Beschluss
22 L 1275/24.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0715.22L1275.24A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3889/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2024 (Gz. N01) wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3889/24.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2024 (Gz. N01) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 3889/24.A gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Juni 2024 unter Ziffer 5 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i. V. m. § 30, 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Eilantrag wurde auch innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 3. Juli 2024 zugestellt. Zwei Tage später, am 5. Juli 2024, hat der Antragsteller Anfechtungsklage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt. II. Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf das Verwaltungsgericht die Aussetzung der Abschiebung dabei nur dann anordnen, wenn nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Der Begriff der „ernstlichen Zweifel“ i. S. v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG entspricht dabei dem übereinstimmenden Begriff in Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG. Die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme darf danach nur dann ausgesetzt werden, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann. Die schlichte Behauptung, der Asylantrag sei offensichtlich unbegründet, genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83 –, juris, Rn. 50, und Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris, Rn. 12 sowie BVerfG, Beschluss vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 20; stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18, 21. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier zugunsten des Antragstellers aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. 1. Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet kann hier nicht – wie das Bundesamt dies getan hat – auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG setzt Artikel 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 8 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) um. Aus der Gesetzesbegründung und auch aus dem Wortlaut der Neufassung wird deutlich, dass nicht jede Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments zu einer Qualifizierung der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als offensichtlich unbegründet führen soll, sondern allein eine solche, die im Ergebnis die sichere Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden verhindert hat. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass gerade das vernichtete oder beseitigte Personaldokument die Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit „ermöglicht hätte“. Bestehen aber aus anderen Gründen keine Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden, hat sich die Vernichtung oder Beseitigung des Personaldokuments auf deren Feststellung nicht ausgewirkt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19. April 2024 – 23 L 511/24.A –, Rn. 10; vgl. zudem zur Altfassung des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG: VG Ansbach, Beschluss vom 4. September 2020 – AN 4 S 20.30768 –, juris, Rn. 17 f. Anders als nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AsylG erfordert der Tatbestand des Abs. 1 Nr. 4 aber keine offensichtliche Täuschung durch den Ausländer, sondern lässt die mutwillige Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments, das die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, genügen. Für das Offensichtlichkeitsverdikt genügt es ferner, wenn die Umstände die Annahme einer solchen mutwilligen Vernichtung oder Beseitigung offensichtlich rechtfertigen. Heusch in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 30 f. Ausgehend hiervon vermag die verspätete Übersendung der Führerscheinfotos bzw. die – soweit ersichtlich – noch ausstehende Vorlage des Originaldokumentes das Offensichtlichkeitsverdikt nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht zu tragen. Das Bundesamt hat seine diesbezügliche Begründung darauf gestützt, dass der Antragsteller seinen Führerschein innerhalb der ihm in seiner Anhörung am 23. April 2024 gesetzten Frist bis zum 30. April 2024 nicht vorgelegt habe und daher davon auszugehen sei, dass er den Führerschein jedenfalls in der Form beseitigt habe, die es dem Bundesamt unmöglich mache, seine Identität festzustellen. Zwar hat der Antragsteller erst am 2. Mai 2024 durch seine Prozessbevollmächtigte Farbfotos der Vorder- und Rückseite des Führerscheins an das Bundesamt übermittelt. Auch hat er den Führerschein im Original – soweit ersichtlich – bisher nicht vorgelegt. Allerdings liegen ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsvorganges und des Vortrags des Antragstellers, sein Reisepass, seine ID-Karte sowie sein Handy seien in einer Tasche im LKW verloren gegangen, während er seinen Führerschein noch in der Jackentasche gehabt habe, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine ausreichenden Umstände vor, die offensichtlich die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller habe seine Identitätsdokumente mutwillig vernichtet oder beseitigt. Vielmehr hat er bereits aussagekräftige Fotos vorgelegt und auch ausgesagt, seinen Führerschein noch zu besitzen. Zudem dürften angesichts dieser Umstände auch keine Zweifel an seiner Identität bestehen. So stimmen die auf den Fotos gut lesbaren Angaben vollständig mit seinen Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsdatum und -ort) überein und die Dolmetscherin hat in der Anhörung bereits bestätigt, sie habe aufgrund des Akzents des Antragstellers keine Zweifel an seiner Herkunft aus der Türkei. 2. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann auch nicht auf eine andere Vorschrift gestützt werden. In Betracht käme hier allein die Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Ein Vorbringen kann nach zutreffender Auffassung dann als belanglos in diesem Sinne angesehen werden, wenn er in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, bei dem sich die Ablehnung geradezu aufdrängt. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 – 41 L 353/24 A –, juris, Rn. 23 ff. mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 – juris, Rn. 18. Der Substantiierungsmangel muss sich jedoch als derart gravierend darstellen, dass sich selbst bei wohlwollendster Betrachtung aus dem Vortrag ein individuelles Verfolgungsschicksal nicht ableiten lässt. Nicht von Belang ist danach insbesondere ein Vortrag, wenn aus ihm auch bei Wahrunterstellung rechtlich kein Schutzstatus nach Art. 16a GG, §§ 3 oder 4 AsylG folgen kann. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 23. Januar 2024 – AN 17 S 24.30038 –, juris, Rn. 20 und Heusch in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 15, jeweils m.w.N. Allerdings darf kein vom Ausländer im Asylverfahren vorgetragener Umstand von Belang sein, damit das Offensichtlichkeitsurteil gerechtfertigt ist. Nicht über einzelne Asylgründe, sondern über den gesamten Asylantrag muss das Verdikt der Belanglosigkeit fallen. Eine Differenzierung nach einzelnen Gründen findet insoweit im Ergebnis nicht statt. Vgl. zum Ganzen Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG, Rn. 14 f. mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Mögen die Angaben des Antragstellers auch deutliche Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten – insbesondere hinsichtlich des Erhalts des Videos und des „Bestrafungsrituals“ – enthalten, verbleibt doch ein kleiner widerspruchsfrei bzw. frei von unauflösbaren Widersprüchen vorgetragener Tatsachenkern, der für die Prüfung des Asylantrages, zumindest im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, von Belang ist und abschließend – auch hinsichtlich seiner Glaubhaftigkeit – nur im Hauptsacheverfahren bewertet werden kann. Dies gilt auch für die unter Wahrunterstellung des Vortrages durch das Bundesamt erfolgte Annahme internen Schutzes (§§ 3d, 3e AsylG). Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, die Sekte habe ihre Mitglieder überall, bei den Bürgermeistern, bei der Polizei und anderen Behörden. Auch sei der Sektenanführer alle zwei Tage in Istanbul und er dachte, sie könnten ihn auch in Istanbul finden, da sie sehr viele Mitglieder hätten. Zudem sei der Sektenanführer von wichtigen Personen und wichtigen Positionen wie Polizeipräsident, Bürgermeister und anderen Sekten eingeladen worden. Auch wenn auch diesbezüglich bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses pauschalen Vortrages bestehen mögen und der Antragsteller auch bisher nicht versucht hat, polizeilichen Schutz in Anspruch zu nehmen, so muss – sofern man nach der Prüfung der Voraussetzungen des § 4 AsylG dazu noch kommt – eine abschließende Bewertung dem Hauptsachverfahren vorbehalten werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).