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Urteil

9 K 1307/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0913.9K1307.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens Dieses Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger führte vor dem Landgericht Köln ein Berufungsverfahren (Aktenzeichen 3 S 9/21), in dessen Rahmen er mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer rügte. Die Vorsitzende der 3. Zivilkammer legte dem Präsidenten des Landgerichts Köln diese Rüge mit Verfügung vom 18. Februar 2022 vor. Mit Schreiben vom 18. März 2022 informierte der Präsident des Landgerichts Köln unter dem Az. 3204 Köln 10 die Vorsitzende der 3. Zivilkammer darüber, dass das Präsidium die 3. Zivilkammer für zuständig erachte. Dieses Schreiben wurde dem Kläger in dem Verfahren 3 S 9/21 mit Verfügung vom 13. April 2022 zur Kenntnisnahme übersandt. Mit Schreiben vom 15. April 2022 wandte sich der Kläger sodann unmittelbar an den Präsidenten des Landgerichts Köln. Darin hieß es u. a., dass der Kläger „für zukünftige Fälle eine Klarstellung des Geschäftsverteilungsplans gerne anregen“ wolle. Er rüge die „Unklarheit des Wortlauts“ der seinerzeit bestehenden Regelung im Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln. Das Schreiben schloss mit der Formulierung: „Falls Sie für eine solche Anregung offen sein sollten: Damit auch nur der Anschein solcher Verquickungen zukünftig vermieden werden kann, würde ich gerne anregen, für das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine gesonderte Fachzuständigkeit zu bestimmen, z.B. angesiedelt bei der gleichen Zuständigkeit wie die Notarsachen.“ Das Schreiben wurde vom Präsidenten des Landgerichts zur Kenntnis genommen und in den Vorgang mit dem Aktenzeichen 3204 Köln 10 aufgenommen. Eine Reaktion auf das Schreiben gegenüber dem Kläger erfolgte nicht. Unter dem 5. August 2022 übersandte der Kläger dem Präsidenten des Landgerichts Köln unter Angabe des Aktenzeichens 3204 Köln 10 ein Schreiben an dessen Privatanschrift, in welchem es auszugsweise heißt: „Sie führen beim Landgericht Köln unter dem o.g. Aktenzeichen ein Verwaltungsverfahren. Ich hatte Sie dazu am 15. April 2022 angeschrieben, aber noch nichts wieder von Ihnen gehört ... und da Sie sonst stets recht freundlich grüßen, dachte ich mir, ich schreibe den „Chef“ einfach mal persönlich an. […] Möchten Sie mir darauf noch antworten?“. Am 10. März 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Der Vorgang liege bereits mehr als zehn Monate zurück, ohne dass der Beklagte, obgleich sie ihm zugegangen sei, die Eingabe des Klägers bislang beschieden habe. Der materielle Anspruch auf Bescheidung ergebe sich aus mehreren einschlägigen Anspruchsgrundlagen, konkret folge er zunächst aus Art. 17 i.V.m. Art. 1 Abs. 3 GG. Dem Rechtsanwendungsbefehl des Art. 1 Abs. 3 GG sei zu entnehmen, dass die „nachfolgenden Grundrechte“, darunter auch das Petitionsrecht aus Art. 17 GG, den Grundrechtsträgern unmittelbar geltende Rechte vermittelten, es mithin weiterer Ausführungsgesetze – auch nach Landesrecht – nicht bedürfe. Die Verpflichtung zur Bescheidung seiner Eingabe folge materiell-rechtlich ferner aus § 1 BRAO, welcher ihm im Justizsystem die Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege vermittele. Die Eingabe habe ihn in seiner Stellung als Rechtsanwalt betroffen. Es sei daher nicht lediglich ein Gebot der Höflichkeit des Landgerichtspräsidenten, seine an ihn gerichtete Eingabe vom 15. April 2022 zu bescheiden; hierzu habe vielmehr eine rechtliche Verpflichtung bestanden. Wie die Eingabe inhaltlich zu bescheiden sei, habe der Kläger nicht vorzuschreiben; davon zu trennen sei jedoch, ob überhaupt eine Bescheidungspflicht bestanden habe. Das beklagte Land habe zudem als „verantwortliche Stelle“ einen Petenten bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 13 DSGVO in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in Bezug auf den Verarbeitungsvorgang zu bescheiden. Der Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass der Präsident des Landgerichts Köln keinerlei Kenntnis davon gehabt habe, dass er auf eine Bescheidung durch ihn warte. Er habe den Präsidenten des Landgerichts Köln mit Schreiben vom 5. August 2022 an die Beantwortung erinnert und anlässlich des Deutschen Juristentages in L. habe er den Präsidenten des Landgerichts Köln zudem noch einmal darauf angesprochen, wo denn seine Antwort bleibe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, seine Eingabe an den Präsidenten des Landgerichts Köln vom 15. April 2022 unter allen rechtlichen Belangen zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, seine Eingabe an den Präsidenten des Landgerichts Köln vom 15. April 2022 unter allen rechtlichen Belangen zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Untätigkeitsklage sei bereits unzulässig, da es an einem Widerspruch oder einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts fehle. Der Kläger habe aber auch keinen Anspruch auf Bescheidung seiner Eingabe vom 15. April 2022. Art. 17 GG setze als Ausformung des historisch gewachsenen Petitionsrechts voraus, dass die „Bitte“ oder „Beschwerde“ ein Petitum, also ein Abhilfeverlangen enthalte. Bei der Eingabe des Klägers vom 15. April 2022 handele es sich lediglich um eine Meinungskundgabe, da er die Formulierung im Geschäftsverteilungsplan als unklar rüge und eine Änderung anrege. Dass eine Entscheidung oder auch nur eine Antwort erwartet werde, sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen. Der Präsident des Landgerichts Köln sei zudem nicht der richtige Normadressat gewesen. Es handele sich bei dem Geschäftsverteilungsplan, dessen Änderung der Kläger anregt habe, um einen in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Akt des Präsidiums des Landgerichts Köln und damit nicht um Verwaltungstätigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist hinsichtlich des als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) formulierten Hauptantrags schon unzulässig, weil es sich bei einem Petitionsbescheid (auch im Falle einer Exekutivpetition) nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da er nichts mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung regelt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1976 – VII B 101.75 –, juris Rn. 12. Im Übrigen ist die Klage mit ihrem Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheidung bzw. Beantwortung seiner Eingabe vom 15. April 2022. Bei dieser Eingabe des Klägers handelt es sich nicht um eine Petition im Sinne von Art. 17 GG. Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Unter Bitten sind Forderungen und Vorschläge zu verstehen, die auf ein Handeln oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden und sonstigen Einrichtungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, gerichtet sind. Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln oder Unterlassen dieser Stellen wenden. Gegenstand einer Petition kann eine Eingabe in eigener Sache, für andere oder im allgemeinen Interesse sein. Es steht jedermann frei, sich durch eine Petition für die Förderung welchen Anliegens auch immer einzusetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 C 12.19 –, juris Rn. 14; Urteil vom 15. März 2017 – 6 C 16.16 –, juris, Rn. 6. Kennzeichnend für das Vorliegen einer Petition ist, dass der Petent dem Adressaten der Petition ein Anliegen vorträgt, mithin ein Verlangen, eine Forderung oder einen – konkreten – Antrag. Nicht als Petitionen anzusehen sind bloße Mitteilungen, Belehrungen, Vorwürfe, Anerkennungen, also Äußerungen, in denen nur Meinungen zum Ausdruck gebracht oder Informationen übermittelt, aber keine konkreten Forderungen erhoben werden. Vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, GG, 103. EL Januar 2024, Art. 17 Rn. 44 m. w. N. Im Zweifel muss eine Eingabe entsprechend §§ 133 und 157 BGB ausgelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 C 12.19 –, juris Rn. 15 und 17. Danach stellt sich die Eingabe des Klägers vom 15. April 2022 als bloße Meinungsäußerung ohne konkretes Verlangen dar. Dem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger vom Beklagten ein konkretes Tätigwerden verlangt. Das Schreiben erschöpfte sich im Kern in Ausführungen dazu, warum der Kläger den seinerzeit geltenden Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Köln für unklar und die Auslegung desselben durch das Präsidium des Landgerichts Köln für unzutreffend hielt. Die im Schreiben erhaltene „Anregung“ des Klägers zur „Klarstellung des Geschäftsverteilungsplans“ war dabei gerade nicht als konkretes Verlangen formuliert. So heißt es auf der ersten Seite des Schreibens: „Wenn das Präsidium dies so sehen sollte, möchte ich für zukünftige Fälle eine Klarstellung des Geschäftsverteilungsplans gerne anregen, […]“. Auf der letzten Seite des Schreibens führte der Kläger aus: „Falls Sie für eine solche Anregung offen sein sollten: Damit auch nur der Anschein solcher Verquickungen zukünftig vermieden werden kann, würde ich gerne anregen, für das Vergütungsrecht der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine gesonderte Fachzuständigkeit zu bestimmen, z.B. angesiedelt bei der gleichen Zuständigkeit wie die Notarsachen.“ Damit stellte der Kläger für einen objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers aber lediglich seine Idee für eine künftige Gestaltung des Geschäftsverteilungsplans dar, wie auch die unverbindlichen Formulierungen zeigen. Dies gilt umso mehr, als es sich bei dem Kläger um einen rechtspolitisch interessierten Rechtsanwalt handelt, bei dem der Präsident des Landgerichts Köln – auch in Ansehung des Verfahrens 3 S 9/21 – eine Kenntnis insbesondere der Zuständigkeit des Präsidiums (und nicht des Präsidenten) des Landgerichts für die richterlichen Geschäftsverteilungspläne voraussetzen durfte. Auch die „Erinnerung“ des Klägers an die Beantwortung seiner Eingabe machen diese nicht zu einer bescheidungspflichtigen Petition. Unabhängig davon, dass der Präsident des Landgerichts Köln in seiner Eigenschaft als Behörde keine Schreiben zur Kenntnis nehmen muss, die an seine Privatanschrift gerichtet sind, mag der Präsident des Landgerichts Köln in der Folge zwar erkannt haben, dass der Kläger auf eine Antwort wartete, eine solche schuldete er indes nicht, weil auch dieses Schreiben keine Aufforderung zum Tätigwerden i. S. v. Art. 17 GG enthielt. Auch vermittelt § 1 BRAO dem Kläger keinen Anspruch auf Bescheidung seiner Eingabe. Die Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege vermittelt keinen allumfassenden Anspruch auf Korrespondenz mit der Gerichtsverwaltung. Die vom Kläger schließlich zur Begründung seines Klageanspruchs herangezogene Norm des Art. 13. DSGVO gewährt keinen Anspruch auf Bescheidung oder Beantwortung einer Eingabe, sondern auf datenschutzrechtliche Information, was einen anderen Streitgegenstand darstellt und vom Klagebegehren nicht erfasst ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.