Urteil
23 K 1059/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0717.23K1059.21.00
1mal zitiert
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt die Festsetzungen eines höheren Ruhegehaltssatzes. Überdies wendet er sich gegen das Ruhen seiner Versorgungsbezüge. Der Kläger stand als Hauptmann (A 12) in den Diensten der Beklagten. Mit Ablauf des 30. September 2020 wurde er nach Erreichen der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit Personalverfügung vom 2. Dezember 2019 wurde der Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020 für eine hauptberufliche Tätigkeit bei der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR) beurlaubt. Zunächst war eine Beschäftigung bis zum 28. Februar 2023 vorgesehen, die nunmehr bis zum 28. Februar 2025 verlängert ist. Unter dem 28. August 2020 beantragte der Kläger die Erhöhung seines Ruhegehalts-satzes nach § 26a SVG. Mit Festsetzungsbescheid vom 9. September 2020 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) fest. Unter Zugrundelegung von 29,41 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ergab sich ein Ruhegehaltssatz von 52,75419 Prozent zuzüglich einer Erhöhung nach § 26 Abs. 2 SVG von 7,77292 Prozent = 60,53 Prozent. Unter Anwendung dieses Ruhegehaltssatzes ermittelte sich ein Versorgungsbezug in Höhe von 3.185,65 Euro monatlich. Des Weiteren erließ die Beklagte durch die GZD am 11. September 2020 einen Ruhensbescheid wegen Zusammentreffens der Versorgungsbezüge mit einem Erwerbseinkommen im öffentlichen Dienst. Nach diesem Bescheid wurde der Ruhensbetrag in Höhe von 3.185,65 Euro festgesetzt, d.h. die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe. Der Kläger wandte sich mit Widersprüchen vom 2. Oktober 2020 sowohl gegen die Höhe der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge als auch gegen die Ruhendstellung. Begründet wurde der Widerspruch allein hinsichtlich der Ruhensregelung. Insoweit machten die Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend, die Ruhensregelung des § 53 SVG sei rechtswidrig in Bezug auf nationales Recht und verstoße des Weiteren gegen das Recht der Europäischen Union. Mitarbeiter der OCCAR aus anderen Mitgliedstaaten seien keiner Kürzung nationaler Versorgungsbezüge ausgesetzt. Wenigstens müsse ihm der Mindestbehalt zustehen, da er nicht in einer vergleichbaren Besoldungsgruppe beschäftigt sei. Die Widersprüche gegen die Festsetzung der Versorgungsbezüge und die Ruhendstellung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid der Generalzolldirektion vom 26. Januar 2021 zurück. Danach sei die Festsetzung der Versorgungsbezüge rechtskonform erfolgt. Auch sei § 53 SVG zutreffend angewandt worden. Das bei der OCCAR erzielte Verwendungseinkommen stelle ein Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG dar. Der Wegfall des Mindestbehaltes nach § 53 Abs. 1 Satz 3 und 2 SVG sei verfassungsgemäß. Anders als der Kläger meine, bestehe kein Unionsrechtsbezug, da er im Inland tätig sei. Hinzu komme, dass der Umgang mit den Versorgungsbezügen den Entsendestaaten überlassen sei. Der Kläger hat am 1. März 2021 Klage erhoben, mit der er eine Änderung des Festsetzungsbescheides vom 9. September 2020 und eine Aufhebung des Ruhensbescheides vom 11. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2021 begehrt. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Generalzolldirektion (GZD) mit Bescheid vom 14. Juni 2021 den Antrag des Klägers vom 28. August 2020 auf vorübergehende Erhöhung seiner Versorgungsbezüge nach § 26a BBesG mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger ein Verwendungseinkommen beziehe, das die in § 26a Abs. 1 Nr. 4 SVG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung normierte Einkommensgrenze überschreite. Dieser Bescheid ist bestandskräftig. Soweit Klagegegenstand die Höhe des Ruhegehaltssatzes ist, bezieht sich der Kläger auf eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung. Danach seien für 87 Monate Pflichtbeiträge in Ansatz zu bringen. Dies führe zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes auf 66,97 Prozent. In Bezug auf die angegriffene Ruhensregelung trägt der Kläger ergänzend vor, § 53 SVG sei bereits nicht anwendbar. Diese Norm erfasse nur Einkommen aus einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation. Hierzu gehöre die OCCAR nicht, da sie privatrechtlich verfasst und unabhängig von nationaler Einflussnahme sei. An dieser Bewertung ändere auch der Umstand nichts, dass die OCCAR in der Anlage zu den Entsendungsrichtlinien der EU aufgenommen sei, denn diese Richtlinien hätten keine Rechtsnormqualität. Die Regelung des § 53 SVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, indem das Einkommen aus einer Tätigkeit im eindeutig privaten Sektor nicht angerechnet werde. Zudem stehe die Norm nicht in Einklang mit Art. 45 AEUV. Sie führe zudem zu einer unzulässigen Inländerdiskriminierung im Sinne des Art. 18 AEUV. Faktisch würden Inländer davon abgehalten, nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis im Unionsgebiet eine anderweitige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Der Soldat werde auf private Arbeitgeber beschränkt und davon abgehalten, seine Fähigkeiten auf dem europäischen Arbeitsmarkt, welcher im Rüstungsbereich von zwischenstaatlichen Organisationen geprägt sei, in Konkurrenz zu anderen Unionsbürgern zu vermarkten. In diesem Kontext sei zu berücksichtigten, dass sich die jüngere Rechtsprechung des EUGH mit Blick auf die seit dem Vertrag von Lissabon vom 1. Dezember 2009 gegebene Unionsbürgerschaft zunehmend vom Erfordernis eines grenzüberschreitenden Bezuges gelöst habe. Es genüge, wenn die nationale Maßnahme geeignet sei, die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenen Rechte des Betroffenen zu gefährden oder gar zu vereiteln. Eine solche Vereitelung sei schon dann gegeben, wenn der Unionsbürger durch eine nationale Maßnahme daran gehindert werde, sich frei im Unionsgebiet zu bewegen und seine Grundfreiheiten in Anspruch zu nehmen. Dies sei hier offensichtlich der Fall, da er schlechter gestellt sei, wenn er sich für eine Tätigkeit bei einer (vermeintlich) zwischenstaatlichen Organisation entscheide, wobei unerheblich sein müsse, wo diese ihren Sitz habe. Der grenzüberschreitende Bezug ergebe sich schon daraus, dass die geschlossenen Arbeitsverträge nicht dem deutschen Recht unterlägen. Schließlich vertieft der Kläger seine Auffassung, wonach ihm wegen der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht in Anwendung des Alimentationsgedankens jedenfalls ein Mindestbehalt zustehe. Insoweit fänden sich die von der Beklagten ausdrücklich in Bezug genommenen Regelungen nicht im Gesetzeswortlaut, sondern in Verwaltungsvorschriften, die den Gesetzeswortlaut unzulässig einschränkten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Änderung des Festsetzungsbescheides vom 9. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2021 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung und der geänderten Rechtslage, erneut über den Ruhegehaltsatz des Klägers zu entscheiden sowie den Ruhensbescheid vom 11. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, soweit der Kläger eine Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes begehre, verstehe sie das Begehren so, dass er eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 26a SVG beanspruche. Dieses Anliegen sei bereits im Jahr 2021 abschlägig beschieden worden. Selbst wenn man mit Blick auf die Aufhebung der Einkommensanrechnung mit Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen vom 22. Januar 2023 eine Neuberechnung vornehme, ändere sich für den Kläger nichts. Die Neuberechnung führe nach einer kursorischen Prüfung zwar zu einem höheren Ruhegehaltssatz. Dieser könne aber wegen der Durchführung der Ruhensregelung nicht zur Auszahlung gelangen. Zu der vom Kläger beanstandeten Ruhensregelung legt die Beklagte ihre Auffassung dar, wonach die OCCAR keine private, sondern eine zwischenstaatliche Organisation nach § 53 Abs. 6 Satz 2 SVG darstelle. Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Ruhensregelung weder gegen nationales Recht noch sei sie unionsrechtswidrig. Art. 45 AEUV setze einen grenzüberschreitenden Bezug im Einzelfall voraus, an dem es hier fehle. Auch stehe dem Kläger der geforderte Mindestbehalt nicht zu. Dieser sei keineswegs nur durch Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen, sondern im Gesetz selbst vorgesehen. Die Verwaltungsvorschriften nähmen insoweit nur eine Konkretisierung vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit der Kläger die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes angreift, ist die Klage unzulässig, hinsichtlich des Ruhens der Versorgungsbezüge ist sie unbegründet. Das Gericht versteht das Begehren des Klägers auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes so, dass er eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 26a SVG begehrt. Anknüpfungspunkte dafür, dass er die Festsetzung des Ruhegehaltssatzes aus anderen rechtlichen Gründen für unzutreffend hält, sind nicht erkennbar. Das so verstandene Begehren ist unzulässig. Den auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 26a SVG bezogenen Antrag vom 28. August 2020 hat die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 14. Juni 2021 abgelehnt. Eine erneute Überprüfung unter dem Aspekt des Wegfalls der Einkommensanrechnung mit Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung gleichstellungsrechtlicher Regelungen für das militärische Personal der Bundeswehr und anderer gesetzlicher Regelungen vom 22. Januar 2023 könnte der Kläger nur im Wege eines Wiederaufgreifensverfahrens erreichen. Einen solchen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hat er aber bislang nicht gestellt. Ohne eine vorherige Antragstellung und Einräumung der Möglichkeit einer Befassung der Beklagten mit dem Wiederaufgreifensbegehren fehlt der Klage das Rechtsschutzinteresse. Soweit der Kläger die Aufhebung des Ruhensbescheides vom 11. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2021 begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Ruhensregelung § 53 Abs. 1 Satz 1 SVG. Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach Abs. 5, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Erwerbseinkommen im Sinne das Absatz 5 sind u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen. Nach § 53 Abs. 7 Satz 1 ist die Ruhensberechnung bei Soldaten im Ruhestand, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, mit der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Altersgrenze erreichen nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Abs. 6 zu berücksichtigen sind. Nach Abs. 6 Satz 1 ist die Ruhensregelung in diesen Fällen nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) durchzuführen. Dies ist nach Satz 2 jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts und ihrer Verbände. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht nach Satz 3 gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Rechtsgrundlage des § 53 SVG verstößt zunächst nicht gegen nationales Recht. Insbesondere liegt der vom Kläger gerügte Verstoß gegen Artikel 3 GG, der daraus resultiere, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen vorliege, die bei einem privaten Arbeitgeber tätig seien, nicht vor. Insoweit macht der Kläger geltend, ihm stehe aufgrund der Spezifität seiner Kenntnisse und Fähigkeiten im Grunde nur die Beschäftigungsaufnahme bei einer internationalen Organisation offen und er könne seine Fähigkeiten gerade nicht bei einem privaten Arbeitgeber vermarkten. Der gerügte Gleichheitsverstoß liegt nach ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, nicht vor, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1997 – 2 BvR 933/82 –, juris Rn. 89 ff; Kammerbeschluss vom 4. November 1992 – 2 BvR 699/91 –, juris Rn. 7f sowie Beschluss vom 21. Januar 1970 – 2 BvL 27/63 –, juris Rn 19; BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 B 29/14 – juris Rn. 14 m.w.N., Urteil vom 16. Juli 1984 – 6 C 45/82 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2022 1 A 1921/20, juris Rn 13, 20. Namentlich liegt kein Fall vor, indem gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt. Das deutsche Besoldungs- und Versorgungsrecht ist geprägt durch das Alimentationsprinzip. Die Besoldungs-/Versorgungsbezüge eines Beamten oder Soldaten stellen keine Gegenleistung für die geleisteten Dienste dar, sondern der Beamte/Soldat unterliegt einer Treue- und Dienstleistungspflicht während der Dienstherr verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Beamten/Soldaten und seiner Familie zu sichern. Ausgehend hiervon ist die unterschiedliche Behandlung eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und eines Einkommens aus der erwerbswirtschaftlichen Privatwirtschaft gerechtfertigt. Nach dem Alimentationsprinzip ist der Lebensunterhalt des Beamten, Richters oder Soldaten und seiner Familie unabhängig davon zu sichern, ob und inwieweit er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus privatrechtlichen Ansprüchen oder privatem Vermögen zu bestreiten. Der Beamte/Soldat hat aber keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch - ggf. verschiedene - öffentliche Kassen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2014 – 2 B 29/14 – juris Rn. 14 m.w.N. Zur Überzeugung der Kammer verstößt § 53 SVG zudem nicht gegen europäisches Recht. Zunächst vermag die Kammer keine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Beschäftigten anderer Mitgliedstaaten zu erkennen, in deren Rechtssystem eine vergleichbare Kürzung nicht vorgesehen ist. Die Ausgestaltung eines Besoldungs- und Versorgungssystems obliegt allein den jeweiligen Mitgliedstaaten. Namentlich ist eine einheitliche europarechtliche Regelung nicht vorgegeben, so auch VG Stuttgart, Urteil vom 10. Januar 2020 – 14 K 2030/17 –. Das Versorgungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten ist einem isolierten Vergleich einzelner Regelungen nicht zugänglich, sondern unterliegt einer Gesamtbetrachtung. Das Besoldungs- und Versorgungssystem der Bundesrepublik Deutschland ist – wie oben bereits dargelegt – durch den Alimentationsgrundsatz geprägt. Demzufolge ist es systemwidrig, die auf dem Vorteilsausgleich und dem Alimentationsprinzip fußende Einzelregelung des § 53 SVG mit dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in einem anderen Mitgliedstaat, der die Besoldung und Versorgung der Soldaten nach anderen Systemprinzipien ausgestaltet hat, zu vergleichen. Die Kammer folgt dem Kläger auch nicht, wenn er meint, § 53 SVG verstoße gegen die Regelungen in Art. 45 AEUV zur Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der Kläger berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht hinreichend, dass Art. 45 AEUV in Absatz 4 ausdrücklich die Beschäftigung in einer öffentlichen Verwaltung ausnimmt. Hierin kommt die oben erläuterte Befugnis der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die Rechtsverhältnisse zu ihren Beamten und Soldaten eigenständig zu gestalten. Dessen ungeachtet ist der Kläger auch nicht daran gehindert, sich zur Aufnahme einer Beschäftigung im Unionsgebiet frei zu bewegen. Dieser Würdigung steht auch nicht die Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 13. Juli 2016 – C 187/15 – (Pöpperl), juris Rn. 41 entgegen, wonach es eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstelle, wenn eine in einem Mitgliedstaat verbeamtete Person, die auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet, um eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, ihre Ansprüche auf Ruhegehalt aus der Beamtenversorgung verliert und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird, wobei die daraus folgenden Altersrentenansprüche niedriger als die Ruhegehaltsansprüche sind. Diese Entscheidung des EuGH ist bereits nicht einschlägig, weil vorliegend ein Verlust von Versorgungsansprüchen gerade nicht eintritt. Der Versorgungsanspruch des Klägers bleibt unverändert bestehen, lediglich die Auszahlung ruht mit Blick auf das anderweitig erzielte Verwendungseinkommen. Die dem pensionierten Soldaten vom Dienstherrn geschuldete Alimentation ist nach wie vor gewährleistet. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vorgenannte Entscheidung des EuGH hinreichend den unterschiedlichen Absicherungssystemen in der Bundesrepublik Deutschland – Versorgung von Beamten/Soldaten einerseits und Rentenansprüche bei nicht verbeamteten Personen andererseits – Rechnung trägt. Auch vermag die Kammer keinen Verstoß gegen das Verbot der Inländerdiskriminierung aus Art. 18 AEUV zu erkennen. Der Kläger ist weder gehindert, seine Arbeitskraft bei einem europäischen Arbeitgeber noch bei einem inländischen Arbeitgeber anzubieten und zu vermarkten. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob hier ein hinreichender grenzüberschreitender Bezug vorliegt, vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 13. Februar 2020 – 2 C 9/19 –, juris Rn. 10 ff kommt es nach dem Vorstehenden nicht mehr an. Mithin erweist sich die Regelung die § 53 SVG sowohl unter dem Aspekt gegen nationalen wie auch europäischen Rechts als wirksame Rechtsgrundlage für die Ruhensregelung. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Das vom Kläger bei der OCCAR erzielte Einkommen stellt ein Verwendungseinkommen aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 3 SVG dar. Insbesondere stellt die OCCAR nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, eine zwischen- oder überstaatliche Einrichtung im Sinne des § 53 Abs. 6 dar. Aufgrund eines Übereinkommens zwischen Deutschland, Frankreich, Italien und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wurde am 9. September 1998 die "Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation" (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d'Armement) - OCCAR - gegründet. Der Deutsche Bundestag hat diesem Übereinkommen (im Folgenden: OCCAR-Übereinkommen) mit dem Gesetz vom 6. März 2000 zu dem Übereinkommen vom 9. September 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation OCCAR zugestimmt, das am 11. März 2000 in Kraft getreten ist (BGBl. II S. 414), vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 WDS-VR 4/15 –, juris Rn. 22 ff. Die OCCAR ist zudem in der Anlage zu den Entsendungsrichtlinien vom 9. Dezember 2015 (GMBl. 2016 S. 34 ff, 50, BMVg PII 4, BMVg –AIN II 5 AA- 202) als Einrichtung des Europarates aufgeführt. Tragend für die rechtliche Bewertung ist zudem, dass die Bundesrepublik an der Finanzierung beteiligt ist, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 9. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Gründung der Gemeinsamen Organisation für Rüstungskooperation (Organisation Conjointe de Coopération en Matière d’Armement) OCCAR (OCCAR-Übereinkommen). Im OCCAR-Vertrag ist die Finanzierung durch die Mitgliedstaaten im Kapital IX Finanzverwaltung Artikel 34 ff geregelt. Angesichts dessen bestehen keine Zweifel an einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vorliegt, an die die Bundesrepublik als Körperschaft durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Auf die vom Kläger geltend gemachte privatrechtliche Verfasstheit sowie die Unabhängigkeit von nationaler Einflussnahme kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. Schließlich steht dem Kläger auch kein Mindestbehalt aus seiner nationalen Versorgung zu. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungsbezüge zu belassen. Dieser Mindestbehalt gilt nach Satz 3 nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgeltgruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 5 Satz 4 entsprechend. Dem Kläger kann insbesondere nicht gefolgt werden, wenn er darlegt, er sei nicht in einer vergleichbaren Besoldungsgruppe bzw. beziehe kein in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen. Die Formulierung „mindestens“ in § 53 Abs. 1 Satz 2 SVG bezieht sich nach Auffassung der Kammer wegen der in Satz 4 vorgesehenen entsprechenden Anwendung auf sämtliche Tatbestandsalternativen des § 53 Abs. 1 SVG. Die Voraussetzungen für den Wegfall des Mindestbehaltes sind demgemäß auch erfüllt, wenn das Verwendungseinkommen die Bruttobezüge übersteigt. Es ist mithin ein monetärer Vergleich auf Basis des Grundgehalts, aus dem sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bestimmen und des jeweiligen Brutto-Grundgehalts, aus dem Verwendungseinkommen bezogen wird, vorzunehmen. Das bei der OCCAR erzielte Einkommen beläuft sich auf über 7.000 Euro. Damit ist es den nationalen Versorgungsbezügen mindestens vergleichbar. Ein anderes Verständnis der Vorschrift, wonach nur ein etwa gleich hohes, nicht aber ein höheres Verwendungseinkommen zum Wegfall des Mindestbehaltes führen würde, wäre nicht mit der Konzeption des Vorteilsausgleich und der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen vereinbar. Nicht gefolgt werden kann dem Kläger, wenn er vorträgt, dass ihm der Mindestbehalt aufgrund der strengen Gesetzesbindung der Verwaltung, die beispielsweise auch einen Verzicht auf Versorgungsbezüge ausschließe, nicht entzogen werden dürfe. Es ist höchstrichterlich anerkannt, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 15/04 – Rn 12 ff, 18, m.w.N, dass sich der Dienstherr von der Alimentationspflicht dadurch entlasten kann, dass er den Versorgungsberechtigten auf andere Einkünfte aus öffentlichen Kassen verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Insbesondere gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts, dass beim Zusammentreffen von Verwendungseinkommen und Versorgungsbezügen neben den ungekürzten Bezügen aus der aktiven Tätigkeit stets ein Teil der Versorgungsbezüge belassen werden muss. Die mit dem Ausschluss des Mindestbehalts einhergehende Belastung ist mit dem Alimentationsgrundsatz vereinbar, da der Versorgungsanspruch lediglich ruht und damit dem Grunde nach bestehen bleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2011 – 2 B 67/10 –, juris Rn. 5, Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 132.801,30 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei bringt das Gericht in Bezug auf die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes den 26-fachen Betrag der Differenz des Ruhegehalts unter Ansatz des festgesetzten und des angestrebten Ruhegehaltssatzes (8.812,18 Euro) in Ansatz. Hinsichtlich der Ruhensregelung wird der 26-fache Betrag des Ruhensbetrages berücksichtigt (123.988,50 Euro). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.