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Urteil

2 K 2499/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0924.2K2499.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist seit dem Jahre 2016 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung L.-G., Flur 0, Flurstücke N01/N02, N03 postalische Anschrift A.-straße 00, 00000 U.. Die Voreigentümer des Grundstücks Frau R. J. und Herr Q. J. waren bei Eintragung ins Grundbuch am 26.08.1968 wohnhaft in Köln-P., M.-straße 000. Nach den Feststellungen des Beklagten war die Voreigentümerin R. J. vom 01.08.1988 bis zum 03.09.2003 und der Voreigentümer Q. J. vom 01.08.1988 bis zu seinem Tod am 00.00.2007 melderechtlich gemeldet. Die im Jahre 2006 nach S. verzogenene Voreigentümerin R. J. bat die Beklagte im August 2008 durch den Immobilienmakler K. um Auskunft, ob über die auf ihrem Grundstück vorhandene Bebauung Unterlagen in Ihrem Bauarchiv vorhanden seien. Sie legte für Ihre Anfrage u.a. einen am 23.04.1959 erstellten sog. „Fortführungsriss“ des Katasteramtes L. und ein vom Bausachverständigen D. erstelltes Wertgutachten vom 28.12.2007 vor, das einen im Jahre 1966 vom ö.b.V.I. Z. erstellten Lageplan enthielt. Der „Fortführungsriss“ aus dem Jahr 1959 wies für das Grundstück eine Bebauung mit einem „Wohnhaus (Blockhaus) mit Schuppen“ (Grundriss etwa 63 m 2 ). Der amtliche Lageplan des Vermessungsingenieurs Z. aus dem Jahre 1966 wies einen Baukörper mit einer Grundfläche von ca. 120 m 2 auf. Die Beklagte hörte die Voreigentümerin unter dem 13.10.2010 zu einer von ihr beabsichtigten Beseitigungsverfügung an. Sie verwies darauf, dass eine Bebauung als „Wohnhaus (Blockhaus) mit Schuppen“ nach den ihr vorliegenden Unterlagen des Katasteramtes L. wohl bereits vor dem 01.06.1959 bestanden habe. Die Bebauung sei zwischen Juni 1959 und 1966 auf den jetzigen Bestand erweitert worden. Dies ergebe sich aus dem dem Wertgutachten beigefügten Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Z. aus dem Jahre 1966, der die Bebauung im jetzigen erweiterten Bestand darstelle. Weil nicht feststellbar, dass die Erweiterung vor dem Inkrafttreten des BBauG 1960 vorgenommen worden sei, sei die Erweiterung planungsrechtlich gem. § 35 BBauG 1960 zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung sei die Erweiterung planungsrechtlich als Erweiterung einer Splittersiedlung unzulässig gewesen. Die Voreigentümerin führte nach erfolgter Anhörung, vertreten durch einen RA B., Vergleichsgespräche mit der Beklagten. Der Bevollmächtigte der Voreigentümerin erklärte sich mit Schreiben vom19.12.2011 damit einverstanden, dass der „Ende der 50er bzw Anfang der 60er Jahre errichtete Anbau entfernt. Voraussetzung für die Beseitigung des Anbaus sei jedoch, dass der ursprüngliche Baukörper, der zuvor zulässigerweise errichtet worden sei, weiterhin Bestandsschutz genieße. Auf die schriftliche Nachfrage des Bevollmächtigten vom 23.07.2012 , ob die Angelegenheit mit dem schriftlichen Einigungsangebot vom 19.12.2011 erledigt sei, fertigte der damals zuständige Sachbearbeiter der Beklagten (E.) folgenden Aktenvermerk - „bis zum Ableben von Frau J. wird der Vg zurückgestellt“. Der Kläger erwarb das Grundstück mit Bebauung mit Kaufvertrag vom 29.01.2016 zu einem Kaufpreis von 10.000,00 € von der Voreigentümerin. In der Vorbemerkung - § 1 des Kaufvertrages – wird ausgeführt: „Nach Angaben der Beteiligten ist der vorgenannte Grundbesitz bebaut mit einem Wochenend-/Gartenhaus. Dem Käufer ist bekannt, dass die derzeitige Bebauung baufällig und die Gebäude einsturzgefährdet sind. Der Käufer hat vor, den/die Baukörper abzureißen und ein neues Objekt zu errichten...“ Der Kläger beantragte unter dem 19.11.2018 bei der Beklagten, die dauerhafte Wohnnutzung des Gebäudes auf dem Grundstück A.-straße 00 zu dulden. Er berief sich dabei auf ein sog. „Liedke-Urteil“. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 13.07.2020 und 23.12.2020 mit, dass seinem Antrag nicht entsprochen werden könne. Nach mit Schreiben vom 13.07.2020 erfolgter Anhörung forderte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 13.04.2021 auf, das Wohnhaus mit der Anschrift A.-straße 00 innerhalb von 12 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte die Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € an. Das Wohngebäude sei in formeller und materieller Hinsicht illegal. Das Wohnhaus sei nach aktuell geltendem Planungsrecht als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (FLNP) widerspreche und die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Es genieße keinen Bestandsschutz. Die nach dem Jahre 1959 vorgenommene Erweiterung des Gebäudes zu einem Baukörper mit zwei Ebenen und einer Grundfläche von ca. 120 m 2 (von ehemals ca. 63,6 m 2 ) sei auch nach im Zeitpunkt der Erweiterung geltenden Recht unzulässig gewesen. Im Übrigen sei ein etwaiger Bestandsschutz durch eine längerfristige Nutzungsaufgabe entfallen. Die Meldebehörde habe mitgeteilt, dass das Gebäude nach dem Tod des letzten Bewohners im Jahre 2007 bis zum 01.01.2018 leer gestanden habe. Der Kläger hat am 04.05.2021 Klage gegen die Beseitigungsverfügung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Voraussetzungen für den Erlass einer Beseitigungsverfügung seien nicht gegeben. Sein Vorhaben sei außenbereichsverträglich. In seiner näheren Umgebung seien weitere Wohnhäuser gelegen. Die Darstellung des Grundstücks im FLNP als landwirtschaftliche Nutzfläche widerspreche dem Vorhaben nicht, weil das Grundstück schon seit Jahrzehnten mit einem Haus bebaut sei. Das Gebäude genieße im Übrigen auch Bestandsschutz. Es sei ausweislich des an die Rechtsvorgängerin gerichteten Anhörungsschreibens vom 13.10.2010 jedenfalls Ende der 50-iger Jahre in zulässiger Weise errichtet worden. In den letzten Jahrzehnten seien keine Veränderungen mehr an dem Objekt vorgenommen worden. Hier könne sich an der Nachbarbebauung orientiert werden, die insgesamt zwischen 1930 und 1966 legal errichtet oder legalisiert worden seien. Selbst wenn das Gebäude formell und materiell illegal wäre, sei das Abrissverlangen unverhältnismäßig. Die Beklagte habe unberücksichtigt gelassen, dass das Gebäude seit mehr als 70 Jahren existiere und sie als Bauaufsichtsbehörde während dieses Zeitraumes nichts dagegen unternommen habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13.04.2021 nebst Zwangsgeldandrohung, zugestellt am 14.04.2021, betreffend das Grundstück A.-straße 00, 00000 U., Gemarkung G., Flur 0-N04/N05 (00-00000-X0-0000-0000-XX) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend trägt sie vor, dass sie gegen die Bebauung in unmittelbarer Nähe („A.-straße 00“) ebenfalls ordnungsrechtlich vorgehe. Die Beseitigungsverfügung erweise sich nicht als unverhältnismäßig, weil dem Kläger die formelle und materielle Illegalität des Gebäudes bekannt gewesen sei. Er könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Voreigentümerin eine Duldung auf Lebenszeit eingeräumt worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 13.04.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 82 Satz 1 BauO NRW gedeckt. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Anforderungen wahrt die angefochtene Beseitigungsverfügung. Die Entscheidung der Beklagten, die Beseitigung des Wohngebäudes zu verlangen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gebäude ist formell und materiell illegal, der Kläger kann sich nicht auf Bestandsschutz berufen und auf andere Weise können rechtmäßige Zustände nicht hergestellt werden; Ermessensfehler liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine wirksame Baugenehmigung für das streitgegenständliche Gebäude besteht. Nach Angaben der Beklagten ist in dem von ihr geführten Bauarchiv keine Baugenehmigung für das Gebäude vorhanden. Der Kläger hat für das Gebäude ebenfalls keine Baugenehmigung vorlegen können. Die Unerweislichkeit des Bestehens einer Baugenehmigung geht zu Lasten des Klägers. Die Beweislast für das Bestehen und den Genehmigungsumfang einer Baugenehmigung liegt auch bei langjährig bestehenden und genutzten baulichen Anlagen bei demjenigen, der sich auf das Bestehen der Baugenehmigung beruft, OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2020 – 7 B 1318/19 -, juris Rn. 6; OVG Nds., Beschluss vom 16.05.2022 – 1 LA 102/21-, juris. Die Errichtung des Gebäudes zur dauerhaften Wohnnutzung erweist sich nunmehr als materiell illegal. Der Errichtung des Gebäudes zur dauerhaften Wohnnutzung steht die planungsrechtliche Vorschrift des § 35 BauGB entgegen. Das als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange. Es widerspricht gem. § 35 Abs. 3 Nr. 1 den Darstellungen des FLNP der Beklagten, der den Vorhabenbereich als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Nach dem Inhalt des FLNP ist das Grundstück des Klägers zur landwirtschaftlichen Nutzung vorgesehen. Diese Darstellung ist allerdings nicht in rechtssatzartiger Weise verbindlich; sie wirkt also als Hindernis einer Bebauung nicht einfach "aus sich". Darstellungen in Flächennutzungsplänen müssen vielmehr, um über § 35 Abs. 2 BauGB eine Bebauung ausschließen zu können, stets durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden; sie sind, so gesehen, "immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten geeignet, zum Vorliegen eines beeinträchtigten öffentlichen Belanges beizutragen", vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 – IV C 79.77 –, juris Rn. 17. Die Darstellung des klägerischen Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft hat sich nicht überholt, auch wenn es selbst zur landwirtschaftlichen Nutzung nicht geeignet ist. Darstellungen mit Auffangfunktion – wie der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft – kann die planerische Funktion zukommen, bestimmte Bereiche von einer Bebauung freizuhalten, vgl. Söfker, in: E/Z/BK, BauGB, Stand Okt.2023, § 35 Rn. 80. Der Darstellung des Grundstücks des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft kommt weiterhin diese planerische Funktion zu. Diese besteht darin, das Grundstück des Klägers von einer Bebauung freizuhalten. Das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung weisen eine Streubebauung auf, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Für die Wohngebäude auf den Grundstücken in der näheren Umgebung - A.-straße 00, 00, 00 – bestehen – anders als für das Grundstück des Klägers – Baugenehmigungen, die den jeweiligen Eigentümern vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes 1960 am 23.06.1961 (vgl. § 189 Abs. 1 BBauG 1960) nach zuvor geltender Rechtslage erteilt worden sind. Die Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft dient damit erkennbar dem Zweck, dass das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung trotz vorhandener Siedlungsansätze nicht einer weiteren baulichen Entwicklung zugeführt werden soll, die über die bereits vorhandene formell bestandsgeschützte Bebauung hinausgeht. Dieses Ziel rechtfertigt sich aus der das Grundstück des Klägers und dessen Umgebung prägenden Situation. Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange auch deshalb, weil es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung gem. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB befürchten lässt. Bei der Bebauung in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks – A.-straße 00, 00, 00 - handelt es sich um eine Splittersiedlung i.S.d. Bestimmung. Sie ist von der geschlossenen Ortslage in U. V. räumlich abgesetzt und besitzt selbst nicht die für einen Bebauungszusammenhang erforderliche eigenständige organische Siedlungsstruktur. Eine Zulassung des klägerischen Vorhabens ließe eine Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Es hätte Vorbildwirkung für eine künftige weitere Bebauung in der Umgebung, die zu einer weiteren unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs führen würde. Auf formellen Bestandsschutz in Gestalt einer wirksamen Baugenehmigung kann sich der Kläger nicht berufen, da es an einer solchen - wie dargestellt - fehlt. Auch einen zu seinen Gunsten wirkenden materiellen Bestandsschutz kann er der Beseitigungsanordnung nicht entgegenhalten. Der Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber etwaigen späteren Änderungen des Baurechts und beschränkt sich dabei aus der verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auf ihre genehmigte Bausubstanz und ihre genehmigte Funktion. Bestandsschutz genießt eine bauliche Anlage auch bei formeller Illegalität, wenn sie mit dem materiellen Baurecht für einen nennenswerten Zeitraum übereingestimmt hat. Eine (nicht nur unwesentliche) Nutzungsänderung führt grundsätzlich zur Beendigung des Bestandsschutzes für die in einem Gebäude ausgeübte frühere Nutzung. Entsprechendes gilt für bauliche Änderungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.08.2016 - 10 A 601/16 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N., sowie Urteil vom 16.03.2012 - 2 A 7600 -, juris Rn. 39 m. w. N. Bezugspunkt für den Bestandsschutz gegenüber Rechtsänderungen ist stets eine bauliche Anlage in ihrer jeweiligen Nutzung, nicht aber die Bausubstanz als solche unabhängig von etwaigen Nutzungsänderungen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2009 - 10 B 186/09 -, juris Rn. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen kommt auch materieller Bestandschutz nicht in Betracht. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Wohngebäude des Klägers über einen nennenswerten Zeitraum mit materiellem Baurecht übereingestimmt hat. Der Kläger kann sich nicht auf Bestandsschutz auf der Grundlage von vor dem BBauG 1960 geltenden Recht berufen. Die ursprüngliche Bebauung auf dem Grundstück „Wohnhaus (Blockhaus) mit Schuppen“ mit einer Grundfläche von etwa 63 m 2 bestand ausweislich des sog. „Fortführungsrisses“ des Katasteramtes L. vom 23.04.1959 zwar schon vor Inkrafttreten des BBauG 1960 am 23.06.1961. Die urspüngliche Bebauung wurde aber nachträglich wesentlich erweitert zu dem jetzt bestehenden Baukörper auf zwei Ebenen mit einer Grundfläche von ca. 120 m 2 . Dass die Erweiterung vor Inkraftreten des BauGB 1960 vorgenommen wurde, lässt sich nicht feststellen. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat dies nicht belegen können und es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der von der Rechtsvorgängerin des Klägers vorgelegte Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Z. aus dem Jahre 1966 dokumentiert, dass die Erweiterung des Gebäudes im Jahre 1966 bestand, lässt aber keinen Schluss darauf zu, zu welchem konkreten Zeitpunkt vor dem Jahre 1966 die Erweiterung vorgenommen wurde. Im Jahre 1966 war die Erweiterung des Wohngebäudes mit den planungsrechtlichen Vorgaben des BBauG 1960 unvereinbar. Sie verstieß gegen die Bestimmung des § 35 Abs. 3 Satz 1 BBauG i.d.F. vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341-388), weil sie aus den o.g. Gründen die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten ließ. Rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung nicht möglich, weil das jetzt bestehende zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehene Gebäude als sonstiges Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 1, 7 BauGB beeinträchtigt. Die zutreffend gegen den Kläger als Eigentümer des Grundstücks gerichtete Beseitigungsverfügung ist ermessensfehlerfrei ergangen und erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Das Gericht prüft die der Beklagten obliegende Ermessensausübung nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO lediglich darauf, ob diese die angefochtene Ordnungsverfügung ermessensfehlerfrei erlassen hat. Das ist vorliegend der Fall. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenz- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des „Für und Wider“ einer Beseitigungsverfügung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.07.2024 – 10 A 2149/22 -, juris Rn. 105; Urteil vom 24.02.2016 - 7 A 19/14 -, juris Rn. 27 ff. m. w. N. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen der fehlenden Baurechtskonformität die Beseitigung angeordnet hat. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die von der Beklagten im Jahre 2012 seiner Rechtsvorgängerin erteilte aktive Duldung berufen. Mit der der Rechtsvorgängerin des Klägers erteilten Duldung hat die Beklagte schon nicht erklärt, sich mit der jetzt bestehenden Bebauung, einschließlich ihrer Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre erfolgten Erweiterung dauerhaft abzufinden. Vor dem Hintergrund des mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Rechtsvorgängerin vorgeschlagenen Einigungsangebots, kann der auf dem Erinnerungsschreiben vom 23.07.2012 gefertigte Aktenvermerk „bis zum Ableben von Frau J. wird der Vg zurückgestellt“ nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte nur die urspünglich vor Inkraftreten des BBauG errichtete Bebauung duldet, wenn die Rechtsvorgängerin des Klägers – entsprechend ihres Einigungsangebots vom 19.12.2011 - die später erfolgte Erweiterung freiwillig zurückbaut. Im Übrigen entfaltet die mit dem Aktenvermerk ausgesprochene Duldung keine Rechtswirkung zugunsten von Rechtsnachfolgern der Voreigentümerin J.. Aus der Formulierung „bis zum Ableben von J.“ wird deutlich, dass die Zusage des Absehens vom Erlass einer Beseitigungsverfügung nur gegenüber der Voreigentümerin persönlich, nicht aber gegenüber möglichen Rechtsnacholgern haben sollte. Die Beseitigungsverfügung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig. Die Beklagte war nicht gehalten, eine nur teilweise Beseitigung der Bebauung dahingehend zu erwägen, dass nur ein Rückbau auf den vor Inkraftreten des BBauG errichteten Gebäudebestand verlangt wird. Die Ende der 50er oder 60er Jahre erfolgte Erweiterung, mit der der Baukörper auf zwei Ebenen mit einer Grundfläche von ca. 120 m 2 vergrößert wurde, ist so erheblich, dass sie gegenüber der ursprünglichen Bebauung ein „Aliud“ darstellt. Die ursprüngliche Bebauung kann ohne Zerstörung wesentlicher Teile des jetzigen Baubestandes auf die ursprüngliche Bebauung nicht zurückgebaut werden. Mit der wesentlichen Erweiterung ist der Bestandsschutz für das ursprüngliche Gebäude „Wohnhaus (Blockhaus) mit Schuppen“ entfallen. Der Erlass der Beseitigungsverfügung an den Kläger stellt keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu der auf den Nachbargrundstücken A.-straße 00, 00 und 00 vorhandenen Bebauung dar. Für die Bebauung auf diesen Grundstücken bestehen – anders als im Falle des Klägers – Baugenehmigungen, die vor Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 erteilt wurden. Soweit die Eigentümer des Grundstücks A.-straße 00 ihre Bebauung nachträglich erweitert haben, ist die Beklagte nach den Angaben ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung auch gegen diese illegale Erweiterung durch Erlass einer Bauordnungsverfügung eingeschritten. Seit Eintritt der Bestandskraft dieser Ordnungsverfügung duldet sie die Bebauung auf dem Grundstück A.-straße 00 nur zur Nutzung als Wochenendhaus. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken zu Lasten der Kläger. Die mit ihr gesetzte Frist von 12 Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld erweist sich auch nicht als unangemessen hoch. Bei Bestimmung des Zwangsgeldes durfte die Beklagte berücksichtigen, dass ein Zwangsgeld, wenn es seinen Zweck als Beugemittel erreichen soll, so zu bemessen ist, dass es von dem Pflichtigen als Nachteil empfunden wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.