Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2022 verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben 1986 geborene somalische Staatsangehörige aus Shalanbood vom Clan der Gabooye. Sie ist Mutter einer 2005 in Somalia geborenen und dort noch lebenden Tochter, des 2018 in Deutschland geborenen S. B., für den die Beklagte mit Bescheid vom 17. April 2023 ein Abschiebungsverbot für Somalia festgestellt hat und dessen Vater als Flüchtling in Malta lebt, sowie eines ungeborenen Kindes, das voraussichtlich im Mai 2025 geboren werden wird. Am 25. Juli 2018 stellte die Klägerin in Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab sie an, Somalia 2011 verlassen zu haben. Sie sei von der Al Shabaab verfolgt worden, weil sie als Frau gearbeitet und Zigaretten sowie Tee an die Gegenseite verkauft habe. Vom Vater ihrer Tochter sei sie geschieden. Sie sei beschnitten; dies erfolge bei ihrem Volk einmal, im Kindesalter. Für den Fall einer Rückkehr könne sie niemand vor Übergriffen der Al Shabaab schützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anhörungsniederschrift in den Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und – gemäß § 77 Abs. 3 AsylG – auf die entsprechende Darstellung im angefochtenen Bundesamtsbescheid. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Klägerin in Italien Asyl erhalten hatte, erging zunächst ein entsprechender Drittstaatenbescheid, der jedoch am 10. September 2020 durch das Verwaltungsgerichts Arnsberg wieder aufgehoben wurde. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 9. September 2022 über den Asylantrag der Klägerin: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4), drohte der Klägerin die Abschiebung nach Somalia (Ziffer 5) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate nach einer Abschiebung an (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, jedenfalls nachdem die Klägerin nunmehr seit 11 Jahren nicht mehr in Somalia gewesen sei, sei kein Interesse der Al Shabaab an ihr mehr wahrscheinlich. Eine erneute Beschneidung drohe entsprechend der eigenen Angaben der Klägerin nicht. Eine für die Zuerkennung subsidiären Schutzes hinreichende Gefahrendichte bestehe in Lower Shabelle nicht. Die Klägerin sei, jedenfalls mit Unterstützung ihrer Familie, in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid, der am 15. September 2022 an die Klägerin abgesandt wurde, Bezug genommen. Die Klägerin hat am 29. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, wegen der bürgerkriegsähnlichen Zustände stehe ihr jedenfalls subsidiärer Schutz zu. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie alleinerziehende Mutter mit minderjährigem Kind sei. Ohnehin seien Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten hätten, schnell Opfer Krimineller. Ergänzend verweis sie auf ein Attest der Augenklinik Köln. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. September 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG in der Person der Klägerin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung, zu der ein Vertreter der Beklagten nicht erschienen ist, informatorisch angehört. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang hat die Klage Erfolg. Sie ist insoweit zulässig und begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 9. September 2022 ist in Bezug auf die in den Ziffern 4 bis 6 getroffenen Regelungen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid im Umfang seiner Anfechtung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris, Rn. 16, m. w. N. und OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Bezugsort für die erforderliche Gefahrenprognose ist der Ort, an den der Kläger im Falle seiner Rückkehr voraussichtlich zurückkehren würde. Das ist in der Regel die Herkunftsregion. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 13 f. (in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus‘). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 Anerkennungsrichtlinie unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen bezogen auf die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht vor. Eine begründete Gefahr der Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG durch die Al Shabaab ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfolgungsvermutung wegen Vorverfolgung anzunehmen ist. Insoweit bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil die Klägerin wiederholt unrichtig vorgetragen hat, so dass es schwer fällt die Überzeugung zu gewinnen, dass gerade die zuletzt gemachten Angaben glaubhaft sind. Jedenfalls liegen stichhaltige Gründe vor, die die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Seit dem letzten Tätigwerden der Al Shabaab in Bezug auf die Klägerin sind zwischenzeitlich mehr als 12 Jahre vergangen, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nach wie vor Interesse hätte, der Klägerin habhaft zu werden. Aufgrund der geänderten familiären Umstände bei der Klägerin und des Umzugs ihrer Familie ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin erneut die vormals von der Al Shabaab bekämpfte Tätigkeit aufnehmen würde, so dass der Anknüpfungspunkt für die behaupteten und befürchteten Verfolgungsmaßnahmen nicht mehr fortbesteht. Andere drohende Verfolgungsmaßnahmen sind nicht beachtlich wahrscheinlich. Insbesondere droht der Klägerin nach ihren eigenen insoweit durchgängigen und in Übereinstimmung mit der Erkenntnislage stehenden Angaben keine (erneute) Beschneidung. Die (an dieser Stelle unterstellte) Zugehörigkeit zu den Gabooye begründet weder eine Vorverfolgung, noch die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG für den Fall einer Rückkehr. Von individuellen Übergriffen aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit, die die Intensitätsschwelle des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG überschritten hätten, hat die Klägerin nichts berichtet und auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, warum sie nicht zurück nach Somalia könne, auch nicht den Gesichtspunkt ihrer Clanzugehörigkeit benannt. Dass der Klägerin mit Bezug zu ihrer Clanangehörigkeit in Somalia die Intensitätsschwelle überschreitende Eingriffe drohen könnten, ist nach den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht anzunehmen. Danach deutet – obwohl es nach wie vor zu schwerwiegenden Diskriminierungen kommt und ein gewisses Stigma fortbesteht – nichts auf die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter hin, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. So auch VG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 2021 – 28 K 583/17.A –, juris, Rn. 22 ff. (für Gabooye), und VG Minden, Urteil vom 3. Juni 2020 – 1 K 486/18.A –, juris, Rn. 36-40 (für Madhibaan), jeweils m. w. N. Vgl. ferner BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024 S. 190, 193 f. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Dafür, dass der Klägerin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen könnte, ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Für die Klägerin liegt auch der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht vor. Wegen ihrer angegebenen Clanzugehörigkeit kann insoweit auf die Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden, ebenso wegen einer mutmaßlichen Verfolgung durch die Al Shabaab. Es liegt mit Blick auf die individuelle Situation der Klägerin auch kein Ausnahmefall vor, in dem humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung und zusätzlich für die Gewährung subsidiären Schutzes sprechen. Denn eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung wegen der schlechten humanitären Situation im Herkunftsland begründet nur dann einen Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG ausgeht, wovon nach aktueller Erkenntnislage in Süd- und Zentralsomalia einschließlich der zugrundezulegenden Rückkehrregion der Klägerin nicht auszugehen ist. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 20. Mai 2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 4 LA 212/19 –, juris, Rn. 9; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2022 – 7 K 257/21 –, juris, Rn. 23, m. w. N. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist aus den nachstehenden Gründen nicht anzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt ausgegangen werden, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 (Rs. Diakité) –, juris, Rn. 35. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt hingegen dann nicht vor, wenn es sich nur um innere Unruhen und Spannungen handelt wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen. Auch bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss hierfür aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –, juris, Rn. 19-22. Für eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bedarf es schädigender Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau (Gefahrendichte) erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder ggf. die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Entsprechend sind in jedem Fall Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt. Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die eine Person von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil sie von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer eine Person als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht schon eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss jedoch ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstands in der jeweiligen Person reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 32 f. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) gegeben sein muss. So kann die notwendige Individualisierung ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Allgemein gilt, dass das besonders hohe Niveau nicht allein deshalb bejaht werden kann, weil ein Zustand permanenter Gefährdungen der Bevölkerung und schwerer Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts festgestellt werden. Vielmehr erfordert die Bestimmung der Gefahrendichte eine quantitative Ermittlung der Verletzten und getöteten Zivilpersonen im Verhältnis zur Einwohnerzahl (Gewaltniveau). Außerdem muss eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer, die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung, die angewandten Methoden und Taktiken, die Anzahl der als Konfliktfolge Binnenvertriebenen, die kumulativen Effekte lang andauernder bewaffneter Konflikte und die medizinische Versorgungslage erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23. Hinsichtlich der Gefahrendichte geht das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze, die zur Ermittlung einer relevanten „Gruppenverfolgung“ herausgearbeitet worden sind, davon aus, dass eine hinreichende Gefahrendichte für die Annahme der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes vorbehaltlich einer wertenden Gesamtbetrachtung des gefundenen Ergebnisses jedenfalls dann noch nicht gegeben ist, wenn das Risiko, als Zivilperson in der innerstaatlichen Auseinandersetzung getötet oder schwer verletzt zu werden, in der zu betrachtenden Region bei 1:800 liegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22. Gemessen daran, besteht zugunsten der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weder bei Annahme einer Rückkehr in ihre eigentliche Heimatstadt Shalanbood, noch bei einer evtl. Rückkehr nach Afgooye, wo ihre Familie nunmehr lebt. Ob dort ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht, kann dahinstehen, weil die Klägerin als Zivilperson aufgrund der gegenwärtigen Konfliktlage jedenfalls keiner ernsthaften, individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist. Gefahrerhöhende Umstände der oben beschriebenen Art liegen bei der Klägerin nicht vor. Die allgemeine Lage dort ist nach Überzeugung des Gerichts nicht als so gefährlich einzuschätzen, dass sie sich bereits unabhängig von persönlichen Merkmalen auf jede Zivilperson im für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Maße individualisiert. Die erforderliche Gefahrendichte ist nicht gegeben. Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint für Mogadischu allerdings kaum verlässlich möglich, da verlässliche Angaben über die Einwohnerzahl sowie über Opferzahlen im Hinblick auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko nahezu nicht möglich sind. Trotzdem kann jedenfalls eine annäherungsweise quantitative Ermittlung erfolgen, um die Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung zu erfassen. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 44. Sowohl Shalanbood als auch Afgooye liegen in der Region Shabeellaha Hooose/Lower Shabelle/Unter-Shabelle. Unter Zugrundelegung einer Einwohnerzahl von 1.202.219 Einwohnern für die Region Shabeellaha Hoose im Jahr 2014 bei einem Bevölkerungswachstum in Somalia von 2,8 %, vgl. United Nations Population Fund, Population Estimation Survey 2014 – For the 18 pre-war regions of Somalia, Oktober 2014, S. 31, 44, ist von einer Gesamtbevölkerung in Shabeellaha Hoose im Jahr 2024 von rund 1,58 Millionen Einwohnern auszugehen. Vgl. zu dieser Vorgehensweise Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45. Vgl. auch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 8. Januar 2024, S. 62: 1,43 Millionen. Ausweislich der Aufstellung von ACCORD (Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project - ACLED -) über die Zahl der Konfliktvorfälle mit Toten für die Regionen Shabeellaha Hoose für die Jahre 2018 bis 2024, vgl. ACCORD, Somalia, Jahre 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 (1. und 2. Quartal): Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), jeweils S. 4, ergeben sich für das Jahr 2018 insgesamt 1.032 Todesopfer, für 2019 insgesamt 1.035 Todesfälle, 871 im Jahr 2020, 580 im Jahr 2021 sowie 799 Todesopfer im Jahr 2022 in Shabeellaha Hoose. Für das Jahr 2023 ergeben sich 1.147 und hochgerechnet aus den Zahlen für die ersten beiden Quartale für 2024 756 Todesopfer. Legt man die nach dem obigen Schlüssel ermittelte Einwohnerzahl der Region Shabeellaha Hoose von ca. 1,34 Millionen (2018), 1,38 Millionen (2019), 1,42 Millionen (2020), 1,46 Millionen (2021), 1,50 Millionen (2022), 1,54 Millionen (2023) und 1,58 (2024) zu Grunde und setzt hierzu die oben angenommenen Opferzahlen ins Verhältnis, vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14.Oktober 2019 – 4 A 1575/19.A –, juris, Rn. 45 ff., so würde sich unter Zugrundelegung dieser Zahlen ein Tötungsrisiko von 1:1.301 für das Jahr 2018, 1:1.333 für das Jahr 2019, 1:1.629 für das Jahr 2020, 1:2.514 für das Jahr 2021, 1: 1.877 für 2022 und 1:1.343 für 2023 und für 2024 1:2.096 (bei Ansatz einer Bevölkerungszahl von 1,43 Millionen 1:1.885) ergeben, wobei eine Berechnung des Verletzungsrisikos mangels einer entsprechenden verfügbaren Auflistung nicht möglich erscheint. Auch ungeachtet der quantitativen Bewertung ergibt sich in Shabeellaha Hoose bei der erforderlichen wertenden Gesamtbetrachtung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23, zu der auch die Würdigung der in weiten Teilen extrem schlechten medizinischen Versorgung gehört, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 270; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: Auswirkungen der Covid-19-Pandemie: Ausgangs- und Reisebeschränkungen, Versorgungslage, medizinische Versorgung, Umgang mit Erkrankten, 7. August 2020, S. 5 f., keine solche Gefahrendichte, dass jedermann aufgrund seiner Anwesenheit dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Auch sonst sind keine individuell gefahrerhöhenden Umstände für die Klägerin ersichtlich, die eine andere Einschätzung rechtfertigen würden. Afgooye wird hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet. Die Lage in der Stadt habe sich in den letzten Monaten erheblich verbessert. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 43 und vom 8. Januar 2024 S. 60. Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten ist hingegen gegeben. Die Beklagte ist verpflichtet zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG betreffend Somalias festzustellen. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des EuGH – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Somalia wie folgt dar: Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet. Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen wie auch Überflutungen, zuletzt auch die seit 25 Jahren schlimmste Heuschreckenplage, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder von nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht die gesamte Bevölkerung. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen stehen auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer nicht zur Verfügung. Vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 23. August 2024, S. 4, 22. Die Möglichkeiten des Einzelnen hängen in der von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft Somalias sehr stark von dem eigenen und vom familiären Hintergrund ab. Rückkehrer haben in Mogadischu zwar üblicherweise einen guten Zugang zu Geld- oder sonstiger Hilfe von Hilfsagenturen. Die Zurverfügungstellung von Unterkunft und Arbeit ist bei der Rückkehrunterstützung jedoch nicht inbegriffen. Die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und Rückkehrer sind limitiert. Ob und inwieweit eine Person bei einer Rückkehr nach Somalia wirtschaftlich wieder Fuß fassen kann, ist maßgeblich von folgenden Faktoren abhängig: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise, die Dauer der Abwesenheit, die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann, der Zugang zu finanziellen Ressourcen, die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren, die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland, die Lebensumstände der Person im Gastland und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 259 f. Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer. Daher siedeln sich manche von ihnen in IDP (Internally Displaced People)-Lagern an, vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17. März 2023, S. 259, in denen extrem harte Bedingungen herrschen. Vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32. Rückkehrer befinden sich daher in einer besonders prekären Situation. Vgl. AA, Lagebericht Somalia vom 23. August 2024, S. 23. Ausgehend von den geschilderten rechtlichen und tatsächlichen Ausgangspunkten stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin nach Somalia entgegen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage und Verelendung in Somalia droht. Vor dem zuvor geschilderten Hintergrund stellt sich die zu erwartende Lage der Klägerin wie folgt dar: Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin entweder noch als Schwangere mit einem Kleinkind oder als Mutter eines Neugeborenen und eines Kleinkindes ohne den im Ausland getrennt von ihr lebenden Vater ihrer jüngeren Kinder zurückkehren würde. Chancen, durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder erwirtschaften zu können sind angesichts der fehlenden Ausbildung der Klägerin, ihrer familiären Verpflichtungen und ihrer Sehbeeinträchtigung nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf einen Familien- oder Clanverband zurückgreifen könnte, der sie und ihre Kinder auffangen könnte, gibt es keine, selbst wenn man angesichts der sehr widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu den familiären Verhältnissen in Somalia davon ausgeht, dass das von ihr zuletzt hierzu Ausgeführte nicht vollständig der Wahrheit entspricht. Auch unter Zugrundelegung von Rückkehrhilfen ist die Situation der für ihre Kernfamilie verantwortlichen Klägerin nicht anders zu bewerten: Im Rahmen des REAG/GARP-Programms erhält die Klägerin bei einer freiwilligen Ausreise neben der Übernahme von Transportkosten Reisebeihilfen in Höhe von 50 Euro. Weiter erhalten u. a. volljährige somalische Staatsangehörige eine erste Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro unmittelbar vor der Ausreise. Darüber hinaus ist eine Medikamentenmitgabe für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach der Ausreise möglich, um die gesundheitliche Anschlussversorgung bzw. den Zugang zum örtlichen Gesundheitssystem im Zielland sicherstellen, zudem ist eine Kostenübernahme notwendiger medizinischer Hilfsmittel von bis zu 200 Euro möglich. Zusätzlich kann die Klägerin Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm JRS (Joint Reintegration Services) erhalten. Nach diesem Programm ist eine Unterstützung sowohl für freiwillig rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. Die Leistungen werden grundsätzlich als Sachleistungen gewährt und enthalten eine Kurzzeit-Unterstützung (bis zu drei Tage nach der Ankunft) und eine Langzeit-Unterstützung (bis zu 12 Monate nach der Ausreise). Zur Kurzzeit-Unterstützung gehören die Flughafenabholung, Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung und medizinischer Zusatzbedarf. Die Langzeit-Unterstützung umfasst u. a. eine Wohnungsunterstützung, medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes und rechtliche Beratung und administrative Unterstützung. Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an 2.000 Euro bei freiwilliger Rückkehr und 1.000 Euro bei einer rückgeführten Person sowie 500 Euro pro Person unter 18 Jahren bzw. pro Familie maximal 4.000 Euro. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 54; vgl. zu den Einzelheiten des Rückkehrprogrammen: https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp. Zwar genügt die Starthilfe von 1.000 Euro für die Klägerin angesichts eines durchschnittlichen Pro-Kopf-Einkommens von 875 US-Dollar und des Umstands, dass 70 % der Bevölkerung mit weniger als 1,90 US-Dollar pro Tag auskommen muss, auch unter Berücksichtigung höherer Kosten in der Anfangsphase und einem eventuell höheren Preisniveau etwa in Mogadischu im Vergleich zum gesamten Land zur Finanzierung der grundlegenden Bedürfnisse in den ersten Monaten und ggf. Sicherstellung einer Unterkunft. Doch auch dies ändert nichts daran, dass die Klägerin auf dem somalischen Arbeitsmarkt als sehbehinderte Mutter ständig betreuungsbedürftiger Kleinkinder, zudem ohne nennenswerte berufliche Qualifikation nach etlichen Jahren Abwesenheit im Land voraussichtlich allein nicht in der Lage sein wird, im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach Verbrauch der Rückkehrhilfen ein Existenzminimum zu erwirtschaften. Da die Klägerin Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids ist aufzuheben, denn durch die Verpflichtung der Beklagten, zugunsten der Klägerin ein Abschiebungsverbot festzustellen, ist gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung entfallen. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Var. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht wertet hierbei den Hauptantrag der Klägerin mit 2 / 3 sowie die beiden ersten Hilfsanträge mit jeweils 1 / 6 . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.