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Urteil

22 K 6395/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0710.22K6395.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Eigentümerin eines Nutzungsrechts an den Grabstellen F, P, Nr. N01 und Nr. N02 auf dem Friedhof P.. Ursprünglich waren die beiden Grabstellen Teil einer zweistelligen Wahlgrabstätte. Am 2. November 1983 erwarb der Großvater der Klägerin das Nutzungsrecht an dieser zweistelligen Wahlgrabstätte (F, P, Nr. N01 und N02) bis zum 19. Februar 2013, um in der Grabstelle Nr. N02 seinen Vater zu bestatten. In der Grabstelle Nr. N01 ruhte seit 1968 bereits seine Mutter. Nach dem Tod des Großvaters der Klägerin wurde das Nutzungsrecht an der zweistelligen Wahlgrabstätte auf Antrag der Mutter der Klägerin vom 14. August 2007 bis zum 19. Februar 2037, mithin um weitere 24 Jahre, verlängert. Dafür wurde eine Weitererwerbsgebühr in Höhe von 2.356,80 EUR erhoben. Der Großvater der Klägerin wurde sodann in der Grabstelle Nr. N01 beerdigt. Mit dem Tod der Mutter der Klägerin am 00. März 2019 ging das Nutzungsrecht an der zweistelligen Wahlgrabstätte auf die Klägerin über. Am 03. April 2019 beantragte die Klägerin anlässlich der Urnenbestattung ihrer Mutter den Weitererwerb des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte. Aus einem Telefonat der Beklagten mit dem Bestattungsinstitut am selben Tag ergab sich, dass die Klägerin eine Teilung der Grabstätte in zwei einstellige Grabstätten wünsche. Die Beklagte war zunächst nicht einverstanden, da sich in dem Bereich ausschließlich zweistellige Wahlgrabstätten befänden und es bei einem Verzicht auf nur eine der Grabstellen sehr schwierig sei, diese zu pflegen bzw. anderweitig zu vergeben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2019 begründete die Klägerin gegenüber der Beklagten ihren Wunsch nach einer Teilung des Grabes dahingehend, dass die rechte Seite des Grabes (Nr. N02) frei sei, da die Ruhefrist ihres Urgroßvaters bereits 2013 abgelaufen sei. Weder sie noch ihr Mann wünschten eine Sargbestattung, so dass die Grabstelle nicht mehr benötigt werde. Sie sehe sich außer Stande, noch weitere 20 Jahre ein Doppelgrab zu pflegen. Zudem hätte die Beklagte einen finanziellen Vorteil, da die Doppelgrabstelle für weitere 18 Jahre bezahlt sei. Würde eine Hälfte neu vermittelt, sei diese doppelt finanziert, da sie mit einer Erstattung eines Teilbetrages nicht rechne. Daraufhin übersandte die Beklagte der Klägerin am 13. Juni 2019 eine Verzichtserklärung und stimmte einer Teilung der zweistelligen Wahlgrabstätte in zwei einstellige Grabstätten (Nr. N01 und Nr. N02) zu. Mit Verzichtserklärung vom 25. Juni 2019 verzichtete die Klägerin „entschädigungslos und unwiderruflich“ auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N02. Das Formular enthielt ferner den Hinweis, dass bei vorzeitigem Verzicht die gezahlte Gebühr nicht erstattet werde. In der Folge wurde die Mutter der Klägerin im Wege einer Urnenbestattung in der Grabstelle Nr. N01 beigesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 27. Juni 2019 erhob die Beklagte für den Weitererwerb des Nutzungsrechts an der Grabstelle Nr. N01 für 2 Jahre, bis zum 19. Februar 2040, eine Gebühr in Höhe von 134,00 Euro. Am 17. Juni 2022 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Urnenbestattung ihres verstorbenen Ehegatten auf dem Friedhof P. in einer einstelligen Wahlgrabstätte und wählte dabei auf Wunsch ihres Sohnes die zurückgegebene Grabstelle Nr. N02 aus. Die Beklagte stellte der Klägerin die in der Zwischenzeit nicht anderweitig vergebene Grabstelle Nr. N02 erneut zur Verfügung. Die Beisetzung erfolgte am 00. Juni 2022. Daraufhin erhob die Beklagte mit Gebührenbescheid vom 27. Juli 2022 gegenüber der Klägerin Friedhofsgebühren in Höhe von 2.794,00 EUR. Der Betrag setzte sich zusammen aus einer Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle einschließlich der Sargkammer/Kühlkammer in Höhe von 512,00 Euro, einer Gebühr für die Durchführung einer Urnenbeisetzung in Höhe von 171,00 Euro und einer Gebühr für den Erwerb eines Familiengrabes (einstellig) für 30 Jahre in Höhe von 2.111,00 Euro. Die Klägerin erhob am 17. August 2022 Widerspruch und führte zur Begründung aus, sie habe zwar seinerzeit akzeptiert, keine gezahlten Gebühren erstattet zu bekommen. Sie sehe es nun jedoch nicht ein, das Grab zum Teil doppelt zu bezahlen. Mit Schreiben vom 29. September 2022 erwiderte die Beklagte, die Klägerin habe den Neuerwerb der Grabstelle Nr. N02 nach ihrem 2019 erfolgten Verzicht selbst beantragt. Die Grabstelle hätte in der Zwischenzeit auch anderweitig vergeben werden können. Dass diese noch frei gewesen sei, sei positiv für die Klägerin. Daraus lasse sich aber kein Anspruch ableiten, dass in der Vergangenheit gezahlte Gebühren angerechnet werden müssten. Sie fragte an, ob die Klägerin an ihrem Widerspruch festhalten wolle. Die Klägerin wandte mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 ein, sie bleibe bei ihrem Widerspruch. Die Gegebenheiten seien nun völlig anders. Entgegen dem ursprünglichen Plan wünsche ihr Sohn nun eine Bestattung seiner Eltern in dem Familiengrab. Im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 21. Oktober 2022 hieß es zunächst: „Dem Widerspruch wird stattgegeben.“ Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihren Vortrag aus dem Schreiben vom 29. September 2022 und formulierte schließlich: „Abschließend ist daher festzustellen, dass die Gebührenfestsetzung korrekt ist. Ihr Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen“. Die Klägerin hat am 24. November 2022 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, der Widerspruchsbescheid sei in sich inkonsistent. Der Tenor laute auf Stattgabe, in der Begründung werde der Widerspruch jedoch zurückgewiesen. Zudem finde sich keine Rechtsgrundlage für den zweigeteilten Rechtsakt zunächst Verzicht auf die Grabstätte und dann Wiedererwerb der gleichen zwischenzeitlich nicht vergebenen Grabstätte. Auch handele es sich vielmehr um einen einheitlichen Rechtsakt, der einer besonderen Regelung in der Satzung bedurft hätte. Jedenfalls hätte ihr der Umfang des Verzichts bei dem Neuerwerb gutgeschrieben werden müssen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags entgegen. Die Klägerin habe 2019 auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N02 entschädigungslos und unwiderruflich verzichtet. Damit handele es sich im Jahr 2022 um einen Neuerwerb des Nutzungsrechts, der in der Friedhofssatzung in § 15 Abs. 3 geregelt sei. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin trotz des Tenors des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2022 klagebefugt, § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO. Als Adressatin eines sie belastenden Verwaltungsaktes ist sie möglicherweise in ihren Rechten verletzt. Ihrem Begehren, den Gebührenbescheid vom 27 Juli 2022 aufzuheben, wurde nicht bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens entsprochen. Zwar lautet der Tenor des Widerspruchsbescheides: „Dem Widerspruch wird stattgegeben“; in der Begründung heißt es jedoch: „Abschließend ist daher festzustellen, dass die Gebührenfestsetzung korrekt ist. Ihr Widerspruch ist daher als unbegründet zurückzuweisen“. Bei dem auf Stattgabe lautenden Tenor handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) i.V.m. § 129 Abgabenordnung (AO). Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Eine Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO liegt vor, wenn das von der Behörde Erklärte und das von ihr Gewollte auseinanderfallen. Unrichtigkeiten sind dabei auch solche Fehler, bei denen die Unrichtigkeit auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsakts durchschlägt. § 129 AO ermöglicht auch die Änderung des Tenors eines Verwaltungsaktes. Vgl. Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 280. Lieferung, 6/2024, § 129 AO, Rn. 14, 39, 83. Die Unrichtigkeit muss offenbar sein. Die Unrichtigkeit muss sich dabei nicht zwingend bereits aus dem Verwaltungsakt selbst ergeben. Der Bundesfinanzhof wendet § 129 AO darüber hinaus – in Abweichung zur Auslegung in § 42 VwVfG – in ständiger Rechtsprechung auch auf Fälle an, in denen die offenbare Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes für den Adressaten nicht erkennbar ist. Vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 129 AO, Rn. 6; Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 280. Lieferung, 6/2024, § 129 AO, Rn. 18 ff., 69. Die Berichtigung nach § 129 AO stellt die ursprünglich gewollte, richtige Aussage des Verwaltungsakts wieder her, wirkt also zurück. Anders als in § 42 VwVfG wird die Berichtigung als Verwaltungsakt angesehen. Sie kann auch noch nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens oder nach Erlass eines rechtskräftigen Urteils erfolgen. Vgl. Wernsmann in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 280. Lieferung, 6/2024, § 129 AO, Rn. 83, 88, 97 ff.; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 181. Lieferung, 5/2024, § 129 AO, Rn. 29. Gemessen daran handelt es sich bei dem Widerspruch zwischen dem stattgebenden Tenor und der auf eine Zurückweisung des Widerspruchs gerichteten Begründung um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Bereits aus der Begründung des Verwaltungsaktes, mit der die Beklagte im Übrigen ihren bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren, insbesondere aus dem Schreiben vom 29. September 2022, wiederholt, ergibt sich, dass der erklärte Tenor des Widerspruchsbescheides offensichtlich nicht dem von der Behörde Gewollten entspricht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Friedhofsgebührenbescheid der Beklagten vom 27. Juli 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenerhebung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1, 2, 4, 6 KAG NRW vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. 1969 S. 712/SGV NRW 610), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003, zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022, §§ 15 Abs. 3, 40 der Friedhofssatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2003 in der Fassung des VIII. Nachtrags vom 27. November 2019 (im Folgenden: Friedhofssatzung) und §§ 1 und 2 der Friedhofsgebührensatzung der Beklagten vom 11. Dezember 2003 in der Fassung des XXI. Nachtrages vom 6. Dezember 2021 (im Folgenden: Friedhofsgebührensatzung) und dem anliegenden Gebührentarif. Die Gebührenerhebung für die Benutzung der Friedhofshalle einschließlich der Sargkammer/Kühlkammer in Höhe von 512,00 Euro und für die Durchführung einer Urnenbeisetzung in Höhe von 171,00 Euro (zu beidem unter 1.) sowie die Gebührenerhebung für den Erwerb eines Familiengrabes in Höhe von 2.111,00 Euro (dazu 2.) sind rechtmäßig. 1. Gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühr für die Benutzung der Friedhofshalle einschließlich der Sargkammer/Kühlkammer in Höhe von 512,00 Euro und der Gebühr für die Durchführung einer Urnenbeisetzung in Höhe von 171,00 Euro dem Grunde und der Höhe nach wurden keine Einwände vorgebracht. Solche sind auch nicht ersichtlich. 2. Die Gebühr für den Erwerb eines Familiengrabes in Höhe von 2.111,00 Euro ist ebenfalls dem Grunde (dazu a.) und der Höhe nach (dazu b.) rechtmäßig. a) Die Gebührenerhebung für den Erwerb eines Familiengrabes ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die Einwände der Klägerin greifen im Ergebnis nicht durch. Bei dem Erwerb des Nutzungsrechts an der Grabstelle Nr. N02 im Juni 2022 handelt es sich um einen Neuerwerb nach § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung (dazu [1]). Sowohl der Verzicht auf, als auch der Neuerwerb des Nutzungsrechts sind dabei in der Satzung der Beklagten geregelt; einer eigenständigen Satzungsregelung für den „einheitlichen Rechtsakt“ (Verzicht und Rückerwerb) bedurfte es nicht (dazu [2]). (1) Die Klägerin hat im Juni 2022 das Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N02 nach § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung erworben. Es handelt sich nicht um einen Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung. Der Verzicht auf das Nutzungsrecht an dieser Grabstelle im Jahr 2019 war wirksam. Nach § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung ist ein Ersterwerb eines Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten – wie der Grabstelle Nr. N02 – unter anderem nur möglich bei dem Eintritt eines Bestattungsfalles. Im Bestattungsfall muss das Nutzungsrecht auf insgesamt 30 Jahre erworben werden. Nach § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung hingegen kann das Nutzungsrecht auf Antrag wiedererworben werden. In Abgrenzung zu § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung, welcher die Fälle umfasst, in denen bei Eintritt des Sterbefalls kein Nutzungsrecht an einer freien Grabstätte besteht und in denen ein neues Nutzungsrecht erworben werden muss, betrifft § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung die Konstellation, dass ein Nutzungsrecht an einer freien oder belegten Grabstätte (noch) besteht. Der Wiedererwerb ist dann möglich, wenn bei mehrstelligen Grabstätten in einer dort „freien“ Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen soll und die dann erforderliche Ruhezeit die zum Zeitpunkt der Beisetzung bestehende Nutzungszeit überschreitet. In diesen Fällen ist gemäß § 15 Abs. 8 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder zu erwerben. Des Weiteren ist über die Ruhezeit hinaus eine individuelle Verlängerung der Nutzungszeit jederzeit möglich (Wiedererwerb ohne Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls). Hier hat die Klägerin anlässlich der Bestattung ihres am 00. Juni 2022 verstorbenen Ehemannes nach § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung das Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N02 für 30 Jahre „ersterworben“. Sie war im Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts im Juni 2022 nicht bereits Eigentümerin eines Nutzungsrechts an der Grabstelle Nr. N02. Sie hat durch Abgabe ihrer Verzichtserklärung am 25. Juni 2019 wirksam auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle Nr. N02 verzichtet. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Verzichtserklärung ist dabei die zu diesem Zeitpunkt gültige Friedhofssatzung in der Fassung des VII. Nachtrags vom 12. Juli 2017. Dort heißt es in § 15 Abs. 13: Ein nachgewiesenes Nutzungsrecht an freien und belegten Grabstätten kann durch Abgabe einer Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist in der Regel nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitigem Verzicht wird die gezahlte Gebühr nicht erstattet. Alle satzungsmäßigen und in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Wirksamkeit eines Verzichts wurden vorliegend erfüllt. Der Verzicht erfolgte nach Ablauf der Ruhezeit, zu diesem Erfordernis vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2002 – 8 LA 64/02 –, juris, Rn. 4; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. September 2015 – 5 K 895/14.NW –, juris, Rn. 27, da diese für die hier streitgegenständliche Grabstelle Nr. N02 bereits 2013 abgelaufen war. Auch handelte es sich bei der Grabstelle Nr. N02 nach der Teilung der zweistelligen Wahlgrabstätte in zwei einstellige Grabstätten (Grabstelle Nr. N01 und Nr. N02) im Jahr 2019 um eine einzelne Grabstätte, vgl. § 15 Abs. 13 Satz 2 der Friedhofssatzung. Dazu auch VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 14. September 2015 – 5 K 895/14.NW –, juris, Rn. 27. Ferner hängt die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht von der Wirksamkeit des in § 15 Abs. 13 Satz 3 der Friedhofssatzung geregelten Ausschlusses des Erstattungsanspruches für die für die Nutzung der Grabstätte bereits gezahlten Gebühren ab. Für eine solche Abhängigkeit ist vorliegend nichts ersichtlich. Aus der einschlägigen Literatur, der sich die zur Entscheidung berufene Einzelrichterin anschließt, ergibt sich vielmehr, dass die Normierung eines speziellen Erstattungsanspruches in der Friedhofssatzung bei dem vorzeitigen Verzicht auf ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte optional ist; jedenfalls ist eine positive Normierung des Anspruchs in der Satzung nicht zwingend geboten. Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2016, Seite 134; für einen vollständigen Ausschluss einer Erstattung: Torsten F. Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016/1, Seite 22 ff.(29). Danach kann auch die Wirksamkeit der Verzichtserklärung nicht von der Normierung eines solchen Erstattungsanspruches – positiv wie negativ – abhängen. Dafür spricht zudem die Rechtsnatur der Gebühr für die Verleihung eines Grabnutzungsrechts. Dabei handelt es sich um eine Benutzungsgebühr nach § 6 KAG NRW. Eine solche ist nach der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen. Inanspruchnahme bedeutet nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land-Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hier jedoch nicht die tatsächliche Belegung der jeweiligen Grabstätte, es reicht vielmehr aus, wenn dem Friedhofsnutzer das Grab zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, d.h. dem Nutzungsberechtigten das Nutzungsrecht übertragen wird. Vgl. Menzel/Hamacher, Bestattungsgesetz NRW, 3. Auflage 2016, S. 97 m.N. aus der Rspr. Die Gebühr wird damit insbesondere zur Deckung von Kosten erhoben, die bereits mit der Einräumung des Nutzungsrechts entstehen und nicht von der Dauer der Ausübung des Nutzungsrechts abhängen. So dient sie beispielsweise der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der Friedhofsfläche bis zur Bestattungsreife sowie für die Erstellung der Friedhofseinrichtungen und die Rücklagenbildung. Die Inanspruchnahme der Einrichtung ist bereits bei Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt. Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage 2016, Seite 136; Torsten F. Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016/1, Seite 22 ff. (29). Entsprechend wird das Nutzungsrecht in einer Wahlgrabstätte in der Satzung der Beklagten ausgehend von der Ruhezeit bei einem Ersterwerb stets pauschal für die Dauer von 30 Jahren verliehen (§ 15 Abs. 1 der Friedhofssatzung). Erst bei der Verlängerung (Wiedererwerb) des Nutzungsrechts findet eine Berechnung anhand der Dauer der Verlängerung statt, § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung i.V.m. Ziffer I. 1. des Gebührentarifs zu § 1 der Friedhofsgebührensatzung. Auf die Frage, ob in dem pauschalen Ausschluss des Erstattungsanspruches in § 15 Abs. 13 Satz 3 der Friedhofssatzung aufgrund der durch einen möglichen anderweitigen Erwerb des bereits für weitere Jahre bezahlten Nutzungsrechts hervorgerufenen „Doppelfinanzierung“ einer Grabstätte ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot nach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW zu sehen und die Satzung diesbezüglich rechtswidrig ist, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Für die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses eines Erstattungsanspruches: Brüning in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 22. September 2023, § 6 Rn. 488a, der sich jedoch auf ein Urteil des OVG Koblenz vom 31. Oktober 2002 – 12 A 11270/02 – KStZ 2003, 135 bezieht, das nur die Erstattung einer bereits bei Erwerb der Grabstätte zu leistenden Gebühr für den späteren Abbau und die Entsorgung des Grabmals zum Gegenstand hatte und die Regelung eines Erstattungsanspruches bei vorzeitiger Rückgabe des Nutrzungsrechts in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt hat; für die Rechtmäßigkeit eines ausdrücklichen Ausschlusses hingegen Torsten F. Barthel, Grabnutzungsrechte und sonstige Nutzungsrechte an Friedhöfen, WiVerw 2016/1, Seite 22 ff. (29). (2) Einen weiteren „Erwerbstatbestand“, der einen „Rückerwerb des Nutzungsrechts nach einem Verzicht“ regelt, gibt es in der Satzung nicht. Dafür besteht auch kein Bedürfnis, da mit § 15 Abs. 3 und 4 sowie Absatz 13 der Friedhofssatzung alle möglichen Konstellationen bereits erfasst werden. Rechtsgrundlage für einen Neuerwerb des durch Verzicht (§ 15 Abs. 13) verlorenen Nutzungsrechts ist – wie ausgeführt – § 15 Abs. 3, der die Fälle eines nichtbestehenden Nutzungsrechts an der Grabstätte erfasst. b) Schließlich ist auch die Höhe der Gebühr für den Erwerb eines Familiengrabes von 2.111,00 Euro nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus Ziffer I, Nr. 1 des Gebührentarifs zur Friedhofsgebührensatzung. Insbesondere verfängt hier der Einwand der Klägerin nicht, ihr hätte der Umfang des Verzichts bei dem Neuerwerb gutgeschrieben werden müssen, nachdem sie zuvor entschädigungslos auf das Grab verzichtet habe. Soweit sie damit einen Erstattungsanspruch für die nicht genutzten Jahre des Nutzungsrechts an der Grabstelle Nr. N02 geltend macht, der mit der im streitigen Gebührenbescheid festgesetzten Gebühr für den Ersterwerb des Nutzungsrechts an eben dieser Grabstelle aufgerechnet werden soll, führt dies nicht zu einer Reduktion der Gebührenhöhe. Selbst wenn man unterstellen würde, dass der Ausschluss des Erstattungsanspruches in § 15 Abs. 13 der Friedhofssatzung hinsichtlich der bereits gezahlten Gebühren bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte rechtswidrig wäre und der Klägerin ein (öffentlich-rechtlicher) Erstattungsanspruch zustünde, so könnte sie diesen jedenfalls nicht mit der im streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Gebühr aufrechnen. Die Aufrechnung ist bereits nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit a.) KAG NRW i.V.m. § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Danach ist eine Aufrechnung des Abgabenpflichtigen gegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Beide Alternativen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.794,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.