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Urteil

12 K 885/23.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0827.12K885.23A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der den Kläger betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der den Kläger betreffenden Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. T a t b e s t a n d Der 1994 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er verließ Iran am 28.10.2021 und reiste über die Türkei, Griechenland und andere Länder am 15.07.2022 in Deutschland ein, wo er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 19.08.2022 einen Asylantrag stellte. Bei seiner dortigen Anhörung gab er an, er sei mit den Lehren des Islam nicht einverstanden gewesen. Seit der Aufnahme seines Studiums habe er nicht mehr gebetet und schließlich eine religiöse Gruppe namens „Eckankar“ über einen Freund kennengelernt. Der Kläger sei neu in der Gruppe gewesen und habe keine besonderen Aufgaben gehabt, außer Informationen zu sammeln. Am 11.09.2020 habe er zum ersten Mal an Treffen der Gruppe teilgenommen. Die Gruppe habe sich einmal im Monat getroffen. Insgesamt habe er an acht Treffen teilgenommen. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe seien er und die übrigen Teilnehmer verhaftet worden, als sie nach einem Treffen das Haus eines Mitglieds verlassen hätten. Er habe vom 20.04.2021 bis zum 25.04.2021 in Haft gesessen. In dieser Zeit sei er zweimal verhört und zweimal geschlagen worden. Schließlich habe man ihn einem Staatsanwalt vorgeführt und nach Zahlung einer Kaution wieder entlassen. Er habe am 09.10.2021 eine gerichtliche Vorladung erhalten, wonach er am 10.10.2021 beim Revolutionsgericht in der Stadt Arak habe erscheinen sollen. Nach seiner Ausreise am 28.10.2021 sei er am 21.04.2022 aufgrund des Vorwurfs der Werbung gegen die nationale Sicherheit und Mitgliedschaft einer unerlaubten Gruppe verurteilt worden. Seine Mutter habe ihm ein Paket nach Deutschland geschickt, in dem sich das Urteil befunden habe. Die iranische Post habe das Paket geöffnet und das Urteil herausgenommen. Den übrigen Inhalt aus dem Paket habe er erhalten. Sein Vater sei nach der Ausreise zweimal von Sicherheitskräften mitgenommen worden und habe Fragen beantworten müssen. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Kläger, ins Gefängnis zu kommen. Mit dem Kläger am 08.02.2023 zugestellten Bescheid vom 27.09.2022 erkannte das Bundesamt dem Kläger und seiner Ehefrau die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1), lehnte ihren Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2), erkannte ihnen den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3), stellte fest, dass für die Kläger keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 4), forderte sie auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und drohte ihnen anderenfalls ihre Abschiebung in den Iran oder in jeden anderen aufnahmebereiten bzw. aufnahmeverpflichteten Staat an ( Ziffer 5), und erließ ihnen gegenüber ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe sich zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Anhörung in diverse Widersprüche verstrickt, die sie auch auf Vorhalt nicht hätten auflösen können; zunächst hätten sie sich hinsichtlich der zeitlichen Abläufe in Widersprüche verstrickt. Der Kläger habe vorgetragen, am 11.09.2020 zum ersten Mal an Treffen der Gruppe „Eckankar“ und insgesamt acht Mal an monatlichen Treffen teilgenommen zu haben. Seiner Ehefrau habe er gleich nach dem ersten Treffen mit der Gruppe davon erzählt. Diese habe hingegen angegeben, sie habe vier Monate vor der Verhaftung des Klägers von den Treffen mit der Gruppe erfahren zu haben. Der Kläger sei nach seinen Angaben am 20.04.2021 verhaftet worden, sodass seine Ehefrau nach ihrem Vortrag Anfang 2021 und nicht wie vom Kläger vorgetragen, im September 2021 von der Konversion erfahren habe. In diesem Zusammenhang ist auffällig, dass beide übereinstimmend angegeben hätten, die Ehefrau des Klägers habe bei diesem eine Persönlichkeitsveränderung festgestellt. Nach Schilderung des Klägers habe seine Ehefrau diese Persönlichkeitsveränderung aber schon am Tag nach der ersten Sitzung festgestellt. Es sei nicht nachzuvollziehen, wie der Kläger nach nur einer einzigen Sitzung mit dieser Gruppe eine derartige Persönlichkeitsveränderung durchlaufen haben sollte, dass er für seine Frau erkennbar geduldiger und gläubiger geworden wäre. Generell seien die Ausführungen des Klägers zu der beschriebenen religiösen Gruppe als knapp und schemenhaft zu bewerten. Er habe sich auf mehrfache Nachfragen in farbarmen und wenig konkreten Formulierungen wie: „Das Ziel ist, den anderen Menschen zu helfen. Anderen Menschen zu helfen, bedeutet mit Gott zu kooperieren. Es gibt Methoden, die tausend Jahre alt sind. Es gibt bekannte Leute, die diesen Weg gegangen sind, z.B. Molnan und Samsh. Das sind iranische Dichter, die diesen Weg gegangen sind“ ergangen. Er sei stets vage und geblieben und nicht konkreter auf die angesprochenen „Methoden“ eingegangen. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck aufgekommen, der Kläger habe tatsächliche Erlebnisse und Erfahrungen mit dieser Gruppe wiedergegeben. Widersprüchlich sei auch, dass der Kläger vorgetragen habe, er habe keinen Kontakt mehr mit seinem Vater, seit der Kläger verhaftet worden sei, da der Kläger dadurch das Leben des Vaters zerstört habe, auf der anderen Seite aber auch vortrage, sein Vater habe seine Ausreise mitfinanziert. Der lapidare Erklärungsversuch auf Vorhalt: „Trotzdem ist er mein Vater und hat meine Ausreise mitfinanziert“ überzeuge nicht. Gänzlich unglaubhaft seien darüber hinaus die Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zu dem angeblich vorliegenden Urteil des Revolutionsgerichtes. Sie hätten vorgetragen, die Mutter des Klägers habe ihnen ein Paket nach Deutschland geschickt, in dem sich das Urteil befunden habe. Die islamische Post habe das Paket aufgemacht und das Urteil herausgenommen. Den übrigen Inhalt aus dem Paket hätten sie erhalten. Es hätte sich aus Sicht des Klägers und seiner Ehefrau quasi aufdrängen müssen, dass sie sich das Urteil zunächst digital als Foto oder Scan zuschicken ließen, bevor sie das Original auf den Postweg erhielten. Dass sie weiter angegeben hätten, sie würden versuchen, über einen Rechtsanwalt im Iran an das Urteil zu kommen, dann aber die Frist zur Vorlage des Urteils ergebnislos hätten verstreichen lassen, passe ins Gesamtbild. Bezeichnend sei auch, dass dem Kläger und seiner Ehefrau erst auf Nachfrage nach der Vorladung eingefallen sei, dass diese auch in dem Paket gewesen und von der iranischen Post entwendet worden sei. Letztlich sei es auch völlig unglaubhaft, wenn der Kläger auf Rückfrage vorgetragen habe, er habe keine Informationen, was aus den anderen Mitgliedern seiner religiösen Gruppe geworden sei. Da diese Gruppe nach seiner Darstellung von immenser Bedeutung für ihn war, wäre anzunehmen, dass er zu den übrigen Gruppenmitgliedern auch privaten Kontakt hatte und sich nach seiner Entlassung aus der Haft bei diesen oder deren Familie nach deren Verbleib erkundigt hätte. Diese Informationen wären auch für seine eigene Sicherheitslage von Bedeutung gewesen. Von daher ist nicht nachzuvollziehen, dass der Kläger diesbezüglich gar keine Informationen habe ermitteln und nicht einmal Versuche habe schildern können, an solche Informationen zu gelangen. Der Kläger hat zusammen mit seiner Ehefrau am 21.02.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er vertiefend vorträgt: Er sei im ersten Verhör heftig geschlagen worden und habe Fußtritte, Faustschläge und Schläge mit einem Gürtel erhalten, wobei sein Nasenbein gebrochen sei. Man habe ihm Abfall vom Islam vorgeworfen, Mitgliedschaft in einer verbotenen religiösen Gruppe und Kontakt in das Ausland. Man habe gedroht, ihn erwarte die Todesstrafe. Für das zweite Verhör habe man ihn in ein anderes Zimmer gebracht, wo ihm ein Papier vorgelegt mit der Aufforderung, es zu unterschreiben, vorgelegt worden sei. Das Papier habe praktisch ein Geständnis enthalten. Dort habe gestanden, dass er vom Glauben abgefallen sei, eine Führungsrolle innerhalb der Gemeinschaft Eckankar – der Name habe dort wörtlich gestanden – übernommen habe und Kontakte ins Ausland pflege. Der Kläger habe die Unterschrift verweigert. Er habe weder eine Führungsrolle innerhalb der Gemeinschaft gehabt noch sei er bis dahin Mitglied der Gemeinschaft gewesen. Daraufhin sei er erneut verprügelt worden. Am darauffolgenden Tag sei er einem Richter vorgeführt worden, der ihm erklärt habe, dass er gegen eine Kaution vorläufig auf freien Fuß gesetzt werden könnte. Nach einem Telefonat mit seiner Mutter habe diese vor Gericht zur Sicherheit ihren Kosmetiksalon verpfändet und nicht, wie in der Anhörung beim Bundesamt übersetzt worden sei, ihre Eigentumswohnung. Der Kläger drei daraufhin entlassen worden und habe sich in der folgenden Zeit in der Wohnung seiner Eltern aufgehalten. Er habe keinen Arzt wegen seiner gebrochenen Nase konsultiert, weil er zu viel Angst gehabt habe. Der Kläger habe morgens zusammen mit seinem Vater die Wohnung verlassen und sei mit ihm zur Arbeit in das Optikergeschäft gegangen sowie abends mit ihm zusammen nach Hause zurückgekehrt. Er habe weder ein Mobiltelefon benutzt noch sei er ins Internet gegangen. Sein Laptop sei einen Tag nach seiner Festnahme anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung von der Sepah beschlagnahmt worden und sein Mobiltelefon bei seiner Festnahme. Ab und an hätten er oder seine Ehefrau aus ihrer gemeinsamen Ehewohnung frische Kleidung geholt. Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Gruppe habe er nicht gehabt, keiner habe sich bei ihm gemeldet. Außer von seinem Freund Amin habe der Kläger auch keine Kenntnis von Telefonnummern gehabt. Allerdings habe der Kläger einmal Kontakt zur Mutter seines Freundes gesucht; dessen Familie habe für ihn keine Kaution hinterlegen können und sein Freund sei direkt ins Gefängnis überstellt worden. Schließlich sei am 09.10.2021 an die Adresse der Ehewohnung die Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10.10.2021 zugestellt worden, die die Ehefrau des Klägers entgegengenommen habe. Der Kläger habe sich bereits vorher mit einem Rechtsanwalt beraten, der ihm empfohlen habe, den Iran zu verlassen und zurückzukehren, wenn er freigesprochen worden sei. Dieser Anwalt habe auch von einem Eckankar-Mitglied gewusst, das wegen Glaubensabfall hingerichtet worden sei. Der Kläger habe bis zu diesem Zeitpunkt noch gehofft, dass er nicht behelligt werde, da er weder Mitglied der Religionsgemeinschaft gewesen sei noch irgendeine wichtige Funktion erfüllt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass in Bezug auf ihn Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das diesbezügliche Terminsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die vom Kläger eingereichten Materialien zu der Vereinigung Eckankar Bezug genommen. Das Verfahren seiner Ehefrau ist im Termin zur mündlichen Verhandlung abgetrennt worden und wird unter dem neuen Aktenzeichen 12 K 5445/24.A fortgeführt. E n t s c h e i du n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten von der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 27.09.2022 ist bezüglich des Klägers im angefochtenen Umfang nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung ("wegen"), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (“real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die “reale Möglichkeit“ (“real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Bei einer Vorverfolgung des Ausländers greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikations- oder Anerkennungsrichtlinie): Der Umstand, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist hiernach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von Verfolgung bedroht wird. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Er läuft im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Verfolgungshandlungen wegen seines spätestens in Deutschland angenommenen Glaubens ausgesetzt zu sein. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Asylantragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Das kann nach dieser Vorschrift insbesondere ein Verhalten sein, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Aus der Formulierung “insbesondere“ folgt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die Überzeugung schon im Heimatland bestanden hat. Das Gericht berücksichtigt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 28 AsylG die Berufung auf Nachfluchttatbestände insofern eine Sonderstellung innerhalb der Asylgründe hat, als eine Berufung auf Umstände, die der Schutzsuchende nach der Ausreise aus eigenem Entschluss geschaffen hat, nur eingeschränkt möglich sein soll. Anders als § 28 Abs. 1 AsylG, der nur auf das Asylrecht (gemäß Art. 16a GG) Bezug nimmt, bezieht sich § 28 Abs. 1a AsylG ausdrücklich auf die §§ 3 und 4 AsylG. Ein Glaubenswechsel aus eigenem Entschluss nach der Ausreise steht einer Berufung auf diesen Umstand als Grund einer künftigen Verfolgung im Heimatland daher nicht entgegen. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Nach der höchstrichterlichen und unionsrechtlichen Rechtsprechung liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwer wiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 20 - 30 m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH. Bei der Untersuchung, ob dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland eine schwer wiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, darf eine von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft – von Missbrauchsfällen abgesehen – nicht infrage gestellt werden. Diese Mitgliedschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpft. Ist dies nicht der Fall, ist festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 25 - 28 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11 (sämtlich zu einer Mitgliedschaft zu einer christlichen Kirche). Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne der § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 AsylG kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen durch die Betätigung seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 25, 28, 32. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11 und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 26, 30. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27, 34; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 13. Damit sich der Schutzsuchende erfolgreich auf eine Verfolgung wegen einer Glaubenskonversion berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei kann von einem erwachsenen Schutzsuchenden erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, das Wissen über die neue Religion, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Schutzsuchenden, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39. Zudem gilt, dass die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen kann – wenn auch nicht zwingend muss –, dass indes der Umkehrschluss nicht in jedem Fall zulässig ist. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann vielmehr auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 38. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Religion ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Bei iranischen Asylsuchenden ist davon auszugehen, dass zu einer anderen Religion konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zu einer anderen Religion konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens ihres neuen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 - 6 A 139/19.A - juris, Rn. 60 - 62; Beschluss vom 19.05.2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11 (jeweils zur Konversion zum Christentum). In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und völlig den Lehren von Eckankar zugewandt hat. Nach diesen Lehren werden verschiedene Ebenen höherer und niederer Welten unterschieden. Die höchste Ebene ist die Welt Gottes, von dem aus alles Leben fließt. Dieser kosmische Strom wird als ECK bezeichnet. Die menschliche Seele identifiziert sich mit ECK, dem Wesen Gottes, dem göttlichen Funken, der jedem Menschen innewohnt. Eckankar kann erfahren werden, denn es manifestiert sich selbst als Ton und Licht, die von diejenigen, die sich darauf mittels spiritueller Übungen einstellen, gehört und gesehen werden können. Die Seele kann sich vom Körper lösen und ist befähigt, zunehmend eine Reise in die höheren Welten anzutreten, in deren weiterem Verlauf sie sich selbst erkennt, Gott erkennt und schließlich ein Mitarbeiter Gottes wird. Letzteres ist die Bedeutung des Begriffs Eckankar. Die Individualität des Einzelnen wird in alle Ewigkeit aufrechterhalten. Der lebende ECK-Meister befreit den Schüler ultimativ von dem Kreislauf von Geburt und Tod, indem er ihn mit dem göttlichen, kosmischen ECK-Strom verbindet. Eckankar befreit von der Verwirrung über den eigenen Platz im Kosmos, weil der Seelenreisende das ganze Bild von oben betrachten kann und sieht, wie jedes Teil in das kosmische Puzzle passt. Die religiöse Erfahrung von Eckankar findet ihren hauptsächlichen sozialen Ausdruck in aus Schülern bestehenden Satsang-Gruppen. ECKisten sind nicht an ihrer Kleidung oder anderen Umständen erkennbar und propagieren ihren Glauben nicht aggressiv. Sie nehmen stattdessen an, dass die Suchenden sich irgendwie selbst offenbaren, wenn sie bereit sind für das, was Eckankar anbietet, woraufhin die Verbindung eintreten wird. Der Gründer von Eckankar bezeichnete sich selbst als den 971. Lebenden ECK-Meister des Ordens von Vairagi in Folge, die damit in einer Zeit vor Beginn geschichtlicher Aufzeichnungen begann. Vgl. Robert S. Ellwood, Universität von Süd-Kalifornien, und Harry B. Partin, Duke Universität: Religious and Spiritual Groups in Modern America, 2. Aufl. (1988), Prentice Hall, Englewood Cliffs, New Jersey 07632, S. 220-225 (Bl. 98 ff. der Gerichtsakte); zu den Glaubensgrundsätzen von Eckankar bzw. einer allgemeineren Beschreibung seitens des Lebenden Eck-Meisters vgl. “Uralte Weisheit für die heutige Zeit“, Vierte Ausgabe (2020) (Beiakte 1), S. 12 bzw. 124 f. Zwar gehören Eckankar weltweit nach eigenen Angaben (lediglich) „zehntausende von Mitgliedern“ an. Jedoch hat der Verfolgungsdruck auf die Anhänger von Eckankar in Iran in den letzten fünfzehn Jahren stark zugenommen: Während die Eckankar-Zentrale anfangs religiöses Material direkt in den Iran schickte, stellte sie dies im Jahre 1997 aufgrund zunehmender „Repressalien“ gegen Eckankar-Anhänger ein. Im Februar 2009 leitete das iranische Sicherheitsministerium dann eine „religiöse Säuberung“ gegen alle iranischen Mitglieder von Eckankar ein. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Eckankar-Zentrale etwa 1.500 Iraner als Mitglieder anerkannt und „viele weitere Tausend“ hätten den Glauben und die Lehren „informell“ praktiziert. Von den iranischen ECKisten verlangte der iranische Staat die Unterzeichnung förmlicher Verzichtserklärungen, in denen sie sich von Eckankar lossagten. Sie wurden über verschiedene Kanäle bedroht. Die Androhung der Strafverfolgung wegen Apostasie und der Todesstrafe war nach Angaben von Eckankar ein wesentlicher Bestandteil der Verfolgungsstrategie. Aufgrund dieses harten Vorgehens und auf dringenden Wunsch der Familie eines iranischen ECKisten, der wegen Apostasie verhaftet worden war, teilte die Eckankar-Zentrale im März 2009 mit, dass sie auf weitere Mitgliedsbeziehungen mit in Iran lebenden ECKisten verzichte. Allen iranischen Eckankar-Mitgliedern wurde geraten, sich zu stellen, ihre Eckankar-Bücher und -Materialien abzugeben und die Verzichtserklärung zu unterschreiben. Iranische Stellen bringen Eckankar mit den USA in Verbindung. So wird Eckankar als „Kind der CIA“ bezeichnet, zudem finden sich Berichte über staatliche Maßnahmen gegen ECKisten in Rashd. Die ECKisten Karim Zagar und Majan Davari wurden im Iran verurteilt. Schreiben von Eckankar an das Bundesamt vom 13.04.2023, Bl. 52-57 der Gerichtsakte; VG Hamburg, Urteil vom 23.01.2024 – 10 A 3246/23 –, juris Rn. 23 – 25. Die vom Kläger bezüglich Eckankar geltend gemachten Aktivitäten werden zur Überzeugung des Einzelrichters von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen. Diese Abkehr vom Islam beruht auf einer festen Überzeugung des Klägers und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel. Dagegen sprechen nicht die im angefochtenen Bescheid ausgeführten Einwände des Bundesamts. Zunächst bewertet es die zeitlich leicht unterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau dazu, wann er ihr das erste Mal von der von ihm besuchten Gruppe berichtet habe, über. Soweit die Beklagte davon ausgeht, der Kläger habe vorgetragen, am 11.09.2020 zum ersten Mal an Treffen der Gruppe Eckankar teilgenommen zu haben und seiner Ehefrau gleich nach dem ersten Treffen mit der Gruppe davon erzählt zu haben, ist das nicht völlig zutreffend und weicht zudem zeitlich nur unerheblich von der Angabe seiner Ehefrau (Bl. 184 der Beiakte 002) ab, sie habe auf ihre Frage hin vier Monate vor der am 20.04.2021 erfolgten Verhaftung des Klägers von seinem Treffen mit der Gruppe erfahren. Der Kläger sagte bei seiner Anhörung nicht, gleich nach der ersten Sitzung mit der Gruppe habe er seiner Ehefrau davon erzählt, sondern lediglich, er habe ihr nach der ersten Sitzung davon erzählt (Bl. 174 der Beiakte 002). Zudem äußerte er sich nicht dazu, ob er seiner Ehefrau von sich aus oder auf ihre Frage hin etwas erzählt habe. Da der Kläger nach seinen Angaben am 20.04.2021 verhaftet worden war, erfuhr seine Ehefrau nach ihrem Vortrag Anfang 2021 oder Ende 2020 von der Teilnahme des Klägers an einem Treffen der Gruppe. Der zeitliche Unterschied ihrer Angaben beträgt, selbst wenn zulasten des Klägers davon ausgegangen würde, er habe seiner Ehefrau unmittelbar nach dem ersten Treffen mit der Eckankar-Gruppe im Iran etwas davon erzählt, zwar rund drei Monate. Jedoch wäre auch eine solche den Erinnerungen innewohnende Diskrepanz wegen des seitdem verstrichenen langen Zeitraums ohne weiteres nachvollziehbar, zumal der Zeitpunkt, zu dem der Kläger seiner Ehefrau das erste Mal von seinem Treffen mit der Gruppe berichtet hatte, für sein unmittelbares Verfolgungsschicksal in Form seiner Verhaftung, Vorladung, Flucht und Verurteilung nicht von besonderer, geschweige denn überragender Bedeutung ist. Vor allem beträgt der Unterschied nicht etwa neun Monate, wovon das Bundesamt auszugehen scheint, wenn es darlegt, nach den Angaben des Klägers habe seine Ehefrau im September 2021 von der Konversion erfahren. Insoweit scheint sich das Bundesamt in den Jahreszahlen vertan zu haben. Nach Auffassung des Einzelrichters ist es darüber hinaus entgegen der Annahme des Bundesamts ohne weiteres möglich, dass der Ehefrau des Klägers bereits nach seinem ersten Treffen mit einer Gruppe von Eckankar eine Persönlichkeitsveränderung des Klägers auffiel. Insoweit mag das Wort “Persönlichkeitsveränderung“ zu hoch gegriffen sein, jedenfalls ist eine deutliche Beeindruckung des Klägers von diesem ersten Treffen schon deshalb glaubhaft, weil der Kläger nach seinen Angaben bereits lange Zeit spirituell auf der Suche war und zudem diese Beeindruckung in einer Linie mit dem Eindruck des Einzelrichters vom Kläger in der mündlichen Verhandlung steht, dass der Kläger von den Lehren von Eckankar regelrecht beseelt ist. Zuzugestehen mag dem Bundesamt ferner sein, dass die Ausführungen des Klägers zu der beschriebenen religiösen Gruppe generell als knapp und schemenhaft zu bewerten waren und er sich selbst auf mehrfache Nachfragen in farbarmen und wenig konkreten Formulierungen erging. Das findet seine Erklärung aber bereits darin, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht so viel Kontakt zu Eckankar hatte, dessen Begrifflichkeiten der Kläger in der mündlichen Verhandlung offen und ehrlich und für den Einzelrichter selbst nachvollziehbar als fremde Wörter bezeichnet hat. Jedenfalls gab er gegenüber dem Bundesamt bereits an, Eckankar sei eine metaphysische Gruppe und habe Methoden, die tausend Jahre alt seien. Die Beschreibung von Eckankar als metaphysische Gruppe ist – jedenfalls für Außenstehende – eine gut nachvollziehbare Einordnung. Auch die weitere Angabe, ihre Methoden seien tausend Jahre alt, ist tendenziell richtig, weil ihre Lehren (sogar) vor mehreren tausend Jahren entstanden sein sollen. Zutreffend hat er in diesem Zusammenhang auf (alte) iranische Dichter verwiesen, die nach den Materialien von Eckankar diesen Weg gegangen seien. Dass der Vater des Klägers sich von diesem aus Enttäuschung über seinen Abfall vom Islam abwandte, ihm aber dennoch zur Flucht verhalf, damit der Kläger keiner Verfolgung durch die iranischen Behörden anheimfiel, ist entgegen der Auffassung des Bundesamts gerade durch diese Schilderung der inneren Zerrissenheit seines Vaters glaubhaft. Diese Erklärung des Klägers mag in ihrer Schlichtheit lapidar erscheinen, entspricht aber sehr häufig der Lebenswahrscheinlichkeit, was das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern anbelangt. Auch religiös zutiefst überzeugte Menschen lieben ihre Kinder, selbst wenn diese mit der religiösen Überzeugung ihrer Eltern nicht übereinstimmen. Soweit das Bundesamt dem Kläger vorhält, es sei unglaubhaft, dass er seit einer Verhaftung keine Informationen über die Mitglieder der von ihm besuchten Gruppe habe, hat der Kläger schriftsätzlich vorgetragen, er habe über die Mutter seines Freundes erfahren, dass dieser mangels Möglichkeit einer Kautionsstellung inhaftiert worden sei. Im Übrigen hatte der Kläger bereits beim Bundesamt angegeben, die Telefonnummern der anderen Mitglieder dieser Gruppe nicht gekannt zu haben. Das ist nachvollziehbar und glaubhaft, weil es dem Kläger zunächst lediglich um die Erfahrungen durch diese Gruppe ging und zudem die Gruppe insgesamt auf Geheimhaltung angewiesen war, um nicht von den iranischen Behörden ausgemacht und verfolgt zu werden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung zunächst dahingehend verstanden werden konnte, dass er das Urteil des iranischen Revolutionsgerichts ungefähr am 11.04.2021 erhalten habe, hat er auf entsprechenden Vorhalt des Einzelrichters erklärt, seine Angabe sei auf die Vorladung bezogen gewesen. Das ist glaubhaft, weil der Kläger angab: „Das erste Mal , als ich das erfahren habe, war ungefähr am 11. April 2021.“ (Hervorhebung durch den Einzelrichter) Damit bezog der Kläger sich mit der Jahreszahl 2021 ersichtlich auf das erste Schriftstück, das er von der iranischen Justiz erhalten hatte. Das war die Vorladung. Dass er dabei den 11. April nannte, an dem er das am 09. April (allerdings 2022) erlassene Urteil wohl erhielt, ist deshalb ersichtlich lediglich auf eine Verwechslung der Daten zu Tag und Monat einerseits der Vorladung und andererseits des Urteils zurückzuführen, weil der Kläger über beide Dokumente samt deren Daten bereits bei seiner Anhörung durch das Bundesamt berichtet hatte und in der mündlichen Verhandlung zu beiden Dokumenten eingehend befragt worden ist, was nachvollziehbar zu einer Verwirrung führen kann, wobei die Belastung durch eine längere Anhörung sowie die grundsätzlich schwierige Situation des Dolmetschens in Rechnung zu stellen ist. Der Kläger ist laut beigebrachter Bescheinigungen von Eckankar dort seit dem 14.09.2022 Mitglied (Bl. 53, 88, 105 der Gerichtsakte), was durch die Übersendung konkreter Nachweise über den Erhalt von Mitgliedskarten (Bl. 41, 142 der Gerichtsakte) und von Nachweisen über seine Teilnahme an Kursen (Bl. 77 f., 84 f.,144, 157 f., 160 f. der Gerichtsakte) untermauert wird. Hat der Kläger Bestätigungen von Eckankar vom 13.04.2023, vom 20.12.2023 und vom 18.07.2024 über die Teilnahme an mehreren – kostenpflichtigen – Kursen vorgelegt, ist auch unabhängig davon inhaltlich der Wechsel des Glaubens des Klägers in Gestalt der Abkehr vom formal ihm zugeschriebenen Islam bei gleichzeitiger Zuwendung zu den Lehren von Eckankar glaubhaft. Nach dem Eindruck vom Kläger in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger es mit den Lehren von Eckankar ernst meint und davon regelrecht beseelt ist. Er hat individuell konkret und anschaulich erläutert, weshalb er sich vom – ihm ohnehin lediglich formal zugeschriebenen – Islam abgewandt und auf Ansprache durch ein Mitglied von Eckankar bereits im Iran und endgültig aufgrund Betreuung durch weitere Mitglieder dieser Vereinigung in Deutschland den Lehren von Eckankar zugewandt hat. Die zunächst suchende Hinwendung des Klägers zu der Vereinigung Eckankar aufgrund einer insoweit zufälligen Begegnung durch Gespräche mit seinem Schulfreund, zu dem er nach der Schulzeit zunächst nur über die sozialen Medien Kontakt gehalten und den er nach Militärdienst und Studium erneut persönlich kontaktiert hatte, hat der Kläger widerspruchsfrei und in Einzelheiten auf entsprechende Nachfragen des Einzelrichters nachvollziehbar geschildert und zudem mit seiner bereits seit seiner Kindheit erfahrenen spirituellen Neugier begründet. Diese vorsichtige Art der Kontaktaufnahme in Form einer Reaktion anstatt eines aktiven Werbens entspricht den Gepflogenheiten von Eckankar. Vgl. Vgl. Robert S. Ellwood, Universität von Süd-Kalifornien, und Harry B. Partin, Duke Universität: Religious and Spiritual Groups in Modern America, 2. Aufl. (1988), Prentice Hall, Englewood Cliffs, New Jersey 07632, S. 220 ff. (223 Abs. 1) (Bl. 100 der Gerichtsakte). Ferner hat der Kläger detailliert über seine Verhaftung durch die Sepah, die Versuche, ihm ein Geständnis abzupressen, die Vorladung zu einem Gerichtstermin und ein Urteil des Revolutionsgerichts Arak berichtet. Dabei kommt es auf das zur Gerichtsakte gelangte Urteil im Einzelnen nicht an, weil der Einzelrichter dem Kläger aufgrund dessen eigener Schilderung glaubt, dass es zu einer Verhaftung, Vorladung und Verurteilung in seiner Abwesenheit kam. Seine diesbezüglichen Schilderungen sind differenziert und nicht nur nicht aufgebauscht, sondern im Gegenteil sogar – potentiell zu seinen Lasten – abgeschwächt, etwa wenn er auf Nachfrage des Einzelrichters in der mündlichen Verhandlung entgegen der schriftlichen Schilderung seiner Prozessbevollmächtigten angegeben hat, in den Schreiben der iranischen Behörden und Gerichte sei der wörtliche Begriff “Eckankar“ nicht aufgetaucht. Sehr differenziert hat der Kläger zudem berichtet, nicht jeden Tag, sondern an zwei bestimmten Tagen körperlich misshandelt worden zu sein. Der Kläger hat ferner individuell erläutert, dass und weshalb ihm die Lehren von Eckankar wichtig sind. In die Vereinigung ist er nicht nur durch stetige Teilnahme an Kursen eingebunden, sondern er hat bei Eckankar mittlerweile auch einen Antrag auf seine zweite Initiation gestellt (Bl. 162 der Gerichtsakte). Die Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Glaubensinhalten zeugen darüber hinaus aufgrund seines im Vergleich zu seinem erkennbaren Wesen diesbezüglich lebhafteren Vortrags sowie wegen der Spontanität seiner Antworten auf die Fragen des Einzelrichters davon, dass er sich in den Lehren von Eckankar entsprechend seinem durch die von ihm bislang durchgängig belegten Kurse vermittelten Wissensstand sicher bewegen kann. Es ist nachvollziehbar, dass der Kläger bei seiner durch das Bundesamt erfolgten Anhörung nähere Einzelheiten zu der spirituellen Vereinigung Eckankar mangels weithin geläufiger Bekanntheit dieser Vereinigung nicht bereits nach wenigen Treffen mit der Gruppe im Iran und erst kurzer Befassung mit dieser Vereinigung in Deutschland benennen konnte, sondern wegen erforderlicher vertiefter Befassung damit erst nach längerer Zeit darlegen und zu ihm in Beziehung setzen konnte. Das hat er in der mündlichen Verhandlung getan, nachdem er bereits längere Zeit an Kursen von Eckankar teilgenommen hatte. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgten Angaben des Klägers zu seiner spirituellen Überzeugung haben nicht nur ein vertieftes Wissen des Klägers über die spirituelle Vereinigung Eckankar, ihre Lehren und Methoden gezeigt, sondern deren zutiefst erfolgte Verinnerlichung durch ihn, soweit er bislang entsprechendes Wissen überhaupt hat erlangen können. Das hängt von der Teilnahme an verschiedenen Kursen dieser Vereinigung ab, die von dieser für den Kläger schriftlich mehrfach bestätigt worden ist. Dass der Kläger sein Leben dauerhaft auf die Lehren von Eckankar ausgerichtet hat, wird nicht nur daran deutlich, dass er die entsprechenden Kurse von Eckankar durchgängig belegt hat, wobei ihm bescheinigt worden ist, dass er an diesen sehr interessiert teilnimmt und weiterführende Fragen stellt, und dass er bei Eckankar einen Antrag auf seine zweite Initiation gestellt hat, sondern auch daran, dass er authentisch dargelegt hat, dass er die wesentliche Leitlinie dieser Religion in Form der Selbsterkenntnis, die zur Gotteserkenntnis führen soll, verinnerlicht hat. Für seine Wahrheitsliebe spricht, dass er ohne Umschweife eingeräumt hat, einige Fragen des Einzelrichters nicht beantworten zu können, die eher formaler Natur sind und auf die sich ein Unkundiger allein durch das Studium veröffentlichter Informationen hätte vorbereiten können. Dagegen konnte der Kläger auf wesentliche qualitative Inhalte seiner neuen Religion sicher und vertieft eingehen. Aus all dem folgt, dass der Kläger sich auch außerhalb der Teilnahme an den Kursen intensiv mit den Lehren von Eckankar auseinandergesetzt hat und sie in seinen Lebensalltag etwa in Form spiritueller Übungen, die in den Kursen vermittelt werden, integriert. Aus all diesen einzelnen Umständen zusammen hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt und sein jetziger Glaube sich in seinem Leben auch bedeutend auswirkt. Dabei ist gemäß Art. 4 Abs. 4 der EU-Qualifikations- bzw. Anerkennungs-Richtlinie die Tatsache, dass der Kläger bereits von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Seine Angaben zu seiner Verhaftung, zu den Verhören, zu den Misshandlungen, zu der Freilassung auf durch seine Mutter hinterlegte Kaution, zu seiner Vorladung, Flucht und Verurteilung sind widerspruchsfrei, detailliert und darüber hinaus im Vergleich zum Protokoll des Bundesamts teilweise richtigstellend. Spricht für die Wahrheitsliebe des Klägers dabei, dass seine Klarstellung hinsichtlich der von seiner Mutter hinterlegten Kaution in Form ihres Kosmetiksalons (statt – wie im Protokoll des Bundesamts niedergelegt – einer Eigentumswohnung) für den Kern seines Vortrags eher unbedeutend ist, ihm aber selbst wichtig ist, gilt dasselbe bezüglich seiner Angaben zu seinen Misshandlungen. Diese hätte er, ohne dass ihm dies zu widerlegen gewesen wäre, heftiger darstellen können, hat stattdessen aber detailliert ausgeführt, dass diese Misshandlungen nicht durchgehend, sondern an einzelnen, genau angegebenen Tagen stattfanden und dass diese Misshandlungen unterschiedlicher Natur waren und worin sie bestanden. Die Versuche der Sepah, ihn zu einem schriftlichen Geständnis zu bewegen, werden gestützt durch entsprechende Erkenntnisse, wonach Folter und psychischer Druck übliche Mittel sind, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 03. April 2024) – Lagebericht - S. 15. Dasselbe gilt für die Freilassung eines Untersuchungshäftlings auf Kaution, die in Immobilien besteht. Es gibt vermehrt Berichte über die Pfändung von Immobilien und Grundstücken von politisch aktiven Personen und/oder deren Familienmitgliedern, die meist als Kaution für eine Freilassung hinterlegt werden müssen und dann bei einer Flucht zwangsversteigert werden. AA, Lagebericht S. 15. Aufgrund der vom Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Iran befragt, verhaftet und gemäß seiner Verurteilung inhaftiert würde und diese Verfolgungshandlung wegen seiner – ihm nicht nur zugeschriebenen – Religion erfolgen würde. Zwar würde der Kläger darüber hinaus – seine Gefährdung durch das gegen ihn ergangene iranische Strafurteil einmal außer Acht lassend – allein durch das Praktizieren der von Eckankar gelehrten spirituellen Übungen nach außen wohl nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als ECKist auffallen, weil ECKisten ihren Glauben nicht aggressiv verbreiten, also nicht missionieren, wie der Kläger auch selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Zur im Iran erforderlichen Erkennbarkeit zu den Eckisten auch: VG Hamburg, Urteil vom 23.01.2024 – 10 A 3246/23 –, juris Rn. 26. Es spricht auch viel dafür, dass der Kläger seinen neuen Glauben im Iran eher im Verborgenen betätigen darf, weil er sich auf das Gesetz des Schweigens (“Kamit“) berufen kann. Dieses dient dazu, sich nicht dem Spott anderer preiszugeben, wenn man bekennt, dass man seine inneren Welten und die Menschen in ihnen als real akzeptiert, und sich viele Probleme erspart beim Versuch, sich vor jenen zu verteidigen, die einen nicht verstehen können. ECK-Traumkurse 1, 1990 (Beiakte 3), S. 158. Jedoch steht zusätzlich zu der Gefährdung des Klägers durch das Strafurteil zu erwarten, dass er seine bislang erworbenen schriftlichen Materialien der Vereinigung Eckankar mit in den Iran nehmen würde, um zumindest die in den von ihm in Deutschland bereits erworbenen schriftlichen Materialien dargestellten spirituellen Übungen weiter zu betreiben, weil er mangels weiter Verbreitung dieser Vereinigung dort, nachdem Eckankar im Jahr 2009 wegen der Verfolgung seiner Mitglieder durch iranische Behörden weitere mitgliedschaftliche Bindungen in den Iran aufgegeben hat, Schreiben von Eckankar an das Bundesamt vom 13.04.2023 (Bl. 104 ff. (106) der Gerichtsakte), nicht darauf hoffen kann, alsbald eine Gruppe Gleichgesinnter ausfindig zu machen. Außerdem hat diese Vereinigung schon seit Längerem keine schriftlichen Traktate mehr im Iran verteilt. Schreiben von Eckankar an das Bundesamt vom 13.04.2023 (Bl. 104 ff. (106) der Gerichtsakte). Diese vom Kläger bereits erworbenen Schriften würden mit Sicherheit bei seiner Befragung und Durchsuchung seines Gepäcks von den iranischen Behörden entdeckt werden. Sollte der Kläger stattdessen unter dem Druck drohender Verfolgung auf die Mitnahme der schriftlichen Materialien verzichten, stellte dies ebenfalls für ihn eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar, weil seine diesbezügliche Glaubensbetätigung in Form von schriftlich angeleiteten spirituellen Übungen für ihn gemäß der Praxis der Vereinigung Eckankar ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist. Ein anderweitiger Schutz im Sinne des § 3d AsylG oder ein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG besteht nicht. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht. AA, Lagebericht S. 20. Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, kann dahingestellt bleiben, ob ihm ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht. Die diesbezüglichen Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids gehen für ihn ins Leere und sind klarstellungshalber aufzuheben. Die Folgeentscheidungen in Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids entbehren dagegen wegen der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. §§ 59, § 75 Nr. 12 und§ 11 AufenthG einer rechtlichen Grundlage und sind deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.