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Urteil

10 K 3329/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0828.10K3329.22.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ausreiseuntersagung der Beklagten mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 12. Juni 2021 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Ausreiseuntersagung der Beklagten mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 12. Juni 2021 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die 1951 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der ihr zeitweise die Ausreise in den Irak untersagt worden ist. Am 12.06.2021 wollte die Klägerin gemeinsam mit weiteren Personen mit dem Flugzeug von Düsseldorf nach Erbil in den Irak reisen. Der entsprechende Flug EW9978 sollte um 8:30 Uhr starten. Nach den Angaben der Klägerin bzw. der ganzen Gruppe hatte die Reise den folgenden Hintergrund: Im Zeitraum vom 11.06.2021 bis zum 23.06.2021 habe ein europaweites Netzwerk von Initiativen und Einzelpersonen eine Delegationsreise „Delegation für Frieden und Freiheit in Kurdistan“ in den Irak organisiert. Man habe sich vor Ort ein Bild von der Situation der kurdischen Bevölkerung im Nordirak machen und die Öffentlichkeit für die Situation in den kurdischen Gebieten sensibilisieren wollen. Diese seien dort regelmäßig den Angriffen des türkischen Militärs ausgesetzt. An der Delegation sollten aus Deutschland u.a. die Fraktionsvorsitzende der Fraktion I. in der B., T. X., der ehemalige Abgeordnete des Berliner Abgeordnetenhauses E. O. (I.) und ein Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten W. V. (nunmehr BSW) teilnehmen. Aus dem europäischen Ausland sollten u.a. der ehemalige Vizepräsident des französischen Senats J. R. (Parti Communiste Français) und der ehemalige Stadtpräsident von Genf Z. A. (Linke Alternative) teilnehmen. Nach dem Check-in und der Passkontrolle am Flughafen Düsseldorf hielt die Bundespolizei die gesamte Gruppe von ca. 20 Personen auf und über mehrere Stunden zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausreise in den Irak in ihren Räumen fest. Dabei befragte sie die betroffenen Personen, u.a. die Klägerin, und gab ihnen eine Gelegenheit zur Stellungnahme im Hinblick auf eine beabsichtigte Ausreiseuntersagung. Sie teilte mit, es bestehe der Verdacht, dass sie Teil einer Gruppe reisender Europäerinnen und Europäer seien, die im Irak im Rahmen einer Aktion „Menschlicher Schutzschild“ erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden könnten. Spätestens im Rahmen dieser Befragungen erfuhr die Beklagte von dem vorgebrachten Vorhaben der Gruppe, zum Zwecke der Durchführung der vorgenannten Delegationsreise in den Irak zu reisen. Die Klägerin machte bei ihrer Anhörung keine Angaben. Mit Bescheid vom 12.06.2021 untersagte die Beklagte der Klägerin bis zum 12.07.2021 die Ausreise in den Irak und brachte einen entsprechenden Stempel in ihrem Reisepass an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Den deutschen Sicherheitsbehörden sei aus Veröffentlichungen im Internet bekannt geworden, dass PKK-nahe kurdische Vereine im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen der PKK und der Türkei eine Aktion „Menschlicher Schutzschild“ gestartet hätten, um die Gesellschaft und die Guerilla zusammenzuführen. Es sollten ab Anfang Juni 2021 Gruppen in kurdische Gebiete einreisen, um von dort aus die Krisenregion zu erreichen. In der Vergangenheit habe die PKK bzw. mit ihr verwandte Organisationen versucht, mit solchen Aktionen junge Menschen aus Europa für sich zu gewinnen. Teilweise hätten diese anschließend mit kurdischen Verbänden oder in internationalen Brigaden im Raum Syrien/Irak gekämpft. Bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle der Flugverbindungen nach Erbil seien verschiedene Kleingruppen festgestellt worden, die nach polizeilichen Erfahrungswerten in einem Zusammenhang mit diesen Bestrebungen stünden. Die Mitglieder dieser Gruppen seien in der Vergangenheit im Kontext von PKK-nahen Veranstaltungen mit teils gewaltsamen Aktionen gegen Sicherheitskräfte im In- und Ausland in Erscheinung getreten. Durch die Teilnahme an Aktionen der PKK oder die passive Unterstützung von Aktionen der PKK gegen die Sicherheitskräfte des NATO-Partners Türkei würden erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland berührt. Die Teilnahme deutscher oder europäischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder von Personen mit einem festen Aufenthalt in Deutschland an dem Konflikt würde die Beziehungen zur Türkei weiter negativ belasten. Die Klägerin habe keine Angaben machen können, die dem entgegenstünden. Somit erfülle sie die angegebenen Voraussetzungen. Die meisten der übrigen Personen erhielten einen gleichlautenden Bescheid. Lediglich der Abgeordneten der B. X., dem Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten V. sowie zwei weiteren Personen gestattete die Beklagte die Weiterreise. Am 12.07.2021 erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte stellte das Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 14.07.2021 ein. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die angegriffene Ausreiseuntersagung habe sich durch Zeitablauf erledigt. Am 01.06.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei zulässig. Insbesondere verfüge sie über das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation für schwerwiegende Grundrechtseingriffe verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die Ausreiseuntersagung greife in gravierendem Maße in ihre Ausreisefreiheit aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sowie in ihre Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG und in ihre Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 GG ein. Zudem unterstelle die Beklagte eine Absicht der Beteiligung an Aktivitäten der PKK im Rahmen einer Aktion „Menschlicher Schutzschild“. Das sei diskriminierend, enthalte einen personenbezogenen Vorwurf strafbaren Verhaltens und begründe die handgreifliche Gefahr weiterer Eingriffsmaßnahmen bei künftigen Auslandsreisen oder Passverlängerungen. Der Vorwurf wirke auch fort. Zum einen habe die Beklagte die Ausreiseuntersagung abgespeichert. Zum anderen habe die Beklagte die Hamburger Passbehörde informiert. Einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse stehe nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, keinen Eilrechtsschutz angestrengt habe. Zum einen habe die Ausreiseuntersagung die Teilnahme an der Delegationsreise abschließend vereitelt. Zum anderen wäre durch den Eilrechtsschutz eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme nicht zu erreichen gewesen. Die Klage sei auch begründet. Es hätten keine Tatsachen für die Annahme vorgelegen, dass sie im Nordirak die innere oder äußere Sicherheit oder dem nahe kommende erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland etwa durch Begehung von Gewalttätigkeiten oder anderen schweren Straftaten gefährden würde. Die Beklagte habe solche Tatsachen auch nicht ansatzweise vorgebracht. Ihr Vortrag beschränke sich auf nicht tragfähige und nicht nachvollziehbare Tatsachenbehauptungen und benenne keine Quellen oder Verfasser. Die Beklagte sei aber darlegungs- und beweispflichtig für die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausreiseuntersagung. Sie selbst habe erkennbar zu keinem Zeitpunkt in einem Zusammenhang mit der behaupteten Aktion „Menschlicher Schutzschild“ gestanden und von dieser Aktion keine Kenntnis gehabt. Sie habe sich über die Lebensverhältnisse der Bevölkerung im Nordirak informieren und anschließend hierüber berichten wollen. Weder der Bescheid noch die Sachakte enthielten irgendwelche personenbezogenen Daten oder eine konkret auf sie bezogene Prognose. Die Annahme einer rechtlich relevanten Belastung der Beziehungen zur Türkei durch die Teilnahme an der Reise sei daher ohne Substanz und im Ergebnis schlicht abwegig. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die mit Bescheid vom 12. Juni 2021 verfügte Ausreiseuntersagung der Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Es fehle an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Die Klägerin könne kein Rehabilitationsinteresse geltend machen. Die konkrete Ausreiseuntersagung sei am 12.06.2021 im direkten Kontext zur demonstrativen Aktion „Menschlicher Schutzschild“ ausgesprochen worden. Die zugehörige Gefahrenanalyse habe keine ganzjährige oder andauernde Relevanz gehabt. Bei künftigen Reisen der Klägerin ohne ein solches Gefahrenpotential seien keine Gründe für erneute Maßnahmen zu erkennen. Es sei zudem fraglich, warum die Klägerin mehr als ein Jahr nach der Maßnahme meine, ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitation zu haben. Bei einer diskriminierenden Stigmatisierung oder der handgreiflichen Gefahr weiterer Eingriffsmaßnahmen wäre ein Eilverfahren oder zumindest eine frühere Klage zu erwarten gewesen. Die Klage sei ferner unbegründet. Der Passversagungstatbestand in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Passgesetzes (PassG) setze einen abgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Bezug auf die erforderliche Gefährdung voraus. Es werde lediglich verlangt, dass Tatsachen die Annahme einer Gefährdung begründen, ohne dass die Gefährdung selbst vorliegen müsse. Daher brauche es keine eindeutigen Beweise, sondern es genüge ein begründeter Verdacht einer Gefährdung der Belange der Bundesrepublik Deutschland. Ein solcher begründeter Verdacht liege vor. Die Föderation der freiheitlichen Gesellschaft Mesopotamiens in NRW (FED-MED) habe nach einer Erkenntnismitteilung des Bundeskriminalamts (BKA) auf einem Kongress im Mai 2021 eine Aktion „Menschlicher Schutzschild“ angekündigt. Diese Aktion sollte in Gruppen durchgeführt werden, und es sollten Menschen aus allen Teilen der Gesellschaft teilnehmen. Die Personen sollten zuerst nach Kurdistan einreisen, um von dort aus das Kriegsgebiet zu erreichen. Die erste Gruppe sollte Anfang Juni 2021 bereit sein. Die Klägerin sei in den Erkenntnismitteilungen des BKA nicht konkret benannt worden. Sie habe jedoch sämtliche Kriterien erfüllt, die eine Zuordnung zu der angekündigten Reisegruppe zugelassen hätten. Zu der Klägerin habe es keine Ausschreibungen in den nationalen Fahndungsbeständen bzw. im Schengener Informationssystem (SIS) gegeben, und sie sei im Staatsschutzverbund wegen phänomenspezifischer Delikte der politischen Kriminalität nicht bekannt gewesen. Dies habe jedoch auf einige andere Mitglieder der Gruppe zugetroffen. Soweit die Klägerin eine nähere Begründung oder die Benennung von Quellen und Verfassern für ihre Erkenntnisse fordere, weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse als „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD) eingestuft seien. Die Akten seien derzeit nicht freigegeben, sodass weder eine weitergehende Stellungnahme zu den Inhalten abgegeben noch eine weitere Akteneinsicht gewährt werden könne. Die Beklagte hat ein Video mit einem Nachrichtenbeitrag aus dem Portal ANF NEWS vorgelegt, indem in türkischer und kurdischer Sprache über den vorgenannten Kongress der FED-MED berichtet wird. Das Gericht hat hierzu ein Transkript anfertigen lassen, auf das wegen des Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil es sich bei der Ausreiseuntersagung um einen belastenden Verwaltungsakt handelt, der sich bereits vor der Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat. Die Klägerin verfügt auch über das insoweit erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage spricht das Gericht nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn die Klägerin ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Dabei muss die Klägerin substantiiert darlegen, welchen Bedeutungsgehalt die begehrte Feststellung für sie hat, und die Umstände vortragen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt. Es besteht typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses, des qualifizierten und sich kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs sowie der Präjudizwirkung für einen angestrebten Staatshaftungsprozess. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 16, 21 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 05.07.2012 – 12 A 1423/11 –, juris, Rn. 22 ff. Vorliegend folgt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausreiseuntersagung zunächst aus dem von der Klägerin geltend gemachten Rehabilitationsinteresse. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung der betroffenen Person ergibt, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2024 – 6 A 1066/22 –, juris, Rn. 10. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Aus der angegriffenen Ausreiseuntersagung ergibt sich eine Stigmatisierung der Klägerin. Die Beklagte hat ihr im Wesentlichen vorgeworfen, dass sie im Verdacht stehe, sich an den Aktionen der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu beteiligen und damit eine auch auf europäischer Ebene als solche anerkannte terroristische Organisation, vgl. Beschluss Nr. 2021/1192 des Rates der Europäischen Union vom 19.07.2021 (sog. „EU-Terrorliste“), abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021D1192 (Stand: 28.08.2024), zu unterstützen. Dieser Vorwurf ist geeignet, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld herabzusetzen. Die Stigmatisierung hat Außenwirkung erlangt, da die Klägerin am Düsseldorfer Flughafen öffentlichkeitswirksam kontrolliert worden und der Vorfall – auch durch eine Pressemitteilung der Bundespolizei – anschließend an die Öffentlichkeit gelangt und im Bundestag thematisiert worden ist. Vgl. Pressemitteilung der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 12.06.2021, abrufbar unter: https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/4939957 (Stand: 28.08.2024); BT-Drs. 19/31431, S. 1 ff.; Plenarprotokoll Nr. 19/235 des Deutschen Bundestags, S. 30511 f., 30514. Zudem hat die Beklagte das Bezirksamt Hamburg-Altona als die für die Klägerin zuständige Passbehörde mit Schreiben vom 17.06.2021 über den Vorfall informiert und explizit um die Prüfung weiterer Maßnahmen in eigener Zuständigkeit gebeten. Schließlich wirkt die Maßnahme auch deshalb fort, weil in dem noch bis Juni 2031 gültigen Reisepass der Klägerin weiterhin der Stempel mit der Ausreiseuntersagung sichtbar ist. Soweit die Beklagte ein Rehabilitationsinteresse in Zweifel zieht, weil die Klägerin kein Eilverfahren angestrengt und ihre Klage erst knapp ein Jahr nach der Maßnahme erhoben hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hätte die Klägerin entgegen ihrer Auffassung mit einem Eilantrag möglicherweise tatsächlich erreichen können, zu einem späteren Zeitpunkt im Juni 2021 in den Irak nachreisen zu dürfen. Dass sie zunächst abgewartet hat, schwächt jedoch weder den erheblichen Vorwurf der Unterstützung einer terroristischen Organisation, noch mildert es die möglichen Auswirkungen der Ausreiseuntersagung auf das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit und im sozialen Umfeld. Darüber hinaus kann sich die Klägerin zur Begründung eines berechtigten Interesses an der von ihr begehrten Feststellung ebenso auf den Gesichtspunkt eines qualifizierten und sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs stützen. Hierfür muss sich der erlassene Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledigen, dass er ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden kann. Außerdem muss der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 21 ff. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Geltungsdauer der vorliegenden Ausreiseuntersagung war zu kurz, um regelmäßig verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz in der Hauptsache erlangen zu können, weil sie sich auf einen Monat beschränkte. Zudem hat die Ausreiseuntersagung zu einem qualifizierten Grundrechtseingriff geführt. Zwar betraf sie bloß die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. In diesem Fall setzt ein qualifizierter Grundrechtseingriff typischerweise voraus, dass das individuelle Verhalten eine gesteigerte, dem Schutzgut der übrigen Grundrechte vergleichbare Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 – 6 C 2.22 –, juris, Rn. 35. Bei der vorliegend betroffenen Ausreisefreiheit handelt es sich indes um eine gewichtige Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit. In der vorliegenden Konstellation hat sie gerade angesichts der geltend gemachten politischen Komponente der Ausreise zum Zwecke der Durchführung einer Friedensdelegation eine beachtliche Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung der Klägerin. Die Klage ist begründet. Die Ausreiseuntersagung der Beklagten mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin vom 12.06.2021 ist rechtswidrig gewesen. Sie kann insbesondere nicht auf die von der Beklagten angegebene und einzig in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage der § 10 Abs. 1 Satz 2 Fall 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG gestützt werden. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 PassG können die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden einem Deutschen die Ausreise in das Ausland versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 PassG vorliegen. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG ist der Pass zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose ist in der Vorschrift ein herabgestufter Beweismaßstab angelegt. Der Tatbestand setzt lediglich voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, also konkrete Tatsachen vorliegen, die die Begründetheit der behördlichen Gefahreneinschätzung nachvollziehbar rechtfertigen. Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen nach Zeit, Ort und Inhalt so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind. Hingegen verlangt die Vorschrift keine eindeutigen Beweise für die Gefahreneinschätzung. Ausreichend ist eine auf Tatsachen gestützte positive Gefahrenprognose. Eine bloße Möglichkeit, eine reine Vermutung oder ein durch konkrete Tatsachen nicht belegbarer Verdacht genügt demgegenüber nicht, um eine ausreichend konkrete Gefährdungslage zu begründen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.05.2023 – 19 B 464/23 –, juris, Rn. 9; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 14.07.2023 – 1 S 1128/23 –, juris, Rn. 11. Nach diesem Maßstab sind die Voraussetzungen für eine Ausreiseuntersagung vorliegend nicht erfüllt. Nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lagen keine die Annahme rechtfertigenden Tatsachen vor, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Ausreise in den Irak im Juni 2021 die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätte. Insbesondere lagen keine ausreichenden, auf Tatsachen gründenden Anhaltspunkte für eine Teilnahme der Klägerin an der von der Beklagten genannten Aktion „Menschlicher Schutzschild“ vor. Zwar hat die Beklagte Anhaltspunkte für die Annahme dargelegt, dass die PKK bzw. eine mit ihr verwandte Organisation für Juni 2021 eine Aktion „Menschlicher Schutzschild“ geplant hatte. Dies ergibt sich wesentlich aus der von der Beklagten auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnismitteilung des BKA vom 10.06.2021, wonach mehrere Gruppen von Menschen als „lebende Schutzschilde“ in das Kriegsgebiet reisen sollten und im Irak eine entsprechende Aktion bereits am 06.06.2021 begonnen habe (vgl. Bl. 64 f. der Gerichtsakte). Dieser Vortrag der Beklagten wird gestützt durch das vorgelegte Video vom Kongress der FED-MED, wo ebenfalls die Rede davon ist, dass man eine solche Aktion Anfang Juni 2021 durchführen wolle (vgl. Bl. 92 f. der Gerichtsakte). Es bestanden jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin an einer derartigen Aktion teilnehmen wollte. Zwar passte ihre Reise am 12.06.2021 nach Erbil sowohl zeitlich als auch örtlich in den bei dem Kongress der FED-MED erwähnten Rahmen (vgl. Bl. 99 der Gerichtsakte: „Das Ziel ist vorerst Qandil, wobei die erste Gruppe von Aktivisten in der ersten Juniwoche einsatzbereit sein wird.“). Auch macht die Beklagte geltend, sie habe bei der Kontrolle der Flugverbindungen in dem von der Klägerin gebuchten Flug verschiedene Kleingruppen festgestellt, unter denen sich Personen befunden hätten, die bereits im Kontext von PKK-nahen Veranstaltungen mit teils gewaltsamen Aktionen gegen Sicherheitskräfte im In- und Ausland in Erscheinung getreten seien, zu denen es einschlägige Ausschreibungen in den nationalen Fahndungsbeständen bzw. im SIS gebe oder die aufgrund phänomenspezifischer Delikte der politischen Kriminalität bekannt seien. Dies lässt jedoch keinen belastbaren Rückschluss auf die Klägerin zu. Diese war nach dem Vortrag der Beklagten nicht in der vorgenannten Weise einschlägig bekannt (vgl. Bl. 65 f. der Gerichtsakte). Insgesamt bleibt unklar, welche und wie viele Personen der Beklagten aufgrund welcher Ausschreibungen oder Delikte bekannt gewesen sein sollen und welche Personen offenbar nur aufgrund ihrer Anwesenheit in einer Gruppe am Flughafen hinzugezogen wurden. Ferner hat die Beklagte keine Anhaltspunkte für eine Radikalisierung der Klägerin vorgetragen, die im Falle der Unterstützung der Aktionen einer terroristischen Organisation naheläge. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Gerade bei der Klägerin hätte es angesichts ihres fortgeschrittenen Alters aber deutlicher Anknüpfungspunkte dafür bedurft, dass sie zu einer Personengruppe gehören könnte, die sich auf den Weg in das schwer zugängliche Qandil-Gebirge machen könnte, um sich im dortigen Rückzugsgebiet der PKK als „lebender Schutzschild“ zur Verfügung zu stellen. Auch der ihr in dem Bescheid gemachte Vorhalt, die PKK und ihre Schwesternorganisationen hätten in der Vergangenheit mit derartigen Aktionen versucht, junge Menschen zu gewinnen, die teilweise anschließend mit Verbänden der Kurden oder in internationalen Brigaden im Raum Syrien/Irak gekämpft hätten, lässt jeden nachvollziehbaren Bezug zu der Klägerin vermissen. Demgegenüber stand mit der geplanten Delegationsreise eine plausible Erklärung für die Ausreise der Klägerin bzw. der gesamten Gruppe im Raum, die der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausreiseuntersagung auch bekannt war. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte sich mit diesem Gesichtspunkt vor dem Erlass der Ausreiseuntersagung vertieft auseinandergesetzt hätte. An der Delegationsreise sollten eine Vielzahl von deutschen und europäischen Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern sowie weitere Personen teilnehmen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich in der vorliegenden Konstellation in einer größeren Gruppe auch Personen befinden, die schon einmal polizeilich aufgefallen sind. Dies lässt aber keinen näheren Rückschluss auf solche Personen wie die Klägerin zu, die bislang noch in keiner Weise aufgefallen sind. Dass die Klägerin in ihrer Anhörung persönlich keine Angaben zu der geplanten Reise gemacht hat, bietet für sich genommen keinen belastbaren Anhaltspunkt für die Unterstützung einer terroristischen Organisation und kann viele Gründe haben. Insgesamt entsteht zumindest der Eindruck, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Ausreiseuntersagungen die jeweiligen Einzelfallkonstellationen nicht im gebotenen Umfang bzw. nicht in schlüssiger Weise in den Blick genommen hat. So konnte sie etwa auch nicht erläutern, warum sie der Klägerin die Ausreise untersagte, während sie neben der Abgeordneten der B. X. und dem Mitarbeiter des Bundestagsabgeordneten V. noch zwei weiteren Personen die Weiterreise gestattete. Soweit sich die Beklagte auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit der zugrunde liegenden Erkenntnisse beruft, führt dies schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Beklagte nach ihren Angaben über keine weiteren, konkret auf die Klägerin bezogenen Erkenntnisse verfügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist der gesetzliche Auffangstreitwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.