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Urteil

13 K 4249/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1107.13K4249.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über ein datenschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten. Unter dem 4. Juni 2018 beantragte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter Berufung auf die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) eine Datenkopie der beim Bundesamt zu seiner Person gegenwärtig oder in der Vergangenheit gespeicherten Daten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 wies das Bundesamt den Kläger darauf hin, dass es personenbezogene Daten in den für seine gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Anwendungen bereithalte und bat um Präzisierung, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich das Auskunftsersuchen beziehe, sowie um Übersendung der Kopie eines Personaldokuments. Hierauf übersandte der Kläger die gewünschte Kopie unter dem 13. Juni 2018 und entgegnete, dass er um Mitteilung aller zu seiner Person gespeicherten Daten bitte und eine Präzisierung nach Erwägungsgrund 63 zur DS‑GVO nur im Fall großer gespeicherter Datenmengen zu einer bestimmten Person vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 und vom 1. August 2018 bat das Bundesamt erneut um Präzisierung des Antrages und stellte in Aussicht, den Antrag andernfalls gemäß Art. 12 Abs. 5 DS‑GVO als offenkundig unbegründet abzulehnen. Dem trat der Kläger mit Schreiben vom 17. September 2018 entgegen und wiederholte seine Rechtsauffassung. Nachdem das Bundesamt dem Kläger zuletzt unter dem 27. September 2018 mitgeteilt hatte, dass in den Hauptsystemen des Bundesamtes keine Daten über ihn verarbeitet würden, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2018 an die Beklagte und bat um eine Überprüfung des Sachverhaltes. Am 15. Januar 2019 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Eingang seiner Beschwerde und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass sie dem Bundesamt mitgeteilt habe, dass nach ihrer derzeitigen Bewertung weder eine Präzisierung des Auskunftsersuchens erforderlich noch ein Ausschlussgrund nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 9. März 2019 teilte das Bundesamt der Beklagten mit, dass ihr Einwand hinsichtlich der bisherigen Verwaltungspraxis zutreffe und zum Anlass genommen werde, das Vorgehen bei der Bearbeitung entsprechender Anträge umgehend zu ändern. In Zukunft werde das Bundesamt nach Verifikation der Identität der betroffenen Person unaufgefordert seine Hauptsysteme (die Asyldatenbank MARis, die Integrationsdatenbank InGe und das Personalverwaltungssystem EPOS) durchsuchen. Im Zuge der Ergebnismitteilung werde die betroffene Person um Mitteilung gebeten, ob andere Bezüge zum Bundesamt bestünden, um entsprechend manuell weitere Datenbanken zu durchsuchen. Eine detaillierte Suche könne nur erfolgen, wenn es objektiv möglich sei, die gewünschten Daten aufzufinden und der erforderliche Aufwand für die Erteilung der Auskunft nicht außer Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse stehe. Anlässlich eines Beratungs- und Kontrollbesuchs setzte die Beklagte das Bundesamt davon in Kenntnis, dass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Bezug auf die Suche nach personenbezogenen Daten in Art. 15 DS‑GVO keine Stütze finde. Die betroffene Person könne trotz Aufforderung zur Präzisierung Auskunft über alle personenbezogene Daten verlangen. Unter dem 8. April 2019 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass es über die von ihm selbst im Rahmen des Auskunftsersuchens übermittelten Daten hinaus keine personenbezogenen Daten habe identifizieren können. Diese vorhandenen Daten würden zudem turnusmäßig gelöscht. Auch die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. April 2019 mit, dass sie seinen Auskunftsanspruch als erfüllt ansehe, von der Erledigung der Beschwerde ausgehe und keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen beabsichtige. Hiergegen wandte der Kläger unter dem 17. Mai 2019 ein, dass sich das Schreiben des Bundesamtes nur marginal von den vorangegangenen Schreiben unterscheide, und bat um eine verbindliche abschließende Entscheidung. Am 22. Mai 2019 bat die Beklagte das Bundesamt aus Anlass des vorgenannten Schreibens erneut um Mitteilung, wann und auf welcher Grundlage die Löschung der den Kläger betreffenden Daten bzw. die Festsetzung dieser Löschfrist erfolge. Zudem bat sie um Ergänzung der weiteren in Art. 15 DS‑GVO enthaltenen Angaben in Bezug auf den Kläger. Hierauf machte das Bundesamt – orientiert an der Struktur von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 2 lit. a) bis lit. h) DS‑GVO – weitergehende Angaben zu den bei ihm vorhandenen personenbezogenen Daten des Klägers. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019 stellte die Beklagte fest, dass nunmehr eine gesetzeskonforme Auskunft nach der DS-GVO durch das Bundesamt erteilt worden sei. Zudem sah sie von weiteren Aufsichtsmaßnahmen ab. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte sie aus, dass das Bundesamt die begehrte Auskunft über den Kläger nachgeholt, die übrigen nach Art. 15 DS-GVO zu erteilenden Informationen vorgelegt und die Änderung seiner Arbeitsweise für die Zukunft zugesagt habe. Dass das Bundesamt die Auskunft mit Schreiben vom 8. April 2019 nicht in Gänze erteilt habe, habe sie gegenüber dem Bundesamt gerügt. Kernelement des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DS‑GVO sei jedoch die Information darüber, ob und – wenn ja – welche personenbezogenen Daten über die betroffene Person gespeichert würden, sodass diese prüfen könne, ob diese Daten zutreffend seien und die Verarbeitung auf rechtmäßige Art und Weise erfolge; dem sei das Bundesamt im Wesentlichen nachgekommen. Das Bundesamt habe ohne Einschränkung mitgeteilt, dass nach seiner Recherche keine weitergehenden personenbezogenen Daten des Klägers verarbeitet würden. Da der Umfang der Datenverarbeitung ausschließlich auf das Auskunftsersuchen beschränkt sei, halte sie eine Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS‑GVO nicht für erforderlich. Darüber hinaus lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die vom Bundesamt erteilte Auskunft nicht den Tatsachen entspreche. Eine Anweisung an das Bundesamt nach Art. 58 Abs. 2 lit. d) DS‑GVO sei angesichts des Einzelfallcharakters und des Umstands, dass es eine Änderung seiner Bearbeitungspraxis zugesagt habe, nicht notwendig. Von einer Verwarnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS‑GVO habe sie aufgrund der Geringfügigkeit und des Umstands, dass sich das Bundesamt einsichtig und kooperativ gezeigt habe, abgesehen. Der vorgenannte Bescheid wurde dem Kläger am 13. Juni 2019 zugestellt. Der Kläger hat am 10. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage führt er ergänzend aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum ein etwaiger Auskunftsanspruch nur auf die Hauptsysteme des Bundesamtes beschränkt sein sollte. Die vom Bundesamt unterhaltenen Nebensysteme – bei denen nicht klar sei, worum es sich handele – seien offensichtlich nicht geprüft worden. Er sei für einige Zeit beruflich in den Vereinigten Staaten von Amerika tätig gewesen. Ihm sei hierzu zunächst ein Visum und später eine sog. Green Card erteilt worden. Im Rahmen einer privaten Kreditaufnahme sei er von der T. angesprochen worden, ob er Inhaber einer Green Card sei; dies habe er wahrheitsgemäß bejaht. Ihm sei indes nicht bekannt, woher die Bank diese Information bezogen habe. Nach seiner Kenntnis seien steuerpflichtige US-Bürger allerdings im Ausländerzentralregister des Bundesamtes gespeichert. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Juni 2019 zu verpflichten, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aufzugeben, ihm entsprechend Art. 15 DS-GVO Auskunft zu erteilen über alle ihn betreffenden personenbezogenen Daten, welche sich in den Haupt- und Nebensystemen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befinden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da dem Kläger das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle. Er habe insoweit eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DS‑GVO erhalten. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass entgegen der durch das Bundesamt erteilten Auskunft doch weitere personenbezogene Daten zu seiner Person gespeichert seien. Ferner habe er aus seinem Beschwerderecht keinen Anspruch auf ein Einschreiten, etwa mit einer konkreten Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DS‑GVO. Ermessensfehler lägen nicht vor, insbesondere auch keine Ermessenreduzierung auf Null. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach § 42 Abs. 2 Variante 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da entgegen der Auffassung der Beklagten nicht schlechthin ausgeschlossen ist, dass ihm ein subjektiv-rechtlicher Anspruch aus Art. 57 Abs. 1 lit. f) der Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DS‑GVO auf eine erneute Bescheidung seiner Beschwerde durch die Beklagte zukommt; ob ihm unter anderem eine vollständige Auskunft nach Art. 15 DS‑GVO durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erteilt worden ist, ist vielmehr eine materiell-rechtliche Frage der Begründetheit. Vgl. allgemein zur Klageart und ‑befugnis: Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2024 – 29 K 2674/22 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine erneute Bescheidung oder gar ein bestimmtes Einschreiten, weil die Beklagte mit dem vorgenannten Bescheid rechtsfehlerfrei über seine Beschwerde entschieden hat. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DS‑GVO. Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat. Stattdessen unterliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gemäß Art. 77 Abs. 1 DS‑GVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DS‑GVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DS‑GVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DS‑GVO aufgezählten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat. Vgl. Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 7. Dezember 2023 – C‑26/22 –, juris Rn. 47 ff.; siehe insbesondere auch VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2024 – 29 K 2674/22 –, juris Rn. 31 ff. m.w.N. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 DS‑GVO um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2024 – 29 K 2674/22 –, juris Rn. 35 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger bereits deshalb keinen Anspruch auf eine anderweitige Bescheidung seiner Beschwerde, weil die Beklagte im streitbefangenen Bescheid rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass kein Verstoß gegen die DS‑GVO durch das Bundesamt vorlag. Denn das Bundesamt hat spätestens mit Schreiben vom 8. April 2019 sowie mit den im streitgegenständlichen Bescheid übermittelten Informationen den Auskunftsanspruch des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erfüllt. Gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DS‑GVO kann die betroffene Person von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, hat sie nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 1 DS‑GVO ein Recht auf Auskunft über diese Daten. Sie kann in dem besagten Fall ferner aufgrund von Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 2 lit. a) bis lit. h) und Abs. 2 DS‑GVO die dort genannten Metainformationen verlangen. Diese Rechtspositionen dienen, wie sich aus Satz 1 des Erwägungsgrundes 63 der Datenschutz-Grundverordnung ergibt, dem Zweck, dass die betroffene Person sich der Datenverarbeitung bewusst wird und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. November 2022 – 6 C 10.21 –, juris Rn. 23 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind durch die vom Bundesamt zuletzt übermittelten Informationen erfüllt. Zum einen hat das Bundesamt dem Kläger uneingeschränkt mitgeteilt, dass über die von ihm selbst im Rahmen des Auskunftsersuchens übermittelten Daten hinaus keine personenbezogenen Daten identifiziert werden konnten. Zum anderen hat es hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten die nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 Variante 2 lit. a) bis lit. h) DS‑GVO erforderlichen Informationen in noch angemessenem Umfang übermittelt. Im Übrigen finden sich keine greifbaren Anhaltspunkte, dass die Auskunft des Bundesamtes inhaltlich unzutreffend sein könnte. Der Kläger konnte weder im Verwaltungsverfahren noch im hiesigen Prozess darlegen, dass das Bundesamt Daten zu seiner Person vorhalten müsste, die über die von ihm übermittelten Daten im Rahmen seines Auskunftsersuchens hinausgingen. Soweit er von seiner Bank im Rahmen einer privaten Kreditaufnahme angesprochen worden sei, ob er Inhaber einer Green Card sei, drängt sich auf, dass es sich hierbei lediglich um eine standardisierte Nachfrage im Hinblick auf den FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) und entsprechende zwischenstaatliche Abkommen zwischen den USA und der Bundesrepublik gehandelt haben dürfte, um den Sachverhalt ggfs. an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Jedenfalls ist keinerlei Hinweis auf eine Datenübermittlung durch das Bundesamt erkennbar, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb das Bundesamt über eine entsprechende Information über den Kläger verfügen sollte. Dass ein Eintrag im Ausländerzentralregister über den Kläger bestehen könnte, ist angesichts seiner deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) und dem Umstand, dass (auch) deutsche Staatsangehörige nicht in das Ausländerzentralregister eingetragen werden (Umkehrschluss aus § 2 des Ausländerzentralregistergesetzes – AZRG) ausgeschlossen. Anderweitige Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ansatzweise ersichtlich. Angesichts des bereits nicht gegebenen Datenschutzverstoßes ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von weitergehenden Maßnahmen gegenüber dem Bundesamt abgesehen hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Auch für den Fall, dass man das Beschwerderecht gegenüber der Beklagten als lediglich petitionsähnliches Recht betrachtete, ergibt sich nichts anderes, da sich die Beklagte nach dem Vorstehenden jedenfalls angemessen mit der Sache befasst und den Kläger über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.