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Beschluss

2 M 33/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0905.2M33.24.00
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Tenor

Die der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.03.2024 im Verfahren 2 M 3/24 angedrohte Ersatzvornahme wird festgesetzt; mit der Ausführung der Ersatzvornahme wird der Vollstreckungsgläubiger beauftragt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die der Vollstreckungsschuldnerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11.03.2024 im Verfahren 2 M 3/24 angedrohte Ersatzvornahme wird festgesetzt; mit der Ausführung der Ersatzvornahme wird der Vollstreckungsgläubiger beauftragt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Vollstreckungsantrag des Gläubigers hat Erfolg. Die vom Gläubiger beantragte Vollstreckung des zwischen den Beteiligten im Verfahren 2 K 586/21 geschlossenen Vergleichs richtet sich nach § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckung eines Vergleichs i.S.v. § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, der – wie hier – auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist, folgt den Regelungen der §§ 6 ff. VwVG des Bundes. Die in Ziff. 2 des Vergleichs vom 14.04.2022 und 27.04.2022 begründete Verpflichtung genügt den für ihre Vollstreckung erforderlichen Bestimmtheitsanforderungen. Aus der in Ziff. 2) des genannten Prozessvergleichs übernommenen Verpflichtung ist für die Schuldnerin klar und unzweideutig erkennbar, dass sie das größere der beiden im Verfahren 2 K 586/21 streitgegenständlichen Gebäude, das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung vom 04.01.2021 zu Wohnzwecken genutzt wurde und das in dem der Ordnungsverfügung beigefügten Liegenschaftskataster als „1. Wohnhaus“ bezeichnet wird, bis Ende Juni 2023 abzureißen hatte. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme wurde der Schuldnerin im Verfahren 2 M 3/24 mit Beschluss vom 11.03.2024 ordnungsgemäß angedroht. Die Voraussetzungen für die Festsetzung der Ersatzvornahme nach § 14 VwVG sind gegeben. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Verpflichtung innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist nicht erfüllt. Die Beauftragung des Gläubigers mit der Ausführung der Vollstreckung, die gemäß § 169 Abs. 2 VwGO nach dem VwVG des Landes NRW zu erfolgen hat – rechtfertigt sich aus § 169 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO. Der von der Schuldnerin erhobene Einwand, dass der im Verfahren 2 K 586/21 geschlossene gerichtliche Vergleich unwirksam ist, greift nicht durch. Dieser Einwand ist materiell-rechtlicher und nicht verfahrensrechtlicher Natur, weil er sich gegen den Fortbestand der mit dem Vergleich begründeten Verpflichtung richtet. Materiell- rechtliche Einwendungen sind im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich – wie auch hier – nicht zu prüfen, sondern von der Vollstreckungsschuldnerin mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in einem neuen Erkenntnisverfahren (hier: 2 K 1815/24) geltend zu machen, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 26.08.2009 – 1 E 64/09 – juris Rn. 6; HessVGH, Beschluss vom 08.06.2004 – 9 TM 1196/01 – juris Rn. 20. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.