OffeneUrteileSuche
Urteil

10 K 2296/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0626.10K2296.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin absolviert seit Februar 2019 eine Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten bei der Beklagten. Im Januar 2022 bestand sie die Abschlussprüfung erstmals nicht, da sie in allen drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils sowie im praktischen Teil jeweils die Note „mangelhaft“ erhielt. Im April bzw. Mai 2022 bestand sie auch die erste Wiederholungsprüfung nicht, da sie wiederum in allen drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils sowie im praktischen Teil jeweils die Note „mangelhaft“ erhielt. Gegen die Bewertung des praktischen Teils erhob sie Widerspruch und später Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, das das Verfahren an das Verwaltungsgericht Köln (10 K 4841/22) verwies. Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nahm die Klägerin im November 2022 bzw. Januar 2023 an der zweiten Wiederholungsprüfung teil. Mit Bescheid vom 14.12.2022 teilte die Beklagte ihr mit, sie habe den schriftlichen Teil nicht bestanden. Sie habe in allen drei Prüfungsbereichen die Note „mangelhaft“ erhalten, wobei sie 47, 49 und 30 Punkte erreicht habe. Eine mündliche Ergänzungsprüfung sei nicht möglich, weil sie in allen drei Prüfungsbereichen keine ausreichenden Leistungen gezeigt habe. Mit Bescheid vom 18.01.2023 teilte die Beklagte der Klägerin zudem mit, sie habe den praktischen Teil mit „ausreichend“ (57 Punkte) bestanden. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 16.01.2023 Widerspruch gegen das Nichtbestehen des schriftlichen Teils. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie habe sich sehr gut auf die Prüfung vorbereitet und die gestellten Fragen einwandfrei beantwortet. Die ihr im Rahmen der genommenen Akteneinsicht vorgelegten Prüfungsergebnisse seien definitiv nicht ihre Prüfungsergebnisse, weil sie die Prüfungsblätter mit ihrem Namen handschriftlich beschriftet hätte. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2023 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bei den vorgelegten Bögen handle es sich um die von der Klägerin ausgefüllten Bögen. Es sei ausgeschlossen, dass die Unterlagen verwechselt worden seien. Die Klägerin habe ihren Namen nicht händisch eingetragen. Dies hätte keinen Sinn ergeben, weil ihr Name durch den Vordruck schon auf jedem Blatt vorhanden gewesen sei. Eine Zuordnung des Bogens zum jeweiligen Prüfling sei anhand dieses Vordrucks und der darin enthaltenen Angaben (u.a. Name, Geburtsdatum, Berufskolleg und Klasse) jederzeit möglich. Alle Prüflinge erhielten ihre Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag und sollten diese auf Vollständigkeit prüfen und sich ggf. melden. Die Klägerin habe sich aber nicht gemeldet. Am 21.06.2023 hat die Klägerin Klage erhoben, indem sie ihre Klage in dem vorgenannten Verfahren gegen die Bewertung des praktischen Teils aus der ersten Wiederholungsprüfung erweitert hat. Das Gericht hat das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 25.04.2024 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2296/24 weitergeführt. Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Bei den ihr im Rahmen der Akteneinsicht vorgelegten Prüfungsbögen handle es sich nicht um ihre Bögen. Sie hätte ihre Prüfungsbögen mit ihrem Namen handschriftlich beschriftet. Gerade der vorliegende Fall einer Verwechslung zeige, dass die Markierung sinnvoll gewesen sei, um eine Verwechslung zu erkennen. Ihr stehe zumindest eine mündliche Ergänzungsprüfung zu. Die Regelung des § 14 Abs. 7 der Prüfungsordnung sei unverhältnismäßig, soweit sie voraussetze, dass sie in einem Prüfungsbereich ein „ausreichend“ erreicht habe. Sie liege in allen drei Prüfungsbereichen knapp unter den erforderlichen 50 Punkten und habe in zwei Bereichen 47 bzw. 49 Punkte erreicht. Es erschließe sich nicht, warum ein Prüfling, der einen Bereich knapp bestanden habe und in den anderen Bereichen klar durchgefallen sei, besser behandelt werden solle als sie, die jedes Mal nur knapp durchgefallen sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom 14.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Ärztekammer Nordrhein vom 22.05.2023 aufzuheben und der Beklagten aufzugeben, die Prüfungsergebnisse des schriftlichen Teils der zweiten Wiederholungsprüfung der Abschlussprüfung Winter 2022/2023 zu überprüfen und neu zu bewerten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bringt im Wesentlichen vor: Die Verwechslung der Unterlagen sei eine Schutzbehauptung. Eine ergänzende Markierung der Bögen wäre sinnlos gewesen, zumal in den Hinweisen stehe, dass auf dem Lösungsbogen keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden dürften. Die Klägerin habe auch im Erstversuch sowie im ersten Wiederholungsversuch ihren Namen nicht handschriftlich eingetragen. Es sei unklar, warum sie das gerade jetzt gemacht haben soll. Es lasse sich bei sämtlichen Lösungsbögen ein eindeutiges, individuelles Muster hinsichtlich der Schreibweise der Kreuze sowie der durchgestrichenen Antworten erkennen. Die Regelung des § 14 Abs. 7 der Prüfungsordnung sei nicht unverhältnismäßig. Für eine mündliche Ergänzungsprüfung sollten die Prüflinge unter Beweis gestellt haben, dass sie in einem Bereich eine Leistung abgerufen haben, die den Anforderungen entsprach. Die Klägerin habe eine solche Leistung aber in keinem Bereich abgerufen. Im Prüfungsbereich fänden sich häufig ähnliche Regelungen, wie etwa in § 27 Abs. 3 der Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung – PSVO). Außerdem entspreche die Prüfungsordnung an dieser Stelle der Musterprüfungsordnung der Bundesärztekammer. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihrer Behauptung einer handschriftlichen Kennzeichnung ihrer Prüfungsbögen persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Ärztekammer Nordrhein vom 14.12.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den geltend gemachten Anspruch auf eine Überprüfung und Neubewertung ihrer Prüfungsergebnisse im schriftlichen Teil ihrer zweiten Wiederholungsprüfung der Abschlussprüfung zur „Medizinischen Fachangestellten“. Als Rechtsgrundlage für die vorliegende Abschlussprüfung ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der „Medizinischen Fachangestellten“ / des „Medizinischen Fachangestellten“ der Ärztekammer Nordrhein in der zuletzt mit Wirkung vom 01.12.2020 geänderten Fassung (im Folgenden: Prüfungsordnung), abrufbar unter: https://www.aekno.de/fileadmin/user_upload/aekno/downloads/2020/medizinische-fachangestellte-pruefungsordnung-2020-12.pdf (Stand: 27.06.2024), heranzuziehen. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung ist die Prüfung bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Kläger weder im schriftlichen Teil insgesamt noch innerhalb des schriftlichen Teils in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Die Beklagte hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Leistungen der Klägerin in den drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils mit 47, 49 und 30 Punkten und damit mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten sind, weil für die Note „ausreichend“ 50 Punkte erforderlich gewesen wären (vgl. § 21 Abs. 3 der Prüfungsordnung). Dies führt auf der Grundlage der Gewichtung nach § 22 Abs. 1 der Prüfungsordnung zu einem Gesamtergebnis für den schriftlichen Teil von 44,4 Punkten und damit ebenfalls zur Note „mangelhaft“. Soweit die Klägerin vorbringt, bei den von der Beklagten vorgelegten Prüfungsbögen (Bl. 15 ff. der Beiakte 1) handle es sich nicht um die von ihr ausgefüllten Prüfungsbögen, weil sie diese handschriftlich mit ihrem Namen gekennzeichnet habe, ist dies unglaubhaft. Es ist schon in sich nicht nachvollziehbar, dass und warum die Klägerin in ihre Prüfungsbögen noch einmal ihren Vor- und Nachnamen eingetragen haben soll, wenn sich unmittelbar daneben bereits ihre persönlichen Angaben (u.a. Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Berufskolleg) befunden haben, die sie eindeutig identifizieren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie eine entsprechende Kennzeichnung in den ersten beiden Prüfungsdurchgängen nicht vorgenommen hat (vgl. Bl. 134 ff. der Gerichtsakte). Eine solche Kennzeichnung war vor dem Hintergrund der über den Vordruck bereits möglichen eindeutigen Zuordnung der Prüfungsbögen zum jeweiligen Prüfling nicht geeignet, einer etwaigen Verwechslungsgefahr vorzubeugen. Die Klägerin konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft darlegen, dass und warum sie ihren Namen auf die Prüfungsbögen geschrieben haben will. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat sie im Wesentlichen nur zielgerichtet und unsubstantiiert betont, sie habe ihren Namen eben auf die Bögen geschrieben und dies habe sie getan, weil sie von einer Bekannten gehört habe, dass man dies tun solle. Das Vorbringen der Klägerin wird auch durch die weiteren Umstände des Einzelfalls nicht bestätigt, sondern vielmehr widerlegt. So hat die Beklagte auf eine entsprechende gerichtliche Bitte sämtliche Prüfungsbögen zu den am 21./22.11.2022 durchgeführten Prüfungen durchgesehen und dabei nach ihren Angaben keinen Prüfungsbogen entdeckt, auf dem der Name der Klägerin handschriftlich eingetragen worden wäre (vgl. Bl. 197 der Gerichtsakte). Außerdem liegen ausgefüllte Prüfungsbögen mit den persönlichen Angaben der Klägerin und ohne jede weitere handschriftliche Anmerkung vor (vgl. Bl. 15 ff. der Beiakte 1). Dies bedeutet, dass die Beklagte auf der Grundlage der Darstellung der Klägerin einer anderen Person versehentlich weitere Prüfungsbögen mit den persönlichen Angaben der Klägerin ausgeteilt haben müsste, die diese Person dann ausgefüllt hat und die letztlich wieder der Klägerin zugeordnet wurden. Dies kann jedoch bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. In diesem Fall wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass diese weitere Person sich wegen der aus ihrer Sicht falschen persönlichen Angaben bei der Prüfungsaufsicht bemerkbar gemacht oder zumindest die persönlichen Angaben handschriftlich korrigiert hätte. Außerdem darf davon ausgegangen werden, dass es der Beklagten zu einem gewissen Zeitpunkt aufgefallen wäre, dass zwei Prüfungen unter dem Namen der Klägerin abgelegt wurden, während die Prüfungsbögen der weiteren Person augenscheinlich abhandengekommen wären. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf die Einräumung einer mündlichen Ergänzungsprüfung. Dabei kann offenbleiben, inwiefern ein solches Begehren von dem Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin erfasst ist. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine solche mündliche Ergänzungsprüfung ablehnt. Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist gemäß § 14 Abs. 7 Satz 1 der Prüfungsordnung auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Prüfungsleistungen der Klägerin sind nicht nur in bis zu zwei Prüfungsbereichen, sondern in allen drei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ bewertet worden. Außerdem kann eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem Prüfungsbereich für das Bestehen der Prüfung nicht den Ausschlag geben, weil die Klägerin für ein Bestehen in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben müsste (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 1 der Prüfungsordnung). Soweit die Klägerin vorbringt, die Regelung des § 14 Abs. 7 der Prüfungsordnung sei unverhältnismäßig, soweit sie für eine mündliche Ergänzungsprüfung mindestens einen mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereich voraussetze, kann dem nicht gefolgt werden. Die genannte Vorschrift begegnet vielmehr auch vor dem Hintergrund der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit eine Prüfungsordnung bei einem teilweisen Misserfolg eine mündliche Ergänzungsprüfung vorsieht, soll dies dem Prüfling eine Chance einräumen, ein Scheitern der Gesamtprüfung wegen einer nicht bestandenen Teilprüfung noch abzuwenden. Dabei hat der jeweilige Normgeber hinsichtlich der Ausgestaltung einen weitgehenden Einschätzungsspielraum, da ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine solche Ergänzungsprüfung nicht besteht. Vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, Rn. 540. Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, wenn die vorliegende Prüfungsordnung für die Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung zumindest einen bestandenen Prüfungsbereich fordert. Wenn ein Prüfling bei insgesamt drei Prüfungsbereichen keinen einzigen Bereich besteht, kann rechtsfehlerfrei angenommen werden, dass es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Annahme fehlt, der Prüfling habe nur einzelne nicht ausreichende Leistungen gezeigt, die durch eine mündliche Ergänzungsprüfung kompensiert werden können. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2021 – 15 K 1949/19 –, juris, Rn. 48 zu dem Ausschluss einer mündlichen Ergänzungsprüfung bei einem mit „ungenügend“ bewerteten Prüfungsbereich. Soweit die Klägerin vorbringt, es erschließe sich nicht, warum ein Prüfling, der einen Prüfungsbereich knapp bestanden habe und in den beiden anderen Prüfungsbereichen klar durchgefallen sei, besser behandelt werde als sie, die in zwei Prüfungsbereichen nur knapp durchgefallen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hat ein Prüfling, der einen Prüfungsbereich knapp bestanden hat, zumindest in diesem Prüfungsbereich ausreichende Leistungen erbracht. Zum anderen wäre in der von der Klägerin konstruierten Konstellation wohl regelmäßig die weitere Voraussetzung für eine mündliche Ergänzungsprüfung nicht erfüllt, dass die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben können muss. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der Ermittlung des Ergebnisses für einen Prüfungsbereich nach § 22 Abs. 3 der Prüfungsordnung das schriftliche Ergebnis zu zwei Dritteln und das mündliche Ergebnis nur zu einem Drittel einzustellen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.