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Beschluss

15 L 1071/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1010.15L1071.24.00
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Leitsätze

Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

               Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Dienstherrn darf einen Beamten entlassen, anstatt seine - und sei es verkürzte - Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27. Mai 2024 gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamtes vom 10. Mai 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt haben gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn von der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders angeordnet wird. Dabei ist gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen. Das Gericht der Hauptsache kann im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Antrag bei Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von einer sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO. Die dafür maßgebliche Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ergibt sich auf der Grundlage des Erkenntnisstandes des Eilverfahrens, dass die Antragstellerin im Verfahren der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird, weil der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, ist der Eilantrag abzulehnen, wenn überdies ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, welches einen Entfall der kraft Gesetzes grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung im Einzelfall rechtfertigt. Dies zugrunde gelegt, ist der Antrag abzulehnen. Die angegriffene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist sowohl in formeller (dazu I.) als auch materieller Hinsicht (dazu II.) nicht zu beanstanden. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht vor allem darin, der Behörde den Ausnahmecharakter ihres Verhaltens bewusst zu machen. Es genügt daher eine schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Abgesehen von dem Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Die Behörde darf sich aber auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung gibt es – jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form – nicht. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Februar 2023 – 6 B 83/23 –, juris, Rn. 13 ff., vom 5. Oktober 2021 – 6 B 1346/21 –, juris, Rn. 6, und vom 19. Oktober 2020 – 6 B 1062/20 –, juris, Rn. 38, je m. w. N. Ausgehend davon erfüllt die Begründung der Vollziehungsanordnung die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, welche Gründe aus ihrer Sicht für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung sprechen, nämlich im Wesentlichen, dass andernfalls aufgrund der in der Entlassungsverfügung aufgezeigten Defizite in der Dienstausübung der Antragstellerin weiterhin Mehrarbeit für die übrigen Kolleginnen und Kollegen des Referats anfallen würde, der Referats-interne Betriebsfrieden weiterhin belastet wäre, und zudem die von der Antragstellerin besetzte Stelle trotz eines – näher begründeten – hohen öffentlichen Interesses an deren Nachbesetzung für die gesamte Dauer des Entlassungsverfahrens nicht zur Verfügung stünde. Mit diesen Erwägungen hat sie im Hinblick auf den Ausnahmecharakter einer Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt, warum aus ihrer Sicht angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls eine solche Anordnung geboten ist. Einer weitergehenden Begründung bedurfte es nicht. II. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einem zumindest vorläufigen Fortbestand ihres Beamtenverhältnisses auf Probe. Denn die Entlassungsverfügung ist nach dem Erkenntnisstand des vorliegenden Verfahrens offensichtlich rechtmäßig (dazu 1.) und es besteht überdies ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung (dazu 2.). 1. Die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2024 ist offensichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG). Formelle Fehler der Verfügung sind weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet die Entlassungsverfügung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG können Beamtinnen auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 BBG entlassen werden, wenn der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG vorliegt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG darf zur Beamtin auf Lebenszeit nur ernannt werden, wer sich in einer Probezeit in vollem Umfang bewährt hat. Für die Feststellung der Bewährung gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BBG ausdrücklich ein strenger Maßstab. Vollumfänglich bewährt hat sich die Beamtin auf Probe (nur) dann, wenn sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wechselnde Anforderungen ihrer Laufbahn erfüllen kann (vgl. § 28 Abs. 2 BLV, Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz). Nur in diesem Fall kann ihre Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden. Bewährung liegt vor, wenn das von der Beamtin gezeigte Verhalten und deren gesamtes Persönlichkeitsbild die positive Feststellung ermöglichen, sie werde während der ganzen Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in jeder Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen gerecht werden. Dabei ist einer Beamtin auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten – regelmäßigen oder verlängerten – Probezeit die Möglichkeit zu geben, ihre Eignung nachzuweisen. Wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Beamtin hinsichtlich ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist sie zu entlassen. Ermessen besteht dann nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 –, juris, Rn. 77 bis 87, m. w. N. Die Entscheidung darüber, ob die Beamtin sich in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach persönlicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann, der auch die fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn bestimmt. Eine Bewährung kann bereits bei begründeten ernsthaften Zweifeln verneint werden, ob die Beamtin die persönliche Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit notwendig sind. Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Die Verwaltungsgerichte haben dabei von den Erkenntnismitteln auszugehen, die dem Dienstherrn im Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung standen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 53 f.; BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris, Rn. 56; OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2021 – 1 A 793/13 –, juris, Rn. 81 m. w. N. Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die angegriffene Entlassungsverfügung nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgetragenen Rügen greifen nicht durch. Auch von Amts wegen ist nichts ersichtlich, was durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung begründen würde. Die Antragstellerin macht geltend, die Antragsgegnerin habe für die von ihr erstellten Anlassbeurteilungen (von der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren zumeist als Anlassbewertungen bezeichnet, was rechtlich unschädlich, aber irritierend ist, zumal die Dokumente mit diesem Begriff nicht überschrieben sind) einen Beurteilungsvordruck verwendet, der nicht dem Beurteilungsvordruck der Beurteilungsrichtlinien des BMI entspreche. Das verfängt nicht. Eine Entlassung wegen fehlender Bewährung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG setzt nicht voraus, dass sich die fehlende Bewährung aus einer Beurteilung ergibt, die frei von formellen Mängeln ist. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die betroffene Bedienstete in tatsächlicher Hinsicht nicht im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG bewährt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 1 A 2544/20 –, juris, Rn. 27. Ungeachtet dessen ist es zulässig, dass sich die Antragsgegnerin in den von ihr verwendeten Beurteilungsbögen auf die mit „ja“, „nein“ oder „noch nicht“ zu kennzeichnende Feststellung beschränkt hat, ob sich die Antragstellerin hinsichtlich der verschiedenen Aspekte der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung bewährt hat. Beurteilungen von Probebeamtinnen haben eine andere Funktion als Beurteilungen von Lebenszeitbeamtinnen. Während diese die Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungsämter bilden, haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamtinnen in der Regel nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung der Beamtin in der Probezeit. Vor diesem Hintergrund ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, aber auch nicht zweckmäßig, für Beurteilungen von Probebeamtinnen Beurteilungsformulare für Lebenszeitbeamtinnen mit einer mehrere Stufen umfassenden Notenskala zu verwenden. Der besonderen Zwecksetzung einer Probezeitbeurteilung entspricht es vielmehr, sich auf die Feststellung der Bewährung zu beschränken, welche auf „ja“, „nein“ oder aber „noch nicht“ lauten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 27 und 58. Angesichts dessen verhilft dem Antrag auch nicht der Einwand der Antragstellerin zum Erfolg, lediglich der Beurteilungsbeitrag vom 28. November 2023 sei auf dem von den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsvordruck (unter Verwendung der dort vorgesehenen Notenskala) erstellt worden und dementsprechend gut gegliedert und in seinen Aussagen übersichtlich, was von den Anlassbeurteilungen nicht gesagt werden könne. Dass die Antragstellerin entgegen den Vorgaben von § 28 Abs. 3 BLV während ihrer Probezeit nicht in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt worden wäre, trifft nicht zu. Schon nach ihrem eigenen Vortrag wurde sie für die Zeit ab dem 1. August 2023 für die Dauer von drei Monaten in das Referat X.0 (H.) umgesetzt, wo sie jedenfalls bis Anfang September 2023 auch tatsächlich Dienst leistete, bevor sie längerfristig erkrankte. Angesichts der eingehenden Darstellung und Würdigung des von der Antragstellerin im Referat X.0 verrichteten Dienstes und der dabei aufgetretenen Schwierigkeiten lässt sich der dortige Einsatz auch nicht als ungeeignet qualifizieren, belastbare Erkenntnisse zur Frage der Bewährung der Antragstellerin zu liefern. Demgemäß ist er bei der Frage, ob die Antragstellerin in zwei Verwendungsbereichen eingesetzt wurde, zu berücksichtigen. Dass § 28 Abs. 3 BLV einen Einsatz in mindestens zwei Verwendungsbereichen nur verlangt, wenn nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, bedarf danach keiner Vertiefung. Die von der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin abgegebenen Stellungnahmen zu den Beurteilungen vom 23./30. Juni 2023 (einschließlich der überarbeiteten Fassung vom 11. Dezember 2023) und vom 14. Dezember 2023 lassen nichts dafür erkennen, dass die Antragsgegnerin der Entlassungsverfügung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in der Entlassungsverfügung, in der sich die Antragsgegnerin auch mit den Einwänden der Antragstellerin auseinandersetzt und denen die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, sie sei entgegen den Vorgaben von § 28 Abs. 4 BLV nicht spätestens nach der Hälfte ihrer Probezeit beurteilt worden. Es ist bereits fraglich und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang ausdrücklich offengelassen worden, ob die Vorschrift auch bei einer – hier zunächst auf ein Jahr – wegen Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten nach § 29 BLV verkürzten Probezeit anzuwenden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 37. Selbst wenn dies aber zu bejahen sein sollte, könnte Rechtsfolge einer fälschlicherweise unterbliebenen „Halbzeit-Beurteilung“ allenfalls eine Verlängerung der Probezeit sein. Denn der Sinn und Zweck einer solchen Beurteilung, der Beamtin ein Zwischenergebnis zur Bewährungsprognose und zugleich die Möglichkeit zu eröffnen, etwaige Defizite bis zum Ende der Probezeit abzubauen, kann rückwirkend nicht mehr erreicht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris, Rn. 36 und 38. Auch unter diesem Gesichtspunkt greift der Einwand der Antragstellerin indes nicht durch. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Entlassung der Antragstellerin auszusprechen, anstatt ihre (durch bestandskräftigen Bescheid festgesetzte verkürzte) Probezeit zu verlängern, ist weder unverhältnismäßig noch aus einem anderen Grund ermessensfehlerhaft. Steht eine fehlende Bewährung schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich fest, kann sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden, ist die Entlassung schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35.88 –, juris, Rn. 22; Sauerland, in: Brinktrine/Schollendorf, Beck’scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund (Stand: 15. Juli 2023), § 34 BBG, Rn. 22. Eine Beamtin hat danach keinen Anspruch darauf, dass sie über den in § 11 Abs. 1 Satz 3 BBG vorgesehenen Zeitraum von mindestens drei Jahren die Chance erhält, sich zu bewähren. Demgemäß ist es dem Dienstherrn erlaubt, eine Beamtin zu entlassen, anstatt ihre – und sei es durch Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten verkürzte (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 4 BBG, § 29 BLV) – Probezeit zu verlängern, wenn er aufgrund der in der bisherigen Probezeit gewonnenen Eindrücke in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, die fehlende Bewährung stehe bereits unumstößlich fest, könne mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin führt in der Entlassungsverfügung aus, die Nichtbewährung der Antragstellerin stehe endgültig fest, die Frage der Bewährung sei also nicht mehr offen. Diese Einschätzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich ist nichts dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Ihre Einschätzung, die Frage der Bewährung der Antragstellerin sei nicht mehr offen, die Bewährung der Antragstellerin könne also auch in einer verlängerten Probezeit nicht mehr festgestellt werden, liegt angesichts der bei der Antragstellerin festgestellten zahlreichen und gravierenden Defizite hinsichtlich fachlicher Leistung, Eignung und Befähigung, welche die Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung eingehend, unter Angabe zahlreicher Details und Belege und in Auseinandersetzung mit der unter dem 29. Februar 2024 verfassten und am 4. März 2024 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Stellungnahme der Antragstellerin dargelegt hat, innerhalb des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt zumal, als die Antragsgegnerin in der Entlassungsverfügung in nachvollziehbarer Weise ausführt, die Antragstellerin verfüge nicht über eine ihrem Statusamt entsprechende Lernfähigkeit und Eigenständig, es mangele ihr an der Fähigkeit zur Selbstreflexion und trotz zahlreicher Hilfestellungen und Feedback-Gespräche bestehe eine insgesamt klar negative Entwicklungstendenz. Insofern nimmt das Gericht auf die entsprechenden Ausführungen in der Entlassungsverfügung (S. 10 oben bis S. 26 Mitte) Bezug. Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, was Zweifel an der dort vorgenommenen Bewertung wecken würde. Dafür ist auch von Amts wegen nichts ersichtlich. 2. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Jedenfalls auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der von der Antragsgegnerin insofern angeführten Gründe besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung, die das private Interesse der Antragstellerin überwiegt, von der Vollziehung vorerst bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. Die Antragsgegnerin macht insofern geltend, bei einer vorläufigen Weiterbeschäftigung der Antragstellerin würde weiterhin Mehrarbeit auf Kolleginnen und Kollegen im Referat XX.0 zukommen und die Arbeitsfähigkeit des Referats wäre aufgrund der Mehrbelastung eingeschränkt. Dies ist angesichts des erheblichen, in der Entlassungsverfügung im Einzelnen dargelegten Nachsteuerungs-, Nachbearbeitungs- und Unterstützungsbedarfs, der aufgrund der defizitären Dienstverrichtung der Antragstellerin erforderlich wurde, ohne Weiteres nachvollziehbar. Da die bei der Antragstellerin nach Einschätzung der Antragsgegnerin bestehenden Bewährungsmängel auch grundlegende Fähigkeiten betreffen (nicht hinreichende Lernfähigkeit und Eigenständigkeit, mangelnde Fähigkeit zur Selbstreflexion), kann auch nicht angenommen werden, dass es bei einem Einsatz der Antragstellerin in einem anderen Referat und damit Aufgabengebiet nicht mehr zu Mehrarbeit in relevantem Ausmaß käme. Die von der Antragstellerin ins Feld geführte Möglichkeit einer Umsetzung mindert das Vollziehungsinteresse demgemäß nicht. Auch die von der Antragsgegnerin angeführte Sorge vor weiteren Reputationsschäden ist angesichts der in der Entlassungsverfügung an mehrere Stellen angeführten unsachgemäßen externen Kommunikation der Antragstellerin (etwa Einladung der Landrätin des Kreises O., Abschluss einer Kooperationsvereinbarung mit der E.-Hochschule, Anfrage an externen Dienstleister D.) berechtigt. Auch das hohe Interesse an der Nachbesetzung der Stelle der Antragstellerin begründet ein erhöhtes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung. Insofern nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen in dieser Verfügung (S. 27 Mitte bis S. 28). Warum dieser Gesichtspunkt, wie die Antragstellerin geltend macht, „inhaltlich falsch“ sein soll, da eine Nachbesetzung der Stelle jederzeit möglich sei, erschließt sich nicht. Müsste die Vollziehung der Entlassungsverfügung vorerst unterbleiben, wäre die Antragstellerin als Beamtin auf Probe weiter zu beschäftigen und zu alimentieren, wofür Mittel aufgewendet werden müssten, die für die Beschäftigung einer anderen Person nicht zur Verfügung stünden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Vorschriften sehen für die Streitwertbemessung die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (hier: Besoldungsgruppe A 13, Stufe 2) mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen vor; der sich daraus ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren. Dies führt auf die aus dem Tenor ersichtliche Wertstufe. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.