Beschluss
22 L 2053/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1031.22L2053.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6836/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6836/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2024 (Gesch.-Z.: N01) enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6836/24.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2024 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 14. Oktober 2024 zugegangen. Am 21. Oktober 2024 und damit innerhalb der Antrags- und Klagefrist hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Mit Blick auf die gravierenden Folgen einer qualifizierten Ablehnung eines Asylantrages sind an die die Entscheidung des Bundesamtes tragende Begründung hohe Anforderungen zu stellen. Die hohen Begründungsanforderungen dienen der wirksamen Durchsetzung des materiellen Asylanspruchs in einem dafür geeigneten Verfahren und der Sicherung des von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich auch geschützten vorläufigen Bleiberechts des Asylbewerbers. Sie sollen die Gewähr für die materielle Richtigkeit der Entscheidung verstärken. Vgl Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 30 AsylG Rn. 48, m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Der Substantiierungsmangel muss sich jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Nicht von Belang ist danach insbesondere ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war genügt die vom Bundesamt herangezogene Begründung nicht für ein Offensichtlichkeitsurteil nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Bundesamt stellt, worauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zu Recht hingewiesen hat, allein darauf ab, dass der Antragsteller seit dem 7. August 2024 „als untergetaucht“ gegolten habe. Allein das sei ein „deutliches Indiz dafür, dass der Antragsteller bislang keiner Verfolgung (...) ausgesetzt war und ihm diese Gefahr auch bei einer Rückkehr nicht droht“. Diese Begründung ist schon deshalb nicht geeignet, ein Offensichtlichkeitsurteil auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu tragen, weil es sich mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass dem Umstand, ob dem Bundesamt oder dem zuständigen Ausländeramt der aktuelle Aufenthaltsort des Antragstellers bekannt ist, keine Relevanz für die Frage zukommt, ob der Vortrag des Antragstellers für den Asylantrag „von Belang“ ist. Ein „Untertauchen“ des Antragstellers könnte – wenn überhaupt – ein Indiz dafür sein, dass der Antragsteller kein Interesse mehr an der Durchführung des Verwaltungsverfahrens hat; ein Asylantrag könnte dann mangels Bescheidungsinteresses als unzulässig abgelehnt werden. Mit § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG hat dies aber nichts zu tun. Doch auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls war es nach Ansicht des Gerichts hier nicht zulässig, den Antragsteller als „untergetaucht“ anzusehen. Im Verwaltungsverfahren hatte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers bereits bestellt. Im Schreiben vom 26. Juli 2024 hat dieser dem Bundesamt die aktuelle Wohnanschrift mitgeteilt. Bei dieser Sachlage hätte sich das Bundesamt nach Eingang der Mitteilung („Meldung eines Fortzugs auf dem Datensatz mit AZR-Nummer N02) zunächst an den Prozessbevollmächtigten wenden müssen, um den aktuellen Wohnort zu erfragen. Selbst wenn das Bundesamt insoweit nicht verpflichtet gewesen wäre, sich beim Prozessbevollmächtigten zu erkundigen, so durfte es jedenfalls nicht allein auf der Grundlage der AZR-Meldung auf den Wegfall eines Bescheidungsinteresses schließen. Jedenfalls für diesen Rechtsschluss hätte es einer Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten bedurft. Der Vortrag des Antragstellers ist auch sonst nicht als belanglos anzusehen. Derart gravierend, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt, stellt sich der Substantiierungsmangel jedoch nach Überzeugung des Gerichts nicht dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).