein Thema. (In der Einzelprüfung präsentiert nur der/die Teilnehmende.) 3. In Teil 3 geben der/die andere Teilnehmende und der/die zweite Prüfende, die bei der Präsentation zugehört haben, Rückmeldung zu dem Gehörten und stellen Fragen. Nach der eigenen Präsentation beantwortet der/die Teilnehmende die Fragen der Zuhörenden.“ Ferner dauert „Teil 1 […] circa 2-3 Minuten, Teil 2 circa 3-4 Minuten pro PTN und Teil 3 circa 1-2 Minuten pro PTN. Die gesamte Prüfung dauert also circa 15 Minuten (Paarprüfung) bzw. 10 Minuten (Einzelprüfung).“ Demgemäß und ausweislich der Prüferblätter im Sinne von § 5 der der Durchführungsbestimmungen zur Prüfung Goethe-Zertifikat B1 wird im Rahmen des Moduls „Sprechen“ insbesondere zwar auch das Kriterium „Interaktion“ bewertet. Gleichwohl kann daraus nicht geschlossen werden, dass mit einem Bestehen des Moduls „Sprechen“ bereits die Anforderungen des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG erfüllt werden. Denn namentlich das Kriterium „Interaktion“, zur maßgeblichen Bedeutung dieses Kriteriums auch OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2011 – 12 A 2925/09 –, juris Rn. 88, ist ausweislich des Übungssatzes zum Goethe-Zertifikat B1 Gegenstand auch (wenngleich wohl lediglich in schriftlicher Hinsicht) des Moduls „Schreiben“. Darüber hinaus hat das Modul „Hören“ insbesondere folgende Prüfungsziele: „Ankündigungen, Durchsagen und Anweisungen verstehen“, „Als Zuschauer/Zuhörer im Publikum verstehen“ und „Gespräche zwischen Muttersprachlern verstehen“. Würde das vom Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen als qualitativer Aspekt des mündlichen Sprachgebrauchs verstandene Kriterium „Interaktion“ – welches auf dem Niveau B1 erfordert: „Verfügt über genügend sprachliche Mittel, um zurechtzukommen; der Wortschatz reicht aus, um sich, wenn auch manchmal zögernd und mit Hilfe von Umschreibungen, über Themen wie Familie, Hobbys und Interessen, Arbeit, Reisen und aktuelle Ereignisse äußern zu können.“ – bereits durch einen erfolgreichen Abschluss des Moduls „Sprechen“ nachgewiesen, würde folglich dem Modul „Hören“ eine erkennbare Bedeutung abgesprochen. Vor diesem Hintergrund kann die Fähigkeit, im Sinne des § 6 Abs. 2 S. 5 BVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht bereits mit einem erfolgreichen Abschluss lediglich des Moduls „Sprechen“ nachgewiesen werden. Ob im Falle des Klägers mit dem Erreichen der Punktzahl 62 von 100 überhaupt ein erfolgreicher Abschluss vorliegt, kann daher offen bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.