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Urteil

8 K 1234/22.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0819.8K1234.22A.00
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Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022 hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022 hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 verpflichtet, festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich Somalia vorliegt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00. März 0000 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Für den Kläger wurde mit Eingang beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 7. Juni 2021 durch den Rheinisch-Bergischen-Kreis nach § 14a Abs. 2 AsylG ein Asylantrag gestellt. Die Asylanträge seiner Mutter und seiner (Halb-)Geschwister sind bereits rechtskräftig abgelehnt worden. Eine Begründung des Asylantrags durch die gesetzlichen Vertreter des Klägers erfolgte im Asylverfahren nicht. Mit Bescheid vom 31. Januar 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziff. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziff. 3) ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4). Es forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an (Ziff. 5). Ferner wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Der Kläger hat am 22. Februar 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass seinem Vater in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Dieser sei ihm abzuleiten. Sein Vater sei zudem der Vater eines weiteren, aufenthaltsberechtigten Kindes. Vor diesem Hintergrund dürfte die Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein. Zudem bestehe für die alleinerziehende Mutter des Klägers in Somalia kein ausreichendes soziales Netzwerk mehr. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klage zunächst auch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus gerichtet hatte, beantragt er nunmehr nur noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2022 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. August 2024 zu den Fluchtgründen für den Kläger angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Beklagte ist zum Termin der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie der beigezogenen Asylakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit gemäß § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen worden war. Soweit der Kläger die Klage nunmehr auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag beschränkt hat, ist dies als teilweise Klagerücknahme zu werten und insoweit das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Asylgesetz (AsylG) entscheiden kann, begründet. Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers – bzw. hier seiner Mutter – und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. Dies zugrunde gelegt liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110, m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Das ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können in äußerst extremen Fällen zum einen eine allgemeine Situation der Gewalt, ein besonderes Merkmal des Betroffenen oder eine Verbindung von beiden und zum anderen schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich. Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 38, m. w. N. Hinsichtlich schlechter humanitärer Bedingungen sind die Rechte des Schutzsuchenden aus Art. 3 EMRK gefährdet, wenn der Schutzsuchende seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält bzw. – nach einer neueren Formulierung des EuGH – sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 65. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 25. Soweit die Rückkehrhilfen von freiwilliger Rückreise abhängig gemacht werden, steht dies ihrer Berücksichtigung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht entgegen. Es ist anerkannt, dass die Rückkehrprognose nicht allein die zwangsweise Abschiebung, sondern auch Varianten bei freiwilliger Ausreise in das Herkunftsland zu Grunde legen darf. Ein etwaiger Wille betroffener Personen, nur zwangsweise rückgeführt zu werden, und sich gegen nur bei einer freiwilligen Ausreise gewährte Rückkehrhilfen zu entscheiden, wäre unbeachtlich, weil die dann eintretende Situation extremer Not gerade nicht von ihren persönlichen Entscheidungen unabhängig wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 – 1 C 3.21 –, juris, Rn. 27. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 1 B 66.21 –, juris, Rn. 18 ff. Nach diesen Maßgaben greift zugunsten des Klägers ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihm in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung im vorgenannten Sinne droht. Nach den aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen stellt sich die Lage in Süd- und Zentralsomalia – insbesondere in Mogadischu, als dem Ort, an dem eine Abschiebung voraussichtlich enden würde – wie folgt dar: Die stärkste Dürreperiode seit über 40 Jahren mit drohender Hungernot, die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia zu einem Land mit hohen humanitären Nöten – die Hälfte der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 4; vgl. auch BAMF, Briefing Notes vom 27. März 2023, S. 10, mit dem Hinweis auf eine UN-Studie, nach der es im Jahr 2022 schätzungsweise 43.000 zusätzliche Todesfälle im Vergleich zu den Dürren 2017 und 2018 gegeben haben soll. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Es gibt keinen sozialen Wohnraum oder Sozialhilfe. Die erweiterte Familie inklusive des Sub-Clans oder Clans dient traditionell als soziales Sicherungsnetz und bietet oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Hilfsprojekte der Vereinten Nationen oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen erreichen in der Regel nicht alle Bedürftigen. Die Ausmaße der historischen Dürre sowie der anhaltende Konflikt mit al-Shabaab verschärfen dieses Problem. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. Im Bereich Mogadischu wird für Oktober 2023 bis Juni 2024 ein IPC-Level von 3 angegeben. Vgl. https://fews.net/east-africa/somalia (Abruf vom 19. August 2024). Menschenrechtsorganisationen heben die prekäre Situation von Rückkehrern in Somalia hervor. Es bestehe die Gefahr, dass sie in Lagern für Binnenvertriebene endeten. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 15. Mai 2023 (Stand: April 2023), S. 22 f. In den sog. IDP(Internally Displaced People)-Lagern herrschen extrem harte Bedingungen, vgl. The Danish Immigration Service: South and Central Somalia, Security situation, forced recruitment, and conditions for returnees, July 2020, S. 32, wobei die Zustände unterschiedlich sind. Während die neueren meist absolut rudimentär sind, verfügen ältere Lager üblicherweise über grundlegende Sanitär-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia (Version 6), vom 8. Januar 2024, S. 253 f. Ausweislich einer UNHCR-Studie gaben 22% der unterstützten und 38% der nicht unterstützten vom UNHCR befragten 2.900 Rückkehrhaushalte an, in einem IDP-Lager zu wohnen. Vgl. UNHCR, Post Refugee Return Monitoring Snapshot, Februar 2022, Seite 5 und Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia (Version 6), vom 8. Januar 2024, S. 316. Der Arbeitsmarkt ist maßgeblich in verwandtschaftlichen Netzwerken organisiert. Selbst in Orten unter staatlicher Kontrolle, wie Mogadischu, Kismayo oder Baidoa, können sich Rückkehrer nicht auf staatliche Dienstleistung verlassen. Von zentraler Bedeutung bei der Rückkehr ist das Vorhandensein familiärer Netzwerke und inwieweit diese auch während der Zeit im Ausland gepflegt bzw. deren Mitglieder in Somalia unterstützt worden sind. Auch hierbei spielt die Dominanz bestimmter Abstammungsgruppen eine Rolle. So kann sich ein Angehöriger eines dominanten Clans auf mehr Unterstützung verlassen, als Menschen, die Minoritäten oder vor Ort schwachen Gruppen angehören. Vgl. ACCORD, Themendossier zu Somalia: Humanitäre Lage, vom 15. Mai 2023, S. 4 f. Aus Mogadischu wird berichtet, dass dort für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen. Oft werden derartige Jobs aber von Arbeitgebern an eigene Verwandte vergeben. Es gibt aber auch Websites zur Arbeitsvermittlung. Frauen ohne Ausbildung übernehmen üblicherweise Aufgaben im Haushalt. Frauen ohne Kontakte in Mogadischu müssen oft die am schlechtesten bezahlten Jobs annehmen – etwa als Wäscherin oder Reinigungskraft. Gesucht werden in Mogadischu Fachkräfte in den Bereichen Medizin, Hotellerie, Wirtschaft und IT. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation – Somalia (Version 6), vom 8. Januar 2024, S. 261 f. EUAA sieht Mogadischu als Ziel internen Schutzes in Ausnahmefällen, in denen junge arbeitsfähige Männer oder kinderlose Paare ohne weitere Vulnerabilitäten zu Mehrheitsclans gehören und die nach Ausbildung und Arbeitserfahrung einen Hintergrund haben, der ihnen den Zugang zu Arbeit erleichtert oder über ein Netzwerk an Unterstützern verfügen, das ihren Basisunterhalt sicherstellt. Für alleinstehende junge Männer sei es besonders schwierig Wohnraum anzumieten. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, S. 57 und 222 f. Auch der UNHCR hält Mogadischu für alleinstehende Männer und erwerbsfähige Ehepaare als Ort internen Schutzes unter dem Gesichtspunkt sozio-ökonomischer Bedingungen unter ähnlichen Voraussetzungen für zumutbar. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing, Somalia, September 2022, S. 129 ff. Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Ca. 95 % der Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. In einer von Jahrzehnten des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hängen die Möglichkeiten des Einzelnen generell sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Das Unternehmertum spielt in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung sind Selbständige. Einerseits wird berichtet, dass die Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge und zurückkehrende Flüchtlinge in Süd-/Zentralsomalia limitiert sind. So berichten etwa Personen, die aus Kenia zurückgekehrt sind, über mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten. Andererseits wird ebenso berichtet, dass die besten Jobs oft an Angehörige der Diaspora fallen, etwa wegen besserer Sprachkenntnisse. Am Arbeitsmarkt spielen Clanverbindungen eine Rolle. Gerade, um eine bessere Arbeit zu erhalten, ist man auf persönliche Beziehungen und das Netzwerk des Clans angewiesen. Dementsprechend schwer tun sich Binnenflüchtlinge, wenn sie vor Ort über kein Netzwerk verfügen. Männer, die vom Land in Städte ziehen, stehen oft vor der Inkompatibilität ihrer landwirtschaftlichen Kenntnisse mit den vor Ort am Arbeitsmarkt gegebenen Anforderungen. Der Umstieg von Selbstständigkeit auf abhängige Hilfsarbeit wird oft als Demütigung und Erniedrigung gesehen. Generell finden Männer unter anderem auf Baustellen, beim Graben, Steinebrechen oder Schuhputzen eine Arbeit. Viele Menschen leben vom Kleinhandel oder von ihrer Arbeit in Restaurants oder Teehäusern. Allerdings ist eine Arbeit in der Gastwirtschaft mit niedrigem Ansehen verbunden. Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Tätigkeiten sowie jenen auf Baustellen äußerst abgeneigt. Dort finden sich marginalisierte Gruppen, z. B. Binnenflüchtlinge, die oft auch als Tagelöhner arbeiten. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen; die Städte werden wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Daneben gibt es humanitäre Hilfe, aber damit sind die Menschen nicht ausreichend versorgt. Vgl. zusammenfassend Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 45. Ausgehend davon besteht für den Kläger die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der minderjährige Kläger bei einer Rückkehr von seiner Kernfamilie begleitet würde, also seiner Mutter sowie den ebenfalls minderjährigen Halbgeschwistern. Seine Mutter wird sich jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund dem glaubhaft dargelegten Fehlen verwertbarer Kenntnisse über und jeglicher Kontakte nach Somalia bei einem Aufenthalt in Mogadischu oder im übrigen Somalia unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse oder die ihrer Kinder, die sie bei einer unterstellten Rückkehr der Kernfamilie allein versorgen müsste, zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8/22 –, juris, Rn. 45 ff.; vgl. andererseits Sächs. OVG, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 5 A 78/19.A –, juris, Rn. 53 ff. (Kläger auf einem Auge blind); VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2023 – 5 K 1035/18.A –, juris, Rn. 41 ff. (Kläger Angehöriger eines Minderheitenclans); vgl. ferner Bay. VGH, Urteil vom 12. Februar 2020 – 23 B 18.30809 –, juris, Rn. 61 (Hawiye); VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 13 S 3196/19 –, juris, Rn. 59 ff. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger bzw. dessen Mutter für die erste Zeit in Mogadischu auf Übergangshilfen zurückgreifen kann. Denn das Gericht geht davon aus, dass es der Mutter des Klägers in der Zeit, in der sie von solchen Leistungen profitieren kann, auch unter Berücksichtigung der Sachleistungen aus dem JRS-Programm, gleichwohl nicht gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenz, die der Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse genügt, aufzubauen und in Somalia in einer Weise auch sozial Fuß zu fassen, die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Existenzgefährdung ausschließt. Dies ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus einem Bündel an besonderen Umständen, die bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung die Prognose tragen, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Die Mutter des Klägers hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Somalia über kein soziales Netzwerk mehr verfügt, das ihr ermöglichen könnte, ihr Existenzminimum auf niedrigstem Niveau zu sichern. Ihre letzten Familienangehörigen haben mittlerweile das Land verlassen. Weitere Anlaufstationen bestehen nicht. Die Mutter des Klägers besitzt auch keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die ihr den Einstieg in den Arbeitsmarkt in Somalia erleichtern könnten. Vielmehr verfügt diese über keine abgeschlossene Ausbildung und keine zusätzlichen Sprachkenntnisse, die ihr bei der Arbeitssuche dienlich sein könnten. Unterstützungsfähige und -bereite Personen im Ausland gibt es ebenso nicht. Der Vater des Klägers leistet keinen Unterhalt. Auch der Vater der weiteren Kinder seiner Mutter leistet keinen Unterhalt. Kontakt zu diesem besteht darüber hinaus schon gar nicht. Darüber hinaus müsste die Mutter des Klägers eine wirtschaftliche Existenzsicherung neben der Versorgung ihrer vier minderjährigen Kinder sicherstellen, ohne auch hierbei auf eine familiäre Unterstützung zurückgreifen zu können. Der Kläger kann mit seiner Familie auch nicht auf andere Landesteile Somalias – wie Puntland oder Somaliland – verwiesen werden. Das entscheidende soziale Sicherungsnetz bilden auch dort die erweiterte Familie und der Clan. Vgl. dazu, m. w. N., OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 30. November 2023 – 4 B 8/22 –, juris, Rn. 59. Der Kläger und dessen Familie haben aber in keiner Region Somalias familiäre Bindungen oder sonstige nützliche Verbindungen. Auch Ziffer 5 und 6 des Bescheids sind aufzuheben. Im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG den Kläger betreffend bejaht worden sind, ist die in der Abschiebungsandrohung enthaltene Zielstaatsbezeichnung nach § 59 Abs. 3 AufenthG rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris, Rn. 18. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot teilt nach § 11 Abs. 1 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebemöglichkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.