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Urteil

14 K 167/20

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0923.14K167.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann

die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund

des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte

vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden

Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger war seit 1997 Eigentümer einer Segelyacht (Typ Bavaria 41 H), die nach seinen Angaben neu in Portugal mit einem UKW-Funkgerät ausgeliefert und dort auch registriert wurde, einen portugiesischen Heimathafen hatte und unter dem Namen „A.“ unter deutscher Flagge lief. Im April 1998 erteilte die portugiesische General-Direktion für Häfen, Seefahrt und maritime Transporte für dieses Schiff eine auf ein Jahr befristete Lizenz zum Betrieb der Seefunkstelle („ship station licence“). Nach Ablauf dieser Lizenz beantragte der Kläger im Mai 2000 für das Schiff bei der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (heute Bundesnetzagentur) die Zuteilung einer Frequenz zur Nutzung für das Betreiben einer Seefunkstelle. Diese wurde ihm für die Nutzung durch seine Person mit dem Rufzeichen „N01“ unter Nebenbestimmungen zugeteilt und darüber eine Urkunde ausgestellt. Nach Nebenbestimmung Nr. 8 sind Änderungen in Person, Sitz und Namen des Zuteilungsinhabers sowie ein Wechsel der Eigentumsverhältnisse des Zuteilungsinhabers der Regulierungsbehörde, Außenstelle Hamburg, unter Beifügung der Zuteilungsurkunde nebst allen Anlagen schriftlich anzuzeigen. Nachdem das Schiff in „O.“ umbenannt worden war, wurde dem Kläger auf seinen Antrag im April 2005 unter Beibehaltung des bereits vergebenen Rufzeichens eine Zuteilungsurkunde mit dem neuen Namen des Schiffes ausgestellt. Nach seinen Angaben verkaufte er dieses Schiff 2010 mit der Seefunkstelle. Der Kläger meldete der Beklagten weder den Verkauf des Schiffes noch sandte er die Zuteilungsurkunde zurück. Unter Bezug auf die Frequenzzuteilung (betreffend „N01“) zog die Beklagte den Kläger seit 2000 zu Beiträgen nach dem TKG und EMVG heran. Hiergegen legte der Kläger jeweils fristgerecht Widerspruch ein. Für die Beitragsjahre 2000-2004 bzw. 2005 gab die Beklagte den Widersprüchen statt und setzte die Beiträge auf Null fest. Die Widerspruchsverfahren gegen die Beitragserhebung für die Beitragsjahre 2011 (13,10 € TKG; 3,49 € EMVG) und 2012 bis 2014 (24,69 TKG; 3,34 EMVG) wurden wegen laufender Musterverfahren um die Rechtmäßigkeit der Kalkulation dieser Beiträge im März 2016 ruhend gestellt. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 26.09.2019 zog die Beklagte den Kläger für die Beitragsjahre 2015 und 2016 zu TKG-Beiträgen i.H.v. 21,12 € und EMVG-Beiträgen i.H.v. 1,88 € – insgesamt 23,00 € – heran. Die hiergegen fristwahrend eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 06.12.2019 (dem Kläger zugestellt am 11.12.2019) zurück. Am 10.1.2020 hat der Kläger jeweils Klage gegen die einzelnen Bescheide erhoben. Zur Begründung macht er geltend, dass er die Seefunkstelle auf dem Schiff „A.“/„O.“ seit dessen Verkauf 2010 nicht mehr habe nutzen können. Darauf, dass er dies nicht mitgeteilt und die Zuteilungsurkunde nicht zurückgegeben habe, komme es nicht an, weil er schon dem Grunde nach nicht beitragspflichtig sei. Er sei kein Nutzer im Sinn des TKG oder des EMVG, weil das Schiff bis zum Verkauf durchgehend außerhalb deutschen Hoheitsgebiets vor Portugal bzw. im westlichen Mittelmeer gelaufen sei, wo er nicht einmal die „Möglichkeit“ habe, die Frequenzen zu nutzen. Dort habe die Regulierungsbehörde weder die technischen Möglichkeiten noch Zuständigkeiten, um eine Gegenleistung für die geforderten Beiträge in Form einer Frequenzzuteilung, störungsfreien Frequenznutzung oder Beseitigung von Störungen der Funkstelle erbringen zu können. Für mobile, außerhalb des Geltungsbereichs des TKG bzw. des EMVG betriebene Funkstellen sehe keines der beiden Gesetze eine Beitragspflicht vor. Die Situation sei auch nicht mit der von Flugfunkstellen oder mit der von ausländischen Funkteilnehmern vergleichbar, die im Geltungsbereich des TKG / EMVG agierten. Die Kostenkalkulation sei für ihn nicht nachvollziehbar. Letztlich seien die Forderungen verjährt und auch deshalb die Festsetzung rechtswidrig. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die TKG- und EMVG-Beitragsbescheide vom 26.09.2019 und die Widerspruchsbescheide vom 06.12.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Klagegegenstand sei allein die Beitragserhebung für die ihm zugeteilte Funkstelle auf dem Schiff „O.“ (früher „A.“) für die Jahre 2015 und 2016. Diese Beitragspflicht bestehe trotz des Verkaufs des Schiffes im Jahr 2010. Der Kläger habe weder auf die Frequenzzuteilung verzichtet noch die Urkunde der Beklagten zurückgegeben. Dazu sei er nach den Bestimmungen des TKG und der Frequenzbeitragsverordnung verpflichtet gewesen und durch die Nebenbestimmungen im Frequenzzuteilungsbescheid auch darauf hingewiesen worden. Auf die Beitragspflicht habe es auch keinen Einfluss, dass er nach seinen Angaben die Seefunkstelle ausschließlich im Ausland genutzt habe. Eine Nutzung der Frequenz außerhalb der deutschen Hoheitsgebiete sei möglich und zulässig, wie z.B. in Nr. 4 der Nebenbestimmungen des Frequenzzuteilungsbescheides ausgeführt worden sei. Weder aus dem TKG noch der Beitragsverordnung ergäben sich Hinweise darauf, dass diese Nutzung in fremden Hoheitsgewässern Auswirkungen auf die Beitragspflicht haben könne. Die Beitragspflicht knüpfe an die Bezugseinheit „Funkstelle“ auf dem Schiff und wegen dessen Ortsveränderlichkeit gerade nicht an den räumlichen Aufenthaltsbereich des Schiffes/ Frequenznutzers an, der für den Hoheitsträger nicht ohne weiteres feststellbar sei. Auch bei einer ausschließlichen Nutzung im Ausland habe der Frequenznutzer einen Sondervorteil, der die Beitragserhebung rechtfertige. Er bestehe nicht im tatsächlichen störungsfreien Empfang einer Frequenz, sondern darin, dass die Beklagte durch die im TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung für eine möglichst effiziente und störungsfreie Frequenznutzung sorge. Grundlage für die Beitragsbemessung sei deshalb gerade nicht die tatsächliche Inanspruchnahme der (zugeteilten) Frequenz, sondern in der Möglichkeit, sie störungsfrei zu nutzen. Ob überhaupt oder in welchem Umfang bzw. an welchem Ort der Nutzer hiervon Gebrauch mache, sei für die Beitragserhebung deshalb unwesentlich. Es sei gerade das Wesen des Beitrags, dass die Abgabe nicht wie bei einer Gebühr aufgrund der konkreten Nutzung, sondern aufgrund der rein potentiellen Möglichkeit einer Nutzung erhoben werde. Es sei daher unbeachtlich, ob der Kläger die ihm zugeteilte Frequenz tatsächlich genutzt habe. Bei der Kalkulation der TKG- und EMVG- Beiträge habe die Beklagte die Vorgaben durch das Bundesverwaltungsgericht und das OVG Münster berücksichtigt und dabei teilweise Kostenpositionen nicht angesetzt, die sie nach der Rechtsprechung hätte ansetzen können, also ihm gegenüber zu seinen Gunsten sogar geringere Beiträge festgesetzt. Die Beiträge seien auch nicht verjährt, da die Festsetzungsfrist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2, 3 FSBeitrV vier Jahre beginnend mit dem 1. Januar des dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahres betrage. Sie habe also für das Beitragsjahr 2015 am 01.01.2016 begonnen und am 31.12.2019 geendet. Diese hätten die Bescheide vom 26.09.2019 eingehalten. Das Gericht hat die getrennt erhobenen Klagen gegen den TKG-Beitragsbescheid (14 K 167/20) und den EMVG-Beitragsbescheid (14 K 168/20) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (ein Heft) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO), kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs.2 VwGO). Gegenstand der Klage sind allein die Bescheide über die Beitragserhebung für die Jahre 2015 und 2016 für die Zuteilung einer Funkfrequenz für den Betrieb einer Funkstelle auf dem Schiff „A.“/„O.“. Soweit frühere Beitragsjahre zwischen den Beteiligten ebenfalls streitig sind, sind die Verfahren nicht Gegenstand der angegriffenen Bescheide, sondern (weiterhin) ruhend gestellt. Die Beklagte müsste sie gegebenenfalls wiederaufnehmen und über die eingelegten Widersprüche des Klägers entscheiden. Ebenso wenig ist Gegenstand des Verfahrens eine Beitragspflicht für die Funkstelle auf dem 2009 vom Kläger erworbenen Schiff „O. II“. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide vom 26.9.2019 über die Erhebung von TKG- und EMVG-Beiträgen und die hierzu ergangenen Widerspruchsbescheide vom 6.12.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlagen für die Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2015 und 2016 sind § 143 TKG vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190) in der bis 30.11.2021 geltenden Fassung (TKG a.F.) bzw. § 31 Abs. 1 EMVG. Nach § 143 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. erhebt die Bundesnetzagentur jährlich Beiträge nach dem Telekommunikationsgesetz zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen. Dies umfasst nach § 143 Abs. 1 Satz 2 TKG a. F. insbesondere Kosten für die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung (Nr. 1) sowie Kosten für die internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung (Nr. 2). Beitragspflichtig sind nach § 143 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. ist eine Frequenzzuteilung die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Nach § 63 Abs. 5 TKG a.F. erlischt die Frequenzzuteilung durch Verzicht, der gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu erklären ist. Die Verzichtsvorschrift wurde vom Gesetzgeber gerade wegen der Beitragspflicht in das Gesetz eingefügt. Vgl. BT-Drucksache 15/2316, S.81 („Der Erlöschenstatbestand des Verzichts nach Absatz 6 entspricht § 8 Abs. 4 Nr. 4 FreqZutV und ist im Hinblick auf die Beitragspflicht für die Zuteilungsinhaber erforderlich.“) Gemäß § 31 Abs. 1 EMVG haben Senderbetreiber zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs sowie für Maßnahmen der Marktüberwachung (§§ 23, 24 EMVG) einen Jahresbeitrag zu entrichten, soweit nicht für die entsprechenden Tatbestände bereits Gebühren und Auslagen erhoben werden. Senderbetreiber sind nach § 3 Nr. 16 EMVG diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind. Die Einzelheiten der Beitragserhebung nach dem TKG bzw. EMVG wie die Einteilung der Nutzergruppen und Beginn und Ende der Beitragspflicht wird durch die Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) vom 13.5.2004 (BGBl. I S. 958) geregelt. Nach § 1 Abs. 3 FSBeitrV beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung erfolgt ist. Sie endet u. a. mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung wirksam wird; ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung ist ausgeschlossen. Die jeweilige Beitragshöhe für die einzelnen Nutzergruppen wird in Anlagen zu der Frequenzschutzbeitragsverordnung geregelt, die jährlich um die jeweiligen Beitragsjahre durch die Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung erweitert werden. Sie ergibt sich für die Jahre 2015 und 2016 aus der 10. Änderungsverordnung vom 7.6.2019 (BGBl. I S. 770; gültig vom 15.6.2019 bis 26.6.2020). Danach beträgt der Beitrag für das Beitragsjahr 2015 für Seefunkstellen nach dem TKG 9,99 € und nach dem EMVG 0,65 €, für das Beitragsjahr 2016 nach dem TKG 11,13 €, nach dem EMVG 1,23 €. Danach ist die Beitragserhebung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgt. Der Kläger war als Inhaber einer Frequenzzuteilung für eine Seefunkstelle trotz des Verkaufs seines Schiffes mitsamt der Funkanlage im Jahr 2010 in den Jahren 2015 und 2016 (weiterhin) beitragspflichtig. (Allein) der Verkauf des Schiffes mit der Funkanlage lässt die Beitragspflicht nicht entfallen. Nach § 1 Abs. 3 FSBeitrV knüpft die Beitragspflicht allein an die Frequenzzuteilung und nicht an das Eigentum an dem Schiff (bzw. der darauf installierten Funkanlage) oder deren Nutzung an. Der Kläger ist seit 2000 bis heute im Besitz einer solchen Frequenzzuteilung. Ihm ist von der damaligen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post mit Bescheid vom 9.6.2000 und nach der Namensänderung des Schiffes in „O.“ mit Bescheid vom 11.4.2005 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F. eine Frequenz („N02 MHz) und eine Rufnummer (N01) für die Nutzung einer Seefunkstelle durch seine Person (Nebenbestimmung Nr. 1) auf dem Schiff zugeteilt worden. Diese Frequenzzuteilung ist bis heute wirksam, weil der Kläger auf sie nicht im Sinn des § 63 Abs. 5 Satz 1 TKG a.F. / § 102 Abs. 8 TKG 2021, § 1 Abs. 3 FSBeitrV verzichtet und die Zuteilungsurkunde an die heute zuständige Bundesnetzagentur zurückgegeben hat. Ein rückwirkender Verzicht ist ausgeschlossen. Der Kläger wird hierdurch nicht benachteiligt, weil er die Beitragspflicht durch den Verzicht auf die Frequenzzuteilung beenden kann. Hierauf wurde er schon in dem Zuteilungsbescheid in den Nebenbestimmungen (Nr. 11 im Bescheid vom 9.6.2000, Hinweis Nr. 4 im Bescheid vom 11.4.2005) und erneut im Klageverfahren von der Beklagten ausdrücklich hingewiesen. Die Beendigung der Beitragspflicht an den Verzicht auf die Frequenzzuteilung zu knüpfen ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung verletzt insbesondere nicht den Grundsatz der aus Art. 3 GG abzuleitenden (Abgaben-)Gerechtigkeit, der Angemessenheit und der Zweckmäßigkeit. Ohne eine Mitteilung des Zuteilungsinhabers erfährt die zuständige Behörde nicht, dass er seine Frequenzzuteilung beispielsweise wegen Veräußerung des Schiffes mit der Funkanlage nicht mehr nutzen kann. Dem Zuteilungsinhaber ist es hingegen leicht möglich, die Zuteilungsbehörde über die Änderung zu unterrichten und die Verzichtserklärung abzugeben. Auch im schützenswerte Interesse der Beklagten an einer einfachen und zweckmäßigen Regelung eines Massenverwaltungsverfahrens ist es an ihm, relevante Änderungen in seinem Verantwortungsbereich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Ähnliche Regelungen werden im Übrigen häufig im Abgabenrecht gewählt und wurden von der höchst- bzw. obergerichtlichen Rechtsprechung stets für rechtmäßig erachtet. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3.12.2009 - 8 E 762/09 -, juris, Rn. 4, 17 (für die frühere Rundfunkgebührenpflicht); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.3.2010 - 2 S 2725/09 -, juris, Rn. 34 (für Wassergebühren). Daher wird bereits im Zuteilungsbescheid durch Nebenbestimmungen dem Zuteilungsinhaber zu Recht aufgegeben, Änderungen in der Person, Sitz und Namen des Zuteilungsinhabers sowie im Wechsel der Eigentumsverhältnisse der Regulierungsbehörde unter Beifügung der Zuteilungsurkunde schriftlich mitzuteilen. Dieser Obliegenheit ist der Kläger bis heute nicht nachgekommen. Für die Beitragspflicht ist rechtlich ebenso unerheblich, wenn – wie hier nach den wohl nicht nachprüfbaren Angaben des Klägers – das Schiff ausschließlich außerhalb deutschen Hoheitsgebietes gelaufen ist. Der gegenteiligen Rechtsansicht des Klägers liegt erkennbar ein anderes Verständnis des Sondervorteils zugrunde, der mit der Beitragserhebung abgegolten werden soll und sie rechtfertigt. Der beitragsrelevante Vorteil ist darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur durch die in § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 TKG beschriebene Aufgabenwahrnehmung insgesamt für eine möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung von Funkfrequenzen sorgt. BVerwG, Urteil vom 24.06.2015 – 9 C 24/14 –, juris, Rn. 34,36. Ihre Tätigkeit ist auf Planung, Koordinierung, Harmonisierung und Normung der begrenzten Ressource von möglichen Frequenzbereichen für die drahtlose Übertragung von Signalen nicht nur im nationalen Bereich, sondern weltweit gerichtet. Um eine möglichst effiziente und störungsfreie Nutzung von Funkfrequenzen zu gewährleisten, werden internationale Harmonisierungsvereinbarungen getroffen, die dann auf nationaler Ebene von der Bundesnetzagentur bei der Zuweisung von bestimmten Frequenzbereichen an bestimmte Funkdienste in der Frequenzverordnung und im Frequenzplan berücksichtigt und umgesetzt werden. Auf diesem Weg beugt die Tätigkeit der Bundesnetzagentur durch die Mitwirkung und Umsetzung der internationalen Vereinbarungen Störungen nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland, sondern weltweit vor, die durch ein unkoordiniertes Nebeneinander von Frequenznutzungen entstünden. Dieser Vorteil kommt Nutzern von Funkanlagen nicht nur im Hoheitsbereichs der Bundesrepublik zu Gute, sondern eröffnet ihnen auch die Möglichkeit, ihre Funkanlage überall auf der Welt möglichst effizient und störungsfrei zu nutzen. Die Frequenzzuteilung und der Besitz einer Frequenzzuteilungsurkunde zum Betreiben der an Bord eines Schiffes installierten See- oder Schiffsfunkstelle ist Voraussetzung für die Teilnahme am Seefunkdienst bzw. Binnenschifffahrtsfunk. Die Frequenzzuteilungsurkunde entspricht sowohl für den Seefunk als auch für den Binnenschifffahrtsfunk inhaltlich der international geforderten Genehmigungsurkunde zum Errichten und Betreiben einer See- bzw. Schiffsfunkstelle (Ship Station Licence). Die Frequenzzuteilung beinhaltet u.a. die Erlaubnis zur Teilnahme am nationalen und internationalen Seefunkdienst bzw. regional vereinbarten Binnenschifffahrtsfunk auf den Frequenzen bzw. Frequenzbereichen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den beantragten Funkgeräten stehen. Mitteilungen für Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen (MfS), bearbeitet bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP), Außenstelle Hamburg. Seefunkstellen können nach Radio Regulations Article 49.1 bei Aufenthalten in Hoheitsgebiet anderer Staaten überprüft werden und dabei die Vorlage der Frequenzzuteilungsurkunde und ggfs. eines vorgeschriebenen Seefunkzeugnisses verlangt werden. Dabei sollen auch die Sendefrequenzen, für die die Anlage zugelassen ist, geprüft werden (Art. 49.8). Im Rahmen einer solchen Überprüfung in portugiesischen Gewässern ist eine deutsche Frequenzzuteilung und -urkunde als dem Flaggenstaat für das Schiff erforderlich und wird als Nachweis anerkannt. Der Beitrag ist nicht die Gegenleistung für tatsächlich störungsfreien Empfang, wie der Kläger anzunehmen scheint. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bundesnetzagentur außerhalb der Bundesrepublik weder die technischen Möglichkeiten noch Zuständigkeiten hat, um die störungsfreien Frequenznutzung oder Beseitigung von Störungen der Funkstelle erbringen zu können. Deshalb muss das Gesetz auch keine Regelungen für mobile, außerhalb des Geltungsbereichs des Telekommunikationsgesetzes bzw. des EMVG betriebene Funkstellen vorsehen. Auch gegen die festgesetzte Beitragshöhe bestehen keine Bedenken. Die Erstellung der Kalkulation auf Basis der Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2015 - 9 C 24.14 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 9 A 545/11 -, juris, Rn. 43. Die Beitragshöhe wurde vom Kläger trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) auch nicht substantiiert gerügt. Letztendlich ist die Beitragsforderung auch nicht verjährt. Die Festsetzung mit Bescheid vom 26.9.2019 erfolgte innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist. Nach § 6 Abs. 1 FSBeitrV beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt am 1. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres. Der Beitrag für das Jahr 2015 konnte danach bis zum 31.12.2019, der für das Jahr 2016 bis zum 31.12.2020 festgesetzt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 Satz1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf unter 500 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.