Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-425) verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00.00. 2016 in S./Aserbaidschan geborene Klägerin besitzt die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan. Sie ist mit einer geistigen und körperlichen Behinderung zur Welt gekommen. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem älteren Bruder, den Klägern des Verfahrens 22 K 3313/23.A, am 22. November 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. Dezember 2019 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 23. Mai 2023 (Gesch.-Z.: 0000000-425) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutz zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung nach Aserbaidschan an (Ziffer 5). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führt das Bundesamt im Wesentlichen aus: Anhand der vorgelegten Atteste sei schon nicht hinreichend dargetan, dass die Klägerin an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leide, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald derart verschlechtern würde, dass für sie eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben bestünde. Ferner sei davon auszugehen, dass die Erkrankungen der Klägerin in Aserbaidschan behandelbar seien. Die medizinische und therapeutische Versorgung Erkrankter sei in Aserbaidschan auf einfachem Niveau grundsätzlich flächendeckend gewährleistet. Die Klägerin hat am 6. Juni 2023 Klage erhoben, mit der sie zunächst die Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus weiterverfolgt hat. Unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass jüngst zusätzlich eine Epilepsie diagnostiziert worden sei. Eine regelmäßige Versorgung mit den benötigten Medikamenten sei in Aserbaidschan nicht sichergestellt. Die Klägerin hat die Klage hinsichtlich der Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2023 (Gesch.-Z.: 00000000-425) zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere wegen der im Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2024 nicht erschienen ist. Denn die Beklagte ist am 18. Oktober 2024 ordnungsgemäß geladen und auf diesen Umstand hingewiesen worden. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Aserbaidschan zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, die auch nach der Neuregelung von § 60 Abs. 7 AufenthG in den Sätzen 3 bis 5 weiterhin Geltung haben, ist die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr einzustufen, die am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfen ist. Maßgeblich hierfür war die Erwägung, dass der Begriff der Gefahr i. S. d. Vorschrift hinsichtlich des Entstehungsgrunds der Gefahr nicht einschränkend auszulegen ist und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben auch dann vorliegen kann, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mit bedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 15 ff. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 – juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Ausgehend hiervon steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass die Klägerin im Fall ihrer Abschiebung nach Aserbaidschan wegen der besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt wäre. Die Klägerin leidet laut Attest der Gemeinschaftspraxis K. GmbH und Z. Y. vom 20. Juni 2023 sowie des Klinikums I. vom 29. Juni 2023 an verschiedenen komplexen Erkrankungen, u.a. an einer bilateralen spastischen beinbetonten Cerebralparese, Beugekontrakturen der Hüfte, einer Mikrozephalie, einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung, einer expressiven Sprachstörung sowie einer Sehbehinderung. Laut Attest des Klinikums I. vom 5. Oktober 2024 ist am 2. Oktober 2024 erstmals ein fokaler Krampfanfall aufgetreten. Es wurde eine antiepileptische Medikation begonnen. Ausgehend von diesen ärztlichen Feststellungen, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Anlass hat zu zweifeln, droht der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan alsbald eine wesentliche Verschlechterung ihrer Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG. Denn nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erscheint es in höchstem Maße unwahrscheinlich bzw. nahezu ausgeschlossen, dass die Klägerin in Aserbaidschan eine Behandlung erhalten würde, die erforderlich wäre, um eine wesentliche Verschlechterung ihrer Erkrankung zu verhindern. Insbesondere nach dem ärztlichen Attest des Klinikums I. vom 29. Juni 2023 sind regelmäßige kinderärztliche, neuropädiatrische, augenärztliche und orthopädische Kontrollen erforderlich. Neben der ärztlichen Behandlung seien darüber hinaus regelmäßige Therapien (insbesondere Physiotherapie, aber auch Logo- und Ergotherapie) notwendig, um eine Verschlechterung der (körperlichen) Behinderung zu vermeiden. Nachdem jüngst zusätzlich eine Epilepsie bei der Klägerin diagnostiziert wurde, ist auch insoweit eine regelmäßige Kontrolle und Medikation erforderlich; Epilepsie stellt eine schwerwiegende Erkrankung dar, die bei fehlender oder ungenügender Behandlung einen schweren Verlauf bis hin zum Tod nehmen kann. Dass eine derart komplexe und hochspezialisierte Behandlung der Klägerin in Aserbaidschan möglich wäre, ist nicht anzunehmen. Soweit das Bundesamt darauf abstellt, dass die medizinische und therapeutische Versorgung Erkrankter in Aserbaidschan auf einfachem Niveau grundsätzlich flächendeckend gewährleistet sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn die Klägerin benötigt keine medizinische Grundversorgung, sondern eine komplexe und fächerübergreifende Behandlung. Dass diese in Aserbaidschan erreichbar wäre, trägt auch das Bundesamt nicht vor. Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7. Februar 2022 (Stand: Juni 2021; dort S. 21) findet auch weiterhin bei mittellosen Patientinnen und Patienten nur eine minimale Versorgung statt und werden diese „auf eigenen Wunsch“ entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und „Zuzahlungen“ an die Ärztinnen und Ärzte nicht aufbringen können. Nun mag die Klägerin bzw. mögen die Eltern der Klägerin nicht mittellos sein bzw. grundsätzlich durch die Großfamilie unterstützt werden können. Allerdings bedarf die Klägerin, worauf ihr Prozessbevollmächtigter zu Recht hinweist, nach jüngster Diagnose nun auch eine Epilepsiebehandlung bzw. -kontrolle. Dass eine solche Epilepsie-Behandlung bzw. entsprechend auf die Epilepsie der Klägerin abgestimmte Medikamente in Aserbaidschan kostenfrei zu haben wären, erscheint unrealistisch und wird auch vom Bundesamt nicht behauptet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in Aserbaidschan zum 1. April 2021 eine allgemeine Krankenversicherung eingeführt worden ist, mit der die Versorgung mit Medikamenten abgedeckt werden soll. Denn das Auswärtige Amt führt in seinem aktuellen Lagebericht auf S. 21 aus, dass derzeit noch nicht beurteilt werden könne, wie sich die Situation im Gesundheitsbereich nach Einführung der allgemeinen Krankenversicherungspflicht entwickeln wird. Möglicherweise fallen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes also zukünftig weg; zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Voraussetzungen indes noch vor. Ob daneben auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen, kann dahinstehen, da es sich bei dem nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 23. März 2021 – 11 A 1145/20.A – juris. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig und aufzuheben, da wegen der Zuerkennung des Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG nicht mehr vorliegen. Vor diesem Hintergrund kann auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6 keinen Bestand haben, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dabei entfallen auf das Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Drittel und auf das Begehren auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes ebenfalls ein Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Auf das Begehren auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG entfällt schließlich das letzte Drittel der Verfahrenskosten. In diesem Umfang obsiegt die Klägerin. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.