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Urteil

7 K 3018/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0716.7K3018.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist am 00.00.1958 im Gebiet Y. in der ehemaligen UdSSR geboren. Ihr Vater war nach den Antragsangaben der 1912 geborene Herr D. T., geb. N., ihre Mutter die 1915 geborene Frau L. X., geb. P.. Der Vater sei deutscher Volkszugehöriger, die Mutter polnische Volkszugehörige gewesen. Der Vater sei von „1935-1938“ in der Trud-Armee gewesen, außerdem vom 23.01.1941 bis zum 30.12.1945. Als Großeltern väterlicherseits gab die Klägerin Herrn F. N. und Frau R. N., geb. B. an, beide seien deutsche Volkszugehörige gewesen; ihr Geburtsdatum unbekannt. Die Klägerin lebt in Y. und gab als letzten ausgeübten Beruf „(...)“ an. Mit Datum vom 27.09.2020 beantragte die Klägerin beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular waren ihre Kinder O. M. (*00.00.1982), K. T. (*00.00.1985) und V. T. (*00.00.1987) als einzubeziehende Abkömmlinge aufgeführt. Die Klägerin bezeichnete sich als deutsche Staatsangehörige und gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. Zum Nationalitätseintrag im ersten wie im aktuellen Inlandspass findet sich der Vermerk „fehlt“. Die Klägerin gab an, im Elternhaus von Beginn an Deutsch und Russisch gesprochen zu haben. Deutsch sei ihr von den Eltern und in der Mittelschule vermittelt worden. Sie verstehe fast alles und ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. In dem Feld für ergänzende Angaben setzte sich die Klägerin mit einem Verfahren zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit auseinander, das mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 29.01.2019 - 19 A 2630/18 - zu Lasten der Klägerin endete. Mit Bescheid vom 10.01.2022 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, weil sie keinen geeigneten urkundlichen Nachweis dafür erbracht habe, von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abzustammen. In der am 28.02.1959 ausgestellten Geburtsurkunde der Klägerin seien sowohl der Vater als auch die Mutter mit burjatischer Nationalität eingetragen. Weitere Nachforschungen in Zusammenhang mit dem Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit seien ergebnislos geblieben. Aus dem behaupteten Umstand, dass der Vater und dessen Eltern katholischen Glaubens gewesen seien, lasse sich nicht auf deutsche Volkszugehörigkeit schließen, was bereits der Umstand verdeutliche, dass die Mutter im Antragsformular mit polnischer Nationalität angegeben, aber ebenfalls Katholikin gewesen sei. Den Angaben zum Schicksal des Vaters in der Trud-Armee sei schon deshalb nicht zu folgen, weil diese erst am 07.10.1942 gegründet worden sei. Zudem sei die Klägerin im ersten Inlandspass wie in den Geburtsurkunden der Kinder mit nichtdeutscher Nationalität eingetragen. Es fehle deshalb an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Auch später habe die Klägerin nicht versucht, die Eintragungen ändern zu lassen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2022 als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Auffassung, dass sich die Klägerin zu einem anderen als dem deutschen Volkstum bekannt habe. Auch habe sie nicht nachgewiesen, zum rechtserheblichen Zeitpunkt über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt zu haben. Die Klägerin hat am 18.05.2022 Klage erhoben. Sie setzt sich mit einem Vermächtnis ihres Vaters aus dem Jahre 1990 auseinander, mit dem sich das OVG NRW im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren befasst habe und in welchem der Vater die Familie als Katholiken aus Deutschland bezeichnet habe. Die Eintragungen einer nichtdeutschen Nationalität in ihrer Geburtsurkunde sei nach russischem Recht ungültig. Der Inlandspass sei auf dieser ungültigen Grundlage ausgestellt worden. Sie habe ihr ganzes Leben den Willen gehabt, dem deutschen Volkstum anzugehören. Auch sei sie repressiven Maßnahmen ausgesetzt, wie der Eintragung eines fremden Namens in der Geburtsurkunde ihrer Tochter. Ein weiterer Aufenthalt in Russland sei ihr unmöglich, weil sie den Angriffen Radikaler ausgesetzt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 10.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2022 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es fehle bereits am Nachweis einer Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Hinsichtlich der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen verweist das BVA auf das rechtskräftig abgeschlossene Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren. Für eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen lägen noch nicht einmal Indizien vor. Die Darstellung zum Schicksal des Vaters in der Trud-Armee sei nicht belegt und stimme mit den historischen Tatsachen nicht überein. Überdies habe sich die Klägerin selbst nicht zum deutschen Volkstum bekannt. Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschluss vom 06.12.2022 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das OVG NRW mit Beschluss vom 30.01.2023 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne eine mündliche Verhandlung. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 10.01.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedlerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG. Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Vor Verlassen des Aussiedelungsgebietes geänderte Nationalitätenerklärungen nur zum deutschen Volkstum gehen früheren Bekenntnissen zu einem nichtdeutschen Volkstum vor. Ernsthafte Bemühungen zur Änderung einer Nationalitätenerklärung können hierbei genügen. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch einen Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsam Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in der Fällen der vorzeitigen Einreise im Härtewege im Zeitpunkt dieser Einreise zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib oder Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Wie bereits in den Prozesskostenhilfebeschlüssen des erkennenden Gerichts wie des OVG NRW ausgeführt, erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen unter mehreren Aspekten nicht. So hat die Klägerin bis heute keinen geeigneten Nachweis für die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen vorgelegt. Soweit es die Möglichkeit der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen betrifft, kann in vollem Umfang auf das rechtkräftige Ergebnis des Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahrens verwiesen werden. Die Klägerin hat dem nicht Weiterführendes entgegengehalten. Auch die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ist nur behauptet, nicht aber belegt. Die Generation ihrer Eltern fällt insoweit schon deshalb aus, weil beide Elternteile in der zeitgenössischen Geburtsurkunde der Klägerin mit burjatischer Volkszugehörigkeit angegeben sind. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Angabe nicht den seinerzeitigen Tatsachen entsprach. Insbesondere ist der Vortrag der Klägerin zum Vertreibungsschicksal des Vaters schon deshalb unglaubhaft, weil die Angaben zur Einberufung in die Trud-Armee mit den historischen Tatsachen nicht in Einklang stehen. Auch zu den Großeltern fehlen zureichende Angaben, die mit beweisgeeigneten Urkunden unterlegt sind. Zwar kommen sie potentiell als Abstammungspersonen in Betracht. Insoweit sind noch nicht einmal die Geburtsdaten bekannt. Auch fehlt es am Beleg eines eigenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Denn in der Geburtsurkunde der Tochter ist die Klägerin mit burjatischer Nationalität angegeben. Es spricht damit alles dafür, dass entgegen den Angaben im Antragsformular die Klägerin auch in ihrem ersten Inlandspass wie ihre Eltern mit dieser Nationalität vermerkt war. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich die Klägerin hieran auch dann festhalten lassen muss, wenn sie seinerzeit wegen der übereinstimmenden nichtdeutschen Volkszugehörigkeit der Eltern keine gesetzliche Möglichkeit hatte, sich für die deutsche Nationalität zu entscheiden. Das wirksame Bekenntnis setzt nicht eine Wahlmöglichkeit zwischen unterschiedlichen Bekenntnisalternativen voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192 (197 ff.), ferner OVG NRW, Beschluss vom 28.06.2022 - 11 A 3038/21 -, juris Rn. 12. Ob und in welchem Maße die Klägerin über deutsche Sprachfertigkeiten verfügt, ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung. Denn die gesetzlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit müssen im Grundsatz kumulativ vorliegen. Für den Status als deutsche Volkszugehörige ohne Belang ist auch der Umstand, dass sich die Klägerin wegen den derzeitigen innenpolitischen Klimas in Russland Anfeindungen ausgesetzt sieht. Diese können allenfalls als Indiz dafür genommen werden, dass einige aus der Mehrheitsgesellschaft die Klägerin mit einem anderen Volkstum als dem russischen in Verbindung bringen. Die positive Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 BVFG vermag das nicht zu ersetzen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.