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Beschluss

2 L 1174/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0930.2L1174.24.00
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Tenor

1. Der Antragstellerin wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und zur Wahrung ihrer Interessen Rechtsanwältin L. aus Köln beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3567/24 geführten Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragstellerin wird für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt und zur Wahrung ihrer Interessen Rechtsanwältin L. aus Köln beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 3567/24 geführten Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu entsprechen, weil die Klägerin die dafür erforderlichen wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 115 sowie 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO erfüllt und der Eilantrag aus den nachfolgenden Gründen hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21.05.2024 gerichteten Klage 12 K 3567/24 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist auch begründet. Zunächst dürfte die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG rechtlich zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin stellt insoweit darauf ab, es könne nicht akzeptiert werden, die bisherige Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin mit der Folge zu belassen, dass sie daraus unter Umständen Ansprüche herleiten könnte, die zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet führen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin damit den materiellrechtlichen Grund für die nachträgliche Befristung ansprechen dürfte und nur durch ergänzende Auslegung gerade noch so erkennbar wäre, dass sie wegen des bei § 80 Abs. 4 VwGO bestehenden Zusammenhangs mit der ohne eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehenden aufschiebenden Wirkung einer Klage geltend macht, dass auch nicht vorläufig, also bis über eine Klage entschieden werde, hinzunehmen sei, dass die Antragstellerin sich eventuell, wenn auch nur zunächst, auf Umstände berufen könnte, die zu einem dauerhaften Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet führen würden, sodass nur bei einer solchen Auslegung die Antragsgegnerin einen über den für die nachträgliche Befristung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis vorliegenden Grund hinausgehenden eigenständigen Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung geltend macht, spricht darüber hinaus viel dafür, dass sie Ziffer 7.2.2.6 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz nicht ausreichend beachtet hat. Dort wird ausgeführt, dass für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Rücksicht auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein besonderes, über die Voraussetzung für die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis hinausgehendes öffentliches Interesse vorliegen muss wie z. B. Wiederholungsgefahr oder Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS. Außerdem sei bei Täuschungshandlungen zu berücksichtigen, dass nicht der Eindruck erweckt werden dürfe, dass Ausländer trotz einer nachweisbaren Täuschung ein – wenn auch unsicheres – Aufenthaltsrecht erwirken könnten und somit im Ergebnis gegenüber Ausländern, die richtige Angaben machten, einen Vorteil hätten. Der Eilantrag ist auch in der Sache begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung der der Antragstellerin zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auf den Tag der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung vom 21.05.2024 wird vom Interesse der Antragstellerin an der Rechtmäßigkeit ihres vorläufigen Verbleibs im Bundesgebiet überwogen. Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung als solche bereits rechtswidrig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung zusätzlich zu einer nachträglichen Befristung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf eines über das Interesse an der Verhinderung einer weiteren Verfestigung des Aufenthaltes und der Ausreise von Ausländern, die nicht mehr Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel erfüllen, hinausreichenden Grundes. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, der für die nachträgliche Befristung der Gültigkeit einer Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet hat, darf nicht ausgehöhlt werden, wenn der weitere Aufenthalt des Ausländers keine besonderen, über die mit dem weiteren Aufenthalt notwendigerweise verbundenen nachteiligen Folgen für das öffentliche Interesse nach sich zieht. Vgl. Maor in: BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 01.07.2024, § 7 AufenthG Rn. 17 und 17.1 m.w.N. aus der Rechtsprechung (auch zu ausreichenden Konstellationen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung). Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nachträglichen Befristung eines Aufenthaltstitels nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, die als schwerwiegende Maßnahme nicht selten tief in das Schicksal des Betroffenen eingreift und deren Gewicht durch die Anordnung des Sofortvollzugs noch zusätzlich verschärft wird, bedarf es daher eines besonderen öffentlichen Interesses an der Beendigung (der Rechtmäßigkeit) des Aufenthalts des Betroffenen schon vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der nachträglichen Befristung. Mit der Zubilligung der aufschiebenden Wirkung nimmt der Gesetzgeber gerade in Kauf, dass ein längerer Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet als Folge des gesetzlich durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsschutzsystems begründet wird. Auch wenn bei einer nachträglichen Befristungsentscheidung systembedingt die Dauer eines etwaig in Anspruch genommenen Rechtsschutzverfahrens dazu führen kann, dass sich das Ziel einer früheren Aufenthaltsbeendigung (faktisch) erledigt, ist bei einer solchen Entscheidung die Notwendigkeit des Sofortvollzugs nicht indiziert. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 84 Abs. 1 AufenthG zu erkennen gegeben, im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Regelfall keinen das Abwarten des Hauptsacheverfahrens entgegenstehenden unverzüglichen Handlungsbedarf zu sehen, sondern dass es beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bleiben sollte, wonach der Klage aufschiebende Wirkung zukommt. Die infolgedessen bestehende aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen auf § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützten Bescheid und die hieran anknüpfende Möglichkeit, während des Rechtsmittelverfahrens im Bundesgebiet zu bleiben, ist Folge des gesetzlich durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierten Rechtsschutzsystems. Ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug kann gegeben sein, wenn der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt oder ein Aufenthaltsrecht erschlichen wurde. Vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 01.10.2019, § 7 AufenthG Rn. 78-80. Ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug einer zeitlichen Befristung muss sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben und über das allgemeine Regelungsinteresse, das für den Erlass der betreffenden Maßnahme erforderlich ist, im Sinne eines unabweislichen und unverzüglichen Handlungsbedarfs hinausgehen.Das besondere Vollzugsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, Ausländer, die offensichtlich die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels nicht mehr erfüllen, alsbald zur Ausreise zu verpflichten. Die aufgrund summarischer Prüfung gewonnene gerichtliche Erkenntnis, dass die nachträgliche zeitliche Befristung offensichtlich rechtmäßig ist, begründet daher als solche kein besonderes Vollzugsinteresse. Ebenso wenig genügt die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Vorschriften oder die Befürchtung der Ausländerbehörde, der weitere Aufenthalt des Ausländers könne Signalwirkung für andere Ausländer entfalten. Nicht ausreichend ist auch die Befürchtung, dass die Befristung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der langen Dauer des (Widerspruchs- und) Klageverfahrens ihre Erledigung finde und damit praktisch leerlaufe. Auch die Befürchtung einer unerwünschten aufenthaltsrechtlichen Verfestigung des Aufenthalts, die ohnedies nach dem Aufenthaltsgesetz nicht mehr als zulässiges Kriterium herangezogen werden kann, wenn - wie in der Regel - eine Integration erwünscht ist, reicht nicht aus, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Antragsteller seine weitere Anwesenheit im Bundesgebiet zu einer im konkreten Fall unerlaubten Verfestigung seiner Lebensverhältnisse nutzen könnte. Dagegen kann dem Vollzugsinteresse dann Vorrang zukommen, wenn ein Ausländer nur wegen unzutreffender Angaben gegenüber der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hatte, wobei allerdings in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Instrument der nachträglichen Befristung ausscheidet. Ein besonderes Vollzugsinteresse besteht aber bei konkreter Wiederholungsgefahr unerlaubter Handlungen in Verbindung mit einem geringen Integrationsgrad. Die besonderen Gründe für die sofortige Vollziehung einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltsrechts müssen umso gewichtiger sein, je geringer der Zeitraum zwischen dem nachträglich gesetzten Befristungszeitpunkt und dem Zeitpunkt ist, in dem die Geltung der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis ohnedies endet. Vgl. Hailbronner a.a.O., § 7 AufenthG Rn. 44-47 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Solche ausreichenden besonderen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung über die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der der Antragstellerin am 22.02.2022 erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hinaus sind hier jedoch nicht ersichtlich. Soweit die Antragsgegnerin auf eine konkrete Wiederholungsgefahr von Straftaten seitens der Antragstellerin abstellt, berücksichtigt sie nicht, dass letztere seit rund vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus ist nicht einmal die nachträgliche Befristung als solche offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann die nach § 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderliche Frist auch nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. So liegt der Fall hier indessen nur teilweise. Nach der am 22.02.2022 zugunsten der Antragstellerin erfolgten Erteilung der letzten, bis zum 03.07.2024 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (Bl. 359 der Beiakte 001) erfuhr die Antragsgegnerin mangels aktenkundiger Mitteilungen der Staatsanwaltschaft gemäß § 42 MiStra erstmals am 21.11.2023 aufgrund des von ihr angeforderten Auszugs aus dem Bundeszentralregister (Bl. 412-415 der Beiakte 001), dass die Antragstellerin bereits am 30.08.2021 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und am 19.04.2022 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen, jeweils wegen Betrugs verurteilt worden war, woraus unter dem 10.10.2022 eine Gesamtstrafe von 130 Tages-sätzen gebildet wurde. Bezüglich der Verurteilung der Antragstellerin am 30.08.2021 ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entfallen ist, indes nicht erfüllt. Denn die Voraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG lag bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vom 22.02.2022 nicht vor. Dem ist nicht gleichzusetzen die nachträgliche Kenntnis der Ausländerbehörde davon, dass die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bereits bei deren Erteilung nicht vorlag. Erweist sich die Zulassung des Aufenthalts bei dieser Konstellation als von Beginn an rechtswidrig, kann sie nämlich grundsätzlich, wenn auch unter erschwerten Bedingungen, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG i.V.m. § 48 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Obwohl es weder rechts- noch ermessensfehlerhaft erschienene, wenn sich die Ausländerbehörde zur nachträglichen Fristverkürzung statt zur Rücknahme entschlösse, weil ihr die Wahl des milderen Mittels jedenfalls nicht aus systematischen Gründen verwehrt wäre, ist § 7 Abs. 2 Satz so eindeutig formuliert, dass die ursprüngliche Nichterfüllung der Voraussetzungen nicht darunterfällt. Vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 7 AufenthG Rn. 55 und Hailbronner a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 24 f., jeweils m.w.N. auch aus der Rechtsprechung. Dementsprechend lautet Ziffer 7.2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Hervorhebung durch den Einzelrichter): „Wurde der Aufenthaltstitel durch unzutreffende Angaben erschlichen (z. B. Vortäuschen einer ehelichen Lebensgemeinschaft) und wurden diese Angaben der Erteilung eines Aufenthaltstitels maßgeblich zugrunde gelegt, kommt neben strafrechtlichen Sanktionen die Rücknahme des Aufenthaltstitels nach Verwaltungsverfahrensrecht in Betracht . § 7 Absatz 2 Satz 2 ist nicht anwendbar, da die Erteilungsvoraussetzungen nicht nachträglich entfallen sind, sondern nie vorgelegen haben.“ Allerdings trifft es auf die Verurteilung der Klägerin vom 19.04.2022 zu, dass sie nicht bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, um deren nachträgliche Befristung es geht, in der Welt war, sondern im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst nach der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis am 22.02.2022 erfolgte. Zwar ist in einem solchen Fall einer (wegen der Möglichkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hier nur unterstellten) von Anfang an rechtswidrigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei zusätzlichem nachträglichen Entfall einer zunächst vorliegenden Erteilungsvoraussetzung § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG grundsätzlich anwendbar. Vgl. Hailbronner a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 25; Dienelt a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 55. Diese Verurteilung vom 19.04.2022 begründet ein regelmäßig der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53 und 54 Abs. 2 Nr. 9 (jetzt Nr. 10) AufenthG. Dieses Ausweisungsinteresse kann der Antragstellerin aus generalpräventiven Gründen auch noch entgegengehalten werden, weil es noch aktuell ist. Die einfache Verfolgungsverjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen der bei Betrug höchstmöglichen Freiheitstrafe von fünf Jahren fünf Jahre und beginnt gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat. Da diese Taten hier im Jahre 2020 erfolgten, ist die fünfjährige Frist im Jahr 2024 noch nicht abgelaufen. Das Doppelte dieser Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB liefe sogar erst im Jahr 2030 ab. Da die gemäß § 46 Abs.1 Nr. 2 Buchst. a) BZRG zehnjährige Tilgungsfrist gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mit dem Beginn des ersten Urteils zu laufen beginnt und demgemäß erst im Jahr 2031 endet, ist allerdings die doppelte Verfolgungsverjährungsfrist nach § 78c Satz 2 StGB die Höchstgrenze, bis zu der das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch entgegengehalten werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 23. Die Antragsgegnerin hat dabei grundsätzlich zu Recht geprüft, ob sie von der Regelerteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Ermessenswege absieht. Den längeren Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet sowie ihren Schulabschluss berücksichtigend hat die Antragsgegnerin indes stärker gewertet, dass die Antragstellerin mangels Aufenthaltserlaubnis ihres Sohns und dessen Vaters keine familiären Bindungen im Bundesgebiet hat, die nicht auch außerhalb des Bundesgebiets gelebt werden können, dass die Antragstellerin über den Schulabschluss und ihre deutschen Sprachkenntnisse hinaus keine Integrationsleistungen nachgewiesen hat und wiederholt straffällig geworden ist, obwohl sie unter dem 29.08.2019 darüber belehrt worden war, dass weitere Straftaten einer Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstünden. Diese Ermessenserwägungen weisen isoliert gesehen keinen Fehler auf. Insbesondere liegt entgegen der Meinung der Antragstellerin kein Ermessensfehler darin, dass die Antragsgegnerin eine nachträgliche Befristung allein bei schwerwiegenden Straftaten hätte vornehmen dürfen. Das entspräche nicht der Integrationsvereinbarung zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 29.08.2019, wonach die Antragstellerin sich straffrei führen müsse. Danach sollten die vereinbarten Ziele innerhalb von 24 Monaten erreicht sein, und ihr wurde ausführlich erklärt, dass unter anderem die Straffreiheit Voraussetzung sei, dem Status einer im Bundesgebiet Geduldeten dauerhaft zu entkommen. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich im Gegenzug, bei Erreichung der Integrationsziele “und deren dauerhaften Einhaltung“ die Erteilung eines Aufenthaltstitels und somit die Verfestigung des Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Dauer des Aufenthalts und der erbrachten Integrationsleistung zu prüfen. (Bl. 326 der Beiakte 001). Lediglich intern war seitens der Antragsgegnerin unter den 23.10.2019 vermerkt worden, die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei unter anderem möglich bei “Straffreiheit (keine schwerwiegenden Straftaten)“. (Bl. 329 der Beiakte 001) Schon mangels Kenntnis der Antragstellerin von diesem Vermerk kann sie sich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf berufen, sie sei davon ausgegangen, dass sie lediglich keine schwerwiegenden Straftaten begehen dürfe, sodass hier offenbleiben kann, was darunter zu verstehen ist. Die Antragsgegnerin hat ferner erkannt, dass auch die nachträgliche Befristung der Gültigkeit der der Antragstellerin zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in ihrem Ermessen steht. Dieses Ermessen hat sie jedoch nicht fehlerfrei ausgeübt. Zwar hat sie die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Antragstellerin im Bundesgebiet, die Dauer ihres Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis und den Grad ihrer erfolgten Integration sowie familiäre Bindungen berücksichtigt, diesen aber mangels weiterer Integrationsumstände jenseits der wirtschaftlichen und sprachlichen Integration der Antragstellerin sowie mangels Aufenthaltsrechts ihres Sohns und dessen Vaters, denen mit Ordnungsverfügungen vom selben Tag die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt worden ist, gegenüber den insgesamt fünf strafrechtlichen Verurteilungen der Antragstellerin eine geringere Bedeutung beigemessen. Das ist isoliert gesehen ermessensfehlerfrei. Ebenso wenig liegt im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus den oben erläuterten Gründen ein Ermessensfehler darin, dass die Antragsgegnerin eine nachträgliche Befristung allein bei schwerwiegenden Straftaten hätte vornehmen dürfen. Die Antragstellerin kann sich darüber hinaus weder im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG noch im Rahmen des § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG darauf berufen, es sei unverhältnismäßig, ihr die beiden Verurteilungen erst jetzt entgegenzuhalten. Vielmehr hat sich die Antragstellerin selbst treuwidrig verhalten und dadurch verhindert, dass die Antragsgegnerin sich bereits früher zulasten der Antragstellerin auf deren Verurteilungen hätte berufen können. Die Antragstellerin gab in ihrem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unter dem 20.12.2021 trotz Ankreuzungsmöglichkeiten nichts zu bestehenden Vorstrafen oder laufenden Ermittlungsverfahren an, (Bl. 346 der Beiakte 001), obwohl sie unter Hinweis auf § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG dahingehend belehrt wurde, dass bewusst falsche oder unvollständige Angaben zur Folge haben könnten, dass der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels abgelehnt bzw. sie aus Deutschland ausgewiesen werde. (Bl. 347 der Beiakte 001) Zu diesem Zeitpunkt hatte die Antragstellerin indes naturgemäß bereits Kenntnis von ihrer am 30.08.2021 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen Betrugs. Ob in diesem Verhalten eine Täuschung zu sehen ist oder dem entgegensteht, dass die Antragstellerin auch nicht durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens auf dem Formular verneint hat, strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen worden zu sein, so dass es womöglich der Antragsgegnerin oblegen hätte, diesbezüglich bei der Antragstellerin nachzufragen, braucht hier nicht entscheiden zu werden. Einen Ermessensfehler stellt allerdings dar, dass die Antragsgegnerin nicht gemäß Ziffer 7.2.2.7 der Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz in ihre Erwägungen einbezogen hat, dass grundsätzlich von einer nachträglichen zeitlichen Verkürzung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis abgesehen werden kann, wenn deren Geltungsdauer nur noch sechs Monate beträgt (bzw. sie – wie hier – noch kürzer gültig war) und keine gewichtigen Gründe für eine (umgehende) Entfernung des Ausländers aus dem Bundesgebiet vorliegen, etwa bei Wiederholungsgefahr rechtswidriger Handlungen oder Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS. Zwar geht die Antragsgegnerin davon aus, dass bei der Antragstellerin eine (spezialpräventiv relevante) Wiederholungsgefahr hinsichtlich strafrechtlicher Delikte vorliegt, hat insofern aber nicht berücksichtigt, dass die Antragstellerin bereits seit vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Es kann hier deshalb offenbleiben, ob hinzutritt, dass die Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53, 54 AufenthG allein noch nicht die nachträgliche Befristung rechtfertigt, sondern zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Ausländer daraufhin auch ausgewiesen werden könnte. Diese Auffassung wird in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten, weil die wesentlichen Auswirkungen einer nachträglichen Fristverkürzung und einer Ausweisung dieselben seien und die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung nicht durch eine nachträgliche Fristverkürzung unterlaufen werden dürften. Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris Rn. 49; vgl. auch die weiteren Nachweise in VG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2018 – 12 K 5/18 –, juris Rn. 26, das diese Frage indes selbst offengelassen hat. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrunds steht zwar gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel der Erteilung des Aufenthaltstitels entgegen und seine nachträgliche Erfüllung stellt eine wesentliche Änderung der maßgeblichen Sachlage dar. Nach der genannten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur würde es aber dem System der Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung widersprechen, wenn der genehmigte Aufenthalt allein wegen Verwirklichung eines Ausweisungstatbestands beschränkt und beendet werden könnte. Nachträgliche Befristung und Ausweisung entfalten im Wesentlichen dieselben Wirkungen; in beiden Fällen erlischt der Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 AufenthG). Obwohl bei Änderung der Geltungsdauer das Erlöschen aus verfahrenstechnischen Gründen erst nach Ablauf einer kurzen Frist eintreten kann, würden nach der genannten Auffassung die besonderen Voraussetzungen der Ausweisung, vor allem der besondere Ausweisungsschutz nach § 55 AufenthG, unterlaufen, wenn statt der Ausweisung ohne Beachtung dieser Ausweisungsbestimmungen die Friständerung verfügt werden dürfte. Vgl. Dienelt a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 58; Hailbronner a.a.O. § 7 AufenthG Rn. 31 und 45 (jeweils m.w.N.). Ob die Kammer dem folgt, braucht hier nicht entschieden zu werden; insoweit merkt der Einzelrichter aber an, dass gegen die genannte Auffassung sprechen könnte, dass auch der Ablauf der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels, ohne dass dieser durch eine nachträgliche Befristung eingetreten ist, gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genauso zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führt wie die Ausweisung des Ausländers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG. Dasselbe gilt gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beim Eintritt einer auflösenden Bedingung, die auch darin bestehen könnte, dass erst nach Erteilung des Aufenthaltstitels ein Ausweisungsinteresse entsteht. Auch die einer nachträglichen Befristung zumindest ähnliche Rücknahme des Aufenthaltstitels führt nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Erlöschen des Aufenthaltstitels. Ob in solchen Fällen ebenfalls erforderlich wäre, dass der betroffene Ausländer ausgewiesen werden könnte, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls steht eine Ausweisung der Antragstellerin angesichts ihres besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (wegen rechtmäßigen Aufenthalts seit mindestens fünf Jahren und Einreise nach Deutschland als Minderjährige) wohl nicht im Raum, zumal die Antragsgegnerin nicht einmal eine Abschiebungsandrohung gegen die Antragstellerin erlassen hat und somit zu erkennen gegeben hat, dass von ihr eine Aufenthaltsbeendigung der Antragstellerin nicht alsbald beabsichtigt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschlusses ist für die Beteiligten unanfechtbar. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.