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Urteil

7 K 279/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1016.7K279.24.00
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Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2023 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis zu erteilen, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der 1974 geborene Kläger begehrt die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Nach Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr ab dem 12. Lebensjahr wurde er im Jahr 2000 Berufsfeuerwehrmann. Unter dem 12.09.2001 erteilte ihm die Stadt M. die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ zu führen. Von 2003 bis 2021 war er bei der Feuerwehr unter anderem im medizinischen Rettungsdienst und als Höhenretter im Höhenrettungsdienst tätig sowie als Ausbilder im Bereich taktische Notfallmedizin (Spezialeinheiten). Seit 2017 studiert er im Fach Humanmedizin. Zum 30.09.2021 schied er auf eigenen Wunsch aus dem Feuerwehrdienst aus. Im November 2022 trat er bei der Schule für Notfallmedizin und Rettungswesen in C. (Nordrhein-Westfalen) zur staatlichen Ergänzungsprüfung zum Notfallsanitäter an, die er jedoch nicht bestand. Am 20.07., 25.09. und 20.11.2023 stellte er sich in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Bundeswehrzentralkrankenhauses A. (im Folgenden: BwK) vor. Ausweislich des Ambulanzbriefs der Frau OFArzt Dr. V. vom 20.07.2023 wurden bei dem Kläger die Diagnosen einer partiellen Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer Ein- und Durchschlafstörung gestellt. Dort heißt es weiter, der Kläger habe von einer seit April bestehenden Belastung durch Wiedererleben eines etwa acht Jahre zurückliegenden Einsatzes berichtet (eine Frau sei aus großer Höhe abseits des Sprungtuchs neben ihm aufgeschlagen); Auslöser sei nach Einschätzung des Klägers möglicherweise der Tod eines nahestehenden Freundes. Er leide unter anderem an Konzentrationsschwierigkeiten, Flashbacks, innerer Unruhe („kurze Zündschnur“), Ablenkbarkeit, Tagesmüdigkeit. Trigger seien weiterhin bestimmte Szenen, Geräusche. Er habe zeitweise Einkäufe abbrechen müssen aufgrund der Assoziation menschlicher Kopf/Wassermelone. Er suche explizit die Konfrontation mit den Themen, absolviere weiter Lehrgänge. Weiter heißt es in dem Ambulanzbrief: PTBS-spezifische Symptomatik: Intrusionen in Form häufiger Bilder, Erinnerungen, flashbacks und Alpträume, Durchschlafstörungen. Hyperarousal mit erhöhter Vigilanz, Konzentrationsstörungen, innere Unruhe, kein Vermeidungsverhalten explorierbar. Nach Durchführung der Diagnostik ergäben sich Hinweise auf leichte depressive Symptome; das Ergebnis ETI-PTSD-Gesamt spreche für eine grenzwertige Symptomatik/partielle PTBS. Es bestehe intrusives Wiedererleben mit flutenden Bildern und Geräuschen sowie Alpträumen v. a. stressgetriggert. Vermeidungsverhalten bestehe nicht, deshalb partielle PTBS. Damit bestehe eine Behandlungsindikation für eine traumaspezifische Therapie. Der Kläger sei aktuell bis zu einer ausreichenden Stabilisierung nicht prüfungsfähig. Es bestehe bei leitliniengerechter Traumatherapie eine gute Prognose für eine deutliche Besserung der Symptome und deren Kontrolle innerhalb von 12 Monaten. Anlässlich der Wiederholungsprüfung zum Notfallsanitäter beantragte der Kläger unter dem 04.10.2023 bei dem Gesundheitsamt des Beklagten einen Nachteilsausgleich unter Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen einer Behinderung im Sinne des SGB IX. Außerdem teilte er mit, dass er im BwK in A. in Behandlung sei und reichte das Attest vom 20.07.2023 nach. Man einigte sich zuletzt darauf, dass der Kläger ohne den Nachteilsausgleich zur Prüfung antreten werde. Diese bestand er am 02.11.2023. In ihrem Attest vom 20.11.2023 führt Frau Dr. V. im Wesentlichen aus, in der Zusammenschau der erhobenen Befunde zeige sich das Bild einer teilremittierten partiellen Postraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe weiterhin eine Behandlungsindikation für eine traumaspezifische Therapie. Der Kläger sei aktuell ausreichend stabil, zeige bereits eine erfolgreiche Prüfungsfähigkeit. Weiter heißt es: „Wir sehen aktuell eine psychosoziale Stabilität für die Tätigkeit als Notfallsanitäter/Ausbilder und auch für das Medizinstudium.“ Es sei neben der Diagnostik und einer Psychoedukation auch unter anderem eine Erörterung von Distanzierungstechniken und Meditation erfolgt. Medikation: Stangyl, Lasea; Trimipramin werde bei starken Schlafstörungen empfohlen. Die Stellungnahme übersandte der Kläger am 28.11.2023 an den Beklagten verbunden mit dem Antrag, ihm die Berufserlaubnis nunmehr zu erteilen. Mit Bescheid vom 21.12.2023 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, anhand der eingereichten Unterlagen sei derzeit davon auszugehen, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes ungeeignet sei. Nach erfolgreicher Psychotherapie könne er erneut einen Antrag stellen. Die Vorlage fachärztlicher Befunde sei zwingend. Am 15.01.2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, ihm werde seitens Frau Dr. V. bescheinigt, ausreichend stabil zu sein, insbesondere werde eine hinreichende psychosoziale Stabilität für die Tätigkeit als Notfallsanitäter/Ausbilder bescheinigt. Es habe kein Vermeidungsverhalten festgestellt werden können. Auch die von dem Krankenhaus empfohlene Medikation stehe seiner Ausübung des Berufes als Notfallsanitäter nicht entgegen. Etwaige Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung seien jedenfalls durch das Attest vom 20.11.2023 ausgeräumt. Zur weiteren Begründung seines Klagebegehrens holte er zudem ein ärztliches Attest der K. J. und E. vom 26.01.2024 ein, wonach er für den Beruf des Notfallsanitäters geeignet sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.12.2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Berufserlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, es sei davon auszugehen, dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes des Notfallsanitäters ungeeignet sei. In dem Bericht vom 20.11.2023 werde eine psychotherapeutische Behandlungsmaßnahme empfohlen. Er scheine nach dem traumaauslösenden Ereignis zugegebenermaßen viele Jahre als Rettungsassistent funktioniert zu haben. Im April 2023 sei es aber nach den Darstellungen des Klägers zu einer Retraumatisierung und verbunden damit zu einer krisenhaften psychischen Symptomatik gekommen, die sich verunsichernd auf viele Lebensbereiche ausgewirkt habe. Während der reaktivierten Phase der posttraumatischen Belastungsstörung habe der Kläger zeitweise Einkäufe abbrechen müssen bei der Assoziation von Wassermelonen. Weiter seien bestimmte Szenen und Geräusche bei ihm als Trigger wirksam. Die fachärztlich gestellte Diagnose besage zwar eine Teilremission, jedoch sei die partiell posttraumatische Belastungsstörung beim Kläger damit noch nicht ausgeheilt. Zudem sei der Kläger auch noch nicht leitliniengerecht therapiert. Eine vollständige Aufarbeitung habe damit noch nicht stattgefunden. Auch wenn die Symptomatik abgeklungen sein möge, so sollte diese krisenhafte Situation, welche immerhin vor gut einem Jahr die Alltagstauglichkeit des Klägers vorübergehend eingeschränkt habe, ernst genommen und nicht im Nachhinein - auch nicht durch das Gericht - bagatellisiert werden. Es bestehe die nicht unerhebliche Gefahr, dass die PTBS reaktiviert werde. Auch wirke das Resümee des zweiten fachärztlichen Ambulanzbriefes nicht ganz widerspruchsfrei, indem dem Kläger einerseits eine ausreichend psychosoziale Stabilität attestiert und andererseits eine gute Prognose für eine deutliche Besserung seiner Symptome bei leitliniengerechter Traumatherapie angeraten werde. Selbst für einen medizinischen Laien müsse die vorliegende Abfolge der Ereignisse den Schluss nahelegen, dass der Kläger seine posttraumatische Belastungsstörung allenfalls vordergründig unter Kontrolle haben könne und mithin noch nicht ausreichend stabil sei. Die aktuelle psychosoziale Stabilität könne allenfalls eine Momentaufnahme darstellen. Die krisenhafte Situation zeige, dass der Kläger das seinerzeitige Ereignis auch nach vielen Jahren nicht verarbeitet habe. Mithin bestehe eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass er bei einem Notfalleinsatz nicht angemessen handlungsfähig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu führen. Der Bescheid des Beklagten vom 21.12.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den Anspruch sind §§ 1, 2 des Gesetzes über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters – NotSanG. Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 NotSanG der Erlaubnis. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 NotSanG ist die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Notfallsanitäter zu führen, auf Antrag unter anderem zu erteilen, wenn die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Die in § 2 Abs. 1 NotSanG vorausgesetzte gesundheitliche Eignung ist zu verneinen bei auf einer Erkrankung beruhenden Einschränkungen, die die körperlichen und/oder geistigen Kräfte des Antragstellers nicht nur vorübergehend in einer Weise schmälern, dass diesem auf unabsehbare Zeit bzw. auf Dauer die Befähigung zu einer ordnungsgemäßen Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters abgesprochen werden muss. Körperliche und geistige Kräfte müssen also in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des Berufsbildes entspricht und sie ausfüllt. Vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2023 – 3 Bf 64/21 –, Rn. 33 ff. m. w. N. zu § 3 BÄO; VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 K 3154/21 –, juris Rn. 19. Diese Anforderungen ergeben sich aus § 4 NotSanG und die dortige Beschreibung der Ausbildungsziele. Gemäß § 4 NotSanG muss ein Notfallsanitäter über die Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patienten verfügen (§ 4 Abs. 1 S. 1 NotSanG). In § 4 Abs. 2 Nr. 1 NotSanG legt der Gesetzgeber zugrunde, dass der Notfallsanitäter diejenige Person ist, die bei einem Notfall zuerst am Einsatzort eintrifft, noch vor dem Notarzt. Er muss deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers den Gesundheitszustand des Patienten im Sinne einer Ersteinschätzung beurteilen und vitale Bedrohungen erkennen. Aufgrund dieser Ersteinschätzung hat der Notfallsanitäter zu entscheiden, ob und wenn ja welche weiteren Maßnahmen einzuleiten sind, also insbesondere ob der Notarzt hinzuzuziehen bzw. wieder abzubestellen ist. Er hat ferner die unverzichtbare Erstversorgung zu gewährleisten und ist hierzu – bei lebensbedrohlichem Zustand des Patienten und nicht hinnehmbarer Verzögerung der Versorgung bei Warten auf den Notarzt – auch befugt und verpflichtet, eigenständig invasive Maßnahmen anzuwenden, um das Überleben des Patienten bis zum Eintreffen des Notarztes zu sichern. Hieraus ergibt sich, dass Notfallsanitäter jeweils eigenständig in der Lage sein müssen, lebensrettende Maßnahmen bei Notfallpatienten am Notfallort bis zur Übernahme der Behandlung durch den Arzt durchzuführen, anschließend die Transportfähigkeit des Notfallpatienten herzustellen und seine lebenswichtigen Körperfunktionen während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten. Sie müssen ferner in der Lage sein, kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu transportieren. Die mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken bzw. Gefahren für Leib und Leben der anvertrauten Patienten verlangen von dem Notfallsanitäter insgesamt ein hinreichendes Maß an Konzentration und kognitiven Fähigkeiten sowie körperliche und psychische Belastbarkeit. Vgl. ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 4 K 3154/21 –, juris Rn. 20 m. w. N. Gemessen hieran ist der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgehend in der Lage, den Beruf des Notfallsanitäters auszuüben und der sich daraus ergebenden Verantwortung gerecht zu werden. Etwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf die von Dr. V. diagnostizierte partielle PTBS, also eine PTBS mit lediglich partiellem Symptombild. Zunächst besteht kein Anlass, diese Diagnose in Zweifel zu ziehen. Sie beruhte auf der in dem Ambulanzbrief vom 20.07.2023 dargestellten Befunderhebung und der Durchführung der sieben dort aufgeführten diagnostischen Verfahren. Danach waren zwar bei dem Kläger insbesondere die Kriterien einer PTBS oder komplexen PTBS nach dem Internationalen Trauma Questionnaire (ITQ), der auf der 11. Version der Internationalen Statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-11) beruht, nicht erfüllt. Vgl. zu den Neuerungen gemäß ICD-11 Eberle/Maercker , Belastungsbezogene Störungen in der ICD-11, in: Die Psychotherapie,abrufbar im Internet unter https://www.springermedizin.de/posttraumatische-belastungsstoerung/anpassungsstoerung/belastungsbezogene-stoerungen-in-der-icd-11/26605950. Danach werden unter anderem Einzelsymptomen wie z. B. Konzentrations- und Schlafschwierigkeiten oder erhöhte Reizbarkeit in der ICD-11 als für die PTBS zu unspezifisch eingestuft und deshalb nicht mehr zu den diagnostischen Merkmalen gezählt. Das ETI-PTSD (Essener Trauma Inventar, vgl. hierzu S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung Version 19.12.2019, S. 56: Das Essener Trauma-Inventar für Kinder und Jugendliche ist ein Verfahren zur Erfassung der PTBS bei Jugendlichen im Alter von 12 bis 17 Jahren. Es liegt in einer Selbst- und einer Fremdbeurteilungsversion mit je 43 Items vor, die Bearbeitungszeit beträgt ungefähr 15 Minuten) sprach jedoch für eine „grenzwertige Symptomatik/partielle PTBS“. Insbesondere erklärt sich dem Gericht die Einschränkung (partielle PTBS) durch das Fehlen des klassischen Kernsymptoms der „Vermeidung“, das neben den - hier bejahten - Bereichen Intrusion/Wiedererleben und Hyperarousal/Übererregung vorliegen muss. Vgl. S3-Leitlinie Posttraumatische Belastungsstörung Version 19.12.2019. Aufgrund ihrer Fachkunde können Ärzte in Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen prognostische Aussagen (allein) dazu machen, ob bei einer medizinischen Betrachtungsweise eine Person voraussichtlich in der Lage ist, die in dem betreffenden Beruf anfallenden Aufgaben zu erledigen. Davon zu trennen ist die rechtliche Bewertung, ob der Notfallsanitäter aufgrund des in medizinischer Hinsicht bewerteten Gesundheitszustands auch in rechtlicher Hinsicht den Anforderungen an die Geeignetheit genügt. Dies erfordert von der Behörde insbesondere die Bewertung, ob die Erkrankung mit ihren körperlichen oder seelischen Beeinträchtigungen und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten bei der Ausübung seiner Tätigkeit den Schluss rechtfertigen, dass er gleichwohl auf Dauer uneingeschränkt in der Lage ist, jederzeit den objektiven Anforderungen seines Berufs zu entsprechen. Diese rechtliche Würdigung ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar. Vgl. nur Hess. VGH, Beschluss vom 13. April 2022 – 7 A 2210/18.Z –, juris Rn. 29 (zur BÄO). Vorliegend beinhaltet die - allein maßgebliche - fachärztliche Stellungnahme allerdings keine Einschätzung dazu, ob der Kläger bei einer medizinischen Betrachtungsweise voraussichtlich in der Lage ist, die oben aufgeführten in dem Beruf anfallenden Aufgaben zu erledigen. Mit dem Ambulanzbrief vom 20.07.2023 ist weder ein Bezug zu den beruflichen Anforderungen der angestrebten Tätigkeit als Notfallsanitäter überhaupt intendiert noch lässt sich sonst ein solcher Bezug herstellen. In dem Ambulanzbrief heißt es nur, dass der Kläger bis zu einer ausreichenden Stabilisierung nicht prüfungsfähig sei. Abgesehen davon heißt es in dem Arztbrief vom 20.11.2023 sogar, man sehe (aktuell) eine psychosoziale Stabilität für die Tätigkeit als Notfallsanitäter. Diese Aussage der Ärztin war überhaupt erst dadurch veranlasst, dass das Attest vom 20.07.2023 zu Nachfragen seitens des Beklagten zu der gesundheitlichen Eignung des Klägers im Sinne von § 2 NotSanG geführt hatte. Daher verbietet sich auch die Schlussfolgerung des Beklagten, es handele sich insoweit nur um eine „Momentaufnahme“, die die gesundheitliche Nichteignung nicht infrage stellen könne. Fehlt es jedenfalls schon an einer entsprechenden (fach-)ärztlichen Einschätzung zur gesundheitlichen Eignung, kann auch die Annahme des Beklagten, dass der Kläger den Anforderungen an die gesundheitliche Eignung nicht genüge, von vornherein nicht tragfähig begründet werden. Das gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass bei dem Kläger lediglich eine grenzwertige Symptomatik vorliegt. Der Beklagte kann also insbesondere nicht damit argumentieren, dass der Kläger bei dem BwK angab, teilweise alltägliche Situationen (Einkäufe) nicht zu meistern, weil bereits der Anblick einer Wassermelone Assoziationen an den betreffenden Rettungseinsatz wecke. Dass er daraus und aus der bestehenden Indikation für eine Therapie keine Rückschlüsse ziehen kann, muss im Übrigen schon vor dem Hintergrund einleuchten, dass der Kläger - gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - seit etwa zwanzig Jahren und auch seit der Retraumatisierung den Beruf des Rettungsassistenten ohne Beanstandungen ausübt. Entsprechend wird in den Arztbriefen beschrieben, er absolviere weiter Lehrgänge, interessiere sich sehr für sein Medizinstudium, zeige sich sehr therapiemotiviert und konfrontiere sich selbst immer wieder mit guter Symptomkontrolle. Im Urlaub mit der Ehefrau sei er „zur Ruhe gekommen“. Auch im Rahmen des Erörterungstermins ergaben sich anhand der Angaben des Klägers keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit. Soweit der Beklagte dies als nur vordergründiges Funktionieren abtut, begibt er sich auf das Feld der Spekulation. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 1 NotSanG liegen, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.