Urteil
22 K 4085/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1021.22K4085.20A.00
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Tenor
Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 (Gesch-Z: N01) verpflichtet, der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich des Klägers zu 1. werden die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 (Gesch-Z: N01) aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte 100 % der Kosten der Klägerin zu 2. und 20 % der Kosten des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1. seine Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der Klägerin zu 2. wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 (Gesch-Z: N01) verpflichtet, der Klägerin zu 2. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Hinsichtlich des Klägers zu 1. werden die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 (Gesch-Z: N01) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte 100 % der Kosten der Klägerin zu 2. und 20 % der Kosten des Klägers zu 1. Im Übrigen trägt der Kläger zu 1. seine Kosten selbst. Tatbestand Der am 00.00.1999 in V. in der Türkei geborene Kläger zu 1. und die am 00.00.1977 in F. in der Türkei geborene Klägerin zu 2. sind türkische Staatsangehörige, kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie waren seit September 2018 religiös und seit dem 28. Februar 2019 standesamtlich verheiratet. Am 16. September 2023 erfolgte die Scheidung. Der Kläger zu 1. ist Vater des am 26. Juli 2024 in B. geborenen Kindes D. J. C.. Dessen Mutter ist die am 00.00. 2003 in U. in der Arabischen Republik Syrien geborene Frau E. J. C., welche über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt. Der Kläger zu 1. hat mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft anerkannt und beide haben eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB abgegeben. Die Kläger verließen die Türkei am 10. Mai 2019 und reisten unter anderem über Bosnien und Serbien schließlich am 29. November 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland (BRD) ein. Am 18. Dezember 2019 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) förmlich Asylanträge. Am 13. Januar 2020 wurde der Kläger zu 1. beim Bundesamt angehört. Er gab im Wesentlichen an, er habe die 12. Klasse abgeschlossen und bis 2016 in V. gewohnt, anschließend sei er nach Istanbul gegangen und habe dort mit seinem Bruder ein Textilgeschäft betrieben. Dabei habe er ca. 5.000 TL im Monat verdient. 2015/2016 habe er sich in V. auf die Universität vorbereitet, als es zu Protesten und Ausgangssperren gekommen sei. Daraufhin sei er nach Istanbul gereist. Dort sei er Mitglied der DBP geworden. Er habe Prospekte und Wahlzettel verteilt und sei ein bis zwei Mal im Monat zu Veranstaltungen gegangen. Seine Mitgliedschaft könne er nicht mehr nachweisen, da die Partei aufgelöst worden und in Istanbul sogar verboten worden sei. In Istanbul hätten seine Sicherheitskontrollen immer länger gedauert, wenn man gesehen habe, wo er herkomme. Er habe zudem keinen Wehrdienst geleistet und sich auch nicht befreien lassen. Hauptgrund seiner Ausreise sei aber seine Frau gewesen. Sie sei im Gefängnis gewesen und sei bedroht worden, man habe ihr Spionage vorgeworfen. Auch habe man sie entführt und mit einer Ermordung gedroht. Sie sei daraufhin alleine nach W. geflohen. Sie hätten aber weiter telefonischen Kontakt gehabt. Nachdem die Probleme seiner Frau in W. nicht aufgehört hätten, sei sie zurück nach Istanbul gekommen und sie seien gemeinsam ausgereist. Am 2. März 2020 wurde die Klägerin zu 2. beim Bundesamt angehört. Sie gab im Wesentlichen an, sie habe das Gymnasium abgeschlossen und mit ihrer Familie zusammen von 2008 bis Ende 2018 ein Internet Café betrieben. Sie habe ca. 4.000 TL im Monat verdient. Sie sei von 2004 bis 2019 Mitglied in der Partei DEHAP und den Folgeparteien sowie zudem Mitglied und Aktivistin bei dem Verein İnsan Hakları Derneği (IHD) gewesen. In W. sei sie für die damalige DTP innerhalb der Frauenbewegung DÖKH (demokratik özgür kadin hareketi) aktiv gewesen. Sie habe sich mit Frauenthemen beschäftigt, insbesondere mit der Gewalt gegen Frauen. Gleichzeitig habe sie an Veranstaltungen der Partei teilgenommen und Hausbesuche zu Propaganda-Zwecken durchgeführt. Von ihr seien Fotos in Pressemitteilungen veröffentlicht worden. Auf den Facebook und Instagram-Seiten des Vereins und der Partei seien Informationen zu den kommenden Veranstaltungen veröffentlicht worden. Im Jahr 2006 sei sie von Polizisten vergewaltigt worden und habe anschließend versucht sich das Leben zu nehmen. Von dem Vorfall habe sie zunächst niemandem erzählt, weil sie sich geschämt habe. Danach sei sie verhaftet worden und drei Monate im Gefängnis gewesen. Auf einen Antrag beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hin sei ihr aufgrund der rechtswidrigen Haft eine Abfindung gezahlt worden. Anschließend sei sie zu ihrer Familie nach Istanbul gegangen und habe 2008 dort ein Internet Café eröffnet. Sie sei noch einmal die Woche zu der Partei gegangen, sei aber nicht mehr so aktiv gewesen wie in W.. Die Polizei sei oft bei ihr im Café gewesen und habe die Schubladen durchsucht und Ausweise der überwiegend kurdischen Kunden beschlagnahmt. Im Herbst/Winter 2018 habe sie in Istanbul-Q. ihren Personalausweis verloren. Um den Verlust zu melden, sei sie dort zur Wache gegangen. Als sie in der Schlange gewartet habe, habe sie ein großer Zivilpolizist von der Terrorbekämpfungsabteilung gebeten, mitzukommen. Sie seien mit dem Aufzug nach oben gefahren. Oben habe ein anderer Mann gewartet, der sie befragt habe. Sie sei unter anderem danach gefragt worden, ob sie für irgendwen spionieren bzw. arbeiten würde. Sie würden wissen, was sie in W. gemacht habe. Sie wollten, dass sie mit der Polizei zusammenarbeite und für sie spioniere. Sie habe aber abgelehnt. Sie gehe davon aus, dass die Polizei bei der Angabe ihrer ID-Nummer bei der Verlustmeldung ihres Personalausweises von ihrer Strafakte aus W. erfahren und sie daher befragt habe. Anschließend habe die Polizei ihr Café durchsucht und sie bedroht. Einen Monat später habe die Polizei sie mitgenommen und geschlagen, da sie in einer Buchhandlung Dokumente mit HDP Begriffen für einen Freund kopiert und der Besitzer des Ladens sie denunziert habe. Aus diesem Grund habe sie im Anschluss, es sei Ende 2018 gewesen, das Café geschlossen. Danach habe sie bei einer Freundin gelebt und nach ein paar Monaten sei sie dann nach W. gegangen. Dort sei sie zwei bis drei Monate geblieben. Sie sei wieder zur Partei gegangen und zu dem Verein IHD. Bei einem Spaziergang habe ein fremder Polizist gerufen, er kenne sie von damals und sie würden sich noch sehen. Dadurch habe sie Angst bekommen und habe bei der IHD einen Antrag gestellt, dass sie von der Polizei verfolgt werde. Als sie einmal das Parteigebäude verlassen habe, sei sie von der Polizei ins Auto gezwungen worden und man habe ihr wieder angeboten, zu spionieren. Auch sei sie sexuell belästigt worden. Daraufhin sei sie am 1. Mai 2019 mit dem Bus nach Istanbul gefahren und am 10. Mai 2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann ausgereist. Die Klägerin zu 2. reichte folgende Unterlagen beim Bundesamt ein: - Anklageschrift von 2006 - Verhörprotokoll vom 17. Februar 2006 - Mitgliedsbescheinigung HDP - Antrag an den Menschenrechtsverein vom 16.04.2019 - Bestätigungsschreiben IHD vom Dezember 2019 - Mitgliedsausweis IHD - Schreiben der Mieter an den Verein IHD - Antrag der Mutter beim Verein IHD - Fotos von diversen Protesten, Kundgebungen und Beiträgen - ärztlicher Bericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 24. März 2020 - ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für innere Medizin Frau Dr. med. T. L. vom 24. Juni 2020 Auf den Inhalt der Dokumente wird im einzelnen Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2020 (Gz. N01) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffern 1 und 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es drohte den Klägern die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides an und setzte zugleich den Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aus (Ziffer 5). Es ordnete ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Die Kläger haben am 30. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage beziehen sich die Kläger zunächst auf ihren Vortrag in der Anhörung und tragen ergänzend vor, die Klägerin zu 2. habe eine individuelle Verfolgung durch die Polizei aufgrund ihrer politischen Aktivitäten erfahren. Zudem leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich seit dem 22. Juni 2020 in Behandlung. Eine Rückkehr in das Land der Traumatisierung sei ihr nicht zuzumuten. Der Kläger zu 1. lebe nunmehr mit seinem am 26. Juli 2024 geborenen Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt in B. und übernehme in Bezug auf sein Kind Erziehungsaufgaben. Die Kläger legen ergänzend folgende Dokumente vor: - Gutachten des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. M. vom 27. Dezember 2020 - Gutachten der Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin Frau H. X. vom CARITAS-Therapiezentrum für Menschen nach Folter und Flucht vom 19. Oktober 2021 - Auszug aus dem Geburtenregister B. - Aufenthaltstitel der Frau E. J. C. - Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie Zustimmung der Mutter - Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Abs. 1 Ziff. 1 BGB Auf den Inhalt der vorgelegten Dokumente wird Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und trägt im Wesentlichen ergänzend vor, das vorgelegte Gutachten des Herrn Dr. M. sei nicht ausreichend aussagekräftig. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sich die Klägerin zu 2. nicht an die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK gewandt habe. Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung zwei Fotos vorgelegt, die zur Akte genommen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Trier zum Aktenzeichen 2 K 146/20.TR ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juli 2020 ist hinsichtlich der Klägerin zu 2. in Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; im Übrigen ist er rechtmäßig (dazu A.). Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist der Bescheid in den Ziffern 5 und 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; im Übrigen ist er rechtmäßig (dazu B.). A. Die Klägerin zu 2. hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (dazu I.). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a GG steht ihr nicht zu (dazu II.). Aufgrund der Schutzzuerkennung sind die Ziffern 3 bis 6 des Bescheides hinsichtlich der Klägerin zu 2. aufzuheben (dazu III.) I. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungsgründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Die Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist begründet, wenn dem Ausländer diese aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) droht. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79.19 –, juris, Rn. 15 mit Verweis auf Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32 m. w. N. Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: RL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Art. 4 Abs. 4 normiert mit anderen Worten zur Privilegierung des Vorverfolgten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 18 ff., und vom 5. September 2009 – 10 C 21.08 –, juris, Rn. 19, und vom 4. Juli 2019 – 1 C 37/18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Es ist dabei Sache des Ausländers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung bzw. frühere (unmittelbar drohende) Verfolgungen schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35; BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 – 2 BvR 1838/15 –, juris, Rn. 36. Gemessen an diesen Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles steht zur Überzeugung der Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Klägerin zu 2. bei Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen ihren Aktivitäten als Mitglied in der HDP sowie als Menschenrechtsaktivistin in dem Verein IHD politische Verfolgung droht. Die Erkenntnislage stellt sich wie folgt dar: Die HDP wurde am 7. Juni 2015 erstmals als Partei ins Parlament gewählt (zuvor war sie mit unabhängigen Kandidaten vertreten), am 1. November 2015 sowie am 24. Juni 2018 gelang ihr mit 10,8 % bzw. 11,7 % der Stimmen der Wiedereinzug ins Parlament. Die HDP steht jedoch im Zuge von Anklagen gegen 57 der 59 HDP-Abgeordneten nach Aufhebung ihrer Immunitäten im Juni 2016 (auch Abgeordnete anderer Parteien sind von der Immunitätsaufhebung betroffen) politisch unter Druck. Zahlreiche HDP-Abgeordnete der vorangegangenen Legislaturperiode befinden sich in Untersuchungshaft, darunter der ehemalige Ko-Vorsitzende Selahattin Demirtaş. Das Parlament hat neun Abgeordneten der HDP nach rechtskräftiger Verurteilung ihr Mandat entzogen (Stand 05.03.2018), darunter der ehemaligen Ko-Vorsitzenden Figen Yüksekdağ. Den HDP-Abgeordneten wird zu großen Teilen Terrorismus-Unterstützung (PKK) vorgeworfen. Damit drohen ihnen im Falle von Verurteilungen lange Haftstrafen sowie ein fünfjähriges Politikverbot und damit der Verlust ihrer Mandate. Auch auf lokaler Ebene versucht die Regierung, den Einfluss der HDP, bzw. ihrer Schwesterpartei DBP, zu verringern. Die DBP stellt 97 der Bürgermeister im Südosten der Türkei und ist dort die vorherrschende politische Kraft. Vielen der HDP-Abgeordneten und der DBP-Mitgliedern wird Unterstützung der PKK vorgeworfen. Im Zuge der Notstandsdekrete sind bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, mit der Begründung einer Nähe zu terroristischen Organisationen (PKK, Gülen-Bewegung) abgesetzt und durch sog. staatliche Treuhänder ersetzt worden. Teilen der Basis der HDP/BDP wird nachgesagt, Verbindungen zur PKK zu pflegen. Strafverfolgung gegen die PKK betrifft insofern teilweise auch Mitglieder der HDP/BDP. In diesem Rahmen wurden seit April 2009 nach Schätzungen unabhängiger Beobachter (u.a. der Europäischen Union) über 2.000 Personen in allen Landesteilen und insbesondere im kurdisch geprägten Südosten verhaftet und z.T. bereits verurteilt, darunter auch zahlreiche Bürgermeister und andere Mandatsträger der BDP. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu sein. Bei diversen Verhaftungswellen im Südosten des Landes sowie in den Ballungszentren Istanbul, Ankara und Izmir wurden seit Mitte 2011 auch Journalisten, Akademiker, Gewerkschafter und Rechtsanwälte inhaftiert. Bei den letzten Kommunalwahlen im März 2019 wurden einige abgesetzte Bürgermeister wiedergewählt. Allerdings verweigerten die lokalen Wahlräte einer Reihe von Wahlsiegern der HDP die Ernennung zum Bürgermeister und ernannten stattdessen die zweitplatzierten Kandidaten (meist: AKP). Es wurden schrittweise 48 HDP-Bürgermeister abgesetzt, zahlreiche von ihnen wurden im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen in U-Haft genommen. Die Venedig-Kommission des EuR kritisiert das Vorgehen der Regierung in einem Rechtsgutachten vom Juni 2020. Im Juni 2021 reichte die Oberstaatsanwaltschaft einen überarbeiteten Antrag auf Verbot der HDP beim Verfassungsgericht ein, nachdem der erste Antrag vom März desselben Jahres aus formellen Gründen zurückgewiesen worden war. Der Antrag fordert eine politische Betätigungssperre für 451 führende Parteifunktionäre. Eine Verbotsentscheidung bedarf einer Zweidrittelmehrheit des 15-köpfigen Verfassungsgerichtes. Im Erfolgsfall wäre dies das erste Parteiverbot seit dem Machtantritt der AKP 2002. Allgemein besteht die HDP nur noch symbolisch fort, da deren Mitglieder aufgrund des drohenden Verbotes zunächst in die Yeşil Sol Parti gewechselt sind. Daraufhin erfolgte die Umbenennung der Yeşil Sol Parti in HEDEP und schließlich von der HEDEP in die DEM-Parti. Die DEM-Parti ist damit de-facto die Nachfolgepartei der links-kurdischen HDP. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 14. Juni 2019 (Stand: Mai 2019), S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 7 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 8 vom 7. März 2024, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder, vom 25. Oktober 2018, Abdullah Irmak, Sachverständigengutachten an VG Leipzig, vom 6. Januar 2019, sowie Kamil Taylan, Sachverständigengutachten an VG Saarlouis, vom 31. Januar 2019. Ausgehend hiervon ist das Risiko eines Mitglieds oder Sympathisanten der HDP, der Unterstützung der PKK verdächtigt und deswegen staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, abhängig vom individuellen Profil und den konkreten Betätigungen des Einzelnen. Normale Mitglieder stehen dabei im Allgemeinen nicht im besonderen Fokus der staatlichen Ermittlungsbehörden allein wegen ihrer politischen Überzeugung. Die Aufmerksamkeit der Behörden erlangen normale Mitglieder meist nur darüber, dass sie ungünstig aufgefallen sind oder weil gegen sie bereits ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist oder weil sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt haben und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sind. Ein größeres Risiko besteht außerdem für höherrangige Partei- oder Vorstandsmitglieder. Der türkische Staat geht dabei insbesondere gegen diejenigen vor, die seiner Wertung nach in der HDP oder der BDP eine herausgehobene Rolle einnehmen. Einem einfachen HDP-Mitglied hingegen, das ohne herausragende Position oder besondere Funktion lediglich als einer von vielen an Kundgebungen und Demonstrationen teilgenommen hat, droht (vorbehaltlich gegenteiliger Anhaltspunkte im Einzelfall) keine landesweite Verfolgung. Insoweit dürfte das Verfolgungsinteresse des türkischen Staats, soweit es überhaupt besteht, räumlich und zeitlich beschränkt sein. Vgl. VG Saarland, Urteil vom 30. Oktober 2023 – 6 K 161/22 – juris; VG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 – 2 K 1724/21 – juris, Rn. 26; VG Köln, Urteile vom 7. Dezember 2022 – 22 K 2556/20.A –, juris, Rn. 38 ff. und vom 12. Februar 2020 – 22 K 16250/17.A – juris, Rn. 36 m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, juris Rn. 53 m.w.N.; vgl. dazu auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 8 vom 7. März 2024, Seite 137. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) kommt es dabei auch verbreitet zu politisch motivierten Übergriffen und Gewalt durch Polizeibeamte gegen weibliche HDP-Mitglieder, bei denen die weiblichen Betroffenen aus politischen Gründen teilweise mit sexueller Gewalt unter Druck gesetzt werden. Opfer solcher Gewaltanwendungen dürfen dabei keinen Schutz durch die Behörden erwarten. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft: Türkei: Übergriffe gegen weibliche HDP-Mitglieder vom 25. Oktober 2018, Seite 6 ff. Den Erkenntnissen der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zufolge gibt es zwar die Möglichkeit, sich an formelle Beschwerdeverfahren zu wenden, jedoch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies hat Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI ) und der Ombudsperson gegeben. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom. Zudem riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt melden, wegen Verleumdung angeklagt zu werden. Auch die Europäische Kommission hat im November 2023 festgestellt, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet. Bei vielen Opfern von Misshandlungen und Folter überwiegt zudem die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen würden die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige erstatten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 8 vom 7. März 2024, Seite 80 m.w.N. Auch Menschenrechtsaktivisten erfahren staatliche Repressionen und werden in der Türkei seit Langem von Regierungsvertretern und regierungsnahen Medien als Verfechter ausländischer Interessen porträtiert, welche eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen und/oder die Ziele „terroristischer Organisationen“ fördern. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, Version 8 vom 7. März 2024, Seite 94. Bei der Verfolgung von Straftaten lassen die türkischen Sicherheitskräfte sowie die türkische Justiz dabei vor allem im Bereich der Terrorismusbekämpfung rechtsstaatliche Mindeststandards vermissen. Siehe insgesamt Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 11 ff.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 26 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 104 ff. Ausweislich der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl existiert vor allem bei Fällen von (vermeintlichem) Terrorismus und organisierter Kriminalität eine Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und es kommt zu einer sehr lockeren Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen, was zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür führt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 7. März 2024, Version 8, S. 55 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. Die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern in der Ausübung ihrer Ämter wird danach tatsächlich durch einfachgesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme (Druck auf Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten) unterlaufen. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 7. März 2024, Version 8, S. 60 ff. In Bezug auf die konkrete Entscheidungsfindung bestehen darüber hinaus erhebliche Defizite. So kommt es nach der Zusammenfassung der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zu einer „schablonenhaften Entscheidungsfindung“ ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall. Entscheidungen in massenhaft abgewickelten Verfahren betreffend Terrorismus-Vorwürfen leiden häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem werden danach teilweise Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 7. März 2024, Version 8, S. 60 ff.; siehe auch VG Bremen, Urteil vom 24. September 2021 – 2 K 813/19 –, juris, Rn. 29. In Anbetracht dieser Erkenntnislage besteht nach Überzeugung der Einzelrichterin eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Klägerin zu 2. bei Rückkehr in die Türkei die Gefahr flüchtlingsrelevanter Verfolgung droht. Es steht ferner zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die bisher gegen die Klägerin zu 2. vorgenommenen Handlungen der Polizei Ausdruck politischer Verfolgung sind. Diese Überzeugung beruht auf dem klägerischen Vortrag sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen. Die Einzelrichterin hält die Ausführungen der Klägerin zu 2. in Bezug auf die im Heimatland erlittenen Repressalien durch die türkischen Sicherheitsbehörden für glaubhaft. Die genannten Ereignisse lassen sich auch mit der oben geschilderten Erkenntnislage in Einklang bringen. Der Vortrag der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung war widerspruchsfrei und detailliert. Auch auf entsprechende Nachfragen bzw. Vorhalte hin konnte die Klägerin zu 2. etwaige Unstimmigkeiten nachvollziehbar aufklären und insgesamt einen in sich schlüssigen Geschehensablauf schildern. Ihre Schilderungen werden zudem gestützt durch die zahlreichen vorgelegten Dokumente zu ihrer Mitgliedschaft in der HDP, dem IHD und den Fotos ihrer öffentlichkeitswirksamen Arbeit für beide Organisationen. Die Klägerin zu 2. vermochte dabei die Dokumente hinsichtlich ihres Strafverfahrens von 2006 via UYAP online in der mündlichen Verhandlung verifizieren. Auch an der Echtheit der sonstigen vorgelegten Dokumente besteht kein Zweifel. Aufgrund der geschilderten individuellen Umstände hebt sich der Fall der Klägerin zu 2. von der Situation eines „einfachen“ HDP-Mitglieds ab. Die Klägerin zu 2. ist vielmehr durch ihre Vor-Verurteilung – unabhängig von dem letztendlich erfolgten Freispruch – sowie ihres auch öffentlichkeitswirksamen Engagements für die HDP und Vorgängerorganisationen sowie den Menschenrechtsverein IHD in sozialen Medien bereits ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten und hat insofern eine hervorgehobene Stellung. Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Erkenntnisse ist es entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nachvollziehbar, dass die Klägerin zu 2. die Vergewaltigung in der Türkei nicht angezeigt hat und sich erst nach Zunahme der Repressalien gegen Ende 2018/Anfang 2019 und einer konkreten Bedrohung ihres Leibes und Lebens durch das Vorhalten der geladenen Schusswaffe als letzte Eskalationsstufe zu einer Ausreise und zur Anzeige der Misshandlungen bei dem Verein IHD entschlossen hat. Die Einzelrichterin hat dabei in Bezug auf die in der Anhörung beim Bundesamt geschilderte Vergewaltigung durch Polizeibeamte im Jahr 2006 von einer detaillierten Befragung der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung abgesehen. Die emotionale Anspannung und Unruhe war der Klägerin zu 2. deutlich anzumerken, als im Raum stand, erneut über die Vergewaltigung berichten zu müssen. Nach dem unmittelbaren Eindruck von der Klägerin zu 2., den das Gericht in der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist die Einzelrichterin auch ohne weitere – stets das Risiko einer Retraumatisierung bergende – Befragung davon überzeugt, dass die Klägerin zu 2. die geschilderten Vorkommnisse selbst erlebt hat und auch weiterhin unter dem Eindruck der Erfahrung leidet. Nach allem ist die Klägerin zu 2. vorverfolgt ausgereist und kann die Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie), für sich in Anspruch nehmen. Diese Vermutung ist auch nicht widerlegt worden. Dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen die Klägerin zu 2. wie aus dem UYAP-Portal ersichtlich bislang keine konkreten strafrechtlichen Maßnahmen ergriffen haben, insbesondere kein Ermittlungsverfahren oder ähnliches eingeleitet wurde, führt hier nicht zu einer anderen Entscheidung. Für die Einschätzung, ob bestimmte Verfolgungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, ist es nicht entscheidend, ob solche bereits stattgefunden haben. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt nicht in umgekehrter Richtung. Nach Einschätzung der Einzelrichterin ist es vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 2. bei Fortsetzen ihrer politischen Betätigung in der Türkei die Einleitung – rechtsstaatswidriger s.o. – strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. II. Soweit die Klägerin zu 2. neben ihrem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 20. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten. Ihr steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin zu 2. reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. Damit greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. III. Da der Klägerin zu 2. nach dem zuvor Gesagten ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegenüber § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls aufzuheben. B. Dem Kläger zu 1. hingegen stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung der Asylberechtigung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (dazu II.) nicht zu. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AsylG liegen nicht vor (dazu III.). Allerdings hat der Kläger zu 1. einen Anspruch auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) (dazu IV.). I. Das Bundesamt hat zu Recht angenommen, dass der Kläger zu 1. kein Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und kein Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemessen an den oben zitierten Grundsätzen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ist nach der freien und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. vorverfolgt ausgereist ist, noch, dass ihm im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugung oder seiner ethnischen Zugehörigkeit droht. Eine individuelle Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit/Zurechnung zur HDP/DBP/BDP hat der Kläger zu 1. nicht zu befürchten. Der Kläger zu 1. hat sowohl bei der Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung einen ausreichenden politischen Hintergrund nicht darzulegen vermocht, aufgrund dessen er als ernstzunehmender Regimegegner landesweit in das Blickfeld türkischer Sicherheitskräfte geraten sein könnte. Auch seinem eigenen Vortrag zufolge hat sich der Kläger zu 1. nicht nennenswert exponiert; seine Aktivitäten sind als niederschwellig einzuordnen. So gab er an, dass er selbst kein Mitglied in der HDP gewesen sei, da er nach Auflösung der BDP nicht den erforderlichen gesonderten Mitgliedsantrag bei der HDP gestellt habe. Er sei dennoch aktiv und patriotisch gewesen und habe an Kundgebungen teilgenommen. Ferner sei er selbst nie persönlich von der Polizei aufgesucht worden. Eine besondere Exposition ist auch nicht allein aufgrund der in der Türkei gerade einmal ein Jahr andauernden Ehe mit seiner nun Ex-Ehefrau anzunehmen. Im Hinblick auf die in der Anhörung beim Bundesamt geschilderten Vorkommnisse 2015/2016 sowie die Befürchtung, im Wehrdienst als Kurde in gefährliche Gebiete gebracht zu werden, wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die dortigen Ausführungen stimmen auch mit der aktuellen Erkenntnislage überein. Nach der Auskunft der Länderinformation der Staatendokumentation Türkei des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl haben alle Wehrpflichtigen keine Wahl, wo sie stationiert werden. Zurzeit werden Wehrpflichtige grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen. Auch besteht keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten wie der kurdischen im Militär. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei vom 7. März 2024, Version 8, S. 103. Darüber hinaus ist weder eine individuelle Verfolgung, noch eine Gruppenverfolgung des Klägers zu 1. aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ersichtlich. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger zu 1. einzig konkret geschilderte Vorfall bei einer Polizeikontrolle, bei der sich der Kläger zu 1. habe ausziehen müssen, erreicht für sich allein nicht das für § 3a AsylG erforderliche Mindestmaß an Schwere. Auch eine Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei erfolgt nicht. Das entspricht der – soweit ersichtlich einhelligen – obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. jeweils m.w.N. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 31; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris Rn. 7, der sich die Einzelrichterin anschließt. Zwar unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Schließlich folgt eine begründete Furcht vor Verfolgung auch nicht aus der exilpolitischen Betätigung des Klägers zu 1. in Deutschland und vermag insofern keinen Nachfluchttatbestand im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG zu begründen. Zwar können Beteiligungen an Demonstrationen im Ausland oder die Mitgliedschaft in bestimmten deutschen Vereinen unter Umständen zu strafrechtlichen Ermittlungen in der Türkei führen. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024 (Stand: Januar 2024), S. 15. Auf Grundlage des Vortrags des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung ist in seinem Fall jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen. So gab der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung an, er sei Mitglied in einem Kurden-Verein in N. gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen. Seit ca. einem Jahr sei er jedoch nicht mehr aktiv und auch in keinem Verein mehr. Auch ist der Kläger zu 1. nicht auf den veröffentlichten Fotos des von ihm in der mündlichen Verhandlung gezeigten I. Artikels vom 28. Dezember 2020 zu erkennen. Soweit der Kläger zu 1. neben seinem Antrag auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz auch die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Denn Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 20. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten. Ihm steht ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es greift hier der Ausschlussgrund des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ein. Der Kläger zu 1. reiste nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik ein. II. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, der die Notwendigkeit eines internationalen subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger zu 1. begründen würde, sind nicht vorgetragen. III. Auch ist nichts für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG dargetan; insoweit nimmt das Gericht zur weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Juli 2020. IV. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat zugleich die Aufhebung des unter Ziffer 6. angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge. 1. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. d. F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024, in Kraft getreten am 27. Februar 2024, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung (unter anderem nur dann), wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Mit diesen Regelungen ist eine Anpassung des Gesetzes an die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) erfolgt, mit der die unionsrechtlichen Anforderungen an die Rückkehrentscheidung und damit an die Abschiebungsandrohung präzisiert worden sind. Vgl. zur Begründung des Gesetzes BT-Drs. 20/9463 vom 24. November 2023, S. 22 f. und passim; siehe ferner EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –. Danach kann eine Abschiebungsandrohung nicht mehr ergehen, wenn die in Art. 5 lit. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) aufgeführten Gründe für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis (Kindeswohl, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand) vorliegen. So zuvor schon ausdrücklich VG Sigmaringen, Urteil vom 11. April 2022 – A 8 K 1010/19 –, juris, Rn. 57 ff.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 – A 19 K 2100/21 –, BeckRS 2021, 20758, Rn. 25 ff.; vgl. ferner VG Minden, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 L 847/22.A –, juris, Rn. 15, 20, 38 ff. 72 ff. 151 ff.; VG München, Urteil vom 3. April 2023 – M 27 K 22.30441 –, juris, Rn. 27 f. Danach stehen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Kindeswohl bzw. familiäre Belange der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung entgegen. Nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK hat der Staat bestehende eheliche und familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in seinen Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Vgl. nur BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 7, und vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 f. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48. Danach schutzwürdige Belange können einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts des Ausländers entgegenstehen, wenn es ihm nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 48; VG Sigmaringen, Urteil vom 11. April 2022 - A 8 K 1010/19 -, juris, Rn. 46; VG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juli 2021 - A 19 K 2100/21 -, juris, Rn. 45. Gemessen hieran würde eine Abschiebung des Klägers zu 1. in die Türkei zu einer Verletzung seines durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten Rechts auf eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem noch minderjährigen Kind führen. Der Kläger zu 1. ist Vater des am 00.00. 2024 in B. geborenen Kindes D. J. C., für welches er die Vaterschaft anerkannt und die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben hat. Zudem lebt er mit dem Kind und der Mutter, welche im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG ist, in einer Lebensgemeinschaft und übt Erziehungsaufgaben aus. Aufgrund dieser hier in Deutschland gelebten familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft und angesichts des Alters des Kindes von gerade einmal wenigen Monaten wäre auch selbst eine zeitlich kürzere Trennung im Lichte von Art. 6 GG schon unzumutbar. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris, Rn. 10. 2. Das in Ziffer 6. des Bescheides statuierte Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung erlassen werden soll, ist aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung für den Kläger zu 1. ebenfalls aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/1-, juris, Rn. 54. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 159 VwGO, § 83b AsylG. Die Beklagte trägt alle Kosten der Klägerin zu 2., die lediglich zu einem geringen Teil unterliegt, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Im Verhältnis zum Kläger zu 1. trägt die Beklagte entsprechend des Anteils ihres Unterliegens 20 % der Kosten, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.