Beschluss
6 L 822/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0715.6L822.24.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2474/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03.04.2024 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung, den Führerschein und weitere fahrerlaubnisrechtliche Dokumente abzuliefern, wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 03.04.2024 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 03.04.2024 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach diesen Bestimmungen ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Der Antragsteller wurde zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Auch die materiellen Voraussetzungen der Fahrerlaubnisentziehung sind erfüllt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Fahrerlaubnis insbesondere dann zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Einen solchen Mangel stellt die missbräuchliche Cannabiseinnahme des Antragstellers im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV dar, die sich aus seinem Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren ergibt. Wer psychoaktiv wirkende Arzneimittel bzw. andere psychoaktiv wirkende Stoffe missbräuchlich einnimmt (regelmäßig übermäßiger Gebrauch), ist nach der genannten Vorschrift nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Entgegen seiner Rechtsauffassung kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Behandlung mit Medizinalcannabis berufen. Vielmehr begründet sein vom Medikationsplan abweichendes Konsumverhalten eine missbräuchliche Einnahme im vorgenannten Sinne. Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinalcannabis im Sinne von Ziffer 9.6 der Anlage 4 zur FeV, wie sie hier geltend gemacht wird, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist, ferner, dass das Medizinalcannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird. Erforderlich ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 21, vom 31.03.2022 – 11 CS 22.158 –, juris, Rn. 12 und vom 16.01.2016 – 11 CS 19.1535 –, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 16 B 1544/18 –, juris, Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschluss vom 31.01.2017 – 10 S 1503/16 –, juris, Rn. 8 f. Eine missbräuchliche Einnahme, die z. B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der ärztlichen Verschreibung angenommen werden kann, beurteilt sich nach Ziffer 9.4 der Anlage zur FeV und schließt danach die Fahreignung aus. Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2022 – 11 CS 22.860 –, juris, Rn. 21 und vom 16.01.2016 – 11 CS 19.1535 –, juris, Rn. 25. Der Antragsteller hat ausweislich des Polizeiberichts vom 20.12.2023 gegenüber den Polizeibeamten einen am 11.11.2021 ausgestellten Cannabispatientenausweis sowie eine Verschreibung des Arztes Dr. X. aus L. vom 30.11.2023 über Cannabisblüten vorgelegt. Auf dem Rezept war als Konsumform „Verdampfen und Inhalieren“ angegeben. Gegenüber den Polizeibeamten hat der Antragsteller jedoch erklärt, am 19.12.2023 „nach dem Aufstehen einen Joint geraucht“ zu haben; dies sei seine „morgendliche Routine“, die er „jeden Tag“ pflege. Das Rauchen von Marihuana-Zigaretten stellt keine bestimmungsgemäße Einnahme, sondern eine Missachtung der ärztlichen Einnahmevorgaben dar. Dies hat Herr Dr. X. auch den Polizeibeamten auf deren telefonische Nachfrage bestätigt. Die Abweichung des streitgegenständlichen Cannabiskonsums von der verschriebenen Konsumform liegt auf der Hand, so dass es entgegen der Ansicht des Antragstellers auf die Verwertbarkeit der polizeilich protokollierten Aussage des vermutlich nicht von seiner Schweigepflicht entbundenen Arztes nicht ankommt. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schweigepflicht einer präventivrechtlichen Verwertung nicht im Wege stehen würde. Vgl. zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren: OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2015 – 16 B 426/15 –, juris, Rn. 2ff. Aus den vorgenannten Gründen kann vorliegend dahinstehen, ob die im Polizeibericht befindliche Aussage des Antragstellers, morgendlich eine Marihuana-Zigarette zu rauchen, einen Anhaltspunkt zur Überprüfung einer Cannabisabhängigkeit im Sinne von Nr. 9.2.3 der Anlage 4 zur FeV in der Fassung vom 27.03.2024 darstellt. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers kein Ermessen eingeräumt. Die Aufforderung, den Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner vorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Mangels Erfolgs des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn die Ermächtigungsgrundlage für die Androhung der zwangsweisen Einziehung des Führerscheins findet sich in § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3, §§ 58, 62 und 63 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG), § 52 Abs. 1 und 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro festzusetzen, falls ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse nicht vorliegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.04.2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 8. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse ist vorliegend zu verneinen. Der Antragsteller hat auf Nachfrage des Gerichts klarstellen lassen, dass er allein einen „Fachhandel für Pflanzenbedarf“, vgl. die zugehörige Internetseite: „Link wurde entfernt“, betreibt. Soweit er hinsichtlich des Betriebs dieses „M.“, vgl. die Berichterstattung über das Unternehmen des Antragstellers: „Link wurde entfernt“, zuletzt vom Gericht abgerufen am 07.05.2024 und bei Beschlussfassung nicht mehr erreichbar, weiter vortragen lässt, als Geschäftsführer wegen Fahrten zu Kunden-, Lieferanten- und Messeterminen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, ergibt sich daraus keine berufliche Tätigkeit, die gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs besteht. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2009 – 16 E 550/09 –, juris, Rn. 2. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.