Beschluss
2 L 1285/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:1001.2L1285.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 3929/24 gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 26.02.2024 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 29.08.2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen zu 1) an der weiteren Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 26.02.2024 in der Fassung vom 29.08.2024 wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller nicht in seinen Nachbarrechten. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Die Baugenehmigung vom 26.02.2024 in der Fassung vom 29.08.2024 verletzt aller Voraussicht nach insbesondere keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte des Antragstellers. Die genehmigte Nutzungsänderung weicht zwar von der mit dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. N01 (B-Plan) für das Vorhabengrundstück festgesetzten Nutzung als „Fläche für den Allgemeinbedarf, Landesvermessungsamt“, ab. Der Antragsteller gehört aber nicht zu dem Personenkreis, der durch die Festsetzungen zur zulässigen Nutzung des Vorhabengrundstücks geschützt wird. Der durch nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründete Drittschutz steht nur Eigentümern von Grundstücken innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets zu. Die subjektiv-rechtliche Bewehrung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine Nichtbeachtung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Wehr zu setzen. Da der durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes vermittelte Drittschutz auf dieser wechselseitigen Eigentumsbindung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke beruht, kann er nur Grundstückseigentümern innerhalb desselben Baugebiets zustehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 14 CS 08.3017 – BeckRS 2009, 43190; Beschluss vom 31.03.2008 – 1 ZB 07.1062 -, juris. Das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück befinden sich nicht innerhalb desselben Baugebiets. Das Vorhabengrundstück des Beigeladenen zu 1) gehört nicht zu dem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Plangebiet, in dem das Grundstück des Antragstellers gelegen ist. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck „Fläche für den Allgemeinbedarf, Landesvermessungsamt“, ausgewiesen. Der Antragsteller kann sich mit Erfolg weder auf einen baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch berufen noch darauf, dass der Plangeber den für das Vorhabengrundstück festgesetzten besonderen Nutzungszweck als drittschützend ausgestaltet hat. Aus der Entstehungsgeschichte und der Begründung des B-Planes Nr. N01 ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer gebietsübergreifenden Planungskonzeption oder einer nachbarschützenden Wirkung der Festsetzung „Fläche für den Allgemeinbedarf, Landesvermessungsamt“ zugunsten von Eigentümern angrenzender, im Allgemeinen Wohngebiet gelegener Grundstücke. Nach der Begründung des B-Planes vom 21.02.1978 wurde das Vorhabengrundstück entsprechend seiner bereits bestehenden Nutzung und seiner im Jahre 1978 geplanten Nutzungserweiterung als „Fläche für den Gemeinbedarf – Landesvermessungsamt“ – ausgewiesen. Die Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet für den übrigen Planbereich entlang der Muffendorfer Straße, der Wassemstraße und der Muffendorfer Hauptstraße erfolgte ebenfalls entsprechend der dort bereits vorhandenen Wohnbebauung. Dass der Plangeber der Festsetzung der besonderen Nutzungsart für das Vorhabengrundstück eine besondere Schutzfunktion zugunsten der im Allgemeinen Wohngebiete vorhandenen Wohnbebauung beimessen wollte, ist der Planbegründung nicht zu entnehmen. Die zum Erlass der Baugenehmigung mit Bescheid vom 29.08.2024 nach § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfolgte Befreiung von der mit dem B-Plan Nr. N01 festgesetzten besonderen Nutzungsart verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Erfolgt – wie hier – eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines B-Planes, bemisst sich die Annahme einer durch die Befreiung begründeten Nachbarrechtsverletzung nach Maßgabe der zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundätze, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8.; Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409; vgl. auch Söfker , in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2023, § 31 Rn. 69 ff. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Eine erfolgreiche Berufung auf das Drittschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 23. 08. 1996 - 4 C 13.94 -, juris und vom 25. 02. 1977 - IV C 22.75 -, juris; OVG NRW, Urteile vom 30. 05. 2017 - 2 A 130/16 -, juris und vom 15. 05. 2013 - 2 A 3010/11 -, juris. Werden die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandflächenrechts - wie hier - eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben damit zugleich unter denjenigen Gesichtspunkten, welche Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands), jedenfalls aus tatsächlichen Gründen auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 und vom 22.11.1984 – 4 B 244/84 –, juris. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers durch die in Abweichung zu den Festsetzungen des B-Planes Nr. N01 genehmigte Erweiterung der ZUE D. von einer Kapazität von 480 Personen auf 1.000 Personen ist nach diesen Grundsätzen nicht erkennbar. Die mit der Nachtragsbaugenehmigung vom 20.08.2024 vorgelegten ergänzenden Bauvorlagen, namentlich das Betriebskonzept der Beigeladenen zu 2), das Bestandteil der Baugenehmigung in der Fassung vom 29.08.2024 ist, stellen hinreichend sicher, dass der Antragsteller von der Kapazitätserweiterung der ZUE nicht unzumutbar belastet wird. Die zum Wohnhaus des Antragstellers in einer Entfernung von etwa 30 m am nächsten gelegenen Bauteile des Vorhabens, die Bauteile I bis IV, sind nach dem Betriebskonzept der Beigeladenen zu 2) zur Nutzung ausschließlich durch alleinstehende Frauen und Flüchtlinge im Familienverbund vorgesehen. Die von dieser Nutzergruppe ausgehenden Geräuschimmissionen sind grundsätzlich in einem als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet hinzunehmen. Dass die Bauteile I bis IV von bis zu 384 Bewohnern genutzt werden sollen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Beigeladene zu 2) hat mit Blick auf die erweiterte Anzahl der Bewohner in ihrem Betriebskonzept Maßnahmen vorgesehen, die unzumutbaren Störungen für die in westlicher Richtung gelegene Wohnbebauung des Antragstellers vorbeugen. Der zum Grundstück des Antragstellers gelegene Außenbereich des Vorhabengrundstücks südwestlich der Bauteile I, III, IV und V ist nicht als Aufenthaltsbereich für die Bewohner der ZUE genehmigt. Diese Außenfläche wird nur im Notfall als Fluchtweg genutzt. Den Bewohnern der ZUE stehen für den Aufenthalt im Freien etwa für sportliche Aktivitäten oder zur Kinderbetreuung nur Außenflächen in Richtung zur Deutschherrenstraße zur Verfügung. Eine Kinderspielfläche soll zwischen den Bauteilen IV, V und VI errichtet werden. Von dieser Fläche ausgehende Geräuschemissionen spielender Kinder werden in Richtung des Grundstücks des Antragstellers durch die Bauteile III und IV abgeschirmt. Die Zugänge in das eingezäunte Vorhabengrundstück sind ebenfalls allein auf der vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite in Richtung Deutschherrenstraße vorgesehen. Auf die ursprünglich geplante Pforte an der Muffendorfer Straße – in Richtung des Grundstücks des Antragstellers - wurde aus Rücksicht auf die angrenzende Nachbarschaft verzichtet, um den Durchgangsverkehr auf dem dortigen Gehweg zu reduzieren. Die dichte Begrünung an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Grundstück des Antragstellers, die vom Vorhabengrundstück ausgehende Lichtemissionen weitgehend verhindert und die Sichtbeziehungen zwischen dem Vorhaben- und den angrenzenden Nachbargrundstücken deutlich begrenzt, soll nach dem Betriebskonzept erhalten bleiben. Der Zugang zum Vorhabengrundstück wird durch einen Sicherheitsdienst an den Pforten kontrolliert. Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes sind in einem Schichtbetrieb rund um die Uhr auf dem Vorhabengrundstück anwesend. Diese überwachen die Beachtung des für die Bewohner nach der Hausordnung geltenden Alkohol-, Drogen-, Waffen- und Glasflaschenverbots und tragen Sorge für die Einhaltung der Nachtruhezeiten von 22:00 Uhr bis 06.00 Uhr, insbesondere auch auf den Außenbereichsflächen des Vorhabengrundstücks. Dafür dass die von der Kapazitätserweiterung ausgehenden Beeinträchtigungen nachbarlicher Belange, die auch durch die Vorgaben des Betriebskonzeptes nicht verhindert werden, die Zumutbarkeitsschwelle nicht überschreiten, spricht im Übrigen auch, dass die Erweiterung der ZUE mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung nicht auf Dauer, sondern nur zeitlich befristet bis zum 26.02.2027 genehmigt wurde. Die vom Antragsteller für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Die vorgetragenen nächtlichen Lichtimmissionen durch die Beleuchtungssituation in den Unterkunftszimmern erweisen sich nicht als rücksichtlos, weil die landesrechtlichen Abstandsflächen, die u.a. auf die Einhaltung eines ausreichenden Sozialabstandes zielen, gewahrt sind, und es dem Antragsteller zuzumuten ist, die vorgetragenen nächtlichen Lichtimmissionen durch Anbringen von Sichtschutzeinrichtungen an den Fenstern seines Hauses (Jalousie, Vorhang) zu verhindern. Soweit der Antragsteller soziale Spannungen insbesondere wegen der unterschiedlichen Lebensgewohnheiten der Asylbewerber und der Größe der Einrichtung in dem dörflich geprägten Vorhabenstandort Muffendorf mit nur 3.000 Einwohnern geltend macht, lässt er außer Acht, dass die von einer baulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen baurechtlich nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden, OVG NRW, Beschluss vom 29.09.2014 – 2 B 1048/14 –, juris Rn. 25, juris. Deshalb ist es für die baurechtliche Beurteilung der von der ZUE ausgehenden Störungen nachbarrechtlicher Interessen auch unerheblich, ob die Stadt D. die nach den Vorgaben des Flüchtlingsaufnahmegesetzes NRW zu berechnende Quote für die Zuweisung von Flüchtlingen bereits erfüllt hat. Dass der Antragsteller durch eine auf der Kapazitätserweiterung beruhende vermehrte Einsatzhäufigkeit von Rettungs- und Polizeifahrzeugen unzumutbar betroffen ist, ist nicht erkennbar, weil die Zufahrten zur ZUE, über die der Einsatzverkehr erfolgt, auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Vorhabengrundstücks zur Deutschherrenstraße gelegen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht des Antragstellers Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.5000,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren für das betroffene Wohngrundstück ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.