Urteil
8 K 3711/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1010.8K3711.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin bewirtschaftet nach eigenen Angaben einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der über ca. 25 ha Grünland, 25 ha Ackerbau, 17-19 Pensionspferde und 15 Rinder verfügt. Die Klägerin unterhält auf dem Grundstück Gemarkung G01, Flur 00, Flurstück 000 einen Pferdeunterstand mit Nebengebäude und Paddock. Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan der Beklagten als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es liegt im Geltungsbereich der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete in den Städten Königswinter und Bad Honnef im Rhein-Sieg-Kreis vom 31. August 2006, die den betroffenen Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausweist und insoweit in § 4 Nr. 2 Bauverbote, in § 7 Ausnahme- und in § 8 Befreiungsmöglichkeiten bestimmt. Der Standort war bereits im Jahr 2016 Gegenstand einer Auseinandersetzung der Beklagten mit der Klägerin, nachdem der Rhein-Sieg-Kreis bei der Beklagten die dort vorgefundene ganzjährige Offenstallhaltung und ihre Auswirkungen auf Landschafts- und Gewässerschutz gerügt hatte. In diesem Zusammenhang kündigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin an, die Fläche künftig ausschließlich als Unterstand für Pferde oder Rinder im Sommer zu nutzen. Am 26. April 2018 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die bereits vorhandenen und genutzten Aufbauten, dem sie eine Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben beifügte. Unter dem 16. Januar 2019 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte sie auf, die durch die praktizierte Nutzung zerstörte Grasnarbe wiederherzustellen und die Flächen wie vereinbart nur als Sommerbeweidung zu nutzen. Unter dem 17. Dezember 2019 wandte sich die Beklagte an den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und kündigte den Erlass einer Abrissverfügung an, sofern das Baugenehmigungsverfahren nicht vorangetrieben werde. Die Beklagte lehnte den Bauantrag schließlich mit bestandskräftigem Bescheid vom 8. Oktober 2020 ab. Sie stützte ihre Entscheidung darauf, dass das Vorhaben keiner landwirtschaftlichen Nutzung diene und sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem Landschaftsplan widerspreche. Mit am 24. Mai 2022 zugestelltem, mit einer Zwangsgeldandrohung über 1.000 Euro versehenem Bescheid vom 19. Mai 2022 gab die Beklagte der Klägerin auf, den Pferdeunterstand mit Nebengebäude und Paddock bis zum 1. August 2022 zu beseitigen. Die Bauten im Außenbereich seien nicht privilegiert, sie dienten nicht der Landwirtschaft und stellten auch kein sonstiges zulässiges Vorhaben dar. Sie stünden im Widerspruch zu Flächennutzungs- und Landschaftsplan. Weil die Nutzung im Zusammenhang mit drei weiteren ähnlich gestalteten Standorten zu betrachten sei, widerspreche das Gesamtkonzept der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Letztlich stehe hier eine Verpachtung von Weideland und einzelnen Anlagen zur Pferdehaltung an Hobbytierhalter in Rede, die im Übrigen auch wasser- und bodenschutzrechtlich unzulässig sei. Die Klägerin hat am 21. Juni 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die betriebene ganzjährige Pensionspferdehaltung stelle ein privilegiertes Vorhaben dar. Sie bewirtschafte einen Betrieb zur Futtergewinnung. Die Pferde würden von ihr versorgt. Zur Schonung des Außenbereichs würde ein vernünftiger Landwirt das Vorhaben, das an landwirtschaftliche Weideflächen der Klägerin angrenze, errichten, weil die Klägerin bereits eine Sommerpensionspferdehaltung betreibe und die erforderlichen Anlagen dafür vorhanden seien. Ein funktionaler Bezug zur Landwirtschaft komme bei Streubesitz gleichfalls in Betracht. Auch betriebswirtschaftlich sei die Maßnahme sinnvoll. Dies sei auch die Haltung der zuständigen Landwirtschaftskammer. Im Übrigen greife Bestandsschutz, weil die Bauten nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000 rechtmäßig errichtet worden seien. Jedenfalls sei nicht eine Beseitigungsverfügung erforderlich wegen evtl. fehlender Regelungen zur Mistlagerung. Soweit es gegenwärtig an einer landschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung fehle, komme es im vorliegenden Zusammenhang allein darauf an, dass diese erteilt werden könne. Jedenfalls sei die Sommerpensionspferdehaltung privilegiert und sei der Unterstand genehmigungsfrei und bestandsgeschützt, zumal er vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung errichtet worden sei. Der Unterstand werde im Übrigen von der Beklagten seit Jahren geduldet. So sei die Klägerin von der Beklagten selbst aufgefordert worden, das streitgegenständliche Grundstück „wie vereinbart“ nur als Sommerbeweidung zu nutzen. Ihr sei bestätigt worden, dass gegen eine Nutzung als Sommerweidestand keine grundsätzlichen wasser- und bodenschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Die Klägerin beantragt, die Ordnungsverfügung vom 19. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid. Dieser sei rechtmäßig, nach nachgeholter Anhörung auch in formeller Hinsicht. Materiell müssten die vier im hiesigen Zusammenhang streitigen Pferdeunterställe gemeinsam betrachtet werden. Sämtliche Bauanträge seien bestandskräftig abgelehnt worden. Außer wasserrechtlichen und landschaftsrechtlichen Bedenken seien die baulichen Anlagen planungsrechtlich unzulässig. Sie dienten nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Nachdem die Hofstelle ein bis eineinhalb Kilometer entfernt liege, würde ein vernünftiger Landwirt die Pferdeunterställe nicht im Umkreis von 500 m Entfernung verstreut errichten. Bestandsschutz greife ebenfalls nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der zugehörigen Verfahren 8 K 3703, 3712 und 3713/22 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt zunächst für die verfügte Beseitigungsanordnung. Die Anordnung der Beseitigung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 82 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 2 BauO NRW. Nach diesen Bestimmungen kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen keine Bedenken mehr, nachdem die Beklagte unstreitig die Anhörung jedenfalls mit heilender Wirkung nachgeholt hat (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Absatz 2 VwVfG NRW). Die Beseitigungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Erlass einer Beseitigungsverfügung setzt dabei voraus, dass die bauliche Anlage formell und materiell baurechtswidrig ist und nicht aus sonstigen Gründen Bestandsschutz genießt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1982 – 4 C 52.78 –, juris, Rn. 13. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die zu beseitigenden baulichen Anlagen, die unstreitig im Außenbereich i. S. d. § 35 BauGB liegen und für die eine Baugenehmigung nicht erteilt worden ist, sind formell und materiell illegal, weil sie nicht im Sinne der §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder c BauO NRW und 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB „einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen“ und ihre Ausführung und Benutzung entgegen § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB beeinträchtigt. Maßstab dafür, ob ein Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, ist die Perspektive des vernünftigen Landwirts. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB einem landwirtschaftlichen Betrieb, wenn ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 7 A 937/15 –, juris, Rn. 36 f., m. w. N.; zur Maßstabsidentität in § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW a. F. vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 2 A 126/09 –, juris, Rn. 41. In diesem Zusammenhang ist nicht die Zweckmäßigkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsweise des Bauherrn zu beurteilen, sondern dass die Zulässigkeit des Vorhabens von der tatsächlich gegebenen Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebes sowie davon abhängt, in welcher Beziehung das Vorhaben zu diesem konkreten Betrieb steht oder voraussichtlich stehen würde. Hinsichtlich der Beschaffenheit dieser Beziehung sind in beiden Richtungen die gewissermaßen äußersten Grenzen dadurch gekennzeichnet, dass für die Privilegierung die bloße Förderlichkeit nicht ausreicht und andererseits die Notwendigkeit bzw. Unentbehrlichkeit nicht verlangt werden kann. Hinsichtlich der auch äußerlich erkennbaren Prägung ist zu verlangen, dass das Vorhaben „dem Betrieb gewidmet und durch diese Widmung auch gekennzeichnet" sein muss. Mit Rücksicht auf diese zweite Anforderung kann ein Vorhaben auch dann nicht als einem landwirtschaftlichen Betriebe dienend zugelassen werden, wenn es zwar nach seinem Verwendungszweck in dem oben gekennzeichneten Sinne gerechtfertigt sein mag, nach seiner Beschaffenheit, Gestaltung oder Ausstattung aber nicht durch diesen Verwendungszweck erschöpfend geprägt wird. Ein Beweisanzeichen für die unerlässliche Prägung wird in aller Regel dann gegeben sein, wenn das Vorhaben objektiv so beschaffen ist, dass - möglichst weitgehend - seine Verwendung zu nicht-privilegierten Zwecken eine ihrerseits erneut genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung erfordert. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – IV C 9.70 –, juris, Rn. 19, m. w. N. Ausgehend davon ist ein Pensionspferdebetrieb Tierhaltung im Sinn von § 201 BauGB, soweit das erforderliche Pferdefutter überwiegend auf zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann und die Bodenertragsnutzung im Vordergrund steht. Der zu schonende Außenbereich darf grundsätzlich nur im Fall einer ernsthaften und in seiner Beständigkeit langfristig ausgerichteten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden. Diesen Anforderungen kommt bei Betätigungen wie der Pensionspferdehaltung besonderes Gewicht zu. Erforderlich ist eine kritische Prüfung, weil gerade die Pensionspferdehaltung dadurch gekennzeichnet ist, dass der unmittelbare Bezug zur Bodenertragsnutzung gelockert und der Übergang von der (noch) landwirtschaftlichen zur die Freizeitnutzung in den Vordergrund stellenden gewerblichen Betriebsweise fließend und nur schwer nachprüfbar ist. Betriebe der Pensionspferdehaltung tragen die Gefahr einer Umwandlung in überwiegend gewerblich tätige „Reiterhöfe“ gewissermaßen in sich. Es obliegt dem Bauherrn darzulegen, dass nicht nur die Betriebsführung als solche, sondern auch ihre landwirtschaftliche Ausprägung zur Überzeugung von Behörden und Gericht verlässlich gewährleistet ist. Die betriebliche Zielsetzung der Pensionspferdehaltung ist im Wesentlichen darauf gerichtet, eine Dienstleistung zu erbringen, welche vor allem Elemente der zumeist individuellen Pflege, der Verwahrung und der Fütterung enthält. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 ZB 21.2964 –, juris, Rn. 5, m. w. N. Einzelne Betätigungen, die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind, können durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Bei der landwirtschaftsfremden Betätigung muss es sich aber um eine bodenrechtliche Nebensache handeln, es muss sich um eine untergeordnete Tätigkeit handeln. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 ZB 21.2964 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Pensionspferdehaltung in der von der Klägerin betriebenen Art nicht Gegenstand der Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne der vorgenannten baurechtlichen Vorschriften. Ein im vorgenannten Sinne „vernünftiger Landwirt“ würde unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dort keine baulichen Anlagen für die Pensionspferdehaltung in der gegebenen Gestaltung errichten und unterhalten. Dafür spricht bereits mit Gewicht, dass eine Versorgung von Pensionspferden an vier verstreut liegenden Standorten für jeweils nur einzelne (derzeit 2 bis 3) Tiere betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll ist und angesichts der mehrfachen Eingriffe in den Außenbereich dem Gebot dessen größtmöglicher Schonung widerspricht. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 ZB 21.2964 –, juris, Rn. 9. Dass es auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen könnte, die bereits vorhandenen Anlagen an den verschiedenen Standorten zu nutzen, ändert daran nichts. Denn diese sind widerrechtlich errichtet und nach den letzten diesbezüglichen Angaben der Klägerin seitdem durchgängig auch nach bestandskräftiger Ablehnung der gestellten Bauanträge ganzjährig genutzt worden. Aus der Missachtung der baurechtlichen Vorschriften darf der Klägerin aus der Perspektive des vernünftigen Landwirts nunmehr kein Vorteil erwachsen. Andere Gründe, die Pensionspferdehaltung gerade auf den hier betroffenen Streubesitzflächen zu betreiben, sind nicht substantiiert vorgetragen worden. Zudem ist die Pferdehaltung hier nicht durch Zuordnung zu einem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb äußerlich erkennbar geprägt. Dass in diesem Zusammenhang die Entfernung zwischen dem Vorhaben und der Hofstelle Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 10 A 3131/17 –, juris, Rn. 8. Für den objektiven Beobachter liegen die hier betroffenen Flächen und die auf ihnen errichteten Aufbauten indes zusammenhangslos in der Landschaft. Ein Bezug zu einer erkennbaren landwirtschaftlichen Nutzung eröffnet sich nicht; allein ein Angrenzen an landwirtschaftliche Flächen der Klägerin genügt dazu nicht. Rein äußerlich stellt sich die einzelne Fläche nicht als Landwirtschaft, sondern vielmehr eher als Hobbytierhaltung ohne bodenwirtschaftlichen Bezug dar. Allein der Umstand, dass das an die untergestellten Tiere verfütterte Material von dem Landwirt auf eigenen Flächen erzeugt wird, reicht für eine „auch äußerlich erkennbare“ Zuordnung zu dem privilegierten Betrieb nicht aus. Vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 3 L 363/17 –, juris, Rn. 20. Dass es für die Klägerin betriebswirtschaftlich gegenwärtig vorteilhaft sein mag, dass auf dem eigenen Grünland produzierte Heu nicht zu veräußern, sondern an die Pensionspferde zu verfüttern, ändert daran nichts. Nach Außen tretende Umstände, die für einen objektiven Betrachter auf eine Verknüpfung der Pferdehaltung auf optisch nicht miteinander in Verbindung zu bringenden vereinzelt liegenden Flächen untereinander oder mit der Hofstelle hindeuten könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es handelt sich um Reitpferde von Hobbyreitern und nicht etwa um Pferdezucht. Einer Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB stehen öffentliche Belange entgegen. Denn diese werden jedenfalls dadurch beeinträchtigt, dass das Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 2 BauGB den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht. Dies folgt daraus, dass die Errichtung der streitgegenständlichen baulichen Anlagen im Widerspruch zum Bauverbot der einschlägigen Landschaftsschutzgebietsverordnung steht. Entsprechende Ausnahme-/Befreiungsentscheidungen liegen nicht vor. Es sind auch keine Tatbestände ersichtlich, nach denen solche zu erteilen wären. Denn § 4 Nr. 2 der Landschaftsschutzgebietsverordnung regelt ein Verbot der Errichtung (auch nicht genehmigungspflichtiger) baulicher Anlagen, soweit nicht (u. a.) Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auf und im unmittelbaren baulichen Zusammenhang mit Hofstelle oder das Abstellen mobiler Einrichtungen zur Versorgung des Weideviehs im Rahmen der ordnungsgemäßen Landwirtschaft in Rede stehen. Derartige Fallgestaltungen liegen hier nach dem oben Ausgeführten gerade nicht vor. Ebenso wenig liegt ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 7 Landschaftsschutzgebietsverordnung vor: Weder ist ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gegeben, noch geht es – im Rahmen von § 35 Abs. 2 BauGB – um die Schließung einer Lücke zwischen vorhandenen Gebäuden oder das Errichten landwirtschaftlicher Viehunterstände. Anhaltspunkte für einen Befreiungstatbestand in Härtefällen nach § 8 Landschaftsschutzgebietsverordnung sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Ausspruch der Beseitigungsverfügung erfolgte des Weiteren ermessensfehlerfrei. Eine Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann von der Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründet werden, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 –, juris, Rn. 27 ff. Anhaltspunkte hierfür liegen aufgrund der vorangegangenen Ausführungen nicht vor. Die bauliche Anlage genießt keinen Bestandsschutz. Ein Gebäude ist dann „zulässigerweise errichtet“, wenn es bauaufsichtlich genehmigt worden war oder wenn es – zwar ohne Genehmigung errichtet, aber – wegen seiner materiellen Legalität Bestandsschutz genoss. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte beziehungsweise ihre im Zeitpunkt ihrer Errichtung materiell zulässige Bausubstanz und ihre genehmigte beziehungsweise damals zulässige Funktion. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 – 4 B 48.94 –, juris, Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2021 – 10 A 3273/20 –, juris, Rn. 9. Eine vormalige materielle Legalität ist vorliegend nicht ersichtlich. Es ist weder vorgetragen noch aus den vorliegenden Akten erkennbar, dass die Anlage materiell rechtmäßig, insbesondere den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genügend, errichtet wurde. Auf die vorstehenden Ausführungen kann an dieser Stelle verwiesen werden. Wegen des oben aufgezeigten fehlenden Bezugs zu einem landwirtschaftlichen Betrieb stand die Errichtung der Aufbauten im Übrigen gerade nicht in Übereinstimmung mit § 65 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW 2000. Auf die mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben der Klägerin zur praktizierten Nutzung (Sommerweidehaltung, ganzjährige Offenstallhaltung) im Verlauf der Jahre sonst aufzuwerfende Frage nach einem Bestandsschutzverlust durch außerhalb der zulässigen Variationsbreite liegende Nutzungsänderung kommt es daher an dieser Stelle nicht mehr an. Vorliegend kommen auch keine weniger belastenden Maßnahmen zur Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände in Betracht. Eine Nutzungsuntersagung etwa nur für die Wintermonate würde die Illegalität der vorhandenen Bausubstanz nicht beseitigen. Die Voraussetzungen der Buchstaben a und c von § 62 Abs. 1 BauO NRW liegen im Übrigen schon deswegen nicht vor, weil es am Merkmal des „einem landwirtschaftlichen Betrieb Dienens“ fehlt. Die streitgegenständliche bauliche Anlage unterlag auch keiner – hinsichtlich eines Ermessensfehlers einzig relevanten – aktiven Duldung der Beklagten. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich hingegen ein – einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender – Vertrauenstatbestand ergeben. Eine solche rechtsbeachtliche Duldung der fraglichen Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht Vieles dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2014 – 7 B 940/14 –, juris, Rn. 6 und Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 760/10 –, juris, Rn. 50 ff. m. w. N. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt. Dem von der Klägerin angeführten Schreiben der Beklagten zur Beschränkung der Nutzung auf eine Sommerweidehaltung kann dabei keinesfalls die Aussage der Beklagten entnommen werden, sich mit der Existenz der baulichen Anlage abgefunden zu haben. Dies wird schon daraus deutlich, dass sie im weiteren Verlauf des Baugenehmigungsverfahrens eine Abrissverfügung angedroht hat, falls das Verfahren nicht weiter betrieben werde, woraus erhellt, dass im Ergebnis dessen Ausgang maßgeblich sein sollte. Abgesehen davon hat sich die Klägerin ja gerade nicht auf die vermeintlich geduldete Sommerweidehaltung beschränkt, sondern auf den betroffenen Flächen ganzjährig Pferde gehalten. Auch die in dem streitgegenständlichen Bescheid weiter verfügte Androhung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig und wird von der Klägerin jenseits der gegen die Ordnungsverfügung im Übrigen erhobenen Einwände auch nicht in Frage gestellt. Sie kann auf § 63 i. V. m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 VwVG NRW gestützt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 10 Buchstabe a des Streitwertkatalogs des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert und den entsprechenden Betrag unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben in der Klageschrift geschätzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.