Beschluss
2 L 1408/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1024.2L1408.24.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4433/24 wird angeordnet, soweit sie gegen die unter Ziff. 2 der Verfügung vom 18.07.2024 angeordnete Versiegelung der Baustelle gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4433/24 wird angeordnet, soweit sie gegen die unter Ziff. 2 der Verfügung vom 18.07.2024 angeordnete Versiegelung der Baustelle gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4433/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.07.2024 betreffend das Grundstück Gemarkung G01 wiederherzustellen und hinsichtlich der Anordnung der Versiegelung der Baustelle und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat nur in dem aus Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der zulässige Antrag ist nur hinsichtlich der unter Ziff. der 2 der Verfügung vom 18.07.2024 angeordneten Versiegelung der Baustelle Umfang begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO durch das Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend überwiegend zu Lasten des Antragstellers aus; sein Interesse, vorläufig von der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung (Ziff. 1) und der Zwangsgeldandrohung (Ziff. 3) vom 18.07.2024 verschont zu bleiben, überwiegt nicht das für die sofortige Durchsetzung streitende öffentliche Interesse. Demgegenüber überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinsichtlich der unter Ziff. 2 der Verfügung angeordneten Versiegelung der Baustelle. Bei der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtlage kann nicht festgestellt werden, dass die Stilllegungsverfügung (Ziff. 1) offensichtlich rechtswidrig ist (1). Eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2). (1) Die Stilllegungsverfügung in Ziff. 1 der Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als nicht als offensichtlich rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Stilllegungsverfügung ist § 81 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen, vgl. nur Beschluss vom 28.06.2022 – 7 B 569/22 – juris, ist die Bauaufsichtsbehörde in Ausübung des ihr eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens zur Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts berechtigt, sofort vollziehbare Stilllegungsverfügungen auszusprechen, wenn mit der Errichtung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen wurde, es sei denn, der erforderliche Bauantrag ist gestellt, das Bauvorhaben ist offensichtlich genehmigungsfähig und der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht auch sonst nichts im Wege. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller aller Voraussicht nach aufgeben, die Bauarbeiten auf dem Flurstück N01 der Gemarkung Q. sofort nach Zustellung der Verfügung vom 18.07.2024 einzustellen. Nach den anlässlich der Baukontrolle vom 18.06.2024 getroffenen Feststellungen der Antragsgegnerin spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller genehmigungsbedürftige Arbeiten ohne die erforderliche Baugenehmigung gem. § 74 BauO NRW auf dem Flurstück N01 vorgenommen hat, die dazu dienten, die Zuwegung zum Hausgrundstück des Antragstellers H.-straße 00 (Flurstück N02) über das Flurstück N01 zu errichten. Nach den durch Aktenvermerk und Lichtbilder dokumentierten Feststellungen des Beschäftigten der Antragsgegnerin U. wurde der auf dem Flurstück N01 befindliche Wendebereich der Zuwegung vergrößert. Eine Erdanhäufung an der Kopfseite des Wendebereichs sowie Bewuchs seien entfernt worden. Der Antragsteller habe dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegenüber erklärt, dass er die Zuwegung auf dem Flurstück N01 herstellen wolle. Die anlässlich der Baukontrolle festgestellten Baumaßnahmen auf dem Flurstück N01 sind gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW relevante Veränderungen, für die eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde. Die für die Zuwegung vorgenommenen Aufschüttungen sind genehmigungspflichtige bauliche Anlagen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW). Für die Errichtung der Zuwegung auf dem Flurstück N01 ist eine Baugenehmigung nicht erteilt worden. Der für dieses Vorhaben vom Antragsteller gestellte Bauantrag wurde vielmehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.07.2022 abgelehnt. Sind somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 BauO NRW gegeben, sind Ermessensfehler der Stilllegungsverfügung nicht ersichtlich. Die Stilllegungsverfügung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Das von der Stilllegungsverfügung betroffene Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig. Der das Vorhaben betreffende Bauantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 19.07.2022 abgelehnt. Die im Aktenvermerk vom 18.06.2024 dokumentierten Feststellungen genügen allerdings nicht, um mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Sicherheit davon ausgehen zu können, dass die anlässlich der Baukontrolle am 18.06.2024 festgestellten Arbeiten der Errichtung der Zuwegung auf dem Flurstück N01 dienten. Der Antragsteller bestreitet im vorliegenden Verfahren, dass er weitere Arbeiten an der Zuwegung habe durchführen lassen. Er behauptet, dass die Arbeiten der Errichtung einer Terrasse auf dem Grundstück N02 gedient hätten. Er bestreitet auch, dass er gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin erklärt habe, die Zuwegung zu seinem Haus über das Flurstück N01 herstellen zu wollen. Ob die im Aktenvermerk vom 18.06.2024 festgehaltenen Feststellungen des Bediensteten der Antragsgegnerin oder ob die Angaben des Antragstellers den Tatsachen entsprechen, lässt sich mit den im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln der Sachverhaltsaufklärung nicht mit der für ein Offensichtlichkeitsurteil erforderlichen Gewissheit beantworten. Die abschließende Sachverhaltsaufklärung – etwa die Vernehmung des Beschäftigten der Antragsgegnerin als Zeugen – muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. (2) Bei einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Stilllegungsverfügung vom 18.07.2024 Vorrang vor dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Klage einzuräumen. Sollte der Antragsteller im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegen und würde sich die Stilllegungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, wäre die Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens daran gehindert, die baurechtswidrigen Arbeiten an der Zuwegung auf dem Flurstück N01 zu verhindern. Sie könnte die Stilllegungsverfügung nicht mit Zwangsmitteln durchsetzen. Dies widerspräche einer im öffentlichen Interesse liegenden schnellen und effektiven Gefahrenabwehr. Diesem öffentlichen Interesse stehen überwiegende oder gleichgewichtige Suspensivinteressen des Antragstellers nicht gegenüber. Unterliegt er im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren und erweist sich die Stilllegungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, müsste er während der Dauer des Hauptsacheverfahrens befürchten, dass die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld von 5.000,00 € gegen ihn festsetzt, wenn er nach Erlass der Stilllegungsverfügung weitere Arbeiten an der Zuwegung durchführt. Dies ist dem Antragsteller zuzumuten. Nach seinen im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben will er die Zuwegung auf dem Flurstück N01 nicht errichten. Weitere Arbeiten an der Zuwegung sind dem Antragsteller – auch ohne behördliche Stilllegungverfügung – bereits gesetzlich gem. § 74 Abs. 7 BauO NRW verwehrt, weil ihm eine Genehmigung für die Errichtung der Zuwegung nicht erteilt wurde. Bei dieser Sachlage begegnet die auf §§ 55 Abs. 1, 57, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro keinen rechtlichen Bedenken. Die unter Ziff. 2 der Verfügung angeordnete Versiegelung der Baustelle erweist sich allerdings als offensichtlich rechtswidrig. Die auf der Grundlage von § 81 Abs. 2 BauO NRW ergangene Versiegelung der Baustelle hat als Mittel der Verwaltungsvollstreckung die vollstreckungsrechtlichen Vorgaben des VwVG NRW zu beachten. Daran fehlt es hier. Die mit Ziff. 2) der Verfügung sinngemäß erfolgte Festsetzung der Versiegelung durfte erst nach vorheriger – hier nicht erfolgter - Androhung gem. § 63 VwVG NRW ergehen. Im Übrigen sind auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 BauO NRW nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle nicht bereits bei der erstmaligen Feststellung unzulässiger Arbeiten versiegeln. Die Befugnis zur Anordnung der Versiegelung besteht erst dann, wenn unzulässige Arbeiten – trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung – fortgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat das Gericht wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 € zugrundegelegt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.