Urteil
6 K 4110/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1029.6K4110.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für eine Nebenwohnung mit der Begründung, sie sei dort im streitbefangenen Zeitraum nicht wohnhaft gewesen. Am 27. April 2014 wurde der Beklagte durch das Einwohnermeldeamt darüber informiert, dass die Klägerin seit dem 28. Juli 1997 sowohl mit einem Hauptwohnsitz unter der Anschrift „L.-straße. 000, 00000 E.“ als auch mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gemeldet sei. Der Beklagte meldete die Klägerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 mit einer Wohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ unter der Beitragsnummer N01 als Rundfunkbeitragszahlerin an und bestätigte ihr dies mit an die Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gerichtetem Schreiben vom 26. August 2014. Anschließend setzte der Beklagte mit jeweils an die Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gerichteten Festsetzungsbescheiden vom 1. April 2015, vom 1. Mai 2015 und vom 1. August 2015, die jeweils am 13. April 2015, 12. Mai 2015 bzw. am 12. August 2015 zur Post aufgegeben wurden und auch nicht als unzustellbar an den Beklagten zurückgelangt sind, rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. Juni 2015 nebst Säumniszuschlägen in einer Gesamthöhe von 561,96 Euro fest. Mit an die Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gerichtetem Festsetzungsbescheid vom 2. November 2015 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ für den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis zum 30. September 2015 nebst einem Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 60,50 Euro fest. Dieser wurde mit dem Vermerk „Empfänger unter der ang. Anschrift nicht zu ermitteln oder unbekannt“ an den Beklagten zurückgesandt, sodass dieser das Beitragskonto der Klägerin am 17. November 2015 auf „unbekannt verzogen“ setzte. Am 4. Juli 2018 bestätigte das Einwohnermeldeamt gegenüber dem Beklagten die Angaben in seiner Auskunft vom 27. April 2014, wonach die Klägerin seit dem 28. Juli 1997 sowohl mit einem Hauptwohnsitz unter der Anschrift „L.-straße. 000, 00000 E.“ als auch mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gemeldet sei. Am 9. Juli 2018 teilte das Einwohnermeldeamt dem Beklagten dann mit, dass die Klägerin aus ihrer Nebenwohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ am 5. Juli 2018 ausgezogen und seit dem 1. Juni 2018 mit Hauptwohnsitz unter der Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ gemeldet sei. Mit an die Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ adressiertem Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 für eine Wohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ nebst einem Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 60,50 Euro fest. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27. März 2019 sinngemäß Widerspruch mit der Begründung, sie und ihr Ehemann hätten an der fraglichen Adresse lediglich bis 1997 gewohnt. Ferner habe die Immobilie auch lediglich bis 1999 in ihrem Eigentum gestanden. Im fraglichen Zeitraum seien weder sie noch ihr Ehemann weder Eigentümer der entsprechenden Immobilie gewesen, noch hätten sie dort gewohnt. Anschließend teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22. Juli 2019 mit, dass nach seinen Informationen vom Einwohnermeldeamt die Wohnung in F. erst im Juli 2018 aufgegeben worden sei. Daher hätte er das Beitragskonto mit Ablauf des Monats Juli 2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgemeldet. Eine frühere Abmeldung des Beitragskontos sei nicht möglich. Mit an die Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ adressiertem Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkbeiträge für eine Wohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 sowie für eine Wohnung unter der Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. März 2019 unter Berücksichtigung einer Gutschrift wegen Abmeldung in Höhe von 140,00 Euro nebst einem Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 550,50 Euro fest. Gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2019 Widerspruch und teilte erneut mit, dass sie und ihr Ehemann in dem fraglichen Zeitraum zu keiner Zeit in der streitgegenständlichen Immobilie gewohnt hätten und schon nicht nachvollzogen werden könne, warum überhaupt eine Anmeldung zu dieser Adresse beim Beklagten erfolgt sei. Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 erläuterte der Beklagte der Klägerin die Sach- und Rechtslage und forderte die Klägerin zur abschließenden Entscheidung über ihre Widersprüche auf, bis zum 30. Juni 2021 eine detaillierte Meldebescheinigung vorzulegen, aus der sämtliche Wohnungen jeweils mit Ein- und Auszugsdatum hervorgehen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie und ihr Ehemann hätten die Gemeinde F. am 28. Juli 1997 verlassen und hätten sich in E. unter der Anschrift „U.-straße 000“ angemeldet. Zugleich hätten sie das bis dahin bewohnte Haus „W.-straße 00“ ihrem Sohn B. N. G. überlassen und ihm später auch das Eigentum übertragen. Die Auflassung sei am 25. Juli 2002, die Eintragung am 7. August 2002 erfolgt. Seither werde das Haus samt der dem Haus zugeschlagenen kleinen Zweizimmerwohnung im Kellergeschoss, die keine gesonderte abgetrennte Wohneinheit sei, von ihrem Sohn bewohnt. Zum 1. Juni 2018 seien sie und ihr Ehemann dann von der Wohnung „U.-straße 000“ in E. in die Wohnung mit der Anschrift „P.-straße 00“ in E. umgezogen. Am 5. Juli 2018 habe ihr Ehemann diesen Wohnungswechsel beim Einwohnermeldeamt angezeigt. Hierbei sei er dazu befragt worden, was mit der Eigentumswohnung „W.-straße 00“ in F. sei. Er habe gegenüber der Behörde erklärt, dass es eine solche Eigentumswohnung nicht gebe. Daraufhin habe die Behörde hinsichtlich dieser Eigentumswohnung – offenbar fehlerhaft – eine Abmeldung mit dem Stichwort „frühere Nebenwohnung 28.07.1997 bis 05.07.2018“ vorgenommen. Dass überhaupt eine Nebenwohnung bei der Behörde geführt worden sei, beruhe wohl auf einem Bearbeitungsfehler anlässlich der Abmeldung von F. nach E.. Denn das Datum des angeblichen Einzuges in diese frühere Nebenwohnung werde mit dem 28. Juli 1997 angegeben. Dieses Datum sei aber just das Datum des Umzuges nach E. und des Auszuges aus F.. Ihrem Schreiben fügte die Klägerin eine im Wesentlichen nicht entzifferbare Abmeldebestätigung der Stadt E. vom 28. Juli 1997 (Bl. 72 Beiakte Heft 1), eine Benachrichtigung aus der Grundbuchordnung vom 7. August 2002 (Bl. 73 Beiakte Heft 1) und eine erweiterte Meldebescheinigung vom 18. März 2019, wonach die Klägerin in die frühere Nebenwohnung „W.-straße 00, 00000 F.“ am 28. Juli 1997 ein- und am 5. Juli 2018 ausgezogen sei (Bl. 74 Beiakte Heft 1), bei. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2021 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und vom 2. August 2019 zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht widerlegt. Denn aus den ihm von der Einwohnermeldebehörde übermittelten Daten gehe hervor, dass die Klägerin vom 28. Juli 1997 bis zum 5. Juli 2018 unter dieser Anschrift gemeldet gewesen ist. Aus den von der Klägerin übersandten Unterlagen gehe dies ebenfalls hervor. Die Benachrichtigung aus der Grundbuchordnung sei unerheblich, da es auf die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung nicht ankomme. Die Anmeldebestätigung könne ebenfalls nicht zum Nachweis herangezogen werden, da diese zum einen unleserlich sei und zum anderen keine Anschriften aufgeführt würden. Es verbleibe als Nachweis allein die erweiterte Meldebescheinigung der Gemeinde F. vom 18. März 2019. Aus dieser gingen exakt die Daten hervor, die ihm von der Einwohnermeldebehörde zuvor auch übermittelt worden seien, nämlich, dass die Klägerin im Zeitraum vom 28. Juli 1997 bis 5. Juli 2018 in F. gemeldet gewesen sei. Die Anmeldung könnte entgegen ihres Vortrags auch nicht versehentlich anlässlich eines Umzugs im Jahr 2018 erfolgt sein, da ihm die Daten seitens der Einwohnermeldebehörde bereits im Jahr 2013 mitgeteilt worden seien. Die Anmeldung habe also nicht erst seit 2018, sondern mindestens seit 2013 bestanden. Da Einwohnermeldebehörden (schon aufgrund § 17 Bundesmeldegesetz) in der Regel keine rückwirkenden Eintragungen vornähmen, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung seit 1997 bestanden habe. Selbst wenn ein Bearbeitungsfehler der Einwohnermeldebehörde erfolgt wäre – wofür keine Anhaltspunkte vorlägen – wäre dieser ihr spätestens seit Ausstellung der erweiterten Meldebescheinigung am 18. März 2019 bekannt gewesen. Es wären ihr somit zwei Jahre Zeit verblieben, um den vermeintlichen Fehler korrigieren und sich eine geänderte Meldebescheinigung ausstellen zu lassen. Es sei auch kein anderer Inhaber der Wohnung und dessen Beitragsnummer genannt worden, unter der bereits Rundfunkbeiträge die Wohnung gezahlt würden. Insbesondere bestehe kein Beitragskonto für den Sohn der Klägerin. Die Klägerin hat am 5. August 2021 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie werde von dem Beklagten auf Zahlung von Beiträgen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für eine früher in ihrem Eigentum stehende, von ihr aber nie bewohnte Wohnung in Anspruch genommen. Es sei hier offensichtlich zu einem Fehler der Meldebehörde gekommen. Die Klägerin beantragt – schriftsätzlich – sinngemäß, die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und vom 2. August 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 2021 und vom 17. September 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die umfangreichen Ausführungen nebst zitierter Rechtsprechung im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die angefochtenen Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 28. Juni 2021 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 2 RBStV sei für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Als Inhaber einer Wohnung gelte jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Absatz 2 werde als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet sei oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt werde. Unter Berücksichtigung der erweiterten Meldebescheinigung vom 18. März 2019 sei die Klägerin Inhaberin der Wohnung. Weiterhin seien die Eigentumsverhältnisse für ein Innehaben einer Wohnung i.S.d. Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nicht ausschlaggebend. Ferner habe auch kein Beitragskonto von Herrn B.-N. G. festgestellt werden können. Es bleibe ihr aber unbenommen, die Beitragsnummer ihres Sohnes zu nennen, damit eine Überprüfung erfolgen könne. Weiterhin könnte die Anmeldebestätigung (Bl. 71 Beiakte Heft 1) leider nicht entziffert werden. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte auf Anfrage des Gerichts in Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 mitgeteilt, dass die Anschriftenänderung der Klägerin von F. auf E. am 5. Juli 2018 im System des Beitragsservice vermerkt worden sei. Die Klägerin sei von Anfang 2016 bis Mitte 2018 postalisch nicht erreichbar gewesen, sodass in diesem Zeitraum Festsetzungsbescheide nicht hätten zugehen können. Aufgrund eines im Nachhinein nicht mehr aufklärbaren Systemfehlers habe das System nicht die korrekte Anschrift für die Festsetzung in dem Bescheid berücksichtigt. Die Ausweisung der Abmeldung sei dagegen zutreffend. Am 1. März 2019 sei der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid vom 1. Januar 2016 bis zum 31. März 2019 ergangen. Am 22. Juli 2019 sei die Nebenwohnung ab August 2018 abgemeldet worden, da die Nebenwohnung bei der Einwohnermeldebehörde im Juli 2018 abgemeldet worden sei. Die Abmeldung und die damit einhergehende Gutschrift in dem Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 beziehe sich auf den Zeitraum August 2018 bis März 2019, welcher mit diesem Bescheid nicht mehr festgesetzt werde. Festgesetzt werde der Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2018. Allerdings hätte im Widerspruchsbescheid der festgesetzte Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2018 auf die Anschrift der Nebenwohnung umgedeutet werden müssen. Dies sei leider versäumt worden. Daraufhin hat der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2021 mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2024 im Wege der Umdeutung insoweit abgeändert, als Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2017 bis Juli 2018 nicht für die im Bescheid genannte Wohnung „P.-straße 00, 00000 E.“, sondern für die Wohnung „W.-straße 00, 00000 F.“ festgesetzt werden. Im Übrigen habe der Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 weiterhin Bestand. Zur Begründung hat der Beklagte ausgeführt, in dem Bescheid vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2021 seien fehlerhaft Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 für die Wohnung unter der Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ statt für die Wohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ festgesetzt worden. Insoweit werde der Festsetzungsbescheid im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG geändert. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. August 2024 und vom 23. September 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die nach Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 Abs. 1 VwGO) auf die Aufhebung der Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und vom 2. August 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 2021 und vom 17. September 2024 gerichtete und damit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO statthafte Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzungsbescheide vom 1. März 2019 und vom 2. August 2019 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Juni 2021 und vom 17. September 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV). Zunächst begegnet die nunmehr im gerichtlichen Verfahren mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2024 erfolgte Umdeutung des Festsetzungsbescheids vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2021 dahingehend, dass die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 nicht für die im Bescheid genannte Wohnung „P.-straße 00, 00000 E.“, sondern für die Wohnung „W.-straße 00, 00000 F.“ festgesetzt werden, keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 47 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) liegen vor. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid vom 2. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2021 setzte u.a. rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift „P.-straße 00, 00000 E.“ für den Zeitraum Januar 2017 bis Juli 2018 fest. Dies war insoweit fehlerhaft, als der Beklagte – wie sich auch aus der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 28. Juni 2021 ergibt – mit den Bescheiden eigentlich rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom Januar 2017 bis Juli 2018 für die Wohnung mit der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ festsetzen wollte. Umdeutungshindernisse nach § 47 Abs. 2 und 3 VwVfG NRW sind nicht ersichtlich. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Inhaber einer Wohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV wird jede Person als Inhaber vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Vorliegend war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2015 bis Juli 2018 mit einer Wohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gemeldet. Soweit sie angibt, in dem streitgegenständlichen Zeitraum dort tatsächlich seit 1997 nicht mehr gewohnt zu haben, dringt sie hiermit nicht durch. Denn der Klägerin ist es nicht gelungen, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen. Die Vermutungsregel trägt dem Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den auf die Wohnung bezogenen Rundfunkbeitrag einfach und praktikabel auszugestalten und die Privatsphäre zu schützen. Ermittlungen „hinter der Wohnungstür“ sollen nicht mehr erforderlich sein. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 18. Februar 2015 – 7 CS 15.103 –, juris, Rn. 11. Die Widerlegung der Vermutung ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ (WDRG), § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 der WDR-Beitragssatzung durch Vorlage von Urkunden zu führen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der WDR-Beitragssatzung ist als Nachweis im Fall des § 6 Abs. 1 Nr. 2 der WDR-Beitragssatzung insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen. Ausgehend von diesen Maßstäben hat die Klägerin die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV durch die vorgelegten Unterlagen nicht widerlegen können. Die von der Klägerin vorgelegte kaum entzifferbare Anmeldebestätigung der Stadt E. vom 28. Juli 1997 ist zur Widerlegung der Vermutung nicht geeignet. Dieser lässt sich nur entnehmen, dass die Klägerin und ihr Ehemann („Personen, die heute angemeldet wurden“) am 28. Juli 1997 überhaupt eine Anmeldung bei der „Stadt E. C. Kreis Bürgerbüro“ vorgenommen haben. Angaben dazu, unter welcher Anschrift die Klägerin gemeldet ist, sind, sofern solche überhaupt in der Anmeldebestätigung vorhanden sind, jedenfalls nicht lesbar. Oben auf der Anmeldebestätigung ist in der Spalte „Postleitzahl, Gemeinde“, die sich neben der Spalte „Tag des Einzugs“ befindet, lediglich „00000 F.“ eingetragen. Vielmehr ergibt sich aus der vorgelegten erweiterten Meldebescheinigung der Gemeinde F. vom 18. März 2019 gerade, dass die Klägerin in der Zeit vom 28. Juli 1997 bis zum 5. Juli 2018 mit einer Nebenwohnung unter der Anschrift „W.-straße 00, 00000 F.“ gemeldet gewesen ist. Da die Rundfunkbeitragspflicht an die Wohnungsinhaberschaft anknüpft und nicht auf die Eigentumsverhältnisse abstellt, ist die vorgelegte Benachrichtigung aus der Grundbuchordnung zur Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV nicht geeignet. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung des jeweils festgesetzten Säumniszuschlags beruht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 der WDR-Beitragssatzung. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie sich insbesondere aus § 11 Abs. 1 Satz 2 der WDR-Beitragssatzung ergibt, wird der Säumniszuschlag – wie hier – regelmäßig gemeinsam mit dem Rundfunkbeitrag durch Bescheid festgesetzt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 611,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.