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Beschluss

22 L 1505/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0812.22L1505.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 4872/24.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2024 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 31. Juli 2024 zugestellt. Sechs Tage später, am 6. August 2024, haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zulasten der Antragsteller aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung der Asylanträge als offensichtlich unbegründet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) hat die Asylanträge der Antragsteller zurecht auf der Grundlage von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54), in Kraft getreten am 27. Februar 2024, als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Der Substantiierungsmangel muss sich jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Nicht von Belang ist danach insbesondere ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Daran gemessen war das Vorbringen der Antragsteller als belanglos im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Die Antragsteller haben im gerichtlichen Eilverfahren keine durchgreifenden Einwände gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung vorgebracht. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages begegnet die Entscheidung des Bundesamts keinen ernstlichen Zweifeln. Den Antragstellern drohen weder im Hinblick auf die allgemeine Situation in der Türkei noch auf Grund besonderer individueller Umstände oder des von ihnen vorgetragenen Ausreisegrundes und der geltend gemachten Rückkehrbefürchtungen im Fall ihrer Rückkehr in die Türkei eine für ihr Asylbegehren relevante Bedrohung, Verfolgung oder Gefährdung im Sinne der Art. 16a GG, §§ 3 ff., 4 AsylG. Soweit der Antragsteller zu 1. angibt, er habe trotz einer Mediationsvereinbarung bisher nicht seinen vollständigen Lohn für Arbeiten bei einer türkischen Firma in Algerien erhalten, so knüpft dies bereits nicht an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG an. Soweit er weiter angibt, er sei während der Universitätszeit diskriminiert und bei Arbeitgebern wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit angefeindet worden, so fehlt es bereits an konkret geschilderten Handlungen, die anhand der Vorgaben der § 3 ff. AsylG überprüft werden könnten. In seiner Anhörung gab der Antragsteller zu 1. dazu lediglich an, er habe für die Luftfahrt gearbeitet. Dort habe er das „größte Problem erlebt“. Es sei so schlimm gewesen, dass er es sich nicht noch einmal ausmalen wollte. Gleiches gilt für seinen Vortrag, „Zeit seines Lebens in unterschiedlichen Situationen“ willkürliche Maßnahmen wie Bedrohungen und Schläge durch Polizeibeamte erlitten zu haben. Im Hinblick auf die – einzig – konkret geschilderte Situation vor der Ausreise, er sei bei einer Polizeikontrolle auf die Nase geschlagen worden, sind darin – auch unter Berücksichtigung des Gesamtvortrages – keine Maßnahmen zu sehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, § 3a AsylG. Hinsichtlich des Vortrages der Antragstellerin zu 2., sie wolle kein Kopftuch mehr tragen, fühle sich dazu aber in der Heimat gesellschaftlich gezwungen, so ist sie entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid auf einen Umzug in eine andere Umgebung wie eine der zahlreichen türkischen Großstädte zu verweisen. Dass sie sich auch in Ankara gezwungen gefühlt habe, Kopftuch zu tragen, hat sie gerade nicht vorgetragen. Den Antragstellern wäre ein Umzug in andere kurdisch bewohnte Gebiete im Südosten des Landes sowie in die südlichen und westlich gelegenen Großstädten wie Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir auch möglich und zumutbar. Dass die Familie in der Lage ist, auch in anderen Orten als ihrer Heimat für längere Zeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, hat sie bereits unter Beweis gestellt. Ferner kann die Familie auf die Unterstützung der in der Türkei lebenden Großfamilie zählen, deren wirtschaftliche Situation ihren Angaben zufolge gut ist. Auch soweit sich die Antragsteller auf die allgemeine Situation von Kurden in der Türkei beziehen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Eine sogenannte "Gruppenverfolgung" von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch die hier zur Entscheidung berufene Einzelrichterin auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Erkenntnisse anschließt, einhellig verneint. Vgl. hierzu jüngst Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2024 – 5 A 3/20.A –, juris, m. w. N.; vgl. auch die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 69 ff. m. w. N. und VG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 22 L 2642/23.A –, juris, Rn. 10 f. Im Hinblick auf die Ausführungen zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Entgegen des Vortrags der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren ist auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass sie nicht in der Lage sein werden, sich zumindest das Existenzminimum zu erwirtschaften und auch eine mögliche – aber aktuell ausweislich des vorgelegten Attestes vom 8. Januar 2024 nicht erforderliche – Behandlung des Antragstellers zu 4. finanzieren zu können. Denn zusätzlich zu den vielfältigen türkischen Sozialhilfen gibt es verschiedene Rückkehrprogramme (z.B. REAG/GARP 2.0), die finanzielle Unterstützung – auch unabhängig von etwaigem Wohnungseigentum – leisten. Vgl. allgemein zur Grundversorgung und medizinischen Versorgung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Stand: 7. März 2024, Seiten 252 ff. und 261 ff.; vgl. ferner https://www.returningfromgermany.de/de/countries/turkey/. Auch ist eine Unterstützung durch die Großfamilie möglich (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).