Urteil
25 K 721/20.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0701.25K721.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Tatbestand Der am 00. 00. 1981 in Samawa (Irak) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er den Irak am 21. Juli 2015 und reiste am 7. März 2017 auf dem Landweg nach Deutschland ein. Am 17. März 2017 stellte er einen Asylantrag. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17. und 20. März 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er nach seiner Ausreise aus dem Irak im Juli 2015 zunächst in Finnland einen Asylantrag gestellt habe, dieser sei jedoch abgelehnt worden. Es habe dort eine Anhörung gegeben, aber er habe keine Möglichkeit gehabt, seine Gründe zu erzählen. Vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er ca. zehn Monate im Kreis Takrit, Salah ad-Din, gelebt, gemeinsam mit seinem Vater, seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem gemieteten Haus. Davor habe er mit seiner Familie in Samawa gelebt. Dort hätten sie ein eigenes Haus und eine eigene Firma gehabt. In Samawa hätten sie Grundstücke und eine Firma für Gas besessen. Sie hätten Gas für andere Firmen transportiert und auch selbst verkauft. Die Firma sei ihnen jedoch von den „Asaib Ahl Al Hak-Milizen“ weggenommen worden, jetzt hätten sie gar nichts mehr. Es ginge der im Irak verbliebenen Familie – seiner Frau, seinen drei Kindern und der Großfamilie – aber immer noch gut, sie hätten noch Ersparnisse etc. Ihm sei es im Irak wirtschaftlich sehr gut gegangen. Er habe den Beruf des Elektrikers gelernt und immer in der Firma seines Vaters gearbeitet. Am 10. Februar 2004 hätten Vertreter des amerikanischen Militärs alle wichtigen Leute aus Samawa zu einer Besprechung eingeladen und verlangt, dass Sunniten und Schiiten zusammenarbeiten müssten. Von seiner Familie sei verlangt worden, dass einer der Söhne zum Polizeidienst antreten müsse. Er habe diesen Dienst dann angetreten und in einer Nachrichteneinheit gearbeitet sowie Vernehmungen von irakischen Straftätern für das amerikanische Militär durchgeführt. Dort sei er bis 2011 tätig gewesen. Im Jahr 2011 sei das amerikanische Militär aus Samawa weggegangen. Das irakische Regime habe von den vor Ort ansässigen Milizen verlangt, mit der irakischen Polizei, zu der auch er gehörte, zusammenzuarbeiten. Als die Milizen erfuhren, dass er mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe, sei er bedroht worden. Die Milizen hießen X. E. und M. G.. Sie hätten von seinem Vater 150.000 US-Dollar verlangt. Nachdem sein Vater dies gezahlt habe, seien immer neue Forderungen aufgestellt worden. Er habe daher 2012 seine Arbeit bei der Polizei gekündigt. Auf Druck der Milizen habe er nach einer Woche seine Arbeit bei der Polizei wiederaufgenommen, er sei dann an die Grenze zu Saudi-Arabien versetzt worden. Da die Erpressungen seinem Vater gegenüber nicht aufhörten, habe er im August 2012 in der amerikanischen Botschaft um Schutz gebeten, jedoch erfolglos. Die Erpressungen seien immer weitergegangen, bis die Milizen schließlich die gesamte Firma und ihre Grundstücke genommen hätten und sie gezwungen gewesen seien, nach Tikrit umzuziehen. Dort sei es anfangs ruhig gewesen, aber nach ca. 10 Monaten sei der IS gekommen. Die irakische Armee habe Tikrit dann aber befreit. Damit seien auch die Milizen gekommen. Bei Durchsuchungen hätten sie seinen Ausweis gefunden und daher gewusst, wo er sei. Im April 2015 sei er dann wieder nach Samawa zurückgegangen. Dort hätten ihnen die Milizen die Firma und ihre Grundstücke weggenommen, sein Vater hätte dies unterschreiben müssen. Daraufhin hätten sie überlegt, dass es besser sei, den Irak zu verlassen. Am 14. Juli 2017 reichte der Kläger bei der Beklagten ein Dokument, überschrieben mit „Entlehnung vom Abwesenheitsurteil“, ein. Auf die Ausführungen in dem Dokument wird Bezug genommen. Am 18. Juli 2017 stellte die Beklagte ein Übernahmegesuch an Finnland. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte Finnland mit, gegen den Kläger sei am 19. Dezember 2016 eine ablehnende Asylentscheidung ergangen. Das Gerichtsverfahren sei nicht beendet, da der Kläger untergetaucht sei. Mit Bescheid vom 5. September 2017 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers als Zweitantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung in den Irak an. Wegen Umzug des Klägers wurde der Bescheid erneut am 15. November 2017 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. Dezember 2017 vor dem Verwaltungsgericht Köln Klage und stellte zugleich einen Eilantrag. Im Eilverfahren ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an (18 L 4742/17.A), im Hauptverfahren hob das Gericht den Bescheid vom 5. September 2017 auf (18 K 15775/17.A). Daraufhin übernahm das Bundesamt die Entscheidung im nationalen Verfahren und lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 2020 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich forderte das Bundesamt den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung in den Irak an. Überdies befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, noch heute werde nach ihm gesucht. Er habe noch Kontakt zu seiner Familie, die ihm das telefonisch berichtet habe. Teilweise werde auch die Wohnung nach ihm durchsucht. Der streitgegenständliche Bescheid weise zudem im Gerichtsverfahren nicht heilbare Mängel des Verwaltungsverfahrens auf. Vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 14. Januar 2020 wäre eine erneute Anhörung des Klägers durch das Bundesamt notwendig gewesen. Denn nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dürfe eine unterbliebene Anhörung im Asylverfahren nicht durch eine Anhörung vor dem Verwaltungsgericht ersetzt werden. Gleiches müsse gelten, wenn eine Anhörung zwar zunächst erfolgt, aber bis zur behördlichen Entscheidung so viel Zeit verstrichen sei, dass in der Zwischenzeit für die Beurteilung des Verfolgungsschicksals wesentliche neue Umstände eingetreten seien, deren Vorbringen in die Sphäre des Antragstellers fielen. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, den Sachverhaltskomplex betreffend das vorgelegte Urteil vom 2. April 2017 beim Bundesamt selbst vorzutragen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14.01.2020 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.01.2020 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 14.01.2020 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, noch hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheides vom 14.01.2020 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG bezogen auf den Irak vorliegen, noch hilfsweise Ziffer 6 des Bescheides vom 14.01.2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den im Sitzungsprotokoll aufgenommenen Beweisantrag gestellt, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage im Irak sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Januar 2020 ist formell rechtmäßig. Das Bundesamt war nicht gehalten, den Kläger nach Übernahme seines Verfahrens in das nationale Verfahren erneut nach § 25 AsylG anzuhören. Nach §§ 24 Abs. 1 S. 3, 25 AsylG hat das Bundesamt den Ausländer nach der Asylantragstellung grundsätzlich persönlich anzuhören. Die Verpflichtung der Verwaltung, den Betroffenen anzuhören, gehört zu den fundamentalen Grundsätzen eines fairen und rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens und wird aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet, BeckOK AuslR/Dickten, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 25 Rn. 1. Die Anhörung im Asylverfahren stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Sachaufklärungspflicht dar, die notwendig ist, da zu den maßgeblichen Tatsachen aus der persönlichen Sphäre der Antragstellenden naturgemäß nur diese zu berichten in der Lage sind. Die Anhörung ist das „Herzstück“ des Asylverfahrens, da sie für die Antragstellenden die zentrale Möglichkeit bietet, die Tatsachen vorzutragen, die für die Entscheidung relevant sind. Huber/Mantel AufenthG/Lehnert, 3. Aufl. 2021, AsylG § 25 Rn. 1. Während die Pflicht zur Anhörung in § 24 Abs. 1 S. 3 AsylG geregelt ist, normiert § 25 AsylG Inhalt und Verfahren der Anhörung durch das Bundesamt und ergänzt die allgemeinen Mitwirkungspflichten des Asylbewerbers aus §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1-3 AsylG für die Zwecke der Sachverhaltsermittlung und der Anhörung durch das Bundesamt, Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 25 Rn. 2. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG regeln dabei die Darlegungspflicht des Ausländers. Denn er ist „Zeuge in eigener Sache“, so BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678, 682, also üblicherweise das maßgebliche, oft sogar das einzige Beweismittel, das Erkenntnisse zur Fluchtgeschichte beitragen kann. Dabei gilt die Mitwirkungspflicht für das gesamte Verfahren ab der Asylantragstellung (§ 13), nicht nur im Rahmen der förmlichen Anhörung i.S.d. § 25 Abs. 3 AsylG, BeckOK AuslR/Dickten, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 25 Rn. 3. Flankiert wird die Vorschrift durch europarechtliche Regelungen, insbesondere durch Art. 14 bis 17 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 (Verfahrensrichtlinie). In Art. 17 Verfahrensrichtlinie ist zum Inhalt der Anhörung geregelt, dass die Asylbehörde sicherstellt, dass dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit gegeben wird, die zur Begründung seines Antrags notwendigen Angaben möglichst vollständig vorzubringen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war die Anhörung des Klägers vor dem Bundesamt am 17. und 20. März 2017 ausreichend. Sie entspricht den Vorgaben des AsylG sowie der Verfahrensrichtlinie. Der Kläger hatte hinreichend Gelegenheit, sich zu den maßgeblichen Tatsachen betreffend seinen Asylantrag zu äußern. Bei der „Anhörung gem. § 25 AsylG“ am 20. März 2017 wurde der Kläger umfassend zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört. Er hatte die Möglichkeit, sich ausführlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen zu äußern. Er wurde ausweislich des Anhörungsprotokolls sogar explizit auf Gründe angesprochen, die er in dem in Finnland durchgeführten Asylverfahren nicht habe nennen können. Dass sich das Asylverfahren des Klägers von März 2017 bis zur abschließenden Entscheidung im Januar 2020, mithin über 34 Monate, hingezogen hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn es stand dem Kläger die gesamte Zeit über frei, von sich aus weitere Tatsachen zu seiner Fluchtgeschichte vorzutragen. Hiervon hat er auch Gebrauch gemacht, indem er im Juli 2017 eine Kopie des Abwesenheitsurteils vom 2. April 2017 vorlegte. Damit lagen dem Bundesamt alle für die Entscheidung notwendigen Informationen vor, die es im streitgegenständlichen Bescheid auch berücksichtigt hat. Eine darüberhinausgehende weitere formale Anhörung nach § 25 AsylG ist weder nach dem AsylG noch nach der Verfahrensrichtlinie vorgesehen. Ausreichend ist allein, dass sich der Kläger zu maßgeblichen Fluchtgründen äußern kann. Nicht notwendig ist, dass er zu allen Aspekten mündlich – im Rahmen einer Anhörung – vortragen kann. Seine Rechte sind auch gewahrt, wenn er Umstände, die nach der Anhörung bekannt werden, schriftlich einreicht. Der Umfang der schriftlichen Darstellung obliegt allein ihm selbst. Der Bescheid des Bundesamtes vom 14. Januar 2020 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AsylG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte i.S.v. Art. 16a Grundgesetz (GG). Nach Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG kann sich nicht auf das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift zutreffen, werden durch Gesetz bestimmt. Sie sind als sogenannte sichere Drittstaaten in § 26a Abs. 2 AsylG und der dazu erarbeiteten Anlage I festgelegt. Danach ist Deutschland allseitig von sogenannten sicheren Drittstaaten umgeben mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer ein Asylrecht ausschließt. Die Einreise ohne Kontakt zu einem sicheren Drittstaat, also auf dem Luftweg oder auf dem Seeweg über einen deutschen Flug- oder Seehafen, wird somit zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des Art. 16 a Abs. 1 GG, die als Vorgang außerhalb des Heimatstaates vom Asylbewerber nicht nur glaubhaft zu machen, sondern zu beweisen ist, BayVGH, Urteil vom 03.07.1998 – 27 B 98.31806 – juris, Rn. 16 f m.w.N. Der Kläger ist nach eigenen Angaben von Finnland kommend auf dem Landweg nach Deutschland eingereist, sodass die Anerkennung als Asylberechtigter ausscheidet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist (§ 3c Nr. 3 AsylG). Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22-24. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen, vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rn. 24. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23. Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den begehrten Schutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 25.03.2024 – W 8 K 23.30793 – juris, Rn. 19. Das Gericht muss sich im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 – 7 B 106/02 – juris, Rn. 41. Davon ausgehend hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist weder mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor seiner Ausreise eine (unmittelbar drohende) Verfolgung zu befürchten hatte, noch, dass ihm eine solche bei einer nunmehrigen Rückkehr drohen würde. Der Kläger hat zunächst nicht zur Überzeugung des Gerichts vorgebracht, vorverfolgt ausgereist zu sein. Vor dem Bundesamt gab der Kläger an, seine Familie sei aufgrund seiner Zusammenarbeit als irakischer Polizist mit dem amerikanischen Militär von Milizen bedroht und erpresst worden. Der Vater sei diesen Forderungen nachgekommen und habe 150.000 US-Dollar übergeben. Schließlich hätten sie ihre Firma und Grundstücke übereignen müssen. Selbst wenn man diese Angaben als wahr unterstellen würde – woran das Gericht aufgrund der untenstehenden Ausführungen erhebliche Zweifel hat –, fehlt es bereits an einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Die Zusammenarbeit mit dem amerkanischen Militär im Rahmen seines Polizeidienstes erfüllt nicht die Kriterien des allein in Betracht kommenden Verfolgungsgrunds „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Die in § 3b Abs. 1 Nr. 4a) und b) AsylG genannten Voraussetzungen sind nicht erfüllt, vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2019 – 7 K 20954/16 – juris, Rn. 33. Der Vortrag des Klägers ist darüber hinaus nicht glaubhaft. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die bestehenden Zweifel und Ungereimtheiten nicht ausräumen können, sondern eher noch vertieft, indem er weitere ungereimte, teils gesteigerte und damit unglaubhafte Angaben machte. So schilderte er vor dem Bundesamt im Wesentlichen, die Milizen hätten seinen Vater wegen seiner – des Klägers – Tätigkeit bei der Polizei, insbesondere der Zusammenarbeit mit dem amerikanischen Militär, finanziell erpresst. In der mündlichen Verhandlung steigerte er seine Fluchtgründe erheblich, indem er angab, sein Bruder sei entführt worden und seitdem vermisst. Die Milizen seien zu ihnen nach Hause gekommen, hätten geschlagen und zerstört und seinen Vater für ein bis zwei Tage mitgenommen. Dieser sei zuletzt so stark geschlagen worden, dass er im Koma gelegen habe. Darauf angesprochen, konnte der Kläger nicht nachvollziehbar erläutern, weshalb er dies nicht schon dem Bundesamt geschildert habe. Der Verweis, dass die Dolmetscherin aus Tunis gewesen sei, verfängt nicht. Denn er hat das Anhörungsprotokoll unterschrieben und damit bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Dolmetscherin einen erheblichen Teil des klägerischen Vortrags nicht übersetzt haben soll. Jedenfalls bei der Rückübersetzung, die ausweislich der Niederschrift vom 20.03.2017 35 Minuten dauerte, wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, auf fehlende Angaben im Protokoll hinzuweisen. Dass er hierzu auch in der Lage war, zeigen seine Angaben zur Aufenthaltszeit in Takrit. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass er im Rahmen der Rückübersetzung angab, von September 2013 bis April 2015 in Takrit gelebt zu haben. Es ist nicht plausibel, dass er dies korrigierte, angeblich fehlende Aussagen zur Verfolgung jedoch nicht bemängelte. Eine erhebliche Steigerung des Vortrags spiegelt sich auch in seiner persönlichen Betroffenheit wider. So nannte er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt keinerlei persönliche Bedrohung. In der mündlichen Verhandlung gab er dann jedoch an, es sei auf ihn geschossen worden, woraufhin er zu einem Nachbarn geflohen sei. Es ist davon auszugehen, dass er Kläger diesen Vorfall, wenn er sich denn so zugetragen hätte, bereits vor dem Bundesamt geschildert hätte. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht auch, dass sich der Kläger nicht einmal mehr daran erinnern konnte, wann genau der Vorfall gewesen sein soll. Insgesamt bleiben seine Angaben dazu ausgesprochen vage und unsubstantiiert. Widersprüchlich ist auch sein Vortrag hinsichtlich der aktuellen Bedrohungslage. Während der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 22. Mai 2024 vortragen ließ, die Familie des Klägers berichte ihm telefonisch, dass nach seiner Ausreise wiederholt nach ihm gesucht und auch die Wohnung nach ihm durchsucht worden sei, schilderte der Kläger in der Anhörung, dass Bedrohungen in seiner Familie zuletzt im Jahr 2019 aufgetreten seien. Aktuell wüssten die Milizen nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich auch seinem Vortrag hinsichtlich seiner Versetzung im Polizeidienst an die saudi-arabische Grenze. In der mündlichen Verhandlung steigerte er diesen Vortrag, indem er angab, den Dienst aus Angst vor Verfolgung dort gar nicht erst angetreten zu haben. Es habe Checkpoints gegeben und er habe Angst gehabt, dort erkannt und dann verfolgt zu werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger diesen für ihn bedeutsamen Fluchtgrund nicht bereits dem Bundesamt schilderte. Schließlich sind auch seine Ausführungen zur etwaigen Strafverfolgung aufgrund des Abwesenheitsurteils vom 2. April 2017 nicht geeignet, eine Verfolgung anzunehmen. Zwar ist, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, eine Inhaftierung des Klägers im Falle einer Rückkehr nicht (gänzlich) ausgeschlossen. Sie ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn die Angaben des Klägers hierzu sind vage und unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Der Kläger vermag schon nicht nachvollziehbar darzulegen, woher er von der Existenz des Urteils weiß. Seine Ausführungen dazu bleiben pauschal und oberflächlich. Weder legt er die E-Mail vor, mit der er das Dokument erhalten haben will, noch erläuterte er, wie die Person O. L. von der Entscheidung erfahren hat. Zweifel an der Echtheit der Entscheidung bestehen auch deswegen, weil der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung schilderte, sein Vater habe gegen die Entscheidung Berufung vor einem Gericht in Bagdad eingelegt. Zum einen hat er dem Bundesamt gegenüber bei Einreichung des Urteils nicht erwähnt, dass ein Berufungsverfahren überhaupt durchgeführt wurde oder wird. Zum anderen wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er die Berufungsentscheidung, die sein Vater nach seinen Angaben persönlich erwirkt hat, im Original vorlegt. Vorgelegt hat er jedoch allein eine Kopie der ursprünglichen Entscheidung vom 2. April 2017. Auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte zweite Übersetzung der Entscheidung vom 2. April 2017, datiert auf den 12. Juni 2024, vermag die Zweifel an der Entscheidung nicht auszuräumen. Beide Übersetzungen unterscheiden sich in wesentlichen Aspekten. So ist der Name eines beteiligten Richters unterschiedlich: In der ersten Übersetzung nahm unter anderem Richter I. J. K. teil, in der zweiten Übersetzung ist Richter Y. B. N. benannt. Auch unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schreibweisen kann das Gericht hierin nicht dieselbe Person erkennen, da insbesondere der dritte Namensteil nicht im Ansatz Ähnlichkeiten aufweist. In der ersten Übersetzung wird in Ziffer 4 und 5 jeweils Bezug genommen auf „Artikel 69 / 2 Q. A. D.“, in der zweiten Übersetzung wird hingegen Bezug genommen auf „Artikel 69/drittens“ bzw. „Artikel 69/viertens“. Es ist für das Gericht daher schon nicht erkennbar, ob der Kläger bei der zweiten Übersetzung überhaupt dasselbe Dokument zur Übersetzung vorlegte. Widersprüchlich ist darüber hinaus, dass der Kläger jedenfalls in der mündlichen Verhandlung angab, schon mit seiner Versetzung an die saudi-arabische Grenze – nach Angaben vor dem Bundesamt im Jahr 2012, nach Angaben in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2014 – seinen Dienst dort aus Angst vor Verfolgung nicht mehr verrichtet zu haben. Ausweislich des vorgelegten Urteils vom 2. April 2017 soll er seiner Arbeit jedoch erst ab dem 10. Juni 2015 ferngeblieben sein. Dass er sich dem Polizeidienst überhaupt entzogen habe, hat er auch im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt nicht erwähnt. Der in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellte Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsachenbehauptung, dass das vorgelegte Urteil und die dort ausgesprochenen Strafen mit dem am 2. April 2017 geltenden irakischen Recht im Einklang stehen, konnte abgelehnt werden. Der Antrag ist präkludiert, da das Gericht den Kläger nach § 87b VwGO unter Fristsetzung bis zum 22. Mai 2024 aufgefordert hat, die Klage abschließend zu begründen und dabei die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren der Kläger sich beschwert fühlt und für diese Tatsachen Beweismittel zu bezeichnen. Der Antrag wurde nicht innerhalb der genannten Frist angekündigt und die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme abzuwarten, würde die Entscheidung über die Klage erheblich verzögern. Zudem kann dahinstehen, ob der strafrechtliche Rahmen dem damals geltenden irakischen Recht entspricht. Denn der Kläger hat aus den oben genannten Gründen schon nicht hinreichend schlüssig und glaubhaft dargelegt, wie er überhaupt in Besitz der Kopie des Urteils gekommen ist. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes hat. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Anforderung an den Nachweis der Gefährdung wird in § 4 AsylG mit dem „Vorbringen stichhaltiger Gründe“ umschrieben. In der Sache entspricht dies dem Maßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, der für den Nachweis von Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 AsylG verlangt wird. Subsidiären Schutz kann daher nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 15 der Qualifikationsrichtlinie, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, droht. Das ergibt sich unmittelbar aus dem in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie - der Definition des Begriffs "Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz" - enthaltenen Tatbestandsmerkmal "... tatsächlich Gefahr liefe...". Der darin zum Ausdruck kommende Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Dieser stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ("real risk") ab. Auch die oben genannten Maßstäbe zum Vorbringen des Schutzsuchenden sind, auch hinsichtlich Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 – juris Rn. 20 zur wortlautgleichen Vorgängervorschrift (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG), auf § 4 AsylG zu übertragen. Im Übrigen gilt, dass es dem Asylantragsteller obliegt, so vollständig und umfangreich wie möglich jene Fakten vorzutragen, die zur Ausfüllung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 4 AsylG erforderlich und geeignet sind. Stichhaltig ist das Vorbringen erst dann, wenn die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf das Vorliegen einer Gefahr in Gestalt eines ernsthaften Schadens zulassen bzw. nahelegen. Vgl. Kluth, in BeckOK-AuslR, AsylG, 36. Ed., 1.1.2023, § 4 Rn. 32 f. m.N. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen des § 4 AsylG im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe genannt, dass ihm bei Rückkehr in den Irak ein ernsthafter Schaden droht. Es fehlt bereits an einem schlüssigen und glaubhaften Vortrag. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft Bezug genommen. Der Kläger ist im Falle einer Rückkehr in die Provinz Al-Muthanna, in der sein Heimatort Samawa liegt, auch nicht infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft individuell in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht. Der Begriff des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist weder in § 4 AsylG noch in den Richtlinien 2004/83/EG und 2011/95/EU definiert. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich jedoch, dass das Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bei teleologischer Auslegung nur dann zur Gewährung subsidiären Schutzes führen soll, sofern die Auseinandersetzungen zwischen den regulären Streitkräften eines Staates und einer oder mehreren bewaffneten Gruppen oder zwischen zwei oder mehreren bewaffneten Gruppen ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person, die die Gewährung des subsidiären Schutzes beantragt, angesehen werden können, weil der Grad willkürlicher Gewalt bei diesen Konflikten ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris, Rn. 27, 30. Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsregion lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie die Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Bezug zu setzen; erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris, Rn. 22 f. Dies zugrunde gelegt ist im Einzelfall nicht anzunehmen, dass das Leben oder die Unversehrtheit des Klägers für den Fall einer Rückkehr in die Provinz Al-Muthanna infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht wäre. In der Provinz Al-Muthanna leben aktuell 835.797 Einwohner, https://en.wikipedia.org/wiki/Muthanna_Governorate , abgerufen am 09.07.2024. Von Juli bis Dezember 2022 registrierte die ACLED-Datenbank 99 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 16,5), darunter zwei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Hierbei kam in einem Fall ein Zivilist zu Tode (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Bei 91 weiteren Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 87 friedlich, eine mit Intervention und drei gewalttätig verliefen. Zwischen Januar und August 2023 wurden 95 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 11,88). Es wurden drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,38), wobei in zwei Fällen Zivilisten starben (monatlicher Durchschnitt von 0,25). Des Weiteren wurden 78 friedliche Demonstration und zwei gewalttätige Proteste registriert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak, Version 7 vom 09.10.2023, S. 83f. Die Zahlen zeigen, dass statistisch betrachtet monatlich weniger als ein Zivilist Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls wird. Unter Einbeziehung der Gesamteinwohnerzahl von über 835.000 Einwohnern geht das Risiko des Klägers, im Falle einer Rückkehr in die Provinz Al-Muthanna einen ernsthaften Schaden infolge willkürlicher Gewalt zu erleiden, gegen null. Anhaltspunkte, dass dies anders sein könnte, sind weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zugunsten des Klägers bestehen ebenfalls nicht. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK reicht der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage der Betroffenen einschließlich ihrer Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris, Rn. 8; Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 23. Unabhängig davon, in welchen Fällen existenzbedrohende Armut im Sinne von Art. 3 EMRK relevant sein kann, liegen Anhaltspunkte hierfür nicht vor. Dem Kläger ist eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid Bezug genommen, denen das erkennende Gericht folgt, § 77 Abs. 3 AsylG. Darüber hinaus ergänzt das Gericht folgendes: Die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Dass dem Kläger eine Inhaftierung, verbunden mit schwierigen Haftbedingungen, im Irak drohen könnte, ist nicht hinreichend wahrscheinlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, im Irak sein Existenzminimum zu sichern. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist der arabischen Sprache mächtig und hat einen Abschluss als Elektriker. Zudem verfügt er über Berufserfahrung. Daneben kann er auf seine Familie und das familiäre Netzwerk zurückgreifen und für die Übergangszeit im Fall einer freiwilligen Rückkehr in den Irak bei Vorliegen der Voraussetzungen die Rückkehrhilfen des REAG/GARP-Programms, Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG), Government Assisted Repatriation Programme (GARP), sowie Hilfen aus einem Reintegrationsprogramm in Anspruch nehmen, um sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Auch die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen der § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG erfüllt sind. Gleiches gilt für die Anordnung und Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich, zumal der Kläger keine Umstände benannt hat, die zu seinen Gunsten zu einer Verkürzung hätten führen können. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.