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Urteil

8 K 6329/18.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0718.8K6329.18A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1990 geborene eritreische Kläger reiste im Januar 2016 nach Deutschland ein. Hier stellte er am 29. Januar 2016 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gab der Kläger an, bereits im August 2012 in Italien eingereist zu sein. Am 21. Februar 2018 veranlasste die Beklagte ein Informationsersuchen an Schweden. In der Folge teilte Schweden mit, dass dem Kläger in Italien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden sei. Hierzu legten die schwedischen Behörden ein entsprechendes Schreiben der italienischen Behörden vom 19. Oktober 2015 vor. Mit Bescheid vom 10. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm die Abschiebung nach „Eritrea“ an, stellte fest, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe (Ziffer 4) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5). In der Bescheidbegründung zur Abschiebungsandrohung führte das Bundesamt aus, dass die Abschiebung nach Italien angedroht werde. Auch die weitere Begründung bezog sich insoweit allein auf Italien. Am 13. September 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass die im Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Eritrea, auch wenn diese offensichtlich unrichtig sei, zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe. Zudem drohe ihm in Italien eine menschenunwürdige Behandlung. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie Ziffer 3 des Bescheids vom 10. Juli 2018 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung dahingehend abändere, dass eine Abschiebung nach Italien angedroht werde. Die vorherige Androhung einer Abschiebung nach Eritrea sei ein offensichtlicher Fehler gewesen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamts und der zuständigen Ausländerbehörde. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässigerweise innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Klagefrist erhobene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klage hat zunächst keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids vom 10. Juli 2018 richtet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (hierzu unter I.). Ebenso liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (hierzu unter II.). I. Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Denn ihm ist ausweislich der behördlichen Erkenntnisse der Beklagten in Italien – einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union – der subsidiäre Schutz gewährt worden, nachdem der Kläger dort einen Asylantrag gestellt hatte. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist vorliegend auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger in Italien solche Lebensverhältnisse drohen würden, die ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta zu erfahren. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32 (Asylverfahrensrichtlinie) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta, der mit Art. 3 EMRK inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der EU-GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 EU-GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38 f. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta zu begründen. Anerkannte Schutzberechtigte, die vollständig auf staatliche Hilfe angewiesen sind, befinden sich bei Nichtgewährung des Existenzminimums im Aufnahmestaat in einer ausweglosen Situation, weil sie – was durch die Anerkennung als schutzberechtigt gerade zum Ausdruck kommt – anders als andere Drittstaatsangehörige der existentiellen Not im Aufnahmestaat nicht durch eine Rückkehr in ihr Heimatland ausweichen können. Vgl. die Nachweise bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 EU-GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 EU-GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 EU-GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 EU-GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Schutzberechtigte müssen sich auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Landes vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen (siehe etwa Art. 26 Abs. 2 und 3, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU). Durch Missstände im sozialen Bereich wird die Eingriffsschwelle von Art. 4 EU-GR-Charta nur unter strengen Voraussetzungen überschritten. Neben den rechtlichen Vorgaben ist dabei aber auch auf den (Arbeits-)Willen und reale Arbeitsmöglichkeiten abzustellen; zudem sind die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Vgl. die Nachweise bei VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 25. Mai 2020 – 1a K 9184/17.A –, juris, Rn. 55 ff. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen. Dabei muss zwischen gesunden und arbeitsfähigen Flüchtlingen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) unterschieden werden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß anders bzw. höher. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 41; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris, Rn. 24. Ausgehend hiervon droht dem Kläger im Falle einer Abschiebung nach Italien keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Nach umfassender Würdigung der aktuellen Erkenntnismittel lassen sich in Italien weder während des Asylverfahrens noch nach dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG systemische Schwachstellen feststellen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 – 19 L 2283/23.A –, juris, S. 5 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. In Italien werden anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Vgl. eingehend hierzu u. a.: BayVGH, Beschlüsse vom 31. März 2024 – 24 B 23.30860 –, juris, Rn. 17 ff. (vulnerable Antragsteller); und vom 26. Oktober 2023 – 24 B 22.31109 –, juris, Rn. 15 ff. (alleinstehende arbeitsfähige Antragstellerin); VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2024 – 22 L 497/24.A –, juris, Rn. 105 f. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten, sobald sie eine Meldeadresse vorweisen können, eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung für sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate oder länger) in SAI-Unterbringungen bleiben, die neben Unterbringung auch Integrationsleistungen bieten. Der Schutzstatus berechtigt hingegen nicht zum Verbleib in einer Erstaufnahme- oder CAS-Einrichtung. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu öffentlichem Wohnraum bzw. Wohnbeihilfen wie italienische Bürger auch. In manchen Regionen ist dieser Zugang an bestimmte Bedingungen gebunden, die für Schutzberechtigte schwer oder gar nicht zu erfüllen sind, wie etwa eine bestimmte ununterbrochene Mindestmeldezeit in der Region, obwohl solche Praktiken vom italienischen Verfassungsgericht 2021 für unzulässig erklärt wurden. Personen, die sich keine Wohnung leisten können, können von ihrer Gemeinde Zugang zu sozialen Kommunalwohnungen (edilizia residenziale) erfragen. Darüber hinaus können anerkannt Schutzberechtigte in privaten Notunterkünften ihre elementarsten Grundbedürfnisse decken und auf ein umfangreiches Netzwerk privater Einrichtungen zur Aufnahme von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten, die von kirchlichen und Nichtregierungsorganisationen getragen werden, zurückgreifen. Insbesondere die Kirchen bieten in Italien ein breites Spektrum an Hilfsleistungen an. Dies betrifft namentlich die Zurverfügungstellung von (Not-)Unterkünften, Kleidung und Nahrung. Viele Menschen mit internationalem Schutzstatus leben in Notunterkünften, die lediglich einen Schlafplatz anbieten und auch anderen Bedürftigen zur Verfügung stehen. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in demselben Ausmaß wie italienische Staatsbürger Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen. Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden. Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer des Aufenthaltsrechts und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 – 19 L 2283/23.A –, juris, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N. Die Vorlage des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen an den Gerichtshof der Europäischen Union, Beschluss vom 14. Februar 2024 – 11 A 1255/22.A –, juris, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Es fehlt insoweit an greifbaren Anhaltspunkten, dass hieraus die Gefahr einer extremen materiellen Not für den Einzelnen resultiert. Allein die Erklärungen des italienischen Innenministeriums vom 5. und 7. Dezember 2022 zur Aufnahmeverweigerung wegen mangelnder Aufnahmekapazitäten lassen für sich genommen nicht auf das Bestehen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems schließen. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 – 19 L 2283/23.A –, juris, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks, m. w. N.; VG Würzburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – W 6 S 24.50178 –, juris, Rn. 22, m. w. N. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Bescheid vom 10. Juli 2018 ist auch vor diesem Hintergrund rechtmäßig. Der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen, was ein Abschiebungsverbot begründen könnte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatbestimmung (Ziffer 3 des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in den Staat an, in dem er vor Abschiebung sicher war. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen wie dargelegt vor. Soweit in dem Ausgangsbescheid noch als Staat der Abschiebung „Eritrea“ angegeben worden ist, handelt es sich auch unter Berücksichtigung der ausführlichen und auf „Italien“ bezogenen Bescheidbegründung um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die im Übrigen von der Beklagten unter dem 9. Oktober 2018 korrigiert worden ist. Gleiches gilt für die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können und vom Bundesamt nicht bereits im Rahmen der dortigen Ermessensentscheidung berücksichtigt worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.