Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2022 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2 / 3 und die Beklagte zu 1 / 3 . Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, am 00.00.1989 in L., Eritrea, geboren, christlicher Religionszugehörigkeit und am 1. Oktober 2017 in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sein Heimatland bereits 2008 verlassen und sei über Äthiopien, den Sudan, Ägypten, Israel, Libyen und die Türkei über Griechenland und Belgien innerhalb der EU nach Deutschland gekommen. Nach eigenen Angaben des Klägers und ausweislich eines EURODAC-Treffers hatte dieser in Griechenland, wo er sich ein Jahr und drei Monate aufhielt, Fingerabdrücke abgegeben und einen Asylantrag gestellt. Auf diesen hin wurde ihm in Griechenland nach eigenen Angaben internationaler Schutz zuerkannt. Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. Oktober 2017 gab der Kläger an, dass sein Vater bereits verstorben sei, seine Mutter jedoch noch in seinem Heimatdorf L. in der Sub-Zone T. in der Provinz O. lebe. Dort hielten sich auch noch seine Ehefrau, Geschwister und die Großfamilie auf. Er habe die Mittelschule bis zur 9. Klasse besucht, jedoch keinen Beruf erlernt, sondern danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Von Oktober bis November 2007 habe er Wehrdienst geleistet und sei inmitten dessen geflohen. Der Kläger legte bei dem Bundesamt eine eritreische Heiratsurkunde vor. Im Rahmen einer weiteren Anhörung des Bundesamts am 12. Oktober 2017 gab der Kläger an, nach etwa sechs Jahren nach seiner ersten Ausreise im Oktober 2008 nach Eritrea zurückgekehrt zu sein; zuletzt sei er im Februar 2016 aus Eritrea ausgereist. Dort habe er noch drei Brüder und vier Schwestern. Er habe die Schule nach dem Tod seines Vaters abgebrochen, um seiner Mutter zu helfen. Er sei dann zum Nationaldienst eingezogen und dafür festgenommen worden, habe jedoch während der Rekrutierungsphase fliehen können, da der Nationaldienst Sklaverei sei. Er habe bereits seine drei Brüder an den Nationaldienst verloren und dieses Schicksal nicht für sich selbst gewollt. Er sei zuletzt im September 2015 nach Eritrea eingereist, da er zuvor im Sudan festgenommen und nach Eritrea ausgewiesen worden sei. In Eritrea sei er inhaftiert worden und habe bei einer geplanten Verlegung in ein anderes Gefängnis fliehen können. Bis zu seiner Ausreise im Februar 2016 habe er mehrere Einberufungsbefehle erhalten. Der Einziehung habe er sich dadurch entzogen, dass er im Wald übernachtet habe. Auf ein Info Request des Bundesamts antworteten die griechischen Behörden am 28. November 2017, dass dem Kläger am 17. Mai 2017 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Einen daraufhin am 16. März 2018 ergangenen Bescheid des Bundesamts, der den Asylantrag des Klägers als unzulässig ablehnte aufgrund der Schutzzuerkennung in Griechenland, hob das erkennende Gericht mit Urteil vom 26. März 2021 – 8 K 2360/18.A – mit Ausnahme der in Ziffer 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe, auf. Eine daraufhin am 17. November 2021 erhobene Untätigkeitsklage – 8 K 5899/21.A – erklärten die Beteiligten infolge des streitgegenständlichen Bescheids für erledigt, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 13. April 2022 eingestellt wurde. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23. März 2022 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen; andernfalls drohte es die Abschiebung nach Eritrea an, wobei es die Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist aussetzte (Ziffer 5). Schließlich befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger habe insbesondere keine unmenschliche Behandlung im Nationaldienst zu befürchten, da dessen hauptsächliche Rekrutierung über das Schulsystem erfolge, welchem der Kläger nicht mehr unterliege. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde ausweislich eines Aktenvermerks am 31. März 2022 als Einschreiben zur Post aufgegeben und ging dem Kläger nach seinen Angaben am 4. April 2022 zu. Der Kläger hat am 13. April 2022 die hiesige Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen bei dem Bundesamt und führt ergänzend aus, jedenfalls die Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids unterlägen der Aufhebung, da durch den Bescheid vom 16. März 2018 bereits bestandskräftig feststehe, dass er nicht nach Eritrea abgeschoben werden dürfe. In Anbetracht des Vorlageverfahrens des Bundesverwaltungsgerichts – 1 C 26.21 – bei dem EuGH sei zudem nicht auszuschließen, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits aus der seinerzeitigen Entscheidung der griechischen Behörden resultiere. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung beantragt, die Beklagte unter entsprechender Bescheidaufhebung auch zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu verpflichten. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 hat er den Klageantrag diesbezüglich teilweise zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids vom 23. März 2022 zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug auf das Sitzungsprotokoll genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Mit Beschluss vom 14. Juni 2024 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Über die Klage ist in der infolge einer wirksamen Teilklagerücknahme dahingehend geänderten Fassung zu entscheiden. Die Teilklagerücknahme durch Schriftsatz vom 30. Juli 2024 ist gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch nach Stellung der Anträge des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2024 wirksam, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2022 eine entsprechende Einwilligung in ein derartiges Vorgehen erteilt hat. Soweit der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 30. Juli 2024 wirksam teilweise zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen konnte das Gericht trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage hat in dem noch aufrecht erhaltenen Umfang Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. März 2022 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als darin sein Asylantrag im Hinblick auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes abgelehnt worden ist, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt durfte eigenständig über den Asylantrag und ohne Bindung an die griechische Zuerkennungsentscheidung aus Mai 2017 entscheiden. Eine automatische Anerkennung von Zuerkennungsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten, wie sie unionsrechtlich zulässig von Mitgliedstaaten vorgesehen werden kann, ist in der Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig nicht vorgesehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, juris, Rn. 56. Das Bundesamt ist von Unionsrechts wegen befugt, den internationalen Schutz betreffenden Antrag des Klägers selbstständig zu prüfen, wenngleich griechische Behörden ihm internationalen Schutz zuerkannt hatten. Die Prüfung des Bundesamtes hat einzeln, objektiv und unparteiisch anhand genauer und aktueller Informationen zu erfolgen. Hierbei sind alle mit dem Herkunftsland des Klägers verbundene und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevanten Tatsachen, die maßgeblichen Angaben des Klägers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seine individuelle Lage und persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Dies folgt aus Art. 10 Abs. 3, Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, juris, Rn. 72 f. Auch die vorliegende Entscheidung des Gerichts über den Antrag des Klägers auf nunmehr noch Zuerkennung des subsidiären Schutzes konnte ergehen, ohne dass die griechischen Behörden um Übermittlung eventuell dort (noch) vorliegender Informationen, die zur dortigen Zuerkennung des internationalen Schutzstatus geführt hatten, ersucht wurden. Im Hinblick auf diese bei jeder Einzelfallprüfung individuell und aktuell zu berücksichtigenden Umstände im Zeitpunkt der entscheidungserheblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) konnte im Lichte des von dem Europäischen Gerichtshofs hervorgehobenen Zwecks, die Überprüfung auf eine volle Kenntnis der Sachlage zu stützen, vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – C 753/22 –, juris, Rn. 76 ff., im vorliegenden Verfahren von einer Anforderung weiterer Unterlagen von den griechischen Behörden abgesehen werden. Es erscheint im Lichte des vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigten Zwecks des Informationsaustauschs objektiv ungeeignet, die entscheidungserhebliche Sachlage in Fällen wie dem vorliegenden im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich zu vervollständigen. Ihre Anforderung stellte vorliegend, auch im Lichte des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, eine bloße Förmelei dar und wäre mit dem Grundsatz der zügigen Verfahrensbearbeitung nicht zu vereinbaren. Denn nach dem 18. Erwägungsrund der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes liegt es im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird. Dem folgend stellen die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Zeitlich nicht absehbare Verzögerungen durch einen in der Sache offensichtlich ungeeigneten Informationsaustausch wären damit nicht überein zu bringen. In diesem Licht sind die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für die mit dem erneuten Antrag befasste Behörde zu sehen, einen Informationsaustausch mit der Behörde, die zuvor die Zuerkennung ausgesprochen hat, „unverzüglich“, einzuleiten. Dieser Maßgabe der Unverzüglichkeit kann vorliegend offensichtlich keine Rechnung mehr getragen werden. Vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A –, juris, Rn. 40-56. Zudem brächte ein Informationsaustausch inhaltlich bei Berücksichtigung der von dem Kläger (vgl. Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) vorgetragenen Umstände offensichtlich vorliegend nichts entscheidungserhebliches für die Sachlage im hier maßgeblichen Zeitpunkt zu Tage. Denn im Hinblick auf die konkreten seitens des Klägers geltend gemachten Gründe für eine Schutzzuerkennung – sowohl bei den Anhörungen durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung – handelt es sich gerade nicht um individuelles Verfolgungsschicksal mit individuellen Gefahrenumständen, die im Wege eines Informationsaustauschs zu Tage treten könnten und für die vorliegende Entscheidung von Relevanz sein können. Vielmehr knüpft ein hier allein maßgeblicher Schutzstatus vordringlich an die – von den griechischen Behörden ausweislich des Schreibens vom 28. November 2017 gleichermaßen angenommene – eritreische Staatsangehörigkeit sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung festzustellender objektive Umstände wie Geschlecht, wahrnehmbarer gesundheitlicher und altersbedingter Zustand an. Die im Übrigen relevanten Rechtsfragen für die Zuerkennung eines daraus resultierenden Schutzstatus sind in ihrer Beantwortung durch das Gericht aufgrund der Besonderheiten des eritreischen Nationaldienstes und dahingehend nach der Erkenntnislage geübte Praxis im Heimatstaat des Klägers eines weiteren Austauschs von Fakten kaum denkbar unterworfen. Dies mag in Fällen individueller Verfolgung anders zu beurteilen sein, insbesondere soweit Antragsteller ihr behauptetes Verfolgungsschicksal belegende Nachweise, wie Dokumente oder Objekte, im früheren Verfahren des anderen Mitgliedstaats vorgelegt haben, die im dortigen Verfahren verblieben sind. Zu einem vergleichbaren Fall auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2024 – 15a K 1766/22.A –, juris, Rn. 58. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Nach diesem Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk") ist die Furcht vor Verfolgung begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 und 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung bzw. einem ernsthaften Schaden begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. eines solchen ernsthaften Schadenseintritts entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 37 ff. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 8. Februar 2011 – 10 B 1.11 –, juris, Rn. 9. So sieht auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU unter bestimmten Umständen vor, dass die Einlassung des Schutzsuchenden ausreichend sein kann und es keiner Nachweise seiner Aussagen bedarf. Und zwar dann, wenn dieser sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu begründen, alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen, und er eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben hat, festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und sie zu den für seinen Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, er internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat (es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war) und schließlich auch seine generelle Glaubwürdigkeit festgestellt worden ist. Es ist demzufolge zunächst Sache des Schutzsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, weil davon auszugehen ist, dass ihm bei Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Denn dem Kläger droht nach der Erkenntnislage, nachdem kein Befreiungstatbestand in seiner Person erfüllt ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in den Nationaldienst. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 30. Juli 2024. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. Dies zugrunde gelegt droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG, bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldienstes. Der Kläger befindet sich mit nunmehr 35 Jahren im klassischen Alter der Nationaldienstverpflichtung. Hieran ändert es nichts, dass Rekrutierungen herkömmlicherweise bevorzugt durch das Schulsystem erfolgen, indem Schüler in der 12. Klasse in das Militärlager Sawa verbracht werden. Wenngleich dieses Vorgehen eine der bzw. die reguläre Rekrutierungspraxis für den Nationaldienst darstellen mag, welcher der Kläger aller Voraussicht nach mangels Schulpflichtigkeit nicht mehr unterfiele, geht aus der Erkenntnislage dennoch deutlich und übereinstimmend hervor, dass daneben weitere Rekrutierungspraxen bestehen, durch die insbesondere Schulabbrecher und sonstige Nationaldienstverweigerer im nationaldienstfähigen Alter zum Nationaldienst herangezogen werden sollen. Die Rekrutierung derjenigen, die bspw. durch einen gezielten Schulabbruch der zuvor dargestellten „regulären“ Einziehung entgehen, obliegt den Lokalverwaltungen, ohne dass belastbare Zahlen über die Rekrutierung auf diesem Weg verfügbar wären, da die derart herangezogenen Rekruten gleichermaßen als „regulär eingezogen“ gewertet werden. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 27, 29; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 21. Hiernach hält es das Gericht für beachtlich wahrscheinlich, dass der nach Aktenlage sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung junge, gesunde und arbeitsfähige Kläger bei einer Wiedereinreise nach Eritrea von den Behörden als nationaldienstfähig und -pflichtig angesehen und zu dessen Ableistung unmittelbar herangezogen würde. Eine derartige Gleichstellung des wiedereinreisenden Klägers mit Schulabbrechern zu Zwecken der Nationaldienstentziehung bzw. Staatsangehörigen im nationaldienstpflichtigen Alter, die bei dem Versuch, das Land zu verlassen, erwischt werden und sogleich zum Nationaldienst zwangsweise eingezogen werden, vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 29 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 21 f. liegt insoweit auf der Hand. Spätestens im Rahmen einer sog. Giffa, d. h. einer der regelmäßig stattfindenden Razzien der Sicherheitskräfte, bei denen in einem zu diesem Zweck abgeriegelten Gebiet sämtliche anwesenden Personen im nationaldienstfähigen Alter kontrolliert und bei Nichterfüllung von Ausnahmetatbeständen zum Nationaldienst rekrutiert werden, vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Eritrea, September 2019, S. 31, ist zur Überzeugung des Gerichts von einer alsbaldigen Einziehung des Klägers zum militärischen Teil des Nationaldienstes bei einer Rückkehr nach Eritrea zu rechnen. Diese Einschätzung wird auch unterstrichen von den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach zwei vorherigen Abschiebungen in sein Heimatland aus Israel und dem Sudan in der Vergangenheit jeweils zeitnah abtauchen zu müssen, um einer erneuten Einberufung zum Nationaldienst zu entgehen. Es ist nach diesen Schilderungen und der vorgenannten Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass es dem Kläger diesmal anders ergehen würde. Dass es zu einer weiteren Einziehung in der Vergangenheit nicht gekommen ist, steht dem Vorgenannten auch nicht entgegen, sondern bestätigt aufgrund des geschilderten Verhaltens des Klägers, sich bedeckt und versteckt halten zu müssen, vielmehr die Einschätzung nach der Erkenntnislage. Rekrutinnen und Rekruten im militärischen Teil des Nationaldienstes werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 81 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 81; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 –, NJW 2001, 2694, Rn. 92. Nach diesen Grundsätzen stellt zwar nicht bereits die Einführung eines verpflichtenden Militärdiensts durch einen souveränen Staat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AslyG dar. Vgl. im Erst-recht-Schluss aus BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22 m. w. N. Die besondere Ausgestaltung des militärischen Teils des eritreischen Nationaldiensts in der Gesamtschau macht den Eintritt eines ernsthaften Schadens im vorgenannten Sinne bei zum Nationaldienst eingezogenen Personen jedoch beachtlich wahrscheinlich. Denn nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln handelt es sich beim militärischen Teil des eritreischen Nationaldiensts um einen Wehr- und Arbeitsdienst, bei dem es mitunter zu einer Sklaverei ähnlichen Zwangsarbeit kommt, bei dem die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln sowie die Besoldung für den Lebensunterhalt unzulänglich sind, bei dem die Arbeits- und Trainingsbedingungen sehr hart sind und zum Teil zum Erschöpfungstod führen und dessen Dauer über die gesetzlich verankerten 18 Monate hinaus de facto nahezu unvorhersehbar und unbegrenzt ist. Hinzu kommen zum Teil willkürlich von den jeweiligen Kommandanten verhängte Strafen, die selbst bei kleinsten Dienstverstößen drakonisch ausfallen und mit Haft unter schwersten Bedingungen verbunden sein können. Vgl. Amnesty International (AI), Eritrea 2020, Amnesty Report, 7. April 2021, S. 3; U.S. Departement of State (USDOS), Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19 f.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 ff., 18 f.; Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Januar 2020, S. 17 f., 21 ff.; European Asylum Support Office (EASO), Eritrea, September 2019, S. 40 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 14 ff.; zusammenfassend Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11 f.; so im Ergebnis auch VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 39; VG Münster, Urteil vom 10. September 2019 – 11 K 5924/16.A –, juris, Rn. 181 ff.; VG Bremen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 7 K 436/19 –, juris, Rn. 76 ff. Bei seiner Überzeugungsbildung aus den genannten Erkenntnismitteln ist sich das Gericht bewusst, dass es wegen der Unterdrückung freier Informationsmöglichkeiten innerhalb Eritreas kaum (aktuelle) Primärquellen zu den Zuständen vor Ort und insbesondere innerhalb des Nationaldiensts gibt. Die auch vom Gericht verwendeten Erkenntnismittel stützen sich im Wesentlichen auf Quellen außerhalb Eritreas. Durch das wechselseitige Zitieren der Sekundärquellen untereinander droht zudem die Gefahr einer vermeintlich großen Informationsdichte. Vgl. hierzu auch AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 1 ff.; VG Cottbus, Urteil vom 27. März 2020 – 8 K 518/16.A –, juris, Rn. 45 f. Gleichwohl besteht hinsichtlich der vorstehend aufgezählten Begebenheiten innerhalb des Nationaldiensts – insbesondere dessen de facto nahezu unvorhersehbaren und unbegrenzten Dauer – weitestgehend Einigkeit innerhalb der herangezogenen Erkenntnismittel. Nach Auffassung des Gerichts muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, zur Umgehung der Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts seinen Status gegenüber dem eritreischen Staat durch Unterzeichnen einer „Reueerklärung“ und Erlangung des „Diaspora-Status“ zu „bereinigen“. So aber VG Saarlouis, Urteil vom 19. Februar 2021 – 3 K 739/20 -, juris, Rn. 8 ff. Ungeachtet der Frage, ob die Erlangung des „Diaspora-Status“ die beachtliche Wahrscheinlichkeit, zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen zu werden, entfallen lässt, in diese Richtung wohl einzelne Experten zitiert in DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f., ist der „Diaspora-Status“ in erster Linie für Eritreer gedacht, die im Ausland leben und Eritrea für eine kurze Zeit besuchen. Es wird erwartet, dass die Inhaber des „Diaspora-Status“, die dauerhaft in Eritrea leben, Eritrea mindestens einmal jährlich verlassen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f. Inhabern des „Diaspora-Status“ steht zudem kein Zugang zu staatlichen Dienstleistungen für Einwohner Eritreas wie Lebensmittelkupons offen. Sie haben ferner nicht das Recht, Land zu kaufen oder zu verkaufen. Vgl. hierzu AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 62. Permanente Rückkehrer – wie im Fall einer Abschiebung oder einer freiwilligen Rückkehr des Klägers – sind nach der Erkenntnislage hingegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nationaldienstpflichtig, vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65, SFH, Eritrea: Rückkehr, 19. September 2019, S. 4 f., DIS, Country Report, Januar 2020, S. 30, und werden – je nach „Arrangement“ zwischen dem Rückkehrer und der eritreischen Regierung vor der Rückkehr – jedenfalls nach einer „Probezeit“ von sechs bis zwölf Monaten zum Nationaldienst eingezogen. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 65. Das Gericht folgt in diesem Zusammenhang auch nicht der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, vgl. dass., Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 66 ff., demzufolge die Erlangung des Diaspora-Status einen aus Deutschland abgeschobenen Eritreer für einen nach den Maßstäben des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinreichend langen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten vor der erneuten Einziehung in den Nationaldienst schützt. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 83 ff. Zwar geht die genannte Entscheidung von dem zutreffenden – rechtlich auf die Asylgewährung nach Art. 16a GG bezogenen – Maßstab aus, dass asylrechtlichen Schutzes auch derjenige bedarf, der aufgrund der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Heimatstaat herrschenden politischen Verhältnisse mit gegen ihn gerichteten asylerheblichen Maßnahmen in absehbarer Zeit ernsthaft rechnen muss. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 85 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 – 9 C 237.80 –, juris, Rn. 14. Nach Auffassung des Gerichts verengt die Entscheidung des OVG Hamburg diesen Maßstab aber auf der Subsumtionsebene zu Unrecht zu stark auf eine Betrachtung des „engen“ zeitlichen Umfelds um eine hypothetische „Abschiebung“ des Ausländers nach Eritrea, vgl. zu der Anknüpfung an die „Abschiebung“ OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88, ohne bei der Ausfüllung des Maßstabs sonstige Rückkehrmodalitäten in den Blick zu nehmen. Die Betrachtungsweise des OVG Hamburg mag gerechtfertigt sein, soweit die Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots im Raum steht, bei der die Frage relevant ist, ob gerade durch die Abschiebung ein von Gesetzes wegen zu verhindernder Umstand eintritt. Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des § 4 AsylG ist jedoch nicht die „Abschiebung“, sondern allgemein die Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland. Diese begriffliche Unterscheidung wird nach Auffassung des Gerichts dann relevant, wenn es um die Frage geht, welche Folgen unmittelbar auf die Rückkehr zurückgehen, in Abgrenzung zu den Folgen, die sich aus den „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“ ergeben. Vgl. Zitat aus OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A –, juris, Rn. 88. Beinhaltet die Rückkehr eines Ausländers in sein Herkunftsland ein „Arrangement“ mit diesem Herkunftsland, beispielsweise in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status, so ist dieses bei der anzustellenden Verfolgungsprognose im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei Anknüpfung allgemein an die Rückkehr des Ausländers hinsichtlich der sich daraus ergebenden, absehbaren Zukunftsfolgen nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen. Die Zukunftsfolgen des „Arrangements“ sind keine insofern aus dem Betrachtungsfeld ausscheidbaren „späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers“. Steht sonach nach dem dem Ausländer vom OVG Hamburg als ihm obliegend abverlangten „Arrangement“ in Gestalt der Erlangung des Diaspora-Status von vornherein fest, dass – und davon geht das erkennende Gericht im Fall des Klägers aus – nach dessen absehbaren zeitlichen Ende die Einberufung in den militärischen Teil des Nationaldiensts ernstlich droht, so sind die Voraussetzungen an die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftig drohenden Verfolgungsmaßnahme im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nach dem zitierten Maßstab des BVerwG erfüllt. Die in Ziffer 4 getroffene negative Feststellung zu Abschiebungsverbote ist jedenfalls verfrüht ergangen; ob dieser auch die bestandskräftige Feststellung aus dem Bescheid des Bundesamts vom 16. März 2018 entgegensteht, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Die in Ziffer 5 getroffene Abschiebungsandrohung unterliegt der Aufhebung. Denn sie verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vorliegen. Gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben ist das in Ziffer 6 des Bescheids getroffene Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil es nach § 11 Abs. 1 und 2 Satz 2 AufenthG das Schicksal der Ausweisungs- und Abschiebungsmöglichkeit teilt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.