Urteil
23 K 1420/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1030.23K1420.24A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger, der sich durch Vorlage seines Passes und seiner ID-Card ausgewiesen hat, ist am 00.00.1992 in Karachi geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, Belutsche, ledig und Moslem. Nach eigenen Angaben reiste er am 23. Oktober 2021 von Bahrain über die Türkei nach Deutschland; hier reiste er mit einem von der deutschen Botschaft in Bahrain ausgestellten Visum ein. Zunächst reiste der Kläger von Deutschland aus nach Finnland weiter; im Rahmen eines „Dublin-Verfahrens“ wurde er nach Deutschland zurückgeführt. Die endgültige Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgte am 19. Januar 2022. Am 4. Februar 2022 stellte der Kläger einen schriftlichen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 15. Februar 2022 in Bonn erklärte der Kläger, er habe schon im Jahr 1999 gemeinsam mit seinem Vater Pakistan verlassen; seit dem lebe er in Bahrain. Er hätte eigentlich ein Visum für Finnland haben wollen, wegen Corona habe die Botschaft Finnlands jedoch keine Visa ausgegeben. Von seiner Familie lebe niemand mehr in Pakistan, alle hätten das Land verlassen. In Bahrain habe er eine Ausbildung bei der Polizei gemacht und anschließend auch bei der Polizei gearbeitet. Außerdem habe er sich einige Sachen selbst beigebracht, wie etwa Videos für social media zu drehen und zu bearbeiten. Er habe sich auf social media sehr intensiv für die Belange der Belutschen eingesetzt. Er sei dann von der pakistanischen Botschaft aufgefordert worden, dort zu erscheinen. Das habe er aber nicht gemacht, sondern sei ausgereist; in der Vergangenheit habe es einige Fälle von Leuten gegeben, die von Bahrain aus nach Pakistan verschleppt worden seien. Er habe auch große Angst gehabt, Opfer von Schikanen der Behörden von Bahrain zu werden. So sei es zum Beispiel schwieriger geworden, die ID-Card zu verlängern und auch mit der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung habe es Schwierigkeiten gegeben. Der Grund dafür sei gewesen, dass die pakistanische Botschaft Druck auf die Behörden von Bahrain ausgeübt habe. Er sei dann geflüchtet, bevor wirklich etwas passiert sei. Dass er als Polizist gearbeitet habe, habe ihn vor dem direkten Zugriff der pakistanischen Botschaft geschützt. Mit Bescheid vom 30. März 2023 – als Einschreiben zur Post gegeben am 26. Februar 2024 – lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Zugleich drohte sie dem Kläger die Abschiebung nach Pakistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Am 12. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er vor, er sei Unterstützer des Free Balochistan Movement (FBM) und des Baloch National Movement (BNM). Er nehme an Protestveranstaltungen dieser Organisationen teil. Seine Hauptaufgabe bestehe jedoch darin, Videos anzufertigen, die im Internet und auf social media veröffentlicht werden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. März 2023 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Pakistan gegeben sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgesetzt ist. Hiernach muss die begründete Furcht vor Verfolgung an der Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfen. Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage und nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, es besteht interner Schutz (vgl. § 3e AsylG). Der für die Beurteilung zugrunde zu legende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die relevanten Rechtsgutsverletzungen müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d) der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Danach müssen bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten Sachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben fruchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben; dem Kläger droht für den Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die flüchtlingsrechtliche Lage in Belutschistan stellt sich für das Gericht wie folgt dar: Belutschistan im weiteren Sinne umfasst eine Fläche von etwa 500.000 km², die sich auf die Staatsgebiete Pakistans, Irans und Afghanistans aufteilt. Im engeren Sinne meint Belutschistan die größte, aber mit ca. 12,3 Millionen Einwohnern die am wenigsten bevölkerte Provinz Pakistans. In der Provinzhauptstadt Quetta leben ca. 1,7 Millionen Menschen. Die Belutschen sind eine Volksgruppe mit einer nordwest-iranischen Sprache. Bei der Volkszählung im Jahr 2017 gaben 54,76 % der Bewohner Belutschistans (etwa 6,8 Millionen Personen) Belutschisch als Muttersprache an. Bezogen auf die Gesamtbevölkerung Pakistans betrug der Anteil der belutschischen Muttersprachler 3,57 % (etwa 7,4 Millionen Personen). Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Pakistan, Stand: 15. November 2018, S. 37, 106. Der Konflikt zwischen der belutschischen Bewegung und der pakistanischen Regierung besteht im Grundsatz seit Beginn der Unabhängigkeit Pakistans im Jahr 1947. Die belutschischen Aktivisten begehren eine Abspaltung von Pakistan bzw. zumindest politische Autonomie sowie Einfluss über die Bodenschätze der rohstoffreichen und zugleich unterentwickelten Region, in der 80% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report Pakistan, August 2015, S. 76; House of Commons Library Briefing Paper, Balochistan: Pakistan’s forgotten conflict, 2. Januar 2018, S. 2. Der Konflikt wird weiter geschürt durch Menschenrechtsverletzungen, die insbesondere belutschische Organisationen dem pakistanischen Staat vorwerfen. Vgl. Baloch Human Rights Organization, Annual Report 2017, Januar 2018; Landinfo, Pakistan: Belutschen in Norwegen – kritische Äußerungen über das Verhältnis zu Pakistan [beglaubigte Übersetzung aus der norwegischen Sprache], 23. Januar 2019, S. 3. Die belutschische Bewegung umfasst sowohl militante als auch moderate Gruppierungen. Als bewaffnete Aufständischengruppen werden vornehmlich die Balochistan Liberation Army (BLA), Baloch Republican Army (BRA), Lashkar-e-Balochistan und die Balochistan Liberation Front (BLF) genannt. Vgl. BFA, a.a.O., 15. November 2018; EASO, Country of Origin Information Report, Pakistan, Security Situation, Oktober 2018, S. 31 f. Die aktivste bewaffnete Gruppe, die für eine Abspaltung von Pakistan eintritt, soll die BLA sein, die im Jahr 1980 gegründet wurde und die sowohl in den USA als auch in der EU als terroristische Vereinigung verboten ist. Vgl. House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 2. Zu den in Pakistan verbotenen Organisationen zählen: Balochistan Liberation Army (seit 2006), Balochistan Republican Army (September 2010), Baloch Republican Party Azad (August 2012), Balochistan United Army (August 2012), Balochistan National Liberation Army (August 2012), Baloch Student Organization Azad (März 2013) und die United Baloch Army (März 2013). Vgl. umfassend Home Office UK, Country Policy and Information Note. Pakistan: Security and humanitarian situation, including fear of militant groups, January 2019, S. 26 f. Das Baloch National Movement (BNM), das der Kläger nach seinem Vortrag von Bahrain aus und hier in der Bundesrepublik Deutschland unterstützt, zählt zu den unbewaffneten Gruppierungen. Es ist eine ethnisch belutschische politische Partei, die nach der Unabhängigkeit der belutschischen Provinz von Pakistan strebt. Es wird teilweise berichtet, das BNM verweigere die Teilnahme am politischen Prozess (vgl. Grare, a.a.O., 2013, S. 4). Zudem gibt es moderatere Kräfte wie die ethnisch belutschische Balochistan National Party (BNP), die nur eine größere Autonomie der Provinz Belutschistan anstrebt (vgl. Gare, a.a.O, S. 5) und bei den Parlamentswahlen 2018 vier Sitze in der Nationalversammlung erhielt. Vgl. hierzu insgesamt Grare, a.a.O, 2013, S. 4, f. und http://election.result.pk/bnp-balochistan-national-party-21; http://www.na.gov.pk/en/members_listing.php?party=131. In Deutschland unterstützt der Kläger nach seinen Angaben neben dem BNM auch das Free Balochistan Movement (FBM). Hierbei handelt es sich um eine Gruppierung, die im Jahr 2016 in London gegründet wurde und die (jedenfalls vorrangig) außerhalb Pakistans tätig ist. Vgl. http://freebalochistanmovement.org/. Das FBM strebt ebenfalls nach der Unabhängigkeit der Provinz Belutschistan von Pakistan. Seit dem Jahr 2004 hat sich der Konflikt in Belutschistan infolge von Operationen der pakistanischen Armee und des paramilitärischen Grenzkorps (Frontier Corps, F.C.) erneut verschärft. Vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76. Die Auseinandersetzung wird als schwach ausgeprägter Aufstand kategorisiert. Vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2017 – Pakistan, April 2018, S.19; EASO, COI Meeting Report. Pakistan, Februar 2018, S. 20. Dabei kam es in den letzten Jahren nicht zu größeren Militäreinsätzen. Stattdessen enthalten die Erkenntnismittel beachtliche Anhaltspunkte für eine staatliche Repressionspolitik gegen separatistische Bestrebungen, in deren Zusammenhang zahlreiche Menschen entführt, gefoltert und extralegal getötet wurden. Vgl. Grare, a.a.O, S. 10; UN, GA, Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances on its mission to Pakistan, A/HR/22/45/Add.2, 26. Februar 2013, Ziffer 39; Antwort der Hohen Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik vom 24. April 2013, ABl. EU vom 5. Dezember 2013, C 355 E/380; SATP, Balochistan: Assessment 2019, 27. Februar 2019, S. 1. Daneben ist die Sicherheitslage in Belutschistan von Angriffen militanter Aufständischer gegen moderate belutschische Parteien geprägt. Zudem verüben islamistische Gruppierungen im Norden Belutschistans Anschläge. Vgl. SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1. Teile von Belutschistan sind weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel und Menschenhandel. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Oktober 2024, S. 9. In diesem Umfeld sind Erkenntnisse zu Belutschistan nur erschwert zu erlangen. Die Regierung und das Militär begrenzen häufig den Zugang zu Informationen und den physischen Zugang zu einigen Teilen Belutschistans. Dokumente in Verbindung zur belutschischen Bewegung sind in Pakistan verboten. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF, 6. Juni 2018, S. 3. In ganz Pakistan nehmen Militär und Nachrichtendienste (insbesondere der Militärgeheimdienst ISI) immer wieder Einfluss auf die mediale Berichterstattung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21. Oktober 2024, S. 9ff. Die Berichterstattung über verbotene belutschische Organisationen kann zu einer sechsmonatigen Haftstrafe führen. Zugleich droht Journalisten auch von Seiten belutschischer Aktivisten Gefahr. Vgl. hierzu insgesamt: Comittee to Protect Journalists, Acts of Intimidation: In Pakistan, journalists‘ fear and censorship grow even as fatal violence declines, 12. September 2018; EASO, a.a.O., Februar 2018, S. 20; ai, Verschleppt in Karachi, 21. März 2018, S. 2; The Guardian, Balochistan: Pakistan’s information black hole, 4. Februar 2016. Wieviele Personen in Belutschistan bisher von Repressalien betroffen waren, geht aus den Erkenntnismitteln nicht eindeutig hervor. Bereits im Zeitpunkt des Besuchs der UN Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances im Jahr 2013 behaupteten einige Quellen, mehr als 14.000 Personen seien vermisst, während die Provinzregierung weniger als 100 Fälle anerkannt habe. Vgl. UN, a.a.O., 26. Februar 2013, Ziffer 39. Auch aus jüngerer Zeit werden im Einzelnen unterschiedliche Fallzahlen berichtet. Hohe Zahlen gibt insbesondere die Baloch Human Rights Organization an, nach deren Feststellungen es im Jahr 2017 zu 516 Militäroperationen gekommen sei. Es seien 2.114 Personen aus Belutschistan und Sindh verschwunden. 545 Personen seien extralegal getötet worden, darunter 129 Personen von staatlichen Kräften bei Militäroperationen. 40 seien im Gewahrsam staatlicher Kräfte gefoltert und getötet worden. Zudem seien 92 verstümmelte Körper in verschiedenen Gebieten Belutschistans gefunden worden. 234 Personen seien im Jahr 2017 nach Ingewahrsamnahme wieder freigelassen worden. Vgl. insgesamt BHRO, Annual Report 2017, Januar 2018, S. 1. Wegen der divergierenden Informationen lässt sich zusammenfassend nur eine Größenordnung von zumindest hunderten und möglicherweise tausenden Fällen des Verschwindenlassens in den letzten Jahren feststellen. Zudem kam es zu einer Vielzahl von extralegalen Tötungen. Vgl. Asian Human Rights Commission, Pakistan: Where are the 8,363 Balochis arrested in the last nine months?, 23. September 2015; BBC, Balochistan war: Pakistan accused over 1,000 dumped bodies, 28. Dezember 2016; HRCP, State of Human Rights in 2016, S. 70 f.; USDOS, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Pakistan, 3. März 2017, S. 5; CRSS, Annual Security Report 2017, S. 35; BFA, a.a.O., 15. November 2018, S. 38; ai, Auskunft an das VG Braunschweig, 20. Februar 2019, S. 3. Nach der Erkenntnislage spricht Überwiegendes dafür, dass der pakistanische Staat für das Verschwindenlassen, die Tötung und Folter von belutschischen Aktivisten verantwortlich ist oder staatliche Akteure sich zumindest daran beteiligen. Vgl. Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber [UK], Entscheidung vom 12. August 2016 – AA/01654/2015 –, Ziffer 9; BVGer [Schweiz], Urteil vom 4. Mai 2017 – E-4569/2013 –, Ziffer 6.3. Human Rights Watch geht nach einer detaillierten Untersuchung von 45 Fällen Verschwundener im Jahr 2011 davon aus, dass Entführungen belutschischer Nationalisten auf Militär, Geheimdienste und den F.C. zurückzuführen seien. Vgl. Human Rights Watch, We Can Torture, Kill, or Keep You for Years – Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011, S. 32 ff. Vergleichbare Zurechnungen unternehmen andere Nichtregierungsorganisationen und politologische Quellen. Vgl. Amnesty International, Submission to the United Nations Human Rights Committee, 120th Session, 3.-28. Juli 2017, S. 13 und International Crisis Group, Policing Urban Violence in Pakistan, 23. Januar 2014, S. 17; SATP, a.a.O., 27. Februar 2019, S. 1. Der Bericht der United Nations Working Group on Enforced and Involuntary Disappearances stützt ebenfalls die Annahme, dass es sich um staatliches Vorgehen handelt. Danach blieb gerichtliches Vorgehen in Entführungsfällen überwiegend erfolglos. Zudem wird ein Beschluss des pakistanischen Supreme Court vom 12. Oktober 2012 zitiert, wonach die Sicherheitsbehörden einschließlich des F.C. sich nicht an der Aufklärung beteiligten, obwohl die klare Beweislage prima facie für eine Beteiligung des F.C. spreche. Vgl. UN, a.a.O., Ziffer 57 ff. Das Auswärtige Amt führt aus, die Organisationen, die sich die Unabhängigkeit Belutschistans von Pakistan zum Ziel gesetzt hätten, handelten vom Ausland aus und in Belutschistan im Untergrund. Ihnen drohe als separatistisch eingestuften Gruppierungen Verfolgung seitens der pakistanischen Behörden und Sicherheitskräfte Vgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden, 6. Juli 2017, S. 2. Von staatlichen Verfolgungsakteuren gehen auch andere staatliche Stellungnahmen aus. Vgl. United States State Department, FY 2010 Report on Security Forces, Humanitarian Access, and Disappearances, 2010; House of Commons, a.a.O., 2. Januar 2018, S. 3, 5 f. Die Erkenntnismittel lassen den Schluss zu, dass die staatlich zurechenbaren Menschenrechtsverletzungen politisch motiviert und gegen die belutschische Nationalbewegung gerichtet sind. Allerdings betreffen die berichteten Repressalien ganz überwiegend Aktivisten, die Mitglieder einer von Pakistan verbotenen Organisation waren, offizielle Funktionen in anderen Organisationen ausübten bzw. eine hervorgehobene Stellung hatten. Human Rights Watch ging im Jahr 2011 davon aus, dass das Verschwindenlassen bei den meisten Opfern mit einer ihnen zugeschriebenen Verbindung zu belutschischen nationalistischen Parteien und Bewegungen wie der Baloch Republican Party, der Baloch National Front, dem Baloch National Movement und der Balochistan National Party stehe. Mehrere, der in dem Bericht von Human Rights Watch aus dem Jahr 2011 ausführlich aufbereiteten 45 Fälle des Verschwindenlassens betrafen Mitglieder der Baloch Republican Party. Weitere Fälle betrafen ein führendes Mitglied der Baloch Students Organization. Auch der Führer der Balochistan National Party soll im Jahr 2009 entführt und später getötet worden sein (Fall 14, S. 87). Ein weiterer Fall betrifft ein Mitglied von BSO-Azad. Bei anderen Betroffenen von Folter bleibt unklar, ob diese sich zuvor herausgehoben engagiert hatten. Human Rights Watch berichtete auch von BNM-Mitgliedern, die Opfer von staatlich motiviertem Verschwindenlassen wurden. Andere Festgenommene/Verschwundene sollen aus Familien stammen, die in belutschisch-nationalistische Politik involviert gewesen seien. EASO nennt als Personenkreis, gegen den die pakistanischen Sicherheitskräfte vorgingen, an erster Stelle Mitglieder der Baloch Republican Party, daneben Mitglieder der Baloch National Front, des Baloch National Movement und der Baloch Students Organization. Vgl. EASO, a.a.O., August 2015, S. 76. Nach Auskunft der norwegischen Behörde Landinfo werden Personen, die in Verdacht gerieten, mit „militanten“ belutschischen Separatisten zusammenzuarbeiten, mit großer Wahrscheinlichkeit in Pakistan verhaftet. Zugleich geht aus der Auskunft hervor, dass Demonstrationen zur belutschischen Menschenrechtsproblematik in Pakistan sowohl in als auch außerhalb Belutschistans veranstaltet werden. Die Erkenntnislage deute nicht darauf hin, dass Behörden Maßnahmen gegen individuelle Teilnehmer solcher Demonstrationen ergriffen. Etwas Anderes könne bei profilierter, andauernder und/oder spezieller Kritik gelten Vgl. Landinfo, a.a.O., 23. Januar 2019, S. 4. Weitgehender ist die Einschätzung von Amnesty International, wonach pakistanische Behörden Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der Belutschen einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Akteure forderten, als „staatsfeindlich“ betrachteten. Solche Aktivisten würden besonders häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen. Offizielle Posten oder Funktionen in Bewegungen seien nicht erforderlich, um in Gefahr zu geraten Vgl. Amnesty International, a.a.O., 20. Februar 2019, S. 2. Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb Pakistans befindet. Dabei geht das Gericht mit der einhelligen Rechtsprechung davon aus, dass eine Grupppenverfolgung von Belutschen in Pakistan nicht gegeben ist. Vgl. etwa VG Potsdam, Urteil vom 15. Januar 2019 – 11 K 2756/18.A –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Mai 2020 – 2 K 1995/18.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. Oktober 2021 – 14 K 2135/19.A –, juris; VG Berlin, Urteil vom 10. September 2021 – 6 K 751/17.A –, juris. Allerdings drohen dem Kläger aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Rückkehr nach Pakistan Repressionen, die flüchtlingsrechtlich erheblich sind. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Kläger in einer herausgehobenen und deutlich über das „einfache Teilnehmen“ an Protestveranstaltungen hinausgehenden Art und Weise exilpolitisch für die Belange Belutschistans eintritt. Der Kläger fertigt für die größten Parteien Belutschistans (BNM und FBM) seit Jahren Videos an, die über soziale Medien und allgemein über das Internet verbreitet werden. Damit geht der Wirkungsgrad der politischen Betätigung des Klägers weit über das lokale Protestieren im Zusammenhang mit Demonstrationen oder Mahnwachen hinaus. Da der Kläger auf den Videos zum Teil zu sehen ist und auch als Urheber genannt wird, ist sein Eintreten für ein unabhängiges Belutschistan aufgrund der Verbreitung der Videos über das Internet nahezu weltweit feststellbar. Es bedarf daher für den pakistanischen Geheimdienst keiner Überwachungen in Deutschland, vielmehr ist der Kläger durch reine Internetrecherche ohne Weiteres identifizierbar. Zugleich begründet die Verbreitung der Videos über das Internet einen Grad an Aufmerksamkeit, der weit über die bloße Teilnahme an Veranstaltungen hinausgeht. Vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Sicherheitslage und der Vorgehensweise insbesondere des pakistanischen Geheimdienstes ISI ist es naheliegend, dass das Engagement des Klägers als besonders gefährlich und bedrohlich angesehen wird. Diese Einschätzung wird noch dadurch bestärkt, dass der Kläger in der Anhörung in der mündlichen Verhandlung überzeugend darlegen konnte, wie er dazu gekommen ist, sich für eine Unabhängigkeit Belutschistans einzusetzen und wie sich sein Engagement über viele Jahre entwickelt und verfestigt hat. Das Gericht hat daher keinen Zweifel daran, dass die exilpolitische Betätigung des Klägers von einer tiefen inneren Haltung und Überzeugung getragen wird. Dem Kläger steht auch in Pakistan kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG offen. Ein Ausweichen in andere Landesteile ist dem Kläger schon deshalb nicht möglich, weil er nur Belutschi und nicht (auch) Urdu spricht. Damit steht die Sprachbarriere einem „Untertauchen in der Anonymität“ in anderen Regionen Pakistans entgegen. Der Kläger ist jederzeit schon aufgrund seiner Sprache als Belutsche identifizierbar. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – abgesehen von den frühesten Kindheitstagen – nicht in Pakistan gelebt hat und dort keine Familienangehörigen hat, so dass auch eine Unterstützung durch die Verwandtschaft nicht in Betracht kommt. Aus dem Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt sogleich die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes. Da der Hauptantrag bereits Erfolg hat, kommt es auf die hilfsweise gestellten Anträge nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.