Urteil
6 K 7058/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1029.6K7058.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist an der Beklagten im Studiengang Master of Arts (M.A.) Politikwissenschaft eingeschrieben. Sie begann ihr Studium unter Geltung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration in den Studienrichtungen Accounting and Taxation, Finance, Corporate Development, Supply Chain Management, Marketing, Media and Technology Management, für den Masterstudiengang Economics, für den Masterstudiengang Politikwissenschaft, für den Masterstudiengang Sociology and Social Research und für den Masterstudiengang Information Systems (Amtliche Mitteilungen – AM – 128/2015) (im Folgenden: PO 2015). In ihrem Masterstudium erwarb die Klägerin von den nach der PO 2015 insgesamt erforderlichen 120 Leistungspunkten 75 Leistungspunkte. Mit der Sechsten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Business Administration in den Studienrichtungen Accounting and Taxation, Finance, Corporate Development, Supply Chain Management, Marketing, Media and Technology Management, für den Masterstudiengang Economics, für den Masterstudiengang Politikwissenschaft, für den Masterstudiengang Sociology and Social Reseach, für den Masterstudiengang Information Systems der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 10. September 2020 (AM 109/2020) fügte die Beklagte in die PO 2015, zuletzt geändert durch Ordnung vom 3. September 2019 (AM 86/2019), in § 28a folgenden Absatz 3 ein, der zum 1. Oktober 2020 in Kraft trat: 1 Diese Prüfungsordnung läuft mit Ablauf des Sommersemesters 2023 aus. 2 Dies gilt nicht für Studierende, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Masterarbeit nach § 21 zum Abschluss des Studiums erfolgreich ablegen müssen. 3 Studierende (…) im Masterstudiengang Politikwissenschaft, die mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ihr Studium nach dieser Prüfungsordnung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten die Gelegenheit, das Studium in ihrer bisherigen Studienrichtung bzw. ihrem bisherigen Studiengang nach den Bedingungen der Prüfungsordnung (…) für die Masterstudiengänge Politikwissenschaft in der dann gültigen Fassung fortzusetzen. In der amtlichen Mitteilung 8/2021 gab die Beklagte den Erlass der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Politikwissenschaft vom 28. Januar 2021 (im Folgenden: PO 2021) bekannt, die zum 1. Oktober 2021 in Kraft trat. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 26. September 2023 an die Beklagte und beantragte sinngemäß, ihr Masterstudium ab dem Wintersemester 2023/2024 anhand der alten Prüfungsordnung – der PO 2015 – fortführen zu dürfen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihr Masterstudium mit Ausnahme der Masterarbeit und dem dazugehörigen Kolloquium und einem fachfremden Seminar im Ergänzungsbereich fast vollständig abgeschlossen habe. Sie habe sich bereits für das Kolloquium und ein Seminar in Geschichte für das kommende Wintersemester 2023/2024 angemeldet. Sie plane im Anschluss im Jahr 2024 ihre Masterarbeit zu schreiben. Sie würde gerne zügig ihr Studium zu Ende bringen und befürchte, dass sich ihr Studium durch die Umwandlung der Prüfungsordnung unnötig verzögere, da vermutlich Leistungen nicht anerkannt würden und neue zusätzliche Leistungen erbracht werden müssten. Ein Wechsel der Prüfungsordnung habe, sofern sie das nachvollziehen könne, keine Auswirkungen auf den fachfremden Ergänzungsbereich. Jedoch habe der Wechsel voraussichtlich Konsequenzen für den von ihr bereits vollständig abgeschlossenen Basisbereich und den bis auf das Kolloquium vollständigen Schwerpunktbereich, da die Abgabe des Exposés der Masterarbeit als Leistung im Kolloquium geplant, aber noch nicht erfolgt sei. Es bestehe jedoch weiterhin die Möglichkeit, in der PO 2015 zu bleiben, wenn nur noch die Masterarbeit zu absolvieren sei. Sie bitte daher ihren Fall zu prüfen und zu berücksichtigen, dass eine Umwandlung der PO voraussichtlich zur unnötigen Verlängerung ihres Studiums führe, das sie plane mit dem Ende des Sommersemesters 2024 erfolgreich abzuschließen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. September 2023 mit, eine erste Überprüfung der Übernahme von Prüfungsleistungen in die PO 2021 habe ergeben, dass bei einem solchen Wechsel Prüfungsleistungen im Umfang von etwa 42 LP für sie übernommen werden könnten. Weiterhin teilte die Beklagte mit, der Gemeinsame Prüfungsausschuss werde in seiner Sitzung am 16. Oktober 2023 über ihren Antrag entscheiden und räumte der Klägerin Gelegenheit zur Einreichung weiterer Unterlagen ein. Mit einem am 11. Oktober 2023 eingegangenen Schreiben reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein, in der sie ihr bisheriges Vorbringen vertiefte. Mit Bescheid vom 16. November 2023 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Gemeinsame Prüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2023 über ihren Antrag auf Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang Politikwissenschaften nach den Bedingungen der Prüfungsordnung PO 2015 eingehend beraten habe und der Antrag abgelehnt werde. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, grundsätzlich hätten Studierende, die ein Studium beginnen, das Recht, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen ihr Studium im Wesentlichen zu beenden. Gleichzeitig habe auch die Fakultät das Recht, Änderungen, auch gravierender Art vorzunehmen, auch um so weiterhin die Studienziele nach § 2 PO in einer sich wandelnden Umwelt zu erreichen. Um einen Ausgleich zwischen diesen beiden Rechten herzustellen, müssten Änderungen je nach Umfang des Unterschiedes zur bisher bestehenden Ordnung rechtzeitig angekündigt werden. Hier werde als längst notwendige Übergangsfrist die anderthalbfache Regelstudienzeit vorgesehen. Die Einführung einer neuen Prüfungsordnung stelle eine solch gravierende Änderung dar. Entsprechend sei das Auslaufen der PO 2015 das erste Mal mit der Änderung zum 1. Oktober 2020 amtlich bekannt gegeben worden. Damit hätten Studierende insgesamt acht Semester – ohne die Masterarbeit – Gelegenheit gehabt, ihr Studium nach den Bedingungen der PO 2015 abzuschließen. Die Meldung zur Masterarbeit könne sogar noch bis zum Abschluss des Wintersemesters 2025/26 erfolgen. Da eine dauerhafte Administrierung aller Prüfungsordnungen in mehreren Varianten durch die Fakultät nicht möglich sei, müsse die rechtlich nicht zu beanstandende Frist durchgesetzt werden. Dies gelte auch dann, wenn im Einzelfall nur wenige Prüfungen von einer Studierenden bzw. einem Studierenden zum Abschluss nach der PO 2015 abgelegt werden müssten. Die Klägerin hat am 18. Dezember 2023 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie habe einen Anspruch auf Abschluss ihres Studiums nach der PO 2015. Dies ergebe sich zwar nicht in direkter Anwendung des § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015, zumindest jedoch in analoger Anwendung. Die Beklagte habe in dem neu eingeführten § 28a Abs. 3 PO 2015 nur die Studierenden erfasst, die zum Ablauf des Sommersemesters 2023 nur noch die Masterarbeit zum Abschluss ihres Studiums erfolgreich ablegen müssten. Hierbei würden Studierende nicht berücksichtigt, die nur noch wenige weitere Leistungen bis zum Abschluss ihres Studiums benötigten. Bei diesen Studierenden handele es sich auch um eine Personengruppe, die mit denjenigen, die nur noch die Masterarbeit absolvieren müssen, vergleichbar sei. Damit sei eine vergleichbare Interessenlage gegeben. Denn sie benötige zum Abschluss ihres Masterstudiums nur noch die Masterarbeit, das zur Masterarbeit gehörende Kolloquium und eine weitere Modularbeit. Damit sei sie zumindest mit denjenigen, die noch die Masterarbeit schreiben müssten, vergleichbar. Auch liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Denn die Beklagte habe in ihren Regelungen keinen Fall aufgenommen, in dem sie Studierende erfasse, die wie sie gerade nicht mehr unter die Regelung des § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 fielen. Hier wäre beispielsweise die Regelung einer unbilligen Härteklausel, auf die sich Studierende in vergleichbarer Lage berufen könnten, erforderlich gewesen. Diese habe die Beklagte jedoch nicht erfasst, sodass von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen sei. Daher sei hier § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 analog anzuwenden, sodass sie einen Anspruch auf Abschluss ihres Studiums nach der PO 2015 habe. Ein Anspruch auf Abschluss ihres Studiums nach der PO 2015 ergebe sich auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Sie habe wie ihre Mitstudierenden ihr Masterstudium unter der Anwendung der PO 2015 begonnen. Sie werde jedoch im Vergleich zu ihren Mitstudierenden, die bei Abschluss ihres Studiums unter der PO 2015 lediglich nur noch die Masterarbeit absolvieren müssten, benachteiligt. Denn sie, die zwar auch nur noch die Masterarbeit jedoch darüber hinaus noch ein weiteres fachfremdes Seminar absolvieren müsse, könne ihr Studium nicht mehr unter der alten PO 2015 abschließen. Sie müsse ihr Studium unter der neuen Prüfungsordnung von 2021 beenden. Dies berge für sie den unverhältnismäßigen Nachteil, dass ihr aufgrund der Anwendung der neuen Prüfungsordnung etliche Leistungspunkte verloren gingen. Dies führe dazu, dass sie nicht, wie ursprünglich geplant, im Sommersemester 2024 ihr Masterstudium mit der Masterarbeit abschließen könne, sondern dass sie weitere Semester absolvieren müsse, um das Studium zu beenden. Ursprünglich habe sie 75 Leistungspunkte erreicht, unter der Anwendung der neuen Prüfungsordnung würden ihr 33 Leistungspunkte abgezogen. Dies betreffe mehrere von ihr bereits erfolgreich absolvierte Module in ihrem Masterstudium. Die Beklagte habe zu keiner Zeit angegeben, welche Sachgründe für eine derart erhebliche und grundrechtlich einschneidende Ungleichbehandlung vorlägen. Solche Sachgründe seien auch nicht ersichtlich. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine derartige Ungleichbehandlung unverhältnismäßig sei. So stehe sie kurz vor der Vollendung ihres Masterstudiums und müsse aufgrund der Änderung der Prüfungsordnung mehrere Semester zusätzlich aufwenden und neben der Masterarbeit und dem einen fachfremden Modul nun weitere zusätzliche Module absolvieren, um die aberkannten Leistungspunkte wieder zu erreichen. Des Weiteren ergebe sich ein Anspruch auf Abschluss ihres Studiums nach der PO 2015 durch den das Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich verbürgten und damit auch den Normgeber bindenden prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit. Hieraus ergebe sich ebenfalls, dass die Änderung der Prüfungsordnung an den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit zu messen sei und die im § 28a PO 2015 eingeführte Stichtagsregelung in ihrer Gesamtheit nicht durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sei. Denn die Beklagte habe durch die Änderung der Prüfungsordnung nicht die Studierenden erfasst, die wie sie, in unmittelbarem Anschluss an die Änderung der Prüfungsordnung ihr Studium abschlössen. Dies führe bei ihr im Vergleich zu anderen Mitstudierenden dazu, dass ihr 33 Leistungspunkte aberkannt würden und sie ihr Studium deutlich verlängern müsse, um dieses abschließen zu können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sie neben ihrem Studium noch einem Beruf nachgehe, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Dies führe dazu, dass ihr auch nur eine bestimmte Wochenstundenzeit für ihr Studium zur Verfügung stehe. Auch vor diesem Hintergrund werde sich ihr Studium noch weiter in die Länge ziehen. Die Beklagte habe keine sonstige Härtefallklausel eingeführt, die Prüflinge wie sie erfassen könnte, die neben der Masterarbeit nur noch ein weiteres Modul absolvieren müssten. Der hierfür seitens der Beklagten angegebene Grund, dass es für sie nicht zumutbar wäre, verschiedene Prüfungsordnungen zu archivieren und auf die Studierenden anzuwenden, könne hierbei nicht als ausreichender sachlicher Grund für eine derart unverhältnismäßige Ungleichbehandlung und Verletzung der ihr zustehenden Grundrechte gerechtfertigt sein. Weitere sachliche Gründe für eine die Chancengleichheit verletzende unechte Rückwirkung durch die Änderung der Prüfungsordnung seien nicht ersichtlich und nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2023 zu verpflichten, ihr die Fortsetzung des Studiums im Masterstudiengang Politikwissenschaft nach den Bedingungen der Prüfungsordnung PO 2015 zu gestatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Wie die Klägerin selbst ausführe, bestehe kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr dürfe eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings müsse dem Prüfling, der sich mit einem eine bestimmte Zeit erfordernden Studium auf seine Abschlussprüfung vorbereite, aus rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit geboten werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordere regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden. Von der Rechtsprechung werde eine Übergangsregelung in Höhe von der 1,5-fachen Regelstudienzeit als rechtmäßig angesehen. Der Staat sei nicht verpflichtet, Hochschulleistungen für einen Studiengang so lange aufrecht zu erhalten, bis auch der letzte Student die Prüfung dieses Studiengangs hätte ablegen können. In diesem Fall sei die Änderung des Studiengangs in Nr. 14 der Änderungsordnung vom 10. September 2020 (AM 109/2020) festgelegt worden, die zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten sei und die Änderung zum Ende des Sommersemesters 2023 eingeführt habe. Damit habe die Klägerin ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sechs Semester Zeit gehabt, ihr Studium nach der bestehenden Regelung zu beenden. Dies entspreche der 1,5-fachen Regelstudienzeit des viersemestrigen Masterstudiums. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsordnung habe die Klägerin zudem bereits länger als der Regelstudienzeit studiert und auch bereits 52 Leistungspunkte erbracht. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihr Studium in der noch zur Verfügung stehenden Zeit zu Ende zu führen oder zumindest alle erforderlichen Leistungen außer der Masterarbeit zu erbringen. Vorliegend sei der Studiengang zudem nicht eingestellt, sondern nur geändert worden. Die Klägerin behalte somit ihren Studienplatz und auch die bereits erbrachten anerkennbaren Leistungen. Insofern könne keine längere Übergangsfrist gefordert werden, als beim Auslaufen eines Studiengangs. Hier liege auch keine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Übergangsregelung vor. Das Curriculum des Studiengangs sei überarbeitet und an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Fachs angepasst worden. Die Ausnahme für Studierende, die lediglich die Masterarbeit erbringen müssten, sei aufgenommen worden, da dieses Modul nach beiden Prüfungsordnungen identisch sei. Darüberhinausgehende Ausnahmen seien jedoch weder erforderlich noch zielführend, da sie mit der neuen Studienstruktur nicht vereinbar seien. Wie in dem Schreiben des Prüfungsausschusses ausgeführt, sei die Regelung auch bewusst so gefasst worden, da eine dauerhafte Administrierung mehrerer paralleler Prüfungsordnungen sehr aufwändig sei. Eine Härtefallregelung sei in solchen Fällen auch nicht erforderlich. Seien schon die Übergangsfristen so bemessen, dass sie nicht über die Regelstudienzeit hinausreichten, sei die Hochschule nicht verpflichtet, in ihren Übergangsbestimmungen eine zusätzliche Härtefallklausel, etwa für Fälle der Erkrankung vorzusehen. Davon abgesehen würden Härtefallgesichtspunkte in diesem Fall auch nicht greifen. Ob eine unzumutbare Härte infolge des Auslaufens eines Studiengangs vorliege, bedürfe nach der Rechtsprechung des OVG NRW einer wertenden Betrachtung gegenüber den allgemeinen Härten des Auslaufens eines Studiengangs. Eine unzumutbare Härte sei erst dann anzunehmen, wenn das Ende des Studienangebots den Betroffenen erstens ungleich härter treffe als die anderen betroffenen Studierenden und zweitens der Hinderungsgrund unverschuldet sei, sodass eine Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt sei. Die Klägerin trage jedoch lediglich vor, dass sie neben dem Studium berufstätig sei und sich ihre Studienzeit durch die Änderung verlängern würde. Damit liege weder ein unverschuldeter Hinderungsgrund vor, noch treffe sie die Verlängerung härter als andere Studierende. Unverschuldet wären z.B. Ausfallzeiten aufgrund von gesetzlichen Mutterschutzfristen, Erziehungs- und Elternzeiten oder aufgrund der Pflege von Angehörigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob hier die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft ist, weil die Klägerin für die von ihr begehrte Fortführung ihres Studiums nach der PO 2015 eines Verwaltungsakts i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) (Gestattung der Fortführung bzw. feststellender Verwaltungsakt) bedarf oder ob es sich um einen Fall der allgemeinen Leistungsklage handelt. Denn unbeschadet dessen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die Fortsetzung ihres Studiums im Masterstudiengang Politikwissenschaft nach den Bedingungen der PO 2015. I. Zunächst hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Fortsetzung ihres Studiums im Masterstudiengang Politikwissenschaft nach den Bedingungen der PO 2015 nach § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 (analog). Nach § 28a Abs. 3 Sätze 1 und 2 PO 2015 läuft die Prüfungsordnung nicht mit Ablauf des Sommersemesters 2023 für Studierende aus, die zu diesem Zeitpunkt nur noch die Masterarbeit nach § 21 zum Abschluss des Studiums erfolgreich ablegen müssen. Da die Klägerin – wie sie selbst einräumt – im gemäß § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 maßgeblichen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der PO 2015 neben der Masterarbeit noch das dazugehörige Kolloquium und ein fachfremdes Seminar im Ergänzungsbereich absolvieren musste, hat sie zunächst keinen Anspruch auf die begehrte Fortsetzung ihres Studiums nach der PO 2015 nach § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015. Unabhängig davon, ob die Regelung in § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 als abschließende Ausnahmeregelung überhaupt analogiefähig ist, vgl. zur Analogiefähigkeit von Ausnahmevorschriften: Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Urteil vom 22. Februar 2024 – 1 K 50/23.MZ –, juris, Rn. 44 m.w.N, fehlt es für eine analoge Anwendung dieser Regelung auf Studierende, die – wie die Klägerin – neben der Masterarbeit nur wenige weitere Leistungen zum Abschluss ihres Studiums benötigen, bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Denn die Beklagte hat sich vielmehr bewusst dazu entschieden, dass ausschließlich Studierende, die nur noch die Masterarbeit zum Abschluss ihres Studiums erfolgreich ablegen müssen, ihr Studium unter der PO 2015 fortsetzen können. Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, das Curriculum des Studiengangs sei überarbeitet und an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Fachs angepasst worden. Die Ausnahme für Studierende, die lediglich die Masterarbeit erbringen müssten, sei aufgenommen worden, da dieses Modul nach beiden Prüfungsordnungen identisch sei. Darüberhinausgehende Ausnahmen seien jedoch weder erforderlich noch zielführend, da sie mit der neuen Studienstruktur nicht vereinbar seien. Wie in dem Schreiben des Prüfungsausschusses ausgeführt, sei die Regelung auch bewusst so gefasst worden, da eine dauerhafte Administrierung mehrerer paralleler Prüfungsordnungen sehr aufwändig sei. Für eine bewusste Begrenzung der Ausnahmeregelung in § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 spricht zudem die Existenz des § 28a Abs. 3 Satz 3 PO 2015, der sich ausdrücklich zu den – übrigen – Studierenden verhält, die ihr Studium bei Auslaufen der PO 2015 wie die in Satz 2 genannten Studierenden ebenfalls noch nicht abgeschlossen haben. II. Ein Anspruch der Klägerin auf Fortsetzung ihres Studiums nach den Bedingungen der PO 2015 folgt auch nicht aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Insoweit dürfte bereits zweifelhaft sein, ob sich aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit selbst ein Anspruch auf die Fortführung des Studiums ergeben kann oder es nicht vielmehr dennoch einer entsprechend geregelten Anspruchsgrundlage in der Prüfungsordnung bedarf, die selbst nicht gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen darf. Im Übrigen gilt Folgendes: Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit nach Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Prüflinge oder Teilnehmergruppen einer Prüfung sollen vermieden werden, um allen Teilnehmern gleiche Erfolgschancen zu bieten. Jeder Teilnehmer hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren. Unter Prüfungsbedingungen sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird. Sie bilden den äußeren Rahmen für die Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Prüflinge. Insoweit verlangt das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfung sowie Gleichartigkeit der tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Juni 2015 – 6 B 11.15 –, juris, Rn. 8 ff. m.w.N. Der das Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich verbürgte und damit auch den Gesetzgeber bindende prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit schließt eine Änderung von prüfungsrechtlichen Regelungen für eine berufsqualifizierende Prüfung während der Dauer einer Ausbildung jedoch nicht von vornherein aus, sondern überlässt deren Gestaltung dem zuständigen Normgeber. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2021 – 6 BN 2.20 –, juris, Rn. 10 m.w.N.; Dieterich, in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 64. Zwar erlangt ein Studierender mit der Zulassung zum Studium einen grundrechtlich geschützten Anspruch auf Beendigung dieses Studiums in angemessener Zeit. Es besteht jedoch kein Anspruch darauf, nach einer zu Beginn des Studiums geltenden Prüfungsordnung bis zum Schluss des Studiums weiterstudieren zu können. Vielmehr darf eine Prüfungsordnung, wie jedes Recht, mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Allerdings muss dem Prüfling aufgrund des sich aus Art. 20 Abs. 3 GG ergebenden Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes die Möglichkeit gegeben werden, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderung einzurichten. Das erfordert regelmäßig eine Übergangsregelung, um übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden, bei deren Konzipierung der Hochschule aber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Dieser erstreckt sich auch darauf, die Übergangsregelung mit einem Stichtag zu verbinden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich mit gewissen Härten verbunden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. Juni 2012 – 14 E 449/ 12 –, juris, Rn. 4 f., vom 6. August 2014 – 14 E 679/14 –, juris, Rn. 3, und vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Hess. VGH), Beschlüsse vom 23. Mai 2015 – 9 A 1479/13.Z –, juris, Rn 8 m.w.N., und vom 25. Januar 2021 – 9 S 4060/20 –, Rn. 24; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Urteil vom 23. September 2020 – 2 KN 378/19 –, Rn. 31; Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 64. Die Beklagte verfolgt mit dem Auslaufen der PO 2015 mit Ablauf des Sommersemesters 2023 zunächst den legitimen Zweck, die neue Prüfungsordnung, deren Curriculum überarbeitet und an die wissenschaftlichen Entwicklungen des Fachs angepasst wurde, zu implementieren. Die in § 28a Abs. 3 PO 2015 getroffene Übergangsregelung ist geeignet, dieses Ziel zu fördern. Längere Übergangsfristen oder weitergehende Ausnahmen wären zwar weniger einschneidend, aber nicht zugleich gleich effektiv. Darüber hinaus trägt die hier in § 28a Abs. 3 PO 2015 getroffene Übergangsregelung dem schützenswerten Vertrauen der Studierenden in den Masterstudiengängen hinreichend Rechnung. Sie hatten ausreichend Zeit, sich auf die veränderte Rechtslage einzurichten und das Studium binnen der Übergangsfrist – mit Ausnahme der Masterarbeit – zum Abschluss zu bringen. Denn in dem durch Nr. 14 der Sechsten Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung vom 10. September 2020 (AM 109/2020) eingeführten § 28a Abs. 3 PO 2015, der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, ist festgelegt worden, dass die PO 2015 mit Ablauf des Sommersemesters 2023 ausläuft. Damit standen den Studierenden – so auch der Klägerin – ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens sechs Semester (WiSe 2020/2021, SoSe 2021, WiSe 2021/2022, SoSe 2022, WiSe 2022/2023, SoSe 2023) zur Verfügung, um ihr Studium – mit Ausnahme der Masterarbeit – nach der PO 2015 zu beenden, was der 1,5-fachen Regelstudienzeit des viersemestrigen Masterstudiums entspricht. Das genügt. Auch der Klägerin, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits länger als die Regelstudienzeit studiert und auch schon 52 Leistungspunkte erbracht hatte, wäre es damit möglich gewesen, ihr Masterstudium – mit Ausnahme der Masterarbeit – in den zur Verfügung stehenden sechs Semestern zum Abschluss zu bringen. Weiterhin besteht für die in § 28a Abs. 3 Satz 2 PO 2015 getroffene Privilegierung derjenigen Studierenden, die nur noch die Masterarbeit zum Abschluss ihres Studiums erfolgreich ablegen müssen, gegenüber denjenigen, denen – wie der Klägerin – noch weitere Leistungen zum Abschluss ihres Studiums fehlen, auch ein sachlicher Grund. Denn hierzu hat die Beklagte nachvollziehbar vorgetragen, man habe diese Ausnahme für Studierende, die lediglich noch die Masterarbeit erbringen müssten, aufgenommen, weil dieses Modul nach beiden Prüfungsordnungen identisch und die Masterarbeit unabhängig von einer Lehrveranstaltung sei. Das bedeutet, dass für diese Studierenden der Aufwand einer längerdauernden Administrierung mehrerer paralleler Prüfungsordnungen im Gegensatz zu Studierenden, die noch weitere Leistungen benötigen, gerade nicht besteht. Auch der Umstand, dass § 28a Abs. 3 PO 2015 keine zusätzliche Härtefallklausel vorsieht, ist nicht zu beanstanden. Übergangsregelungen sollen ohnehin schon Härten vermeiden oder zumindest gering halten. Dass diese nicht völlig ausgeschlossen werden können, liegt in der Natur jeder Rechtsänderung, die in bestehende Lebensplanungen eingreift. Auch bei Übergangsregelungen ist der Gesetzgeber befugt, zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Überführung in das neue Recht besonders schonend ausgestaltet ist, wie dies auch hier der Fall ist (s.o.). Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 – 9 A 1479/13.Z. –, juris, Rn. 14. Dass die Klägerin, obwohl ihr bei Auslaufen der PO 2015 nur noch die Masterarbeit, das dazugehörige Kolloquium sowie ein weiteres Modul im Ergänzungsbereich fehlte, gezwungen ist, ihr Studium nach der PO 2021 abzuschließen und sie dabei 33 erworbene Leistungspunkte verliert, ist somit eine Härte, die von ihr hinzunehmen ist. Denn Studierende haben zwar das Recht, die verbleibende Auslauffrist auszuschöpfen, doch haben sie auch selbst die Konsequenzen zu tragen, wenn ihnen die Ablegung einer Prüfung oder Studienleistung – aus welchen Gründen auch immer – bis zum Ende der Frist nicht gelingt. Überdies dürfte im Fall der Klägerin auch kein Härtefall vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bedarf die Prüfung des Vorliegens einer unzumutbaren Härte im Fall des – hier schon nicht vorliegenden – Auslaufens eines kompletten Studiengangs, einer wertenden Betrachtung gegenüber den allgemeinen Härten des Auslaufens eines Studiengangs. Dies bedeutet, dass allgemeines Verfehlen rechtzeitiger Anmeldung, selbst wenn es die letzte Prüfung ist, keine unzumutbare Härte im Sinne der Auslaufordnung darstellt, da dies die allgemeine Härte eines Studiengangwechsels nach sich zieht. Eine unzumutbare Härte ist erst dann anzunehmen, wenn das Ende des Studienangebots den Betroffenes erstens ungleich härter trifft als die anderen betroffenen Studenten und zweitens der Hinderungsgrund unverschuldet ist, sodass eine Ausnahme unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist. Im Rahmen dieser wertenden Betrachtung ist zum einen zu berücksichtigen, dass das Studienangebot nach Ablauf der in der jeweiligen Auslaufordnung geregelten Termine grundsätzlich nicht mehr vorgehalten werden soll und sich die Annahme einer unzumutbaren Härte mithin als Ausnahmefall darstellt. In die Abwägung ist des Weiteren einzustellen, in welchem Umfang der Betroffene noch Studien- und Prüfungsleistungen bis zu einem erfolgreichen Studienabschluss erbringen muss und ob er an einem fristgerechten Abschluss seines Studiums unverschuldet gehindert war. Entscheidet ist, ob der Student durch ein unverschuldetes Unglück kurz vor dem Ziel aus der Bahn geworfen wurde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 – 14 B 243/16 –, juris, Rn. 15. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Klägerin hat diesbezüglich nur angegeben, dass sie neben dem Studium noch einem Beruf nachgehe, um ihren Lebensunterhalt zu verdienen, ihr damit nur eine bestimmte Wochenarbeitszeit zum Studium zur Verfügung stehe, sich ihr Studium durch die Fortsetzung unter der neuen Prüfungsordnung verlängern würde und ihr 33 Leistungspunkte verloren gehen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.