Beschluss
6 L 2258/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0813.6L2258.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 6232/23 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.10.2023 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen, haben keinen Erfolg. I. Der Antrag zu ist zulässig, aber nicht begründet. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 11.10.2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Dabei genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in bestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umständen abgewogen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 – und vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.10.2023 erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 11.10.2023 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 26.09.2023 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis für den Fall der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens Stellung zu nehmen. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11.10.2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller ist voraussichtlich gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Denn nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde u. a. dann auf die Nichteignung eines Betroffenen schließen, wenn dieser ein von ihr zur Aufklärung von Eignungszweifeln gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist, BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und für die nicht fristgerechte Beibringung kein ausreichender Grund besteht, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2001 – 19 B 817/01 –, juris, Rn. 4. Rechtmäßig ist eine Begutachtungsanordnung, wenn sie formell und materiell rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.06.2020 – 16 B 672/20 –, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 23.07.2021 – 11 CS 21.515 –, juris, Rn. 22 m. w. N. So liegt der Fall hier. Gegen die streitgegenständliche Begutachtungsanordnung vom 19.06.2023 bestehen nach summarischer Prüfung keine Bedenken. Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnis-Verordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 – 3 B 16.14 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 07.02.2013 – 16 E 1257/12 –, juris, Rn. 4 f., und vom 10.09.2014 – 16 B 912/14 –, juris, Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Ausgehend davon ist die Begutachtungsaufforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 11, materiell rechtmäßig ergangen. Als Grundlage für die Anordnung kommt § 46 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. in Betracht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV a. F. kann ein Gutachten angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Weitere Zweifel an der Fahreignung liegen dabei in jedem Fall vor, wenn zu dem gelegentlichen Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV a. F. das Fehlen einer Trennung von Cannabiskonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr hinzutreten könnte, da in diesem Fall sogar die Fahreignung entfallen würde. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV a. F. liegt dabei vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Die Bewertungen der Anlage 4 gelten nach Nr. 3 ihrer Vorbemerkung für den Regelfall. Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 a. F. gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen kann eine Zäsur bilden, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet. Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Danach kann zwar nicht jeder beliebig weit in der Vergangenheit liegende Drogenkonsum als Grundlage für die Annahme eines gelegentlichen Cannabiskonsums herangezogen werden. Der erfolgte Konsum muss vielmehr nach Gewicht und unter zeitlichen Gesichtspunkten von der Art sein, dass von einem gelegentlichen Konsum gesprochen werden kann. Für die Gewichtung des Drogenkonsums sind insbesondere Art und Ausmaß des bisherigen Konsums in die Betrachtung einzubeziehen. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob die Umstände die Annahme nahelegen, dass der Betroffene ein einziges Mal Drogen zu sich genommen hat, oder ob sich der Konsum etwa über eine längere Zeit hingezogen hat. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.06.2012 – 12 ME 31/12 –, juris, Rn. 6. Insoweit hat der Antragsgegner aus Sicht des beschließenden Einzelrichters hier zu Recht angenommen, dass dem Antragsteller jedenfalls wegen gelegentlichen Cannabiskonsums die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt. Denn der Antragsteller hatte bereits am 08.09.2011 unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung im Jahr 2012 verlief für den Antragsteller negativ. Erst nach einer MPU im Jahr 2013 nach nachgewiesener einjähriger Abstinenz erhielt der Antragsteller wieder eine Fahrerlaubnis. Am 01.05.2017 hat er ein Fahrzeug dann erneut unter der berauschenden Wirkung von Kokain und Cannabis geführt. Ihm wurde sodann am 08.08.2017 die Fahrerlaubnis entzogen. Am 03.09.2018 stellte er einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Nach einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung vom 01.02.2019, nach der laut Gutachter nicht zu erwarten war, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einwirkung von Betäubungsmitteln oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen wird, wurde ihm sodann am 11.02.2019 die Fahrerlaubnis wiedererteilt. Am 17.04.2023 führte er erneut einen Pkw unter Cannabiseinfluss. Auch wenn nahezu 6 Jahre zwischen dem Konsumvorgang aus dem Jahr 2017 und dem neuerlichen Konsumvorgang liegen, besteht hier ein hinreichender Zusammenhang zwischen den Konsumvorgängen. Es muss hier Berücksichtigung finden, dass er vom Cannabiskonsum trotz seiner Beteuerungen im Rahmen der Begutachtung nicht dauerhaft Abstand genommen hat. Zudem hat der Antragsteller hier sogar (mindestens) zweifach unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Aus Sicht des Einzelrichters entfaltet die Entziehung der Fahrerlaubnis ebenso wie die Wiedererteilung nach einer positiven MPU keine Zäsurwirkung, die einer Berücksichtigung der Tat vom 01.05.2017 entgegenstünde. Denn nach der Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles tritt hervor, dass der Antragsteller sein der Entziehung der Fahrerlaubnis vom 08.08.2017 zugrunde liegendes Verhalten fortgesetzt hat, indem der Antragsteller weiterhin (mindestens) gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Es gibt, abgesehen von der Aussage des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner, wonach er lediglich CBD-Tropfen zur Entspannung bzw. gegen Schlafstörungen einnehme (Bl. 103 d. BA), keinerlei Anhalt dafür, dass der Antragsteller letztmalig am 01.05.2017 und sodann nach jahrelanger Abstinenz erstmalig wieder am 17.04.2023 Cannabis konsumierte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin Cannabis konsumierte, wobei es auf die Anzahl und die Zeitpunkte der einzelnen Konsumvorgänge nicht ankommt. Es fehlt jedwede Substantiierung für die Annahme, der Antragsteller habe am 17.04.2023 erstmalig, nach jahrelanger Abstinenz, erneut konsumiert. Eine Zäsurwirkung kommt insbesondere nicht dem positiven medizinisch-psychologischen Gutachten vom 01.02.2019 zu. Denn die gutachterliche Prognose beruht hier auf der Einhaltung von Drogenabstinenz (vgl. Gutachten, S. 5) und ist mit der Aufgabe der Abstinenz jedenfalls hinfällig. Nach der Einschätzung des psychologischen Gutachters lag beim Antragsteller aufgrund der langjährigen Drogenvorgeschichte eine fortgeschrittene Drogenproblematik vor. Dies mache eine positive Begutachtung davon abhängig, dass u. a. zukünftig von einer hinreichend stabilen Drogendistanzierung auszugehen sei. Eine Drogenabstinenz wiederum könne nur dann als stabil eingestuft werden, wenn die dem früheren Drogenmissbrauch oder der Abhängigkeit zugrunde liegenden Ursachen vom Betroffenen tiefgehend aufgearbeitet seien und eine nachvollziehbare Einstellungs- und Verhaltensänderung stattgefunden habe, die sich zudem bereits ausreichend stabilisiert habe. Da diesem Erfordernis offensichtlich das erhöhte Risiko für einen Rückfall und – damit verbunden – den Verlust des Trennvermögens zugrunde liegt, liefert die Aufgabe der Abstinenz auch einen Anhaltspunkt für den Eintritt dieses Risikos, zumal der Antragsteller schon einmal nach einer den Konsum unterbrechenden einjährigen Abstinenz in 2012/2013 wieder mit dem Betäubungsmittelkonsum angefangen hatte (Gutachten, S. 4). Vor diesem Hintergrund durfte der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Gutachtenbeibringung vom 19.06.2023 davon ausgehen, dass bei dem Antragsteller jedenfalls relevanter, mindestens gelegentlicher Konsum von Cannabis vorlag. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis etwa berufliche Nachteile entstehen sollten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.