Urteil
12 K 6133/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1112.12K6133.21.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am 00.00.1971 geborene Kläger wendet sich vorliegend vor allem gegen eine Ausweisungsverfügung. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.07.1976 mit seiner Mutter und seinem Vater, dieser erlaubt zum Zweck der Beschäftigung, in das Bundesgebiet ein. Die Ehe des Klägers wurde geschieden. Er hat keine Kinder. Seit vielen Jahren ist er von Heroin abhängig. Am 08.07.1987 erhielt er eine Aufenthaltsberechtigung, die seit dem 29.03.2005 als Niederlassungserlaubnis fortbestand. Am 15.10.1987 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu 25 Stunden Sozialdienst verurteilt. Mit Schreiben vom 15.03.1989 sah die Beklagte von ausländerrechtlichen Maßnahmen ab. Der Kläger erhielt am 12.07.1989 die unbeschränkte Arbeitserlaubnis. Der Kläger wurde am 02.11.1989 wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub in drei Fällen, davon einmal als Versuch, wegen fortgesetzten Taschendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Betrugs und Beförderungserschleichung in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie am 06.12.1989 wegen Versuchs des gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Dauerarrest. In diesem Zusammenhang verwarnte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 15.01.1990. Der Kläger wurde am 06.09.1990 wegen uneidlicher Falschaussage sowie Diebstahls unter Einbeziehung des Urteils vom 02.11.1989 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, am 02.04.1992 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, am 10.05.1993 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung, am 06.06.1994 wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen, am 16.01.1995 wegen Diebstahls zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, am 04.03.1996 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, am 21.10.1996 wegen Diebstahls, Computerbetrugs in 14 Fällen und Betrugs in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten. Aufgrund seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts verwarnte die Beklagte den Kläger unter Zurückstellung erheblicher Bedenken mit Schreiben vom 21.05.1997 ausnahmsweise nur erneut ausländerrechtlich. Der Kläger wurde am 19.01.1998 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt sowie am 17.03.2000 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon einmal im Versuch und einmal in einem minderschweren Fall, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die zur – später widerrufenen – Bewährung ausgesetzt wurde. Die Beklagte verzichtete auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen, auch weil das Amtsgericht Köln für den Kläger eine positive soziale Entwicklung prognostiziert hatte, und verwarnte ihn lediglich. Der Kläger wurde am 18.10.2001 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (189,9 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 29 g THC) zum Eigenkonsum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, am 04.02.2002 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, am 18.03.2002 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Am 07.10.2002 wurden die Verurteilungen vom 04.02.2002 und 18.03.2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zusammengefasst. Am 02.06.2003 wurde nochmals eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gebildet, wobei die Urteile vom 18.10.2001, 04.02.2002 und 18.03.2002 einbezogen wurden. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 01.09.2003, ihm sei klar geworden, dass es kein Weg sei, weiterhin Straftaten zu begehen; er bemühe sich, nach Haftentlassung eine Arbeitsstelle zu suchen; er habe in Deutschland familiäre Bindungen. Am 14.11.2005 wurde der Kläger wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung wies der Kläger mit Schreiben vom 10.08.2006 darauf hin, dass er in Deutschland seine Familie und Freunde habe; die Begehung von Straftaten sei dumm gewesen, er bereue dies sei sehr; er sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit; er befinde sich in der Therapievorbereitung und wolle anschließend eine Therapie machen, da er ein drogen- und straffreies Leben führen wolle. Er bat um eine allerletzte Chance, sein Leben in Deutschland ändern zu können. Die Beklagte wies den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 25.09.2006 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus, ohne eine Befristung vorzunehmen. Gegen diese Ausweisung legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2006 Widerspruch ein, dessen Bearbeitung durch die Bezirksregierung Köln bis 2016 andauerte und mit der Zurückweisung des Widerspruchs endete. Der Kläger wurde am 08.02.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 04.08.2007 hob die Beklagte die in der Verfügung vom 25.09.2006 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung auf. Am 26.10.2007 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, am 11.02.2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zur Bewährung für drei Jahre, am 17.04.2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, am 19.05.2009 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, am 10.09.2009 wegen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, am 26.04.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, am 15.06.2010 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten. Am 17.08.2010 erhielt der Kläger zu der ihm ausgestellten Duldung eine Erlaubnis für alle Beschäftigungen mit Ausnahme einer selbstständigen Beschäftigung. Am 23.11.2010 wurde der Kläger wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung verurteilt. Laut Arztbrief der Rheinischen Kliniken F. vom 22.08.2011 habe der Kläger sich dort vom 11.11.2010 bis zum 26.11.2010 vor einer geplanten Entwöhnungstherapie in der Einrichtung “Z.“ aufgehalten. Er habe angegeben, bisher drei Entzugsbehandlungen durchgeführt zu haben, wobei er die letzte im Oktober 2010 abgebrochen habe. Eine Entwöhnungsbehandlung habe er bisher nicht absolviert. Aufgrund eines Heroinkonsums sei er mangels gemeinsamer Basis für eine Weiterbehandlung entlassen worden. Laut Arztbrief der Rheinischen Kliniken F. vom 18.02.2011 befand sich der Kläger dort vom 17.01.2011 bis zum 30.01.2011 in stationärer Behandlung zwecks Entzugsbehandlung vor einer geplanten Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik “Z.“. 2010 habe er Risperidon verschrieben bekommen, worunter seine psychischen Symptome zurückgegangen sei. Danach habe er die Medikation nicht mehr eingenommen. Ebenfalls unter der im stationären Rahmen angesetzten Medikation von Olanzapin sei eine deutliche Besserung eingetreten, auch diese Medikation habe er nach der Entzugsbehandlung nicht mehr eingenommen. Es sei eine nahtlose Verlegung in die Fachklinik “Z.“ am 31.01.2011 geplant gewesen. Am 30.01.2011 sei der Kläger aus der Belastungserprobung zurückgekehrt und habe erklärt, Heroin und Benzodiazepine konsumiert zu haben. Er habe den Wunsch der Entlassung geäußert. Der Kläger habe sich gegen ärztlichen Rat zum Behandlungsabbruch entschieden. Laut Abschlussbericht über die Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik “Z.“ in N. vom 08.08.2011 befand sich der Kläger dort gemäß § 35 BtMG vom 09.05.2011 bis zum 26.07.2011 zu seiner ersten Entwöhnungsbehandlung. Aus dieser wurde er am 26.07.2011 aus disziplinarischen Gründen aufgrund schwer wiegender Regelverstöße sowie Schwierigkeiten, sich sozial angemessen zu verhalten, entlassen. Er habe angegeben, seit dem Jahr 2006 sechs Entgiftungen absolviert zu haben. Bislang habe er keine Entwöhnungsbehandlung gehabt. In den letzten Jahren sei es ihm aufgrund seiner Suchtmittelerkrankung nicht mehr möglich gewesen, einer geregelten Arbeit längerfristig nachzugehen. Längere Haftzeiten, mehrfache Arbeitsunterbrechungen und Arbeitgeberwechsel machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, eine stabile Erwerbsperspektive zu entwickeln und zu halten. Der Kläger habe erleben müssen, mit den Anforderungen eines normalen Lebensalltags zunehmend überfordert zu sein. Ihm fehle es wohl aufgrund seiner Abhängigkeit an Ausdauer und Durchhaltevermögen. Ein Intelligenztest habe ergeben, dass der Kläger mit einem Intelligenzquotienten von 70 ein unterdurchschnittliches Intelligenzniveau habe. Serologische Untersuchungen hätten eine chronische Hepatitis A und B nachgewiesen. Stark belastende körperliche Tätigkeiten sollten gemieden werden. Er leide an den Symptomen einer PTBS (ohne dissoziative Phänomene). Eine internistische Weiterbehandlung hinsichtlich regelmäßiger Leberenzymkontrollen, eventuell einer Interferonbehandlung werde empfohlen. Laut Abschlussbericht der Fachklinik “Z.“ in N. vom 11.06.2012 über die Entwöhnungsbehandlung des Klägers befand sich dieser dort vom 05.12.2011 bis zum 23.04.2012 zur Behandlung seiner Drogenabhängigkeit, wobei es sich um die zweite Aufnahme in dieser Einrichtung gehandelt habe. Diagnostiziert wurden neben Opiatabhängigkeit, polyvalentem Substanzmissbrauch, einer schizotypen Störung und einer PTBS eine chronische Hepatitis B und der Zustand nach Hepatitis A. Die Drogenfreiheits-Motivation sei letztlich im Rahmen der gesamten Behandlung ambivalent geblieben. Zusammenfassend zeigten sich aber deutliche Veränderungen; man könne davon ausgehen, dass der Kläger einen durchaus stabilisierten Zustand im Rahmen der Behandlung habe erreichen können. Unter der Voraussetzung einer weiteren Stabilisierung über die im Einzelnen vorgeschlagenen insgesamt längerfristigen Maßnahmen sei die Prognose für ein Leben in Abstinenz und eine stabile Arbeitsfähigkeit als erfolgversprechend zu geben. Bereits am Abend des Entlasstags konsumierte der Kläger erneut. Die anschließend geplante Adaptionsbehandlung nahm er nicht auf. Der Kläger wurde am 16.10.2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die auf seine Berufung hin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Laut Arztbrief der LVR-Klinik F. vom 08.03.2013 habe der Kläger nach seinen Angaben bislang sechs Entzugsbehandlungen absolviert, wovon er drei abgeschlossen habe. Nach einem Ausgang habe er telefonisch angekündigt, nicht mehr auf die Station zurückzukehren. Er habe sich nicht auf Versuche der Klinik zur Rückkehrmotivation einlassen können und sei gegen ärztlichen Rat entlassen worden. Ausweislich des Berichts der Fachklinik “Z.“ in N. an die Deutsche Rentenversicherung vom 13.05.2013 befand der Kläger sich dort zum dritten Mal vom 22.11.2012 bis zum 04.02.2013 gemäß einer strafgerichtlichen Weisung nach § 35 BtMG. Er sei dort aus disziplinarischen Gründen entlassen worden, nachdem er im Rahmen eines Wocheneinkaufs auf einen entlassenen Patienten getroffen sei, der ihm Heroin angeboten und begonnen habe, dies vor ihm zu rauchen; in dieser Situation sei für den Kläger eine Distanzierung nicht mehr möglich gewesen und er habe mit dem ehemaligen Patienten gemeinsam geraucht, woraufhin er aufgrund des Rückfalls habe disziplinarisch entlassen werden müssen. Er habe zwar beim vorherigen Aufenthalt in der Klinik die anschließende Adaptionsbehandlung nicht angetreten, allerdings direkt eine Woche nach seiner Entlassung den Wunsch nach Wiederaufnahme geäußert, weil er merke, dass er ohne weitergehende Unterstützung nicht zurechtkomme. Er sei über den gesamten Zeitraum bis zur Wiederaufnahme mit der Klinik in Kontakt geblieben. Für ihn sei die Situation so schambesetzt gewesen, dass er sich entschlossen habe, am 01.02.2013 die Klinik zu verlassen. Allerdings habe sich der Kläger bezüglich des Wunsches, nicht weiter rückfällig zu werden, stabil gezeigt. Bezüglich einer qualifizierten Entzugsbehandlung habe sich der Kläger ambivalent gezeigt, zunächst die Klinik am 01.02.2013 verlassen, sei aber in der Folge über das Wochenende in stetigem Kontakt geblieben. Er sei in seinem Wunsch nach einem betäubungsmittelfreien Leben stabil geblieben und habe sich nunmehr auf die Aufnahme einer qualifizierten Entzugsbehandlung eingelassen mit der Option, bei Zustimmung des Leistungsträgers anschließend die Behandlung in der Klinik “Z.“ wiederaufzunehmen. Allerdings ergebe sich in Anbetracht der erneuten Rückfälligkeit keine gute Prognose hinsichtlich längerfristiger Abstinenz und stabiler Arbeitsfähigkeit. Ein gewalttätiger Überfall auf den Kläger im Jahr 2004 habe für diesen einen Klinikaufenthalt und Operationen nach sich gezogen; während dieser Zeit habe er den Heroinkonsum aufgenommen. Diagnostiziert worden seien Opiatabhängigkeit, Cannabisabhängigkeit, Kokainmissbrauch und eine undifferenzierte Schizophrenie. Am 02.06.2014 wurde durch Beschluss eine nachträgliche Gesamtstrafe von sieben Monaten gebildet, in die die strafgerichtlichen Entscheidungen vom 23.11.2010 und vom 15.06.2010 einbezogen wurden. Der Kläger wurde am 08.04.2015 wegen versuchten Betrugs sowie Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Beklagte hob die Ausweisungsverfügung vom 25.09.2006 im Rahmen zweier Prozesskostenhilfeverfahren (12 K 2746/16 und 12 L 800/16) für eine beabsichtigte Klage bzw. einen beabsichtigten Eilantrag unter dem 20.04.2016 aufgrund verschiedener Formfehler und in Anbetracht des damals bereits verstrichenen Zeitraums auf. Der Kläger wurde am 14.05.2018 wegen Erschleichens von Leistungen in fünf Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Geldstrafe i.H.v. 120 Tagessätzen verurteilt, am 23.05.2018 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen und am 26.09.2018 wegen am 11.07.2018 begangenen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die er verbüßte. Laut endgültigem Arztbrief der Psychosomatischen Klinik R. vom 27.07.2021 befand sich der Kläger dort vom 15.07.2021 bis zum 21.07.2021 zur qualifizierten stationären Akutbehandlung zwecks Beikonsumentzugs. Bei den Diagnosen ist unter anderem der Zustand nach Virus-Hepatitis A Infektion und B Infektion aufgeführt. Der Kläger habe am 21.07.2021 die Behandlung abgebrochen und sei nicht zu einer Fortführung der Behandlung zu motivieren gewesen. Er sei gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat entlassen worden. Der Kläger wurde am 03.09.2021 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen verurteilt. Nachdem dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Ausweisung gegeben worden war, wies die Beklagte den Kläger mit der ihm am 27.11.2021 zugestellten, hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15.10.2021 aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), stellte das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis fest (Ziffer 2), drohte ihm für den Fall, dass er seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung freiwillig nachkomme, die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an (Ziffer 3), erließ ein auf fünf Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4), für seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet mehrere Bedingungen (Ziffer 5) und beschränkte den Aufenthalt des Klägers bis zu seiner Ausreise auf das Kölner Stadtgebiet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, nach einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls komme die Beklagte zu dem Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Seit seiner Jugend trete er regelmäßig strafrechtlich in Erscheinung. Seine erste Verurteilung sei 1987 in Form eines Jugendarrests erfolgt. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 15.07.2021 bestehe mittlerweile aus 17 Seiten und weise aktuell 26 gespeicherte Einträge auf. Es existierten u.a. Einträge wegen Betrugs, versuchten Betrugs, Urkundenfälschung, Diebstahls, räuberischer Erpressung, Erschleichens von Leistungen, sexueller Nötigung, Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Sicher sei das außergewöhnlich hohe Maß seiner vorhandenen kriminellen Energie seiner Drogensucht geschuldet. Jedoch habe in den letzten 30 bis 35 Jahren keine ausländerrechtliche Ermahnung und keine gerichtliche Verurteilung dazu geführt, dass er sein Verhalten geändert habe. Weder eine Therapie noch eine der zahlreichen ähnlichen Maßnahmen hätten ihn dazu gebracht, seine Suchtproblematik dauerhaft zu bekämpfen und erfolgreich hinter sich zu lassen. Des Öfteren seien ihm Chancen eingeräumt worden, sich und seine Sucht zu therapieren. Ausländerrechtlich sei sein Verhalten lange nicht restriktiv genug gewürdigt worden. Nach mehrmaligen ausländerrechtlichen Ermahnungen, die ihre Wirkung verfehlt hätten, sei er trotz seiner massiven Straffälligkeit erst im Jahr 2006 ausgewiesen worden. Obwohl das diesbezügliche Widerspruchs- und das anschließende Gerichtsverfahren sich über Jahre hingezogen hätten, habe ihn die viele Jahre andauernde Ungewissheit über die ihm drohende Ausweisung nicht beeindruckt. Trotz der drohenden Ausweisung habe der Kläger, anstatt durch positives Verhalten zu versuchen, diese Maßnahme abzuwenden, weitere Straftaten begangen. Sein Auszug aus dem Bundeszentralregister weise selbst für diesen Zeitraum zwischen 2006 und 2016 schon zwölf Eintragungen auf. Nach 2016 seien noch drei weitere Eintragungen und Verurteilungen dazu gekommen. Unabhängig von seiner Suchtproblematik sei es nahezu sicher, dass er erneut gegen die hier herrschende Rechtsordnung verstoßen und andere Menschen und ihre geschützten Rechtsgüter durch sein Verhalten schädigen werde. Das Ausweisungsinteresse wiege gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 AufenthG schwer oder besonders schwer. Eine Gesamtabwägung unter Würdigung sämtlicher Aspekte des Einzelfalls ergebe, dass trotz eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses des Klägers das öffentliche Interesse an seiner Ausreise überwiege. Seine Ehe sei mittlerweile geschieden, Kinder habe er nicht, die Bindung zu seinen Eltern sei wegen seiner Volljährigkeit nicht schützenswert. Solche Bindungen könnten auch durch Besuche in der Türkei sichergestellt werden. Zudem stehe er seit Dezember 2016 fortlaufend im Bezug öffentlicher Leistungen und schädige nahezu regelmäßig und seit seiner Jugend die ihn finanzierende Gesellschaft durch strafrechtliche Delikte. Strafrechtliche und ausländerrechtliche Maßnahmen hätten ihn bislang nicht zum Umdenken gebracht. Es sei davon auszugehen, dass er durch seine Drogensucht und vergeblich erfolgenden Therapieaufwand weiterhin Kosten verursachen werde, die dem Staat bzw. der Solidargemeinschaft zur Last fielen. Eine wirtschaftliche, persönliche und soziale Integration des Klägers liege nicht vor. Die Ordnungsverfügung habe den Zweck, Mitmenschen vor Gefahren und Schäden zu schützen, die ihnen durch Menschen wie den Kläger zugefügt würden. Obwohl jeder eine zweite Chance verdient habe, sei vorliegend das Wohlwollen und der Kredit der Behörde aufgebraucht. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit Art. 8 EMRK. Obwohl der Kläger türkischer Staatsangehöriger und Kind türkischer Einwanderer sei, könne er sich nicht auf sog. ARB-Rechte berufen. Der Kläger sei keiner Beschäftigung nachgegangen, sondern stehe seit mindestens Dezember 2016 im fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Selbst wenn der Kläger in der Zeit davor beschäftigt gewesen sei, gehe der Leistungsbezug-Zeitraum über das hinaus, was zum Finden einer neuen Anstellung angemessen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger keine nennenswerten Beschäftigungszeiten vorweisen könne. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers durch die Ausweisung erloschen. Gegen diese Ordnungsverfügung hat der Kläger am 02.12.2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt: Dem Ausweisungsinteresse stehe sein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber. Er sei faktisch Deutscher, sein Lebensmittelpunkt sei seit Jahrzehnten in Deutschland. Er habe stets versucht, ein anständiges Leben zu führen. Allein aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland stehe ihm ein Aufenthaltsrecht zu. Durch seine Drogenproblematik sei es zu der bedauerlichen Verschlechterung seiner Lebenssituation und auch zu Straftaten gekommen. Er lebe seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2018 straffrei. Von ihm gehe in Zukunft keine Gefahr mehr aus, so dass eine Ausweisung rechtswidrig, unverhältnismäßig und falsch sei. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls zur Zeit reiseunfähig sei und seine Rückschaffung in die Türkei gravierende gesundheitliche Konsequenzen bis hin zum Tod haben werde. Er werde hier aus seinem familiären Umfeld herausgerissen, das in der Türkei nicht existiere. Zudem werde er aus der ärztlichen und therapeutischen Betreuung herausgerissen, die er in der Türkei auch nicht ohne weiteres erhalten werde. Er sei schwerstens drogenabhängig und nehme zur Zeit regelmäßig an einem Methadonprogramm teil. Für ihn sei ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. Es sei nicht gewährleistet, dass er in der Türkei regelmäßig an einem Methadonprogramm teilnehmen, geschweige denn die Kosten dafür tragen könne. Darüber hinaus werde eine längerfristig ausreichende Menge an Methadon nicht in die Türkei eingeführt werden können. Zudem halte er sich seit dem 20.09.2022 stationär in der Klinik K. in Köln auf. Sollte er in sein Heimatland Türkei abgeschoben werden, drohe ihm die psychische Dekompensation bis hin zum Tod. Diesbezüglich stellt der Kläger den Antrag, ihn im Hinblick auf seine Reiseunfähigkeit und die gesundheitlichen Gefahren, die eine Abschiebung mit sich bringen würden, durch einen Facharzt für Psychiatrie begutachten zu lassen. Aufgrund von Nachforschungen erscheine die Einrichtung einer Betreuung in der Türkei grundsätzlich unter ähnlichen Voraussetzungen wie in Deutschland möglich. Dennoch bestünden große Bedenken: Sollte der Kläger, der kaum Türkisch spreche, sich in der Türkei nicht auskenne und dort über keine Kontakte verfüge, dorthin abgeschoben werden, wäre er nicht in der Lage, aus eigener Kraft zu versuchen, eine Betreuung einrichten zu lassen, er könne sich noch nicht einmal verständlich machen. Es sei sogar zu befürchten, dass eine Verelendung des Klägers in der Türkei eintrete. Nach Angaben des Klägers leben in Istanbul drei Tanten im Alter von 84, 79 und 75 Jahren. Sie wohnten alle in Mietwohnungen und hätten keinen Platz. Es bestehe aber auch schon seit 38 Jahren kein Kontakt mehr zu den drei Tanten, von anderen Verwandten sei ihm nichts bekannt. Der Kläger beantragt nach Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung vom 15.10.2021 durch die Beklagte, die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begündung verweist sie auf ihre angefochtene Ordnungsverfügung und führt darüber hinaus aus, der Verdacht auf paranoide Schizophrenie des Klägers sei nie weiterverfolgt oder behandelt worden. Die Atteste zeichneten durchgängig das Bild, dass bei dem Kläger kaum eine bis gar keine Krankheitseinsicht vorhanden sei. Er habe die Behandlungen oft abgebrochen oder sei in kürzester Zeit wieder rückfällig geworden. Die Weiterbehandlung des Klägers sei in der Türkei in den sog. AMATEM-Zentren möglich. Es sei von ihm weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Inanspruchnahme einer Therapieeinrichtung der AMATEM nicht auch für ihn mit hinreichender Aussicht auf Erfolg in Betracht komme. Seine etwaige Rückführung würde ab seinem Aufgriff bis zur Landung im Heimatland unter ärztlicher Begleitung erfolgen, er werde sodann nach der Landung direkt in ärztliche Hände vor Ort zur Weiterbetreuung übergeben. Eine eventuelle kurzzeitige Therapieunterbrechung, etwa im Zuge der Rückkehr in die Türkei, dürfte bei entsprechender ärztlicher Kontrolle mit keinen erheblichen und konkreten gesundheitlichen Gefahren verbunden sein. Mit Strafbefehl vom 10.02.2022 ist der Kläger wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe i.H.v. 40 Tagessätzen verurteilt worden. Ein Mitarbeiter der Drogenhilfe Köln B. bescheinigt unter dem 02.03.2022: „Herr L. Y., geb. 00.00.1971, wird mit wenigen Unterbrechungen (2018 für 6 Monate und 2020 für 3 Monate) seit November 2017 in unserer Einrichtung substituiert und durch mich psychosozial betreut. Herr Y. hat in dieser Zeit vier Anträge auf eine stationäre Entwöhnungsbehandlung gestellt, von denen drei von Seiten der deutschen Rentenversicherung abgelehnt wurden. Der vierte Antrag wurde dann im April 2020 bewilligt. Aufgrund der damaligen Corona-Situation und von Schwierigkeiten bei der Vorbereitung hat Herr Y. die Therapie allerdings nicht angetreten. In unserer Ambulanz ist Herr Y. stabil angebunden. Er wohnt aktuell in einem Wohnheim der Q. in Köln. Vor seinem Einzug ins V., war Herr Y. bei der Maßnahme „T." des E. Köln beschäftigt. Aktuell bekommt er Tagesstruktur durch die Angebote in seinem Wohnheim. Wir erleben Herrn Y. in unserer Einrichtung als einen stabilen, zuverlässigen und offenen Patienten, der Unterstützungsbedarf hat und diesen auch einfordert.“ In der vom Kläger eingereichten Sozialanamnese des von der Q. betriebenen V.es in Köln vom 04.03.2022 wird ausgeführt: „Herr L. Y., geboren am 00.00.1971, lebt seit seiner frühen Kindheit in Deutschland. Er kam zusammen mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern aus der Türkei nach Deutschland, da sein Vater als Gastarbeiter hier lebte und arbeitete. Seine Kindheit und Jugend verbrachte er in eher schwierigen familiären Verhältnissen. Es kam immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen seitens des Vaters. Herr Y. besuchte zunächst die Grundschule und im Anschluss eine Hauptschule, diese verließ er mit einem Abgangszeugnis der 10. Klasse. Eine Ausbildung hat er im Anschluss nicht begonnen. Arbeitsstellen hat er meist über Zeitarbeitsfirmen erhalten, zuletzt arbeitete er bis 2008 in einer Firma. Seitdem hatte Herr Y. keine feste Arbeitsstelle mehr inne. Er erhält seit 2008 Arbeitslosengeld vom Jobcenter. Herr Y. leidet seit seiner späten Jugend an einer Suchterkrankung. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle hat die Erkrankung sich verschlimmert. Für die Beschaffung seines Konsummittels hat Herr Y. des Öfteren Straftaten begangen. Von 2017 bis 2019 verbüßte er deshalb eine Haftstrafe in der JVA Köln. Im Anschluss an die Haft war Herr Y. wohnungslos, er bewarb sich noch während seiner Inhaftierung für einen Wohnplatz im V.. Dieser konnte ihm gewährt werden und er zog im Mai 2019 ins V. ein. Das Wohnheim der U. arbeitet nach §§ 67 - 69 SGB XII. In unserer Einrichtung wohnen wohnungslose Männer mit besonderen sozialen Schwierigkeiten. Herr Y. konnte während seines Aufenthaltes im V. seine Situation gut stabilisieren. Er nahm an den tagesstrukturierenden Maßnahmen des Hauses teil und arbeitete darauf hin, eine Langzeittherapie zu beginnen. Diese sollte dann ab Ende Juli 2020 stattfinden. Aus persönlichen Gründen hat Herr Y. die Therapie jedoch nicht begonnen, hatte zu diesem Zeitpunkt das V. jedoch schon verlassen. Wieder ohne festen Wohnsitz konnte er dann eine Zeit lang im D. von der Drogenhilfe Köln B. wohnen. Im Anschluss daran wohnte er auch einige Zeit bei seiner Mutter. Diese lebt ebenfalls in Köln, hat jedoch nur eine 1-Zimmer Wohnung, die sie zusammen mit Herrn Y. Bruder bewohnt. Eine weitere Person in der Wohnung über einen längeren Zeitpunkt war nicht möglich. Herr Y. bewarb sich deshalb im April 2021 nochmal im V. für einen Wohnplatz und konnte im Mai 2021 wieder ins Haus einziehen. Seit Mai 2021 arbeitet Herr Y. auch wieder bei den tagesstrukturierenden Maßnahmen des Hauses mit. Er ist regelmäßig vor Ort und arbeitet zuverlässig mit. Seit Dezember 2021 leistet Herr Y. 300 Sozialstunden ab, wovon er bis heute (Stand: 03.03.2022) insgesamt 120 Sunden abgeleistet hat. Des Weiteren zahlt er weitere Geldstrafen in Raten ab. Herr Y. lebt, wie schon erwähnt, von Arbeitslosengeld ll. Die Ansprüche von Herrn Y. gegenüber dem Jobcenter in Form von ALG II werden vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe, dem Landschaftsverband Rheinland, vollständig zur Deckung der Heimkosten vereinnahmt. Außer einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 35 SGB XII in Höhe von 121,23 € mtl. hat Herr Y. kein weiteres Vermögen oder Einkommen. Herr Y. ist im Substitutionsprogramm und wird von der Substitutionsambulanz H., von der Drogenhilfe Köln M., begleitet. Hier hat er außerdem eine psychosoziale Beratung. Herr Y. wird dort seit einiger Zeit begleitet und ist aktuell beikonsumfrei. Herr Y. zeigt sich in unserem Haus als ein offener, freundlicher Mensch der motiviert ist, an seinen besonderen sozialen Schwierigkeiten zu arbeiten. Seine Ziele sind es, weiterhin im Substitutionsprogramm zu bleiben und auch weiterhin beikonsumfrei zu sein. In der Zukunft möchte er nochmal einen Antrag für eine Langzeittherapie stellen. Hoffnung auf ein drogenfreies Leben hat Herr Y. weiterhin. Für einen strukturierten Alltag möchte Herr Y. die Arbeit in der Einrichtung weiterführen. Eine Orientierung auch außerhalb des V.es ist durchaus denkbar und in der Vergangenheit konnte er dies schon zeigen. Im Bereich `Wohnen´ sieht Herr Y. sich in den nächsten Jahren in einer Wohnform, in welcher er weiterhin Hilfe, z.B. durch eine ambulante Begleitung, in Anspruch nehmen kann. Seine Sozialprognose würde ich als gut bezeichnen und die Überwindung seiner besonderen sozialen Schwierigkeiten kann mit einer strukturierten regelmäßigen und professionellen Hilfe und Unterstützung gelingen.“ Nach durch entsprechende Frage des Einzelrichters initiierter Auskunft der Q. liegt beim Kläger keine Hepatitis C-Erkrankung vor. Ausweislich der Bescheinigung des den Kläger behandelnden Arztes Dr. med. I. vom 20.05.2022 leidet der Kläger an einer chronischen Psychose und ist drogenabhängig. Er sei bei ihm in Behandlung und mit Polamidon und einem Neuroleptikum ausreichend stabil eingestellt. Die allgemeine Belastbarkeit und die Frustrationstoleranz seien krankheitsbedingt reduziert. Es handele sich um weit verbreitete Krankheiten, deren Kombination nicht unüblich sei. Die Behandlungen seien günstig und standardisiert und bedürften keiner Hochschulmedizin. Wichtig sei allerdings die Mitarbeit des Patienten, die im vorliegenden Fall gegeben sei. Die Drogenhilfe Köln B. hat mit Schreiben vom 13.07.2022 gegenüber der Beklagten bescheinigt, dass der Kläger seit dem 03.05.2019 mit täglich 20 mg Levamethadon substituiert werde. Laut ärztlicher Mitteilung vom 21.07.2022 an die anfragende Beklagte sei in der Türkei Methadon nicht erlaubt, als Alternative werde zur Behandlung von Suchterkrankungen Suboxone eingesetzt. Auf eine Anfrage der Beklagten hin hat W. der Beklagten am 03.08.2022 mitgeteilt, neben der größeren türkischen Organisation AMATEM, die an verschiedenen Standorten Behandlungszentren für suchtkranke Patienten anbiete, gebe es weitere private und öffentliche Einrichtungen in Istanbul, die eine Weiterbehandlung anbieten könnten. Entsprechende Kontaktdaten lägen insbesondere der Kooperationsärztin in der Türkei vor. Gern könne man damit beginnen, die konkreten Rahmenbedingungen wie Klinikzusage, Kosteneinschätzung usw. für den Fall des Klägers zu ermitteln. Die Beklagte geht ausweislich eines Vermerks davon aus, dass es eines erhöhten Aufwands bedürfe, aber möglich sei, den Kläger in einem Substitutionsprogramm unterzubringen. Dafür werde eine ärztliche Begleitung, eine ärztliche Inempfangnahme und Unterbringung in einem Substitutionsprogramm in der Türkei durch die W. beauftragt. Laut Mitteilung der W. vom 21.09.2022 an die Beklagte werde der Kläger von einer in der Türkei ansässigen Ärztin am Flughafen Istanbul erwartet. Sie könne ihn zur AMATEM-Organisation auf dem Gelände des X. Psychiatric Hospital begleiten und gegebenenfalls auch die vorhandenen medizinischen Unterlagen bezüglich seines Methadonkonsums und dessen Dosierung übersetzen. Eine vorherige Vereinbarung eines Termins sei nicht üblich. Eine Behandlung in Privatkliniken sei sehr teuer. Der Einzelrichter hat die Beklagte mit Verfügung vom 22.09.2022 darauf hingewiesen, dass die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 rechtswidrig gewesen sind, weil bezüglich der Ziffer 4 nicht erkennbar sei, ob das Einreise- und Aufenthaltsverbot abschiebungsbedingt oder auf die Ausweisung bezogen ist und hinsichtlich der Ziffer 5 die Frist im Fall des Nichteintritts von Bedingungen nicht verlängert werden kann, sondern umgekehrt eine von vornherein längere Frist (die sich ihrerseits aus ermessensfehlerfreien Erwägungen ergibt) mit einer auflösenden Bedingung versehen kann mit der Folge, dass bei deren Eintritt die von vornherein für ermessensgerecht gehaltene Frist verkürzt wird. Daraufhin hat die Beklagte diese Ziffern mit Schriftsatz vom 28.09.2022 aufgehoben. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.10.2022 hat der Kläger angegeben, mit seiner Mutter unterhalte er sich sowohl auf Deutsch als auch auf Türkisch. Die Drogenhilfe Köln B. hat mit Schreiben vom 06.06.2023 mitgeteilt, dass der Kläger mit kurzer Unterbrechung durch Inhaftierung seit dem 03.05.2019 in der Ambulanz mit L-Polamidon substituiert und psychosozial betreut werde. Er müsse täglich persönlich zur Vergabe erscheinen. Dies tue er aktuell zuverlässig ohne Fehlzeiten. Im Verlauf dieser Behandlungszeiträume seien insgesamt vier Anträge auf eine stationäre Langzeittherapie gestellt worden; drei seien mit Verweis auf eine abgebrochene Therapie in der Vergangenheit abgelehnt worden; 2021 sei eine Therapie bewilligt worden, allerdings durch die Umstände während der Corona-Pandemie und die damit einhergehenden Hürden im Gesundheitswesen nicht zustande gekommen. Jeder weitere Versuch einer Beantragung wäre aktuell aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus des Klägers aussichtslos. Unter dem 19.09.2023 hat der Facharzt für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. med. J. O. aus A. für das hinsichtlich des Klägers eröffnete Betreuungsverfahren ein nervenärztliches Gutachten erstellt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 256-263 der Gerichtsakte verwiesen wird. Dort hat er u.a. ausgeführt, der Kläger leide an einer drogeninduzierten paranoiden Schizophrenie bei langjährigem Drogenkonsum, u.a. Opiate und Cannabis. Bedingt durch seinie krankheitsbedingten Einschränkungen schaffe er es nicht, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Es werde die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung empfohlen Eine Versorgung in einer eigenen Wohnung wäre ausreichend möglich, des Weiteren könne der Kläger von Betreutem Wohnen profitieren. Vor ca. einem Jahr sei der Kläger wegen Suizidgedanken stationär behandelt worden; aktuell lägen jedoch weder Fremd- noch Eigengefährdung vor. Bei Absetzen der notwendigen Neuroleptika und bei erneutem Drogenkonsum könnte eine geschlossene Unterbringung des Klägers auch gegen seinen Willen erforderlich werden. Aufgrund des Gutachtens hat das Amtsgericht Köln – Betreuungsgericht – mit Beschluss vom 18.12.2023 für den Kläger eine Berufsbetreuerin bestellt, wobei die Bestellung folgende Angelegenheiten umfasst: Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post in den übertragenen Aufgabenbereichen; Gesundheitsfürsorge; Heimplatzangelegenheiten; sozialrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten; Vermögensangelegenheiten; Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern; Wohnungsangelegenheiten. Das Gericht wird spätestens am 18.12.2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Mit Schreiben vom 09.10.2023 hat die Drogenhilfe Köln B. erneut mitgeteilt, der Kläger werde dort mit kurzer Unterbrechung seit dem 03.05.2019 mit L-Polamidon substituiert und psychosozial betreut. Der Kläger komme aktuell zuverlässig ohne Fehlzeiten täglich persönlich zur Vergabe des Medikaments. Für den Kläger ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Bescheid der Schwerbehinderten-Abteilung der Beklagten vom 13.02.2024 ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt worden. In der zweiten mündlichen Verhandlung am 16.04.2024 hat der Bruder des Klägers erläutert, in der Türkei lebten eine 78-jährige angeheiratete Tante sowie zwei weitere Tanten, die beide 70 Jahre alt seien, von denen eine an schwerem Diabetes leide; außerdem lebten noch zwei Kinder dieser Tanten in der Türkei. Die Betreuerin des Klägers hat an diesem Tag mitgeteilt, insgesamt bestehe recht wenig Regelungsbedarf, aber wenn der Kläger Betreuungsbedarf habe, sei er auf ihre Unterstützung auch unbedingt angewiesen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat auf entsprechende Anfrage der Beklagten nach ausreichenden Substitutionsmöglichkeiten in der Türkei unter dem 23.05.2024 ausgeführt: Das Medikament Buprenorphin sei in der Türkei in Form eines einzigen Wirkstoffs nicht verfügbar, dafür jedoch als Bestandteil der Wirkstoffkombination Buprenorphin+Naloxon mit dem Namen Suboxone. Davon kosteten 28 Tabletten 740,70 YTL. Personen, die Einkommen und Rente von der Sozialversicherungsanstalt bezögen, wie zum Beispiel Rentner, leisteten eine Zuzahlung von 10 % des Preises, Arbeitnehmer müssten 20 % des Preises aufbringen. Methadon sei nur für die stationäre Behandlung in den therapeutischen Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) verfügbar. Die Behandlung in diesen Einrichtungen sei in der Regel kostenlos, da sie vom türkischen Staat über Sozial- oder Krankenkassen finanziert werde. Patienten ohne Sozialversicherung müssten die Behandlungskosten selbst tragen. Die Behandlung in den Einrichtungen dauere in der Regel vier Wochen; die Behandlung nach der Entlassung könne ein psychoedukatives Gruppenprogramm für etwa drei Monate und eine ambulante Nachbetreuung für etwa ein Jahr umfassen. Auf Anfrage der Beklagten hin hat das Auswärtige Amt mit E-Mail vom 19.04.2024 mitgeteilt: „Das Thema "Betreuung" bzw. "Entmündigung" ist in den Art. 405 ff. türk. ZGB (Zivilgesetzbuch Nr. 4721 vom 08.12.2001) geregelt. Artikel 405: Jeder Erwachsene, der seine Pflichten aufgrund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche nicht erfüllen kann oder der zu seinem Schutz und seiner Pflege ständige Hilfe benötigt oder die Sicherheit anderer gefährdet, unterliegt Beschränkungen. Verwaltungsbehörden, Notare und Gerichte, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis davon erlangen, dass ein Sachverhalt vorliegt, der die Unterstellung unter Vormundschaft erforderlich macht, sind verpflichtet, diesen Sachverhalt unverzüglich der zuständigen Vormundschaftsbehörde zu melden. Artikel 406: Unter Vormundschaft gehört jede mündige Person, die durch Verschwendung, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, (ihres) schlechten Lebensstils oder der Verwaltung (ihres) Vermögens, sich oder die Familie der Gefahr eines Notstands oder der Verarmung aussetzt, und daher zum Schutz des ständigen Beistands und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Artikel 407: Eine volljährige Person, die sich zum Zweck der Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt befindet, wird auf ihren Antrag hin beschränkt oder es wird ein Beistand bestellt. Eine volljährige Person, die sich zur Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von insgesamt fünf Jahren oder mehr in einer Justizvollzugsanstalt befindet, kann, auch wenn sie dies nicht wünscht, beschränkt werden, wenn dies zum Schutz (ihrer) Person oder (ihres) Eigentums erforderlich erscheint. Die Strafvollstreckungsbehörde hat der Vormundschaftsbehörde unverzüglich mitzuteilen, dass mit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe begonnen wurde. Die Vormundschaftsbehörde hört den Verurteilten an, bevor sie eine Entscheidung trifft. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Treuhandschaft gelten auch für diesen Artikel, soweit sie mit seiner Natur vereinbar sind. Artikel 408: Jeder Erwachsene, der nachweist, dass er seine Angelegenheiten aufgrund von Alter, Behinderung, Unerfahrenheit oder schwerer Krankheit nicht ordnungsgemäß verwalten kann, kann eine Entmündigung/Einschränkung beantragen. Artikel 409: Eine Person kann aufgrund verschwenderischen Verhaltens, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, eines schlechten Lebensstils, einer schlechten Führung oder ihres Verlangens nicht eingeschränkt werden, ohne gehört zu werden. Über eine Einschränkung aufgrund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche wird nur auf der Grundlage des offiziellen Gutachtens der Ärztekammer entschieden. Wenn die Erstellung des offiziellen Berichts des Gesundheitsausschusses erforderlich ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 436. Bevor der Richter eine Entscheidung trifft, kann er die Person, deren Entmündigung beantragt wird, unter Zugrundelegung des Ausschussberichts anhören. Nach unserer Kenntnis übernehmen nicht nur Verwandte die Betreuung; sie werden lediglich bevorzugt behandelt, wenn sie als Betreuer geeignet sind. Da es sich hier um Auskünfte zum türkischen Recht handelt, für die die deutsche Botschaft keine Zuständigkeit hat, erfolgen diese Auskünfte unverbindlich und ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Richtigkeit.“ Auf Anfrage der Beklagten beim türkischen Generalkonsulat hat dieses mit E-Mail vom 30.04.2024 mitgeteilt, in der Türkei könnten gesetzliche Betreuungen eingerichtet werden. Die Verfahrensweise in der Türkei sei den Gegebenheiten in Deutschland gleichzusetzen. Auch dort müsse der gesundheitliche Zustand des zu Betreuenden durch Einreichung von medizinischen Attesten nachgewiesen werden. Das Vormundschaftsgericht müsse den zu Betreuenden in Augenschein nehmen. Nur wenn dieses aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich erscheine, könne auf der Basis der medizinischen Atteste eine Entscheidung getroffen werden. Es sei nicht unbedingt erforderlich, allerdings wünschenswert, dass ein Verwandter die Betreuung übernehme. Das Gericht sei für Anregungen der Angehörigen diesbezüglich offen. Sofern in Deutschland bereits eine Betreuung eingerichtet sei, bestehe die Möglichkeit, diese Betreuung gerichtlich anerkennen zu lassen, wobei einige Gerichte in der Handhabung der Anerkennung hin und wieder Probleme sähen. Sollte eine Anerkennung nicht von dem angerufenen Gericht akzeptiert werden, bestehe die Möglichkeit, einen gesonderten Antrag auf Einrichtung einer Betreuung zu stellen. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. med. I. vom 15.07.2024 erscheine eine Umstellung der Substituierung des Klägers auf Suboxone ohne weiteres möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte einschließlich der Terminsprotokolle sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Klage (hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021) – konkludent – zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 ist im – nach Aufhebung der Ziffern 4 und 5 durch die Beklagte – noch angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 –, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Ausweisung ist § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Nach dem Grundtatbestand der Ausweisung in § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf Tatbestandsseite voraus, die vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet wird und gerichtlich voll überprüfbar ist. Der Grundsatz des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG weitere Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, wobei neben den explizit angeführten Interessen noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Ausweisungs- und Bleibeinteressen denkbar sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 a. a. O., Rn. 17 m.w.N.; vgl. zur Struktur der Vorschrift: BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris, Rn. 21 ff.; OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 – 11 B 19/20 –, juris Rn. 45. Dabei ist nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse ab-strakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten, da gerade bei prinzipiell gleichgewichtigem Ausweisungs- und Bleibeinteresse das gefahrbegründende Verhalten des Ausländers näherer Aufklärung und Feststellung bedarf. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 a. a. O., Rn. 39. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht („Boultif/Üner-Kriterien“). Nach Auffassung des Gesetzgebers sollen die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nicht als abschließend zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 a. a. O. Rn. 31. Die so genannten Boultif/Üner-Kriterien hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 Abs. 1, 2 EMRK im Hinblick gerade auf Ausweisungen entwickelt und wendet seitdem in ständiger Rechtsprechung namentlich auf Ausweisungen von im Staat des Aufenthalts geborenen Ausländern an, sofern diese im Anschluss an eine strafrechtliche Verurteilung ausgewiesen werden sollen. Es sind dies: Die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 02.08.2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476 ; vom 18.10.2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23.06.2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333 ; vom 25.03.2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; vom 13.10.2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), Rn. 55, juris und vom 22.01.2013 - Nr. 66837/11 - (E.), Rn. 29, juris. Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG wird durch die Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG ergänzt, wobei die grundlegende Systematik der §§ 53 ff. AufenthG auch auf die Fälle besonderen Ausweisungsschutzes anwendbar bleibt. Für den Grundtatbestand hat der Gesetzgeber mit den Qualifizierungen in den §§ 54 und 55 AufenthG bei der Abwägung zu berücksichtigende Konkretisierungen bereits vorgegeben, die auch für die Abwägung im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG berücksichtigt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 a. a. O., Rn. 46. § 53 Abs. 3 AufenthG legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrecht zusteht. Sie stellt in dreifacher Hinsicht erhöhte Anforderungen, und zwar an die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (“gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr“), an das öffentliche Ausweisungsinteresse (“Grundinteresse der Gesellschaft“) und an die Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem privaten Bleibeinteresse (“Ausweisung für die Wahrung dieses [Grund-]Interesses unerlässlich“). Vgl. OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 47; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2018 – 13 LB 44/17 – juris Rn. 48. Der Kläger fällt unter den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG, weil er Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben hat. Denn er reiste im Alter von knapp fünf Jahren aus der Türkei mit seinem zwecks Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Vater und seiner Mutter ein, lebte bei diesen, während sein Vater unstreitig in einem ununterbrochenen unselbständigen Beschäftigungsverhältnis stand, und wuchs hier weiter auf. Obwohl der Kläger durchgängig seit dem Jahr 1987 sehr häufig strafrechtlich verurteilt wurde, zuletzt noch unter dem 10.02.2022, stellt sein persönliches Verhalten nach der gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Prognose unter spezialpräventiven Gesichtspunkten gegenwärtig keine schwer wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche Feststellung, dass der Aufenthalt eines Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, bedarf einer Prognose zur Wiederholungsgefahr. Die Prognose ist von den Ausländerbehörden und den Verwaltungsgerichten eigenständig zu treffen, ohne dass diese an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. Bei der Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe einer verhängten Strafe, die Schwere einer konkret begangenen Straftat und die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Hierfür gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. An die nach dem Ausmaß des möglichen Schadens differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit dürfen andererseits keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16; OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 51; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2018, a. a. O., Rn. 49; VGH Bayern, Beschluss vom 07.02.2018 – 10 ZB 17.1386 –, juris Rn. 8. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöhte Anforderungen zu stellen. Neue Verfehlungen des Ausländers müssen ernsthaft und konkret drohen. Es genügt nicht, dass lediglich eine entfernte Möglichkeit neuer Störungen besteht, weil sich nicht ausschließen lässt, dass der Ausländer erneut strafbare Handlungen begehen könnte. Vgl. OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 52; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2018 a. a. O., Rn. 51 m. w. N. Gemessen daran liegt hier keine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass vom Kläger gegenwärtig eine ernsthafte und konkrete Wiederholungsgefahr mit Blick auf von ihm in der Vergangenheit verwirklichte Delikte ausgeht. Für eine solche Prognose fehlt es gegenwärtig an ausreichenden tatsächlichen Umständen. Allerdings sind viele dieser vom Kläger begangenen Delikte aufgrund seiner Drogenabhängigkeit der Beschaffungskriminalität zuzuordnen. Grundsätzlich kann gerade bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Betäubungsmitteltherapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines zukünftigen betäubungsmittel- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat. Denn solange sich der Ausländer nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann grundsätzlich nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2013 – 1 C 13.12 – juris, Rn. 14; OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 53 m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch die ständige Kammerrechtsprechung entspricht. Auf die etwaige Absicht, zukünftig eine Therapie durchführen zu wollen, und dahingehende aktuelle Bemühungen, hierfür eine Strafaussetzung zu erreichen, kommt es danach nicht an, sondern auf die erfolgreiche Durchführung einer solchen Therapie selbst. Obwohl der Kläger in der Vergangenheit mehrfach geeignete Therapiemaßnahmen bezüglich der Behandlung seiner Suchterkrankung abgebrochen hatte und ihm teilweise aufgrund seiner Inhaftierungen nachhaltige Bemühungen, sich durch geeignete Therapiemaßnahmen aus der Betäubungsmittelabhängigkeit zu lösen, verschlossen waren, gibt es aufgrund der Besonderheiten dieses Einzelfalls keine ausreichende Erkenntnisgrundlage dafür, dass der Kläger ernsthaft und konkret erneut in nach § 53 Abs. 3 AufenthG relevanter Weise straffällig werden wird, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war. Dabei sind nämlich zunächst im Rahmen der Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 AufenthG Bagatelldelikte bzw. der Kleinkriminalität zuzuordnende Delikte auszuklammern. Insoweit kommt es auf eine ernsthafte und konkrete Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht an, weil diese Taten die qualifizierten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG an eine schwer wiegende Gefahr, die die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, von vornherein nicht erfüllen. Eine vom Aufenthalt eines Ausländers aufgrund seines persönlichen Verhaltens ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührt ein Grundinteresse der Gesellschaft, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Dabei muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.01.2009 – 1 C 2.08 –, juris Rn. 26 und vom 28.01.1997 – 1 C 17.94 –, juris Rn. 19; OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, juris Rn. 52; OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2018 a. a. O., Rn. 52. Die vom Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08 –, juris Rn. 80, 82, geforderte gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft rechtfertigt eine Ausweisung wegen – auch wiederholter – leichter Kriminalität ohne schwer wiegende Rechtsgutsverletzungen grundsätzlich nicht. Vgl. OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 58; vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.07.2018 a. a. O., Rn. 63. Die danach auszuklammernden Bagatelldelikte betreffen die Verurteilungen des Klägers wegen Erschleichens von Leistungen (drei Fälle, zuletzt Verurteilung vom 10.02.2022) und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (ein Fall, Verurteilung vom 03.09.2021). Vgl. auch insoweit: OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 72. Dagegen kann die Begehung von Eigentums- und Vermögensdelikten ein Grundinter-esse der Gesellschaft insbesondere berühren, wenn beträchtliche Schäden für eine Vielzahl von Personen drohen, die Taten gewerbsmäßig begangen werden oder sonstige erschwerende Umstände vorliegen. OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 58; OVG Bremen, Urteil vom 15.11.2019 – 2 B 243/19 –, juris Rn. 10. Es spricht viel dafür, dass das nicht der Fall ist bei folgenden Verurteilungen des Klägers: Die Verurteilungen vom 02.04.1992 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen, vom 10.05.1993 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung, vom 16.01.1995 wegen Diebstahls zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, vom 04.03.1996 wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, vom 04.02.2002 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, vom 14.11.2005 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, vom 08.02.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, vom 23.11.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung und vom 16.10.2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten, die auf seine Berufung hin zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das kann hier jedoch deshalb dahinstehen, weil sämtliche von den oben genannten Verurteilungen betroffenen Delikte zum einen mehr als zwölf Jahre zurückliegen und zum anderen eine rechtlich zu berücksichtigende Zäsur eingetreten ist. Letzteres gilt auch für die deutlich schwereren Verfehlungen des Klägers, die zu folgenden Verurteilungen geführt haben: Vom 02.11.1989 wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Raub in drei Fällen, davon einmal als Versuch, wegen fortgesetzten Taschendiebstahls, Diebstahls in zwei Fällen, versuchten Betrugs und Beförderungserschleichung in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, vom 06.12.1989 wegen Versuchs des gemeinschaftlichen Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Woche Dauerarrest, vom 21.10.1996 wegen Diebstahls, Computerbetrugs in 14 Fällen und Betrugs in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in sechs Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten vom 19.01.1998 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, vom 17.03.2000 wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, davon einmal im Versuch und einmal in einem minderschweren Fall, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf – später widerrufene – Bewährung, vom 18.10.2001 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (189,9 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von 29 g THC) zum Eigenkonsum zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, vom 18.03.2002 wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitstrafe von einem Jahr und neun Monaten, vom 08.02.2007 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, vom 26.10.2007 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, vom 11.02.2009 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten zur – später widerrufenen – Bewährung für drei Jahre, vom 17.04.2009 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, vom 19.05.2009 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, vom 10.09.2009 wegen gewerbsmäßigen schweren Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, vom 26.04.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, vom 15.06.2010 wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, vom 23.11.2010 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung, vom 26.01.2011 wegen Diebstahls zu einer Freiheitstrafe von vier Monaten, die auf seine Berufung hin zur – später verlängerten – Bewährung ausgesetzt wurde, vom 16.10.2012 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die auf seine Berufung hin zur – später widerrufenen – Bewährung ausgesetzt wurde, sowie vom 08.04.2015 wegen versuchten Betrugs, Erschleichens von Leistungen in zwei Fällen und Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und am 26.09.2018 wegen räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. All diese Verurteilungen rechtfertigen nämlich nicht (mehr) die Annahme einer vom Verhalten des Klägers ausgehenden, nach § 53 Abs. 3 AufenthG erforderlichen ernsthaften und konkreten Wiederholungsgefahr, obwohl der Kläger in der Vergangenheit mehrfach ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a Buchst. c und d AufenthG sowie mehrfach ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG erfüllt hat und auch die von Eigentums- und Vermögensdelikten ausgehenden Gefahren schwer wiegend sein und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren können und selbstverständlich strafbewehrtes Unrecht darstellen. Inwieweit dabei wiederum zugunsten des Klägers gemäß der ihm zugutekommenden Privilegierung des § 53 Abs. 3 AufenthG davon auszugehen ist, dass zumindest einige seiner Straftaten der Beschaffungskriminalität zum Eigenkonsum aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit dienten und ob sie zu allenfalls überschaubaren Schäden führten, und ob zu seinen Gunsten zusätzlich spricht, dass einige Straftaten schon vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis abgeurteilt worden waren, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Kläger Diebstähle gewerbsmäßig beging. Von Letzterem könnte ausgegangen werden, wenn er sich aus einer wiederholten Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit geschaffen hätte, er mithin erwerbsmäßig oder berufsähnlich vorgegangen wäre, wobei dem möglicherweise entgegensteht, wenn sie jeweils der kurzfristigen Finanzierung des Betäubungsmittelkonsums dienten. Vgl. zu diesen Aspekten: OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 70. Auf all das kommt es hier deswegen nicht an, weil eine deutliche Zäsur eingetreten ist, ab der der Kläger über einen längeren Zeitraum überhaupt nicht mehr in Form der Begehung von nach § 53 Abs. 3 AufenthG maßgeblichen Delikten (also jenseits der Bagatell- und Kleinkriminalität) straffällig geworden ist. Das beruht zu einem ganz wesentlichen Teil auf seiner Substituierung mit Methadon seitens der Drogenhilfe Köln B.. Der Kläger ist nämlich seit seiner im Jahr 2017 begonnenen Substituierung mittels Methadon lediglich einmal (im Jahr 2018) strafrechtlich jenseits der Bagatell- und Kleinkriminalität in Erscheinung getreten, wobei dies zwar eine räuberische Erpressung betraf, die ihrerseits aber schon wieder mehr als sechs Jahre zurückliegt. Wie die Drogenhilfe Köln B. schriftlich mitgeteilt hat, ist der Kläger dort seit 2017 angebunden und wird seitdem regelmäßig mittels Methadon substituiert, wobei sich der Kläger stets zuverlässig gezeigt hat. Dass die Drogenhilfe Köln B. einmal angegeben hat, der Kläger sei seit dem Jahr 2017 an sie angebunden, ein anderes Mal dagegen, dies sei seit dem Jahr 2019 der Fall, beruht zur Überzeugung des Einzelrichters darauf, dass die Daten differieren, je nachdem welches ihrer Dokumentationssysteme die Drogenhilfe benutzt, wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2024 erläutert hat. Das wird schon dadurch bestätigt, dass nach den schriftlichen Angaben der Drogenhilfe Köln B. vom 02.03.2022 der Kläger seit November 2017 betreut und diese Betreuung aufgrund der im Jahr 2018 erfolgten Inhaftierung des Klägers erstmals unterbrochen wurde, weshalb die Anbindung an die Drogenhilfe Köln B. bereits vor dem Jahr 2019 bestanden haben muss. Diese Übereinstimmung des Beginns der nunmehr schon seit sechs Jahren andauernden Straflosigkeit des Klägers mit seiner verfestigten Anbindung an das Methadonprogramm bei der Drogenhilfe Köln B. ist nicht rein zeitlicher Natur, sondern kausal bedingt, weil der Kläger aufgrund der legalen Substituierung und deshalb mangels Suchtdrucks offensichtlich keinen Anlass mehr zur Begehung von Beschaffungskriminalität hat. Dagegen spricht nicht, dass der Kläger trotz seiner Anbindung an die Drogenhilfe Köln B. seit dem Mai 2017 noch am 11.07.2018 eine räuberische Erpressung beging. Denn nach dieser Tat sind weitere wesentliche Umstände hinzugekommen, die gegen die Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers sprechen. Laut Sozialanamnese des von der Q. in Deutschland geführten V.es vom 04.03.2022 war der Kläger im Anschluss an die Haft wohnungslos, konnte auf seine Bewerbung hin jedoch im Mai 2019 in das V. einziehen. Obwohl er das Haus danach zunächst wieder verließ und deshalb wiederum ohne festen Wohnsitz war, konnte er eine Zeit lang im D. von der Drogenhilfe Köln B. wohnen, danach einige Zeit lang bei seiner ebenfalls in Köln lebenden Mutter und auf seine erneute Bewerbung vom April 2021 im Mai 2021 wieder im V., wo er seitdem bei den tagesstrukturierenden Maßnahmen des Hauses zuverlässig mitarbeitet. Somit hat der Kläger nach Entlassung aus der Haft, die er wegen der von ihm am 11.07.2018 begangenen räuberischen Erpressung verbüßte, zunächst schon auf insgesamt vier ihm Halt und Struktur gebende Angebote zurückgegriffen, nämlich auf eine feste Unterkunft, auf tagesstrukturierende Maßnahmen, auf die Subsituierung seitens der Drogenhilfe Köln B. sowie auf deren psychosoziale Betreuung. Demgemäß hat die Mitarbeiterin des V.es unter dem 04.03.2022 nachvollziehbar mitgeteilt, sie würde die Prognose des Klägers als gut bezeichnen; die Überwindung seiner besonderen sozialen Schwierigkeiten könnten mit einer strukturierten, regelmäßigen und professionellen Hilfe und Unterstützung gelingen. Seitdem sind sogar noch zwei weitere wesentliche, die Gefahr erneuter Hilflosigkeit und damit einhergehend krimineller Handlungen einhegende Änderungen im Leben des Klägers eingetreten, nämlich zum einen in Form seiner monatlichen Gespräche mit einem Psychiater und zum anderen durch die für ihn eingerichtete Betreuung. Dass der Kläger auch weiterhin beikonsumfrei bleibt, wird flankiert durch seine monatlichen Gespräche bei einem Psychiater sowie durch seine Medikation im Hinblick auf die bei ihm durch das medizinische Gutachten bezüglich seiner sodann auch angeordneten Betreuung dezidiert festgestellte Schizophrenie paranoider Natur. Hier ist es auch unschädlich, dass dem Gericht kein aktueller, sondern ein vom 16.04.2024 stammender Auszug für den Kläger aus dem Bundeszentralregister vorliegt. Denn nach der letzten im Auszug aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Verurteilung im Jahr 2022 (wegen Bagatellkriminalität) ist der Kläger ersichtlich nicht erneut straffällig geworden, wie dem Umstand zu entnehmen ist, dass keine Mitteilungen der Staatsanwaltschaft gemäß der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen zu den Verwaltungsvorgängen gelangt sind. Nach allem gibt es speziell für den Kläger trotz seiner früher häufigen Straffälligkeit derzeit keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte für eine erneute Straffälligkeit. Darüber hinaus wäre die Ausweisung des Klägers nicht im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG unerlässlich. Die Ausweisung eines Ausländers, der den größten Teil oder gar die Gesamtheit seiner Kindheit und Jugend rechtmäßig im Aufenthaltsstaat verbracht hat, bedarf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mit Blick auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK sehr gewichtiger Gründe. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist zu berücksichtigen, inwiefern über das Aufwachsen und den langen rechtmäßigen Aufenthalt hinaus familiäre, soziale und wirtschaftliche Bindungen zum Gastland vorhanden sind und eine Entwurzelung vom Land der Staatsangehörigkeit vorliegt. EGMR, Urteil vom 18.10.2006 – 46410/99 – juris, Rn. 61 ff.; BVerfG, Beschluss vom 10.08.2007 – 2 BvR 535/06 – juris, Rn. 29 f.; OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 74. Diese Umstände bestimmen maßgeblich, wie schwer wiegend die Ausweisungs-gründe im konkreten Fall sein müssen, um die Ausweisung rechtfertigen zu können. Die Gewichtung des Bleibeinteresses darf auch bei Ausländern, die den ganzen oder weit überwiegenden Teil ihres Lebens im Aufenthaltsstaat gelebt haben, nicht schematisch-abstrakt erfolgen. Sie ist nicht bei allen Personen, die zu dieser Gruppe zählen, stets dieselbe. Vgl. OVG B-B, Urteil vom 25.10.2023 a. a. O. -, Rn. 74; OVG Bremen, Beschluss vom 29.03.2022 – 2 B 44/22 – juris, Rn. 26 ff. und Urteil vom 15.12.2021 – 2 LB 379/21 – juris Rn. 48 f. Hier steht dem weit überwiegend (lediglich) schwer wiegenden Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 10 AufenthG ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, weil der Kläger bis zur Zustellung der angefochtenen Ordnungsverfügung Inhaber einer Niederlassungserlaubnis war. Zudem hat er nur wenige Jahre im Land seiner Staatsangehörigkeit gelebt und sich nach seiner Auswanderung dort allenfalls im Rahmen weniger Reisen kurzzeitig aufgehalten. Dort hat er nach seinem glaubhaften Vortrag keine familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Zu drei Tanten und ihren Söhnen besteht seit 38 Jahren kein Kontakt mehr. Das hat der Kläger schriftlich ausgeführt und ist insoweit durch die mündlichen Angaben seines Bruders in der zweiten mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Zwar kann aufgrund der Angaben des Klägers – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er Kenntnisse von der türkischen Sprache hat. Davon ist auszugehen, weil er bis zu seiner Einschulung Türkisch gesprochen haben muss. Denn gemäß den im Bericht der E. Fachklinik “Z.“ in N. vom 08.08.2011 wiedergegebenen Angaben des Klägers konnte dieser bis zum Eintritt in die Grundschule kein Deutsch. Ebenso ist davon auszugehen, dass er sich mit seiner später von ihm geschiedenen Ehefrau (jedenfalls auch) auf Türkisch unterhielt, weil diese sodann in die Türkei ausreiste, wo sie auf türkische Sprachkenntnisse angewiesen ist. Vor allem hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2022 angegeben, mit seiner Mutter unterhalte er sich sowohl auf Deutsch als auch auf Türkisch. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger der türkischen Sprache in einem für medizinische Hilfsangebote und Behördengänge relevanten Ausmaß mächtig ist. Das betrifft insbesondere das Betreiben oder die Anerkennung einer Betreuung nach türkischem Recht, die grundsätzlich möglich ist, wie den Angaben des Auswärtigen Amts vom 19.04.2024 zu entnehmen ist. Der Kläger müsste nach der seitens der Beklagten zunächst geplanten und von ihr befürworteten Unterbringung in einem Krankenhaus für einen Zeitraum von rund einem Monat sich zunächst eigenständig um die Anerkennung oder Einrichtung einer Betreuung kümmern, die ihn dann ihrerseits hinsichtlich der wegen seiner Schizophrenie erforderlichen Medikation und Unterstützung durch Gespräche mit einem Psychiater oder Psychologen sowie bezüglich einer Subsituierung (wohl mittels Suboxone), der Finanzierung dieser medizinischen Maßnahmen und des allgemeinen Lebensunterhalts unterstützt. Bis diese Schritte eingeleitet sind und sodann ineinandergreifen, besteht ohne eine familiäre Anbindung des Klägers aufgrund seiner erheblichen psychischen Krankheit die Gefahr, sich insoweit und auch im Übrigen aus Hilflosigkeit, auch aufgrund der bei ihm ärztlicherseits festgestellten verminderten Intelligenz nicht ausreichend um sich selbst kümmern zu können und infolgedessen zu verelenden. Wesentliche Bindungen an die Türkei sind danach kaum feststellbar. Unter besonderer Berücksichtigung seiner voraussichtlich dauerhaft substitutionspflichtigen und therapiebedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit kann bei dieser Sachlage derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger in der Türkei ohne jede familiäre Anbindung und damit voraussichtlich weitest gehend auf sich allein gestellt in hinreichendem Maße in der Lage wäre, sozial, familiär und wirtschaftlich Fuß zu fassen und für seine Gesundheit zu sorgen, insbesondere erfolgreich die erforderliche Betäubungsmitteltherapie anzugehen. Demgegenüber lebt der Kläger seit seiner Kindheit in Deutschland, wo seine ihm bekannten Familienmitglieder leben, zu denen er auch Kontakt hat. Das wird anschaulich dadurch bestätigt, dass sein Bruder unaufgefordert im ersten und zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung vor Gericht erschienen ist und relevante Angaben zum Kläger und zur Familie gemacht hat. Daran und an den Besuchen seiner Geschwister während seiner Inhaftierung wird deutlich, dass sich seine Familie um ihn sorgt und auch kümmert, soweit ihr das möglich ist. All diese Gesichtspunkte in die Abwägung einstellend erweist sich die Ausweisung des assoziationsberechtigten Klägers gemäß der der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 – 2 BvR 29/24 –, juris Rn. 21, 24, 25 und 30, auch als unverhältnismäßig. Denn danach ist bei der Ausweisung hier geborener bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen. Selbst wenn der Betroffene trotz Geburt und Aufwachsens im Bundesgebiet nicht als sogenannter faktischer Inländer betrachtet werden muss, kann der Vollzug der Ausweisung für ihn einen Grundrechtseingriff von erheblichem Gewicht darstellen, was im Rahmen der Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen angemessen und in einem auf die Erfassung seiner individuellen Lebensverhältnisse angelegten Prüfprogramm zu würdigen ist. Dabei sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutende Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Bei einer solchen Abwägung ist es nicht ausreichend, wenn bei Betäubungsmittelstraftaten in jedem Fall ohne weiteres auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen wird. Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall bezogene individuelle Gefahrenprognose unter Berücksichtigung aktueller Tatsachen, die die Gefahr entfallen lassen oder nicht unerheblich vermindern können. Dabei ist insbesondere die aktuelle Entwicklung des Ausländers mit besonderer Sorgfalt auszuwerten und zu berücksichtigen. Das Gericht verkennt bei alldem nicht, dass die Integration des Klägers bislang nicht gelungen ist, er insbesondere häufig straffällig und zudem betäubungsmittelabhängig geworden ist, keine Berufsausbildung abgeschlossen hat und allenfalls selten einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Nachdem der assoziationsberechtigte Kläger seit seiner frühen Kindheit in Deutschland lebt, hier als Jugendlicher oder Heranwachsender betäubungsmittelabhängig geworden ist, ihm unter dem 08.07.1987 eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde, die seit dem 29.03.2005 als Niederlassungserlaubnis fortbestand, er danach eine Vielzahl von Straftaten beging, ihm daraufhin mehrfach lediglich Verwarnungen erteilt wurden und das Widerspruchsverfahren gegen die erste gegen den Kläger im Jahr 2006 erlassene Ausweisungsverfügung zehn Jahre dauerte, woraufhin die Ausweisungsverfügung im Jahr 2016 aufgehoben wurde, und der Kläger eine schwere psychische Erkrankung hat, die die Gefahr birgt, in der Türkei zu verelenden, ist es im Rahmen einer Gesamtschau aller für und gegen die Ausweisung streitenden Umstände nunmehr rechtlich im Sinne der Angemessenheit verhältnismäßig, dass er in Deutschland verbleibt. Es ist dabei seine Aufgabe, mithilfe seiner Familienangehörigen, seiner Betreuerin, der Drogenhilfe, gegebenenfalls von Suchtkliniken und anderer eine soziale Unterstützung bietender Stellen die Substituierung zuverlässig fortzuführen, beikonsumfrei zu bleiben, sich mittels einer Sucht- und einer psychiatrischen bzw. psychologischen Behandlung seinen Erkrankungen zu stellen sowie trotz seines Alters von mittlerweile 53 Jahren weitere Integrationsanstrengungen auf dem Arbeitsmarkt zielgerichtet voranzutreiben, um die von der Beklagten geltend gemachte Gefahr, die nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine hinreichende Grundlage für eine Ausweisung bietet, auch mittelfristig abzuwehren. Da durch die Aufhebung der Ausweisung die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen ist, ist die das Gegenteil feststellende Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten ebenfalls aufzuheben. Wegen des Fortbestands der Niederlassungserlaubnis liegen auch die Voraussetzungen für die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 nach den §§ 58, 59 AufenthG nicht vor, weil es an der Ausreisepflicht des Klägers im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG fehlt. Die Ziffern 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021 hat diese bereits selbst aufgehoben. Schließlich ist auch Ziffer 6 der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 15.10.2021, mit der die Beklagte den Aufenthalt des Klägers im Sinne des § 56 Abs. 2 AufenthG bis zu seiner Ausreise auf das Kölner Stadtgebiet beschränkte, rechtswidrig und deswegen aufzuheben, weil eine Ausweisung im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt und eine Ausreise des Klägers derzeit nicht in Rede steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 155 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.