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Beschluss

15 L 1242/24.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0724.15L1242.24A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der (sinngemäße) Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller mit dem Az. 15 K 3805/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO, da es sich bei der angegriffenen Abschiebungsandrohung um einen Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) handelt, gegen den ein Rechtsmittel gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Auch die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG haben die Antragssteller gehalten, da der Bescheid vom 21. Juni 2024 am 26. Juni 2023 zugestellt wurde und der Antrag mit Ablauf der Frist am 03. Juli 2024 gestellt wurde. Der Antrag ist jedoch unbegründet. In den Fällen, in denen – wie hier – der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur entsprochen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Dabei fordert eine auf §§ 34 Abs. 1, 36 AsylG gestützte Pflicht zur Ausreise über den Gesetzeswortlaut hinaus, dass das Anerkennungsbegehren auch der Sache nach offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht muss die Prüfung schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507/93 -, juris Rn. 99. Gemessen hieran liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller nicht vor. Die Antragsgegnerin hat den Asylantrag der Antragsteller zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat. Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 haben im Rahmen ihrer Anhörung am 16. November 2023 offensichtlich hinsichtlich ihrer vorliegenden türkischen Staatsangehörigkeit getäuscht. Der Antragsteller zu 1 hat auf die ausdrückliche Frage, ob er die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe, erklärt, diese nicht erworben zu haben und er habe dafür nicht die Voraussetzungen gehabt. Die Antragstellerin zu 2 erklärte auf die Frage, welchen Aufenthaltsstatus sie in der Türkei gehabt habe, sie habe eine Erlaubnis für einen befristeten Aufenthalt gehabt. Die ausdrückliche Frage, ob sie eine türkische Staatsangehörigkeit erworben habe, verneinte sie. Nachdem das Bundesamt zwischenzeitlich Kenntnis von der türkischen Staatsangehörigkeit erlangt hat, gaben beide in der ergänzenden Anhörung am 06. März 2024 zu, die türkische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsandrohung. Ermächtigungsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der Fassung vom 21. Februar 2024, gültig ab 27. Februar 2024) i.V.m. § 59 AufenthG. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG erlässt das Bundesamt nach den §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG insbesondere dann eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 AsylG). Für den Fall, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, bezieht sich nach der Legaldefinition des Art. 1 A Abs. 2 der GFK der Ausdruck „das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt“ auf „jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat“. Diese Definition ist hier wegen der Bezugnahme des § 3 Abs. 1 AsylG auf die Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung und Anwendung des § 3 AsylG ergänzend heranzuziehen. Damit sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention Personen, die zwei oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von der Anerkennung als Flüchtling wegen Nichterfüllung des Flüchtlingsbegriffs ausgeschlossen, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten (in zumutbarer Weise) in Anspruch nehmen können. Dies folgt letztlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 -1 C 2.19 -, juris Rn. 13; vom 14. Juni 2005 - 1 B 142.04 -, juris Rn. 4; Urteil vom 02. August 2007 - 10 C 13.07 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris Rn. 185; VG Freiburg, Urteil vom 12. August 2020 - A 1 K 7490/17 -, juris Rn. 31 f. m.w.N. Damit kann die vorgetragene politische Verfolgung in Syrien von vornherein nicht dazu führen, die Antragsteller als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Da sie auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ist es ihnen möglich und zumutbar, in der Türkei Schutz zu suchen. Das Gericht hat keine Zweifel am Vorliegen der türkischen Staatsangehörigkeit und sieht auch unter Würdigung des Vortrags der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür, dass diese aberkannt werden könnte. Das Gericht folgt dabei den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Antragsteller haben hierzu nicht weiter vorgetragen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsteller in der Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren oder bei ihrer Rückkehr sein könnten. Auch insoweit folgt das Gericht dabei den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG scheitert schon an der so genannten Drittstaatenregelung (§ 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Nach eigenen Angaben sind die Antragsteller unter anderem über die Slowakei und Bulgarien nach Deutschland gekommen. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Asylberechtigten aus den im Bescheid aufgeführten Gründen, denen das Gericht folgt, nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ferner den Antrag der Antragsteller auf subsidiären Schutz zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es bestehen nach vorstehenden Ausführungen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Ferner folgt das Gericht auch dem Bundesamt mit seinen Feststellungen, dass in der Person der Antragsteller keine Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen und dass den Antragstellern keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnten. Der Abschiebung steht im Übrigen weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand der Antragsteller entgegen (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG n.F.). Auch diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Antragsteller besitzen zuletzt auch keinen Aufenthaltstitel. Auf der Rechtsfolgenseite hatte die Antragsgegnerin angesichts einer gebundenen Entscheidung („erlässt“) die Abschiebung anzudrohen. Die dem Antragsteller gesetzte einwöchige Ausreisefrist ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und den Lauf der Ausreisefrist hat die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 4 VwGO bis zum Ablauf der Klagefrist und im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ausgesetzt und so die unionsrechtlich geforderte Aussetzung der Wirkung einer mit der ablehnenden Asylentscheidung verbundenen Abschiebungsandrohung gewährleistet. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 19.19 -, juris Rn. 55; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - (Gnandi). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot folgt aus § 11 Abs. 1 AufenthG. Die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG und begegnet auch hinsichtlich seiner Länge (§ 11 Abs. 3 AufenthG) keinen Bedenken. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).