Urteil
27 K 2941/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0626.27K2941.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der im Jahr 1996 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Volks-und islamischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Gouvernement L., reiste im Jahr 2021 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). In der Anhörung gab er im Wesentlichen an, um die Hand seiner Freundin angehalten zu haben. Er sei deshalb von dem Vater seiner Freundin bedroht worden. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 28.4.2022 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2), Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Irak angedroht (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Der Kläger hat dagegen Klage erhoben und auf seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28.4.2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG (unten 1.) oder des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (unten 2.). Auch hat er keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten 3.). Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig (unten 4.). Der angegriffene Bescheid ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Denn er ist kein Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Danach setzt die Flüchtlingseigenschaft voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Überzeugung oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4.7.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13 f., und vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19, 32. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3a AsylG eine Verfolgungshandlung von bestimmter Art und Schwere voraus, die an einen der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b Abs. 1 AsylG näher erläuterten Gründe anknüpft und vom Staat, einer den Staat beherrschenden Gruppierung oder Organisation oder einem nichtstaatlichen Handelnden ausgeht (§ 3c AsylG). Gegen diese Verfolgung darf es darüber hinaus keinen effektiven Schutz im Herkunftsland geben (vgl. §§ 3d, 3e AsylG). Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Dabei obliegt es dem Schutzsuchenden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO sowie nach § 15, § 25 Abs. 1 AsylG, die Tatsachen vorzutragen, auf die er seine Verfolgungsfurcht stützt. Während für Vorgänge innerhalb der Bundesrepublik Deutschland voller Beweis zu erbringen ist, reicht es für flüchtlingsrelevante Vorgänge außerhalb Deutschlands aus, dass sie vom Schutzsuchenden glaubhaft gemacht werden. Ein Schutzsuchender muss hierzu unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen und in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsland Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.2021 – A 3 S 271/19 – juris m. w. N. zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden, seiner Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu, wobei bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigen werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris und vom 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.8.2021 – A 3 S 271/19 – juris. Widersprüche im Vorbringen des Asylbewerbers können der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Asylbewerbers entgegenstehen, außer die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.1989 – 9 B 239/89 –juris, Rn. 3. Gemessen daran befindet der Kläger sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslandes. Dem Kläger droht nicht aus individuellen Gründen Verfolgung. Sein Vortrag ist unglaubhaft. Dies hat schon das Bundesamt zutreffend festgestellt, sodass der Einzelrichter in Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG auf die Begründung des angegriffenen Bescheids verweist. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Ungereimtheiten nicht aufgeklärt, sondern das angebliche Geschehen abweichend vom Bundesamt geschildert. Während er beim Bundesamt angegeben hatte, zunächst mit dem Bruder seiner Freundin, anschießend mit deren Vater und dann erneut mit dem Bruder gesprochen zu haben, erzählte er in der mündlichen Verhandlung von dem ersten Gespräch mit dem Bruder nichts. Auch auf Vorhalt konnte er für die abweichende Schilderung keine nachvollziehbare Erklärung vorbringen. Unabhängig hiervon knüpft die geltend gemachte Bedrohung ohnehin nicht an einen Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) an. Der Kläger könnte zudem auf internen Schutz (§ 3e AsylG) zurückgreifen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die angeblichen Verfolger den Kläger (nach mehreren Jahren Abwesenheit) landesweit suchen würden. Denn aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich schon nicht, welches Interesse sie noch an ihm haben könnten. Ein Zusammenhang zwischen dem angeblichen Entführungsversuch in L. und der angeblichen Bedrohung durch den Vater seiner Freundin ist nicht ersichtlich, wie das Bundesamt zu Recht festgestellt hat. Der Kläger könnte sich auch in einem anderen Landesteil niederlassen, wie sich auch aus den untenstehenden Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt. Dem Kläger droht auch nicht aus anderen Gründen Verfolgung, insbesondere auch keine Gruppenverfolgung. Solche Gefahren bestehen im Gouvernement L. nicht. 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder die ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens muss von einem Verfolgungsakteur i. S. d. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c AsylG ausgehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG wegen einer Straftat gesucht werden und bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe besteht, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Kläger droht im Fall der Rückkehr auch keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Aus der gegenwärtigen humanitären Situation in dem Gouvernement L., der Heimatregion des Klägers, folgt schon deshalb kein Anspruch auf subsidiären Schutz, weil die humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur i. S. des § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V m. § 3c AsylG zuzurechnen sind. Vgl. zu diesem Erfordernis Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 11.19 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aus anderen Gründen droht dem Kläger aus den zu § 3 AsylG genannten Gründen ebenfalls nicht. Es besteht keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die derzeitige Situation in dem Gouvernement ist nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 28.3.2024, S. 59 ff. In der Person des Klägers liegen keine gefahrerhöhenden Umstände vor. 3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet, die nicht einem verantwortlichen Akteur zuzurechnen sind, können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen und damit zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen. Dies kommt allerdings nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht und erfordert ein sehr hohes Schädigungsniveau. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dies der Fall, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09, Husseini/ Schweden –, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23 und 39; EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 (Elgafaji) –, juris, Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 22; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-297/17, juris, Rn 89; EuGH, Urteil vom 19.3.2019, C-163/17 (Jawo), juris, Rn. 90; BVerwG, Urteil vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 –, Rn. 65, juris Rn. 65; OVG NRW, Urteil vom 18.6.2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 113 f. Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, d. h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein. Erforderlich ist danach die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die für eine Verfolgung sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als die dagegensprechenden Tatsachen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681; BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 22. Für die Beurteilung ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26; EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309. Lebt der Asylsuchende in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Asylsuchenden im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., Eine Abschiebung in den Irak verletzt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse Art. 3 EMRK. Nicht jedem Rückkehrer droht eine von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssen individuell erschwerenden Umstände vorliegen, die ein erhöhtes Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 252 ff. m. w. N. Ist eine eigenständige Existenzsicherung und Erlangung einer Unterkunft nicht möglich, ist zudem die Unterbringung in einem Flüchtlingslager möglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 411 ff. m. w. N. Dieser Prognose steht die Absichtserklärung der irakischen Zentralregierung, alle Flüchtlingslager im Irak im Laufe des Jahres 2024 zu schließen und zum 30.7.2024 finanzielle Hilfen einzustellen, vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil vom 19.1.2024 – 2 A 255/20 –, juris, Rn. 45 ff. nicht entgegen. Die irakische Zentralregierung ist hinsichtlich der auf kurdischen Gebieten befindlichen Flüchtlingscamps schon rein faktisch nicht in der Lage, die Lager zu schließen. Die Einstellung von finanziellen Hilfen erlaubt derzeit ebenfalls nicht die Prognose, die Flüchtlingslager in kurdischen Gebieten würden geschlossen. Hierzu steht die wiederholt geäußerte Verpflichtungserklärung der kurdischen Regierung im Widerspruch, die von ihr betriebenen Lager erst dann zu schließen, wenn die Vertriebenen freiwillig in ihr Herkunftsgebiet zurückgekehrt sind. Der Innenminister Ahmed ist dementsprechend am 10.10.2023 den Forderungen der Zentralregierung scharf entgegengetreten und hat die eigene langjährige Position bekräftigt, fast eine Millionen Vertriebe, darunter auch yezidische Flüchtlinge, in Kurdistan weiter aufzunehmen. Vgl. USDOS, Country Report on Human Rights Practices: Iraq 2022; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, vom 9.10.2023, S. 231; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak 2022, S. 235; IDPs could not be returned by a decision, 10.10.2023 (www.kurdistan24.net/en/profile/1131-Kurdistan%2024); BAMF, BriefingNotes vom 18.3.2024. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass die kurdische Regierung bereits jetzt einen Großteil der Kosten der Camps selbst trägt und überdies auf Hilfen Dritter zurückgreift. Außerdem sollten im Zuge des Auslaufens der humanitären Hilfe und der Umstellung auf Maßnahmen des langfristigen Wiederaufbaus und der Entwicklung zum Ende des Jahres 2023 alle 25 von der ARK verwalteten Flüchtlingslager und damit auch diejenigen in der Provinz Ninive vom UNHCR übernommen werden, weil dieser beabsichtigte, die Flüchtlingslager in Zusammenarbeit mit der irakischen Regierung und der ARK an die öffentlichen Strukturen anzubinden, um sie letztlich in formelle Siedlungen umzuwandeln und so eine bessere lokale Integration zu gewährleisten. In diesem Zuge sollte den Bewohnern die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Unterkünfte selbst auszubauen, auch um die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz von Zelten zu verringern. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5.9.2023 – 9 A 1249/20.A – juris, Rn. 254 ff., Rn. 422 f. m. w. N. Ausgehend hiervon liegt ein ganz besonderer Ausnahmefall im vorstehend genannten Sinne nicht vor. Der Kläger ist überdurchschnittlich gut ausgebildet (Abitur) und konnte in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt in einer eigenen KFZ-Werkstatt sicherstellen. Er verfügt dementsprechend über geschäftliche Erfahrung, sodass nicht ersichtlich ist, warum es ihm nicht gelingen sollte, erneut seine Existenz eigenständig zu sichern. Zudem verfügt er über mehrere Verwandte im Irak, die er um (zeitweise) Unterstützung bitten könnte. Notfalls könnte er zudem (zeitweise) in einem Flüchtlingslager unterkommen. Gründe für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. 4. Die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtlich nicht zu beanstanden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.